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Urteil

4 K 3720/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommunalaufsicht darf einer Gemeinde nicht pauschal Mindesthebesätze für Realsteuern per Verfügung vorschreiben. • Fiktive Hebesätze des Gemeindefinanzierungsgesetzes sind Bezugsgrößen zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl, aber keine für die Gemeinden verbindlichen Mindestwerte. • Eine Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW setzt voraus, dass die Gemeinde eine gesetzliche Pflicht verletzt; dies ist nicht gegeben, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsspielräume im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht in nicht mehr vertretbarer Weise überschreitet. • Ermessensfehlerhaft ist eine Aufsichtsverfügung, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder das ungeeignete Mittel wählt, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Aufsichtliche Anordnung zur Festsetzung eines Hebesatzes unzulässig • Die Kommunalaufsicht darf einer Gemeinde nicht pauschal Mindesthebesätze für Realsteuern per Verfügung vorschreiben. • Fiktive Hebesätze des Gemeindefinanzierungsgesetzes sind Bezugsgrößen zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl, aber keine für die Gemeinden verbindlichen Mindestwerte. • Eine Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW setzt voraus, dass die Gemeinde eine gesetzliche Pflicht verletzt; dies ist nicht gegeben, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsspielräume im Rahmen haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht in nicht mehr vertretbarer Weise überschreitet. • Ermessensfehlerhaft ist eine Aufsichtsverfügung, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder das ungeeignete Mittel wählt, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Die Klägerin ist eine Gemeinde, der der Beklagte (kommunale Aufsichtsbehörde) per Verfügung vom 12.06.2003 anordnete, den Hebesatz der Grundsteuer B bis 23.06.2003 auf 381 Prozentpunkte zu erhöhen. Der Beklagte begründete dies mit Haushaltsdefiziten der Klägerin und der Notwendigkeit, fiktive Hebesätze des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen, um Nachteile bei Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage zu vermeiden. Die Klägerin hatte den Hebesatz nicht erhöht, weil sie die Steuerbelastung bestimmter Einwohnergruppen begrenzen wollte und insgesamt höhere Einnahmen aus allen Realsteuern als bei Anwendung der fiktiven Sätze erzielte. Die Aufsichtsbehörde drohte Ersatzvornahme an und setzte die sofortige Vollziehung an; die Klägerin klagte gegen die Verfügung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen und das Ermessen der Behörde nach § 120 Abs. 1 GO NRW gegeben waren. • Rechtsgrundlage der Maßnahme war allein § 120 Abs. 1 GO NRW; Aufsichtsmaßnahmen müssen die kommunale Selbstverwaltung und den Handlungsspielraum der Gemeinde respektieren. • Fiktive Hebesätze im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG 2003) dienen als statistische Bezugsgrößen zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl, stellen aber keine für die Gemeinden verbindlichen Mindesthebesätze dar; besonders die Kompetenz zur Regelung der Grundsteuer liegt beim Bund, Landesrecht kann keine weitergehenden Mindestfestsetzungen vorgeben (§ 26 GrStG und Art. 106 GG). • § 75 GO NRW (sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung) und § 22 Abs. 3 GemHVO lassen der Gemeinde einen weiten Auslegungsspielraum; nur bei Überschreitung dieses Spielraums darf die Aufsicht eingreifen. • Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nicht erfüllt: Die Klägerin erzielt insgesamt Realsteuererträge über den fiktiven Beträgen, sodass die Annahme des Beklagten, die Gemeinde würde durch Unterlassung fiktive Einnahmen unterschlagen und dadurch bei Zuweisungen benachteiligt, falsch ist. • Die Verfügung ist ermessensfehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Tatsachen beruhte und weil die isolierte Anordnung zur Erhöhung eines einzelnen Hebesatzes ungeeignet ist, das beabsichtigte Ziel zu erreichen; alternative haushaltsrechtliche Maßnahmen und die Gesamtsituation der Realsteuern wurden nicht ausreichend berücksichtigt. • Folgerung: Die Verfügung leidet an mehreren selbständigen Rechtsmängeln (fehlende Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessensfehler) und ist daher aufzuheben. Die Klage war begründet; die Verfügung des Beklagten vom 12.06.2003 wurde aufgehoben. Das Gericht hielt fest, dass die Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung der Gemeinde zum Erlass eines bestimmten Hebesatzes herleiten konnte und die getroffene Anordnung sowohl auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen als auch auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhte. Insbesondere reichen die fiktiven Hebesätze des GFG 2003 nicht als rechtliche Grundlage für eine verpflichtende Mindestsatzanordnung, und die Gemeinde hat bei Gesamtbetrachtung der Realsteuern einen vertretbaren Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.