Beschluss
4 L 1396/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0625.4L1396.03.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5 000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5 000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3720/03 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.06.2003 wiederherzustellen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, die - wie hier - aufgrund einer Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Maßnahme das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst vorrangig darauf abzustellen, ob sich der streitbefangene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig erweist. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 12.06.2003 vermag die Kammer indes im Rahmen dieses auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahrens nicht zu treffen. Ob die Kommunalaufsicht nach § 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Befugnis besitzt, gegenüber einer Gemeinde anzuordnen, den Hebesatz einer Realsteuer - hier der Grundsteuer B - auf einen ganz bestimmten Wert festzusetzen, erscheint nicht frei von rechtlichen Bedenken; dies gilt insbesondere im Verhältnis zu einer Gemeinde, die - wie die Antragstellerin - im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht verpflichtet ist, ein Haushaltssiche- rungskonzept zu erstellen. Insoweit wird die Kammer in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren u. a. zu klären haben, ob und in welchem Umfang die fiktiven Hebesätze der jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze außerhalb dieser gesetzli- chen Regelungen Verbindlichkeit beanspruchen können oder jedenfalls Richtlinien- charakter besitzen und insoweit bei der Auslegung des Begriffes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des § 75 Abs. 2 GO NRW zu berücksich- tigen sind. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Kommunalaufsicht, sofern die grund- sätzliche Befugnis besteht, die Festsetzung eines ganz bestimmten Hebesatzes an- ordnen darf oder ob sie nur Mindestsätze vorgeben kann. Darüber hinaus ist unge- klärt, ob insoweit tatsächlich eine isolierte Betrachtung der Hebesätze jeder einzel- nen Realsteuer zulässig und/oder geboten ist oder ob der Gemeinde nicht - wie die Antragstellerin meint - im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht zu- steht, die Hebesätze jedenfalls dahingehend zu bestimmen, dass der Ertrag aus den Realsteuern insgesamt den Betrag erreicht oder übersteigt, der bei Anwendung der fiktiven Hebesätze aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz erzielt würde. In diesem Zusammenhang bedarf beispielsweise auch die Tragfähigkeit der Argumentation in dem Bescheid des Antragsgegners einer abschließenden Prüfung, ohne die Anhe- bung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 381 v. H. würde der Antragstellerin bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung eine Steuerkraft beigemessen, die über dem tatsächlichen Steueraufkommen liegt. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 ergibt sich die hier maßgebliche Steuerkraftmesszahl aus der Summe der einzelnen Steuerkraftzahlen, so dass die Unterschreitung eines Hebesatzes durch die Überschreitung eines ande- ren ausgeglichen werden kann. Schließlich wird zu klären sein, ob in den Fällen, in denen die Kommunalaufsicht - wie hier - die Voraussetzungen für den Haushaltsausgleich durch Rückzuführung von Mitteln aus dem Vermögenshaushalt nach § 23 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) als nicht gegeben ansieht, nicht vorrangig die von dem Antragsgegner alternativ erwogene Beanstandung des Beschlusses über die Haushaltssatzung herbeizuführen ist, bevor Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art von der Aufsichtsbehörde ergriffen werden. Eine abschließende Beurteilung der aufgeworfenen, in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ungeklärten Fragen ist im Rahmen dieses auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten summarischen Verfahrens schon mit Blick auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entscheidung nicht möglich und kann daher nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Bei der demnach notwendigen, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unab- hängigen Interessenabwägung überwiegt nach Auffassung der Kammer letztlich das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug seiner Verfügung. Würde die Kammer die Vollziehung der Verfügung vom 12.06.2003 aussetzen und erwiese sich der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, liefe die darin getroffene Anordnung über die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B gleichwohl ins Leere, weil gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes eine rückwirkende Erhöhung der Hebesätze für das laufende Kalenderjahr nur bis zum 30.06.2003 möglich ist. Die von dem Antragsgegner beabsichtigten Mehreinnahmen von (nach Angaben der Antragstellerin) etwa 247 000,-- Euro wären für das aktuelle Haushaltsjahr damit endgültig nicht mehr zu realisieren. Erweist sich hingegen andererseits im Hauptsacheverfahren die Verfügung des Antragsgegners als rechtswidrig, würde ein dauerhafter Nachteil für die Antragstellerin und auch für die Bürger der Stadt N. nicht entstehen. Der Hebesatz für die Grundsteuer B könnte rückwirkend wieder auf 360 v. H. gesenkt, die Mehreinnahmen könnten zurückgezahlt oder mit aktuellen Forderungen verrechnet werden. Da zudem die (evtl. nur vorläufige) Anhebung der Grundsteuer B auf 381 v. H. für ein durchschnittliches Einfamilienhausgrundstück nach Berechnungen der Antragstellerin zu einer Erhöhung dieser Steuer um ca. 24,50 Euro für 2003 führt, kann auch nicht von einer unzumutbaren Belastung der betroffenen Bürger ausgegangen werden. In Abwägung dieser aufgezeigten einerseits endgültigen und andererseits nur vorläufigen Konsequenzen überwiegt das Interesse des Antragsgegners am Erhalt der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an dem für kommunalaufsichtsrechtliche Hauptsacheverfahren in dem sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeführten Streitwert von 20 000,-- DM, dessen Halbierung für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigt ist.