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Beschluss

1 B 635/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versetzungsmaßnahme zur Personal- und Serviceagentur (PSA) ist unbegründet. • Eine weitere Anhörung vor Erlass der Maßnahme war nicht erforderlich, da vorhergehende Verfahrensschritte und Regelungen des TV Ratio und der internen Regelungen des Arbeitgebers die Interessenlage ausreichend berücksichtigten. • Personenvertretungsrechtliche Mitbestimmung war ausreichend, weil Betriebsrat und Übergangsbetriebsrat zugestimmt haben und der Vortrag des Beschwerdeführers hierzu nicht substantiiert ist. • Die Zuweisung zur PSA kann als organisatorische Versetzung i.S.d. § 26 BBG in Betracht kommen; eine unmittelbare Rechtswidrigkeit der Verfügung ist nicht ersichtlich. • Ein Anspruch auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs liegt nicht vor, weil der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Verfügung dargelegt hat.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Zuweisung zur Personal‑ und Serviceagentur • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versetzungsmaßnahme zur Personal- und Serviceagentur (PSA) ist unbegründet. • Eine weitere Anhörung vor Erlass der Maßnahme war nicht erforderlich, da vorhergehende Verfahrensschritte und Regelungen des TV Ratio und der internen Regelungen des Arbeitgebers die Interessenlage ausreichend berücksichtigten. • Personenvertretungsrechtliche Mitbestimmung war ausreichend, weil Betriebsrat und Übergangsbetriebsrat zugestimmt haben und der Vortrag des Beschwerdeführers hierzu nicht substantiiert ist. • Die Zuweisung zur PSA kann als organisatorische Versetzung i.S.d. § 26 BBG in Betracht kommen; eine unmittelbare Rechtswidrigkeit der Verfügung ist nicht ersichtlich. • Ein Anspruch auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs liegt nicht vor, weil der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Verfügung dargelegt hat. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.11.2002, durch die er einer neu geschaffenen Personal‑ und Serviceagentur (PSA) zugewiesen wurde. Er machte geltend, es liege eine unzulässige Versetzung vor und beantragte im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.01.2003 anzuordnen. Der Antragsteller rügte mangelnde Anhörung, fehlerhafte Auswahlentscheidung und unzureichende Unterrichtung der Betriebsräte sowie fehlende Rechtsgrundlage für die Zuweisung. Betriebsrat und Übergangsbetriebsrat hatten der Maßnahme zugestimmt; die Antragsgegnerin stützte die Maßnahme auf den TV Ratio und interne Regeln zum Rationalisierungsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Gericht prüfte nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe (§ 146 VwGO). • Weitergehende Anhörungserfordernisse bestanden nicht, weil bereits eine anhörende Personalanpassung und das Clearingverfahren sowie tarifliche und interne Regelungen (TV Ratio, Regelungen zum Rationalisierungsschutz) die Verfahrenslage prägen. • Es sind keine personalvertretungsrechtlichen Mängel zu sehen: Betriebsrat und Übergangsbetriebsrat haben zugestimmt, und der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, warum die Unterrichtung unzureichend gewesen sein soll. • Zur Auswahlentscheidung: Kein Ermessensfehler bei der Auswahl des verbleibenden Beamten; Unterschiede in Einsatzumfang und Erfahrung rechtfertigen die getroffene Entscheidung. • Rechtsgrundlage: Zwar bietet das PostPersRG keine ausdrückliche Norm für die Freistellung zur Arbeitsvermittlung, doch spricht vieles für Rückgriff auf § 26 Abs. 1 und 2 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG als zulässige Rechtsgrundlage für eine organisatorische Versetzung. • Zur Frage der Versetzung: Unter einer organisatorischen Versetzung ist die dauerhafte personalpolitische Zuordnung zu einer anderen, organisatorisch verselbständigten Einheit zu verstehen; die PSA kann als solche Einheit gelten, auch wenn sie primär Vermittlungs‑ und Qualifizierungsaufgaben wahrnimmt. • Selbst wenn Zweifel bestehen, ob eine Versetzung im strengen Sinn vorliegt oder ob eine unmittelbare Anschlussverwendung besteht, rechtfertigt dies nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Verfügung darlegt. • Wesentlicher Maßstab ist, ob der Antragsteller durch die Fortgeltung der Zuordnung zur PSA schlechter gestellt wird; dies hat er nicht glaubhaft gemacht, weil für den bisherigen Bereich keine zumutbare Weiterbeschäftigung vorhanden war und ihm Arbeitsangebote durch die PSA nicht vorenthalten wären. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bleibt bestehen, weil keine durchgreifenden formellen oder materiellen Rechtsfehler dargelegt sind und Betriebsrat/Übergangsbetriebsrat der Maßnahme zugestimmt haben. Soweit rechtliche Bedenken hinsichtlich der Einordnung als Versetzung oder der Rechtsgrundlage bestehen, sind diese nicht so gravierend oder substantiell vorgetragen, dass sie eine vorläufige Außerkraftsetzung rechtfertigen würden. Der Antragsteller hat kein schutzwürdiges Interesse vorgetragen, das eine Aussetzung der Wirkung der Verfügung rechtfertigen würde; es ist ihm zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 2.000 EUR.