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Urteil

4 K 4460/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufsichtsbehörde darf Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW nur durchführen, wenn die zuvor erlassene Anordnung rechtmäßig war. • Eine Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW setzt neben Säumnis der Gemeinde voraus, dass die Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW dem geltenden Recht entspricht. • Ein Verwaltungsakt, der in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde eingreift, kann gemäß § 123 GO NRW ohne Vorverfahren durch Anfechtungsklage angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Ersatzvornahme mangels rechtmäßiger Anordnung • Die Aufsichtsbehörde darf Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW nur durchführen, wenn die zuvor erlassene Anordnung rechtmäßig war. • Eine Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW setzt neben Säumnis der Gemeinde voraus, dass die Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW dem geltenden Recht entspricht. • Ein Verwaltungsakt, der in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde eingreift, kann gemäß § 123 GO NRW ohne Vorverfahren durch Anfechtungsklage angegriffen werden. Die Klägerin (Stadt) focht die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten an, mit der dieser per Ersatzvornahme eine Änderungssatzung zur Hebesatzfestsetzung erließ und den Hebesatz der Grundsteuer B auf 381 % festsetzte. Zuvor hatte der Beklagte die Gemeinde angewiesen, bis zu einer Frist den Hebesatz anzuheben und für den Fall der Nichterfüllung Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW angedroht; die Anordnung war Gegenstand eines Parallelverfahrens. Der Rat der Klägerin lehnte die Erhöhung ab; daraufhin erließ der Beklagte am 25.06.2003 die Änderungssatzung und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Maßnahme sei rechtswidrig, weil bereits die vorherige Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte verteidigte die Rechtmäßigkeit und verwies auf seine Ausführungen im Parallelverfahren. • Die Klage ist zulässig, weil die Verfügung, die in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreift, als Verwaltungsakt nach § 123 GO NRW ohne Vorverfahren mit Anfechtungsklage angreifbar ist. • Nach § 120 Abs. 2 GO NRW darf die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Gemeinde handeln, wenn die Gemeinde einer Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW nicht fristgerecht nachkommt; diese Befugnis setzt voraus, dass die vorherige Anordnung rechtmäßig ist. • Die zuvor erlassene Anordnung des Beklagten zur Erhöhung des Hebesatzes war Gegenstand des Verfahrens 4 K 3720/03 und ist von der Kammer in diesem Parallelverfahren aufgehoben worden, sodass der für eine Ersatzvornahme erforderliche rechtmäßige Anordnungsgrund fehlt. • Mangels rechtmäßiger Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW ist auch die hiervon ausgehende Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW rechtswidrig und die darauf gestützte Verfügung aufzuheben. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht hob die Verfügung des Beklagten vom 25.06.2003 auf, da die Ersatzvornahme nur zulässig ist, wenn die vorherige Anordnung rechtmäßig war. Weil dieselbe Kammer die zuvor erlassene Anordnung zur Hebesatzerhöhung im Parallelverfahren aufgehoben hatte, fehlte die notwendige Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW. Folglich war auch die Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW rechtswidrig. Die Klägerin wurde in ihren Selbstverwaltungsrechten geschützt und der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.