Urteil
2 A 2959/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A2959.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1) wurde am 31. August 1956 in T. im Gebiet Perm in Rußland geboren. Ihre Eltern sind die am 3. September 1931 in M. T. geborene russische Volkszugehörige O. U. , geborene T. und der am 8. Oktober 1927 in P. geborene deutsche Volkszugehörige B. U. . Die am 15. März 1980 bzw. 31. Dezember 1987 in B. geborenen Kläger zu 3) und 4) entstammen der am 6. Mai 1978 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2), einem ukrainischen Volkszugehörigen. Am 22. Januar 1991 stellte der seit dem 25. Januar 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Vater der Klägerin zu 1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem von ihrem Vater unterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin zu 1) unter dem Namen L. als ihre Volkszugehörigkeit "Deutsche", als ihre Muttersprache "Deutsch" und ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Nein". In den in Ablichtung eingereichten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 25. März 1980 bzw. 16. Januar 1988 ist die Nationalität der Klägerin zu 1) mit "Russin" bezeichnet. In dem in Ablichtung überreichten Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1978 ist als ihre Nationalität ebenfalls "Russin" eingetragen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Aus den überreichten Urkunden sei ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) auf eigenen Wunsch die russische Nationalität im Inlandspaß habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine russische Volkszugehörige zu sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides ist hinsichtlich der Widerspruchsfrist u.a. ausgeführt: "Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt wird." Am 19. Februar 1992 ließ die Klägerin zu 1) ihren Familiennamen von L. in U. ändern. In ihrem am 28. Februar 1992 ausgestellten Inlandspaß ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. Am 25. März 1992 stellte der Vater der Klägerin zu 1) für die Kläger erneut einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem von ihm unterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin zu 1) nunmehr unter dem Namen U. als ihre Volkszugehörigkeit "Deutsche", als ihre Muttersprache "Deutsch" und ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch und deutsch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Ja" und erläuterte: "Können deutsch sprechen, lesen und schreiben. In der Schule lernen die Kinder auch Deutsch. Weinachten und Osthern feiern wie alle Deutsche." In diesem Antrag gab der Kläger zu 2) als jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch und Russisch" an. Nach seinen Angaben werde in der Familie von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom Ehegatten deutsch gesprochen. Zur Frage nach der Pflege des deutschen Volkstum erläuterte der Kläger zu 2): "In der Schule gelernt deutsche Sprache. Mit der Frau und Kindern sprechen auch deutsch." Auf einem dem Antrag beigefügten Formular bevollmächtigten die Kläger zu 1) und 2) den Vater der Klägerin zu 1), einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler zu stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 wies die Beklagte den als Widerspruch angesehenen Aufnahmeantrag der Kläger vom 25. März 1992 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Vater der Klägerin zu 1) am 19. Mai 1992 zugestellt. Am 6. Juli 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung der angefochtenen Bescheide als Untätigkeitsklage zulässig. Sie sei auch begründet, da die Kläger unstreitig deutsche Volkszugehörige seien. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Oktober 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 aufzuheben und sie als Spätaussiedler, Ehegatten eines Spätaussiedlers bzw. Abkömmlinge eines Spätaussiedlers aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid gemäß § 26, 27 BVFG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) als Abkömmlinge ihres Vaters bzw. Großvaters B. U. aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid durch Einbeziehen in die Übernahmegenehmigung des Vaters zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Volkszugehörigkeit der Kläger durch Vernehmung des Herrn B. U. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1995 (Bl. 47 und 48 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 23. März 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 8. April 1995 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen zusätzlich vor: Die Klägerin zu 1) habe die russische Nationalität in ihren ersten Inlandspaß eintragen lassen, weil ihr bei dem Versuch der Eintragung der deutschen Nationalität erklärt worden sei, sie könne mit der deutschen Nationalität im Inlandspaß kein Hochschulstudium antreten. Ihr Vater habe sie daraufhin dahingehend beeinflußt, die Eintragung der russischen Nationalität vorzunehmen. Diese Eintragung sei nur zum Schein beantragt worden, denn nach außen hin und in der Gesellschaft habe man nach wie vor als Deutscher gegolten. Die Eintragung sei unter dem Zwang vorgenommen worden, studieren zu können. Sie beruhe daher nicht auf dem freien Willen der Klägerin zu 1). Sie habe sich jedoch nach außen hin gegenüber ihrem Umfeld freiwillig als Deutsche bekannt. Außerdem habe sie sich durch Eintragungen im Einwohnermeldebuch zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe zumindest einen Anspruch auf Aufnahme als Abkömmling eines Aussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit. Am 7. August 1996 hat der Kläger zu 3) einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt. Darin hat er zur Sprache angegeben, Deutsch und Russisch ab Kindheit gesprochen zu haben, die deutsche Sprache von der Mutter, dem Großvater und von Tanten, Onkeln und Cousinen sowie in der Schule erlernt zu haben und jetzt in der Familie häufig deutsch und russisch zu sprechen. Er verstehe auf deutsch fast alles, seine Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus und er schreibe deutsch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hilfsweise Beweisanträge zur Frage des Sprachverhaltens der Klägerin zu 1) und zu den Umständen der Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspaß gestellt sowie die mündliche Anhörung der Gutachter Hilkes, Eisfeld und Brunner beantragt. Wegen des Inhaltes dieser Anträge im einzelnen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. März 1998 (Bl. 99 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, sie aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und 4) als Abkömmlinge ihres Vaters bzw. Großvaters B. U. aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid durch Einbeziehen in die Übernahmegenehmigung des Vaters zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Ukraine. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Die Frage, ob die Klägerin zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsche" nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Für die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1970 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 1 ff. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zur Paßverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Danach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung der Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. Der Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht aber hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1) ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung in dem Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten Forma 1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit mit ihrem Willen geschah. Denn die Klägerin zu 1) hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, daß sie auf Anraten ihres Vaters die russische Volkszugehörigkeit gewählt habe, um ein Studium aufnehmen zu können. Dieser durch den Zeugen U. in seiner Vernehmung bestätigte Vortrag rechtfertigt allein den Schluß, daß sich die Klägerin zu 1) damit freiwillig für eine nichtdeutsche Nationalität entschieden hat. Der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an dem Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) zu wecken. Denn mit diesem Beweisantrag haben die Kläger im Gegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht und ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung erstmals vorgetragen, daß die Klägerin zu 1) "vor der Eintragung in ihrem Inlandspaß ihre Nationalität mit Deutsch erklärt" habe, ohne die Umstände einer solchen Erklärung im einzelnen näher darzulegen. Auch der in dem Beweisantrag liegende und im gesamten Verfahren bisher nicht enthaltene Vortrag, daß die Lehrerin der Klägerin zu 1) die "Befürchtung, sie könne nicht studieren", geäußert habe, ist mit dem bisherigen Vorbringen der Kläger und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung des Vaters der Klägerin zu 1) nicht in Einklang zu bringen. Denn nach dem Vortrag im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 3. Februar 1998 ist ihr "bei Erteilung des Inlandspasses" gesagt worden, "sie werde nicht zur Universität zugelassen, wenn sie mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sei", worauf sie sich "erkundigt" habe, ob dies zutreffe. Nach der Zeugenaussage ihres Vaters hat dieser ihr wegen der von ihm angenommenen Schwierigkeiten beim Besuch der Hochschule ausdrücklich gesagt: "Laß Dich als Russin schreiben", was die Klägerin zu 1) "dann auch gemacht" habe. Da somit der mit dem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zum Beweis gestellte Vortrag der Kläger in ihrem bisherigen Vorbringen keine Entsprechung findet und deshalb widersprüchlich und damit unschlüssig ist, konnte der gestellte Beweisantrag nur der Erforschung des Sachverhaltes dienen und war deshalb abzulehnen. Im übrigen ist die angebliche Äußerung der Lehrerin im Hinblick auf Befürchtungen wegen einer Hochschulausbildung der Klägerin zu 1) rechtlich unerheblich. Sie kann aus den nachstehenden Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als wahr unterstellt werden. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1970 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten der Klägerin zu 1) erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluß von Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin zu 1) hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß sie bei der Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem ersten Inlandspaß von der Aufnahme des beabsichtigten Studiums ausgeschlossen gewesen wäre. Sie hat insoweit lediglich geschildert, ihr und ihrem Vater sei erklärt worden, "sie könne, wenn sie sich mit deutscher Nationalität eintragen lasse, kein Hochschulstudium antreten". Dieser Vortrag läßt nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin zu 1) ein Studium bei der Wahl der deutschen Nationalität im Inlandspaß verweigert worden wäre, nicht erkennen, sondern gibt nur die subjektive Befürchtung einer solchen Gefahr der Verweigerung des Studiums wieder. Abgesehen davon hätte die Angabe der deutschen Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) auch tatsächlich nicht zum Ausschluß vom Studium und damit zu einem schweren beruflichen Nachteil geführt. In dieser Hinsicht kommt es nicht auf die subjektiven Befürchtungen an, die der Aufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Deutsche Volkszugehörige konnten jedoch in der ehemaligen Sowjetunion Anfang und Mitte der siebziger Jahre im Rahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; Pinkus/Fleischhauer, S. 401 ff.. Bestanden somit im Jahre 1972, in dem die Klägerin zu 1) ihren ersten Inlandspaß erhielt, für deutsche Volkszugehörige auch keine besonderen Zugangshindernisse beim Studium mehr, hätte eine Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht dazu geführt, daß die Klägerin zu 1) wegen deutscher Volkszugehörigkeit von vornherein vom Studium ausgeschlossen gewesen wäre. Eventuelle Benachteiligungen während des Studiums stellen jedoch ebenso wie eventuelle zeitliche Verzögerungen bei der Aufnahme des Studiums aufgrund der Quotenregelung keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß im Februar 1992 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt hat. Diese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996. Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Dem steht zunächst entgegen, daß die Klägerin zu 1) ihre Nationalität erst im relativ hohen Alter von 36 Jahren änderte, also in einem Alter, in dem ein Mensch inzwischen erwachsen und sein Volkstumsbekenntnis regelmäßig gefestigt ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung in ihrem Volkstumsbewußtsein zu dieser Zeit noch schwankend war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, daß die Klägerin zu 1) die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten ließe, hat sie nicht dargetan. Da diese Voraussetzungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schon nicht erfüllt sind, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die Namensänderung der Klägerin zu 1) vor dem Hintergrund, daß sie ebenso wie die Änderung der Nationalitätseintragung während des Aufnahmeverfahrens erfolgt ist, für den Nachweis geeignet ist, daß sich der Wandel des angeblichen Vollkstumsbewußtseins auch in der äußeren Lebensführung dadurch niedergeschlagen hat, daß die Klägerin zu 1) durch die Namensänderung auch von ihrer Umgebung fortan als deutsche Volkszugehörige angesehen wurde. Hiervon ausgehend sieht der Senat auch keinen Anlaß, den von den Klägern im übrigen beantragten Beweis zu erheben. Dies gilt für den Beweisantrag hinsichtlich des Sprachverhaltens der Klägerin zu 1) schon deshalb, weil es mangels eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1) auf dieses Sprachverhalten rechtlich nicht ankommt. Der darüber hinaus gestellte Beweisantrag, die Gutachter Hilkes, Eisfeld und Brunner mündlich anzuhören, läßt schon nicht hinreichend substantiiert erkennen, zu welchen Fragen diese Gutachter im einzelnen gehört werden sollen, und war deshalb ebenfalls abzulehnen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt sich für die Klägerin zu 1) auch nicht auf der Grundlage ihrer im Schriftsatz vom 25. August 1995 vertretenen Auffassung, sie habe "zumindest einen Anspruch auf Aufnahme als Abkömmling eines Aussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit". Für die von der Klägerin zu 1) insoweit begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage. Die von der Klägerin zu 1) begehrte Aufnahme als Abkömmling eines Aussiedlers kann, abgesehen davon, daß der vertriebenenrechtliche Status ihres Vaters als Aussiedler erst nach ihrer Geburt begründet worden ist, nicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum Zwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines Aussiedlers nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes. Vgl. hierzu Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 Rdn. 46 und 49. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht vor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch Erteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen werden, die die Aussiedlungsgebiete als "Spätaussiedler" verlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis der Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und damit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen geht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete verlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die Entstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in das Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des Aussiedleraufnahmegesetzes als auch des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Neuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der geltend gemachten Rechte unterwerfen wollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz- AAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache 11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, S. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT- Drucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Begründung, Abschnitt A. Allgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, und Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummern 24 bis 30 des Artikels 1 (§§ 26 bis 29), S. 26. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aus Art. 116 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Voraussetzungen zu erfüllen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, 173, und Beschluß vom 26. Februar 1998 - 9 B 890.97 -. Eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid ihres Vaters kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Vater der Klägerin zu 1) ist bereist vor dem 1. Januar 1993 mit einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) - ebenso wie eine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) - in diese Übernahmegenehmigung ist schon deshalb nicht möglich, weil ihr Vater lediglich den Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat und damit nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -. B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Er ist nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und nach dem Nationalitätseintrag in den Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ukrainischer Volkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2) nicht in Betracht. C. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und aus den unter B. dargelegten Gründen auch eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.