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Urteil

5 K 9/14.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2015:0320.5K9.14.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die finanzielle Förderung eines gewerblichen Vorhabens am Flughafen Frankfurt-Hahn. 2 Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenes Unternehmen, dessen Gegenstand die Frachtabfertigung von Flugzeugen sowie die Vermittlung und Durchführung von Dienstleistungen im Transport- und Handlingbereich ist. 3 Mit Schreiben vom 2. November 2011 beantragte die Klägerin für den Bau einer neuen Frachthalle bei der Beklagten die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Die Gesamtinvestitionen bezifferte sie auf 27.406.000,00 € und gab weiter an, das Vorhaben solle von November 2011 bis Februar 2013 durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 4. November 2011 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Klägerin aus der Eingangsbestätigung keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung herleiten könne. Der Steuerberater der Klägerin teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, an dem Stammkapitel der Klägerin in Höhe von 600.000,00 € seien insgesamt fünf Gesellschafter beteiligt; darunter vier Gesellschafter mit Meldeanschrift in Moskau. Es sei ferner beabsichtigt, die bisher bestehenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von rund 3,8 Mio. € im Wege der Sachgründung als neue Geschäftsanteile in die Gesellschaft einzubringen. Das Vorhaben wurde unter dem 25. November 2011 bauaufsichtlich genehmigt. 4 In der Folgezeit führte die Klägerin Verhandlungen mit einem Bankenkonsortium über die Finanzierung des Vorhabens. In einem Vermerk vom 20. Februar 2013 hielt die Beklagte fest, das Bankenkonsortium erwarte alsbald ein Signal, ob das Land Rheinland-Pfalz eine 80%ige Landesbürgschaft für ein Darlehen an die Klägerin in Höhe von 6 Mio. € übernehme und zudem den beantragten Zuschuss aus der Regionalförderung in Höhe von 1.274.930,00 € zur Verfügung stelle. 5 Den in der Folgezeit eingereichten Bürgschaftsantrag lehnte die Beklagte unter dem 23. Mai 2013 mit Verweis auf die gute Einkommens- und Vermögenslage der Gesellschafter der Klägerin und den nur nachrangig möglichen Einsatz von Landesmitteln ab. 6 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte auch den Zuwendungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen stehe ebenso wie der Übernahme einer Landesbürgschaft das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip entgegen. 7 Die Klägerin legte unter dem 19. September 2013 hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, das geplante Vorhaben erfülle die Fördervoraussetzungen. Der Bau des neuen Frachtterminals stärke die regionale Wirtschaftskraft, schaffe neue Arbeitsplätze und verbessere die Wirtschaftsstruktur in der Region. Nach Ablehnung des Bürgschaftsantrages habe sie das Investitionsvolumen durch Änderungen des Rohbaus sowie der Hallenausstattung auf 16 Mio. € reduziert. Das Bankenkonsortium habe daraufhin eine Finanzierungszusage in Höhe von 8 Mio. € gegeben. Daneben bestehe bei ihren Gesellschaftern die Bereitschaft, die Investitionen durch Eigenmittel in Höhe von 5 Mio. € zu finanzieren. Die Ablehnung des Zuwendungsantrags allein mit Verweis auf die gute Bonität der Gesellschafter sei nicht nachvollziehbar. 8 Mit der Klägerin am 10. Dezember 2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf ihren Ablehnungsbescheid aus, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln bestehe vorliegend nicht. § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) erlaube finanzielle Zuwendungen des Staates nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO. Leistungen seien danach nur zu gewähren, wenn das beantragte Vorhaben ohne sie nicht oder nicht im notwendigen Umfang verwirklicht werden könne. Die Finanzierungsaufgabe sei vorrangig von den Investoren selbst und nur subsidiär vom Staat wahrzunehmen. Im Übrigen stelle das Haushaltsrecht an die Vergabe von Zuwendungen strengere Anforderungen als an die Übernahme von Bürgschaften. Wenn aber schon eine Landesbürgschaft mit Verweis auf die gute Vermögenslage abgelehnt worden sei, gelte dies erst recht für die Gewährung von Fördermitteln. 9 Die Klägerin hat am 6. Januar 2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, das Subsidiaritätsprinzip komme vorliegend bereits nicht zur Anwendung. Maßgeblich sei dieser haushaltsrechtliche Grundsatz nur bei der Beantragung von Bürgschaften, nicht bei der Gewährung finanzieller Zuwendungen durch den Staat. Die Verwaltungsvorschrift „Regionales Landesförderprogramm“ vom 9. März 2010, die – anders etwa als die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Bürgschaften vom 17. Oktober 1991 – keinen Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip enthalte, stelle eine abschließende Regelung über die Gewährung finanzieller Zuwendungen dar. Unabhängig hiervon sei auch bei Anwendung des § 23 LHO nicht auf das Vermögen der Gesellschafter, sondern allein auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft abzustellen. Ein anderes Verständnis missachte die aus dem Gesellschaftsrecht folgende eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH. So könne etwa auch im Falle einer Insolvenz der GmbH nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden. Auch im Förderantrag selbst werde nicht nach den Vermögensverhältnissen der Gesellschafter gefragt; entsprechende Kenntnisse der Beklagten stammten allein aus den Angaben im Bürgschaftsverfahren. Es sei realitätsfern, wenn Gesellschafter eines mittleren Unternehmens zunächst ihr Privatvermögen bis zur Mittellosigkeit investieren müssten, bevor eine staatliche Förderung möglich sei. Dass es bei der Wirtschaftsförderung nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse oder das Vermögen der Anteilseigner ankomme, zeige auch der Vergleich mit der Förderpraxis anderer Bundesländer. Nach der Deutschen Wiedervereinigung habe der Staat in Ostdeutschland große Unternehmen gefördert. Schließlich seien die Zuwendungsvoraussetzungen aber auch deshalb erfüllt, weil die ursprünglich geplante Investitionssumme aufgrund der fehlenden Bürgschaftszusage habe reduziert werden müssen. § 23 LHO stehe einer staatlichen Förderung aber nicht entgegen, wenn das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht im notwendigen Umfang verwirklicht werden könne. Dies sei im Hinblick auf das ursprüngliche Vorhaben der Fall. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 zu verpflichten, ihr die unter dem 2. November 2011 beantragten Fördermittel in der förderfähigen Höhe zu bewilligen, 12 hilfsweise 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 zu verpflichten, über den Antrag vom 2. November 2011 auf Gewährung von Fördermitteln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 14 äußerst hilfsweise 15 die Beklagte zu verurteilen, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Förderantrags vom 2. November 2011 fortzuführen, und festzustellen, dass eine Bewilligung der Fördermittel in dem von ihr gestellten Förderantrag vom 2. November 2011 nicht an dem Subsidiaritätsgrundsatz scheitert. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie führt vertiefend aus, der Subsidiaritätsgrundsatz sei vorliegend anwendbar und stehe einer Förderung entgegen. § 23 LHO gehe als zwingendes Gesetzesrecht den Regelungen in Verwaltungsvorschriften vor. Das Subsidiaritätsprinzip gelte gemäß § 44 LHO auch für finanzielle Zuwendungen und sei nicht auf Bürgschaften beschränkt. Maßgeblich bei der Beurteilung der Förderfähigkeit sei auch die Vermögenslage ihrer Gesellschafter. Schließlich habe die Klägerin durch eine Reduzierung der Investitionssumme ein neues Vorhaben und damit ein aliud zur Genehmigung gestellt. Das vorliegende Verfahren betreffe aber den ursprünglichen Antrag. Da die Klägerin im August 2014 die neue Frachthalle in Betrieb genommen habe, sei sie auf die finanzielle Förderung nicht angewiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (I.) als auch in Bezug auf die Hilfsanträge (II. und III.) ohne Erfolg. I. 21 Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung und wird deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 26. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Einem solchen Anspruch steht bereits das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip entgegen, das gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. § 23 LHO im Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen zu beachten ist. Danach ist die Gewährung der beantragten Zuwendung wegen der derzeit guten Finanzlage der Gesellschafter der Klägerin ausgeschlossen. Auf die Frage, ob das Vorhaben auch die Voraussetzungen des regionalen Landesförderprogrammes gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 15. März 2010 (MinBl. 2010, S. 130) erfüllt, kommt es daher nicht an. 22 Bei der Entscheidung über den Zuwendungsantrag der Klägerin gelangt das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung (1.). Der Inhalt des Subsidiaritätsprinzips verbietet es nicht, die Vermögenssituation der Gesellschafter einer GmbH in die Förderentscheidung einzubeziehen (2.). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt hierin nicht (3.). 23 1. Nach dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn das Land an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Unter Zuwendungen sind nach § 23 LHO Ausgaben des Landes für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu verstehen. Solche Ausgaben und damit Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne stellen auch die Zuwendungen nach dem regionalen Landesförderprogramm vom 15. März 2010 für kleine und mittlere Unternehmen dar. Sie werden nach Nr. 1.1 dieser Verwaltungsvorschrift zur Verbesserung der Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft, mithin zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes, gewährt. Handelt es sich somit bei den Finanzhilfen nach dem regionalen Landesförderprogramm sowohl ihrem materiellen Gehalt als auch ihrer Bezeichnung nach um Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn, sind folglich die Bestimmungen der LHO über die Ausführungen des Haushaltsplanes und damit auch das Subsidiaritätsprinzip auf diese Fördermittel anwendbar. Insofern überlagert § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 LHO als verbindlich wirkendes allgemeines Gesetz die im Range von Verwaltungsvorschriften stehenden Regelungen des regionalen Landesförderprogramms über Vorhaben zur Verbesserung der Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2002 zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (MinBl. 2003, S. 22, 324). Nach Nr. 14.2 zu § 44 LHO kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Rechnungshofs für einzelne Zuwendungsbereiche ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 12 der Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 erlassen. Das regionale Landesförderprogramm vom 15. März 2010 stellt eine solche ergänzende, nicht aber zugleich eine vom Subsidiaritätsgrundsatz „abweichende Verwaltungsvorschrift“ dar. Dies folgt bereits aus der Stellung von Verwaltungsvorschriften im Normengefüge. Sie stehen auf der Regelungsebene unterhalb formeller Gesetze, zu denen auch die LHO zählt. Schon aus diesem Grund kann eine solche Vorschrift nicht über die Anwendbarkeit von Parlamentsgesetzen disponieren. Darüber hinaus enthält das regionale Landesförderprogramm auch der Sache nach weder vom Subsidiaritätsprinzip abweichende noch im Vergleich zu diesem speziellere oder verdrängende Regelungen. Es nimmt vielmehr bereits im ersten Absatz der Nr. 1.1 ausdrücklich auf § 23 sowie § 44 LHO Bezug. 25 2. Bei Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zuwendung ausgeschlossen. Denn aufgrund der Vermögenssituation ihrer Gesellschafter ist die Klägerin in der Lage, das (mittlerweile weitgehend fertiggestellte) Vorhaben ohne öffentliche Mittel selbst zu finanzieren. Ein Verständnis, das zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer GmbH nur auf deren Eigenmittel abstellte, ohne auch die Vermögenverhältnisse der Gesellschafter zu berücksichtigen, lässt sich mit dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbaren. § 23 LHO formuliert ebenso wie die gleichlautenden Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Landeshaushaltsordnungen der Länder den Grundsatz, wonach der Zuwendungsempfänger in erster Linie den Zuwendungszweck selbst zu finanzieren hat (vgl. dazu nur v. Lewinski/Burbat, BHO, Komm., 2013, § 23 Rn. 20). Die Norm betont damit die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen sowie das Prinzip eines sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln. Ein anderes Verständnis des § 23 LHO ließe sich mit den vorgenannten Grundsätzen nicht vereinbaren. Der Gedanke, eine Förderung sei bereits deshalb „subsidiär“ im Sinne des § 23 LHO, weil sie unter den in dem regionalen Landesförderprogramm genannten abschließend festgelegten Fördervoraussetzungen erfolge, verfängt daher nicht. Hielte man den Subsidiaritätsgrundsatz bereits in diesem Fall für erfüllt, bedürfte es der ausdrücklichen Bezugnahme auf §§ 23, 44 LHO in Nr. 1.1 des regionalen Landesförderprogramms gerade nicht. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt sein müssen, um einen Anspruch zu begründen, ist ein allgemeiner Rechtssatz, nicht aber Inhalt des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips. 26 § 23 LHO enthält bereits seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf den Einsatz eigenen Vermögens. Nach der offenen Formulierung der Norm kommen Zuwendungen vielmehr nur in Betracht, wenn der Förderzweck „ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang“ befriedigt werden kann. Eine weitere Einschränkung, etwa auf Eigenmittel, enthält die Norm indes nicht. Auf welche Weise das staatliche Interesse an dem Vorhaben auch ohne die Bewilligung der Zuwendung befriedigt werden kann, spielt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keine Rolle (vgl. ebenso VG Braunschweig, Urt. v. 15.05.2007 – 6 A 64/06 –, juris, Rn. 24, zu § 23 LHO Nds.). Auch der Sinn und Zweck des Subsidiaritätsprinzips – der Schutz öffentlicher Haushaltsmittel – erfordert die Berücksichtigung des Gesellschaftervermögens. Sind andere, nicht aus der staatlichen Sphäre herrührende finanzielle Mittel vorhanden, hat der Zuwendungsempfänger diese vorrangig einzusetzen. Erst wenn feststeht, dass nicht genügend Eigenmittel oder auch von dritter Seite zufließende Mittel zur Verfügung stehen, darf der Staat ergänzend und nachrangig Zuwendungen gewähren. Kann der Förderzweck also auf eine andere Weise erreicht werden, dürfen Zuwendungen zum Schutz des öffentlichen Haushalts nicht gewährt werden (vgl. auch v. Lewinski/Burbat, a. a. O.). 27 Diesem (haushaltsrechtlichen) Verständnis steht die eigene Rechtspersönlichkeit der Klägerin, vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), nicht entgegen. Zwar sieht das Gesellschaftsrecht etwa im Insolvenzfall keinen Rückgriff auf die Gesellschafter vor; für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern vielmehr nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Regelungsbereiche des Handels- und Gesellschaftsrechts einerseits bzw. des öffentlichen Haushaltsrechts andererseits sind aufgrund ihrer jeweiligen Regelungsziele nicht vergleichbar. Geht es im erstgenannten Fall um die Funktionsfähigkeit des Privatrechtsverkehrs und der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, stehen im zweiten Fall die Planung, der Vollzug und die Kontrolle des Haushalts der öffentlichen Hand im Mittelpunkt. 28 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen steht die Vermögenslage der Gesellschafter der Klägerin einem Anspruch auf die begehrte Fördersumme entgegen. Selbst wenn man den Antrag vom 2. November 2011 und damit eine mögliche Fördersumme von bis zu 1.274.930,00 € zugrunde legte, ist nichts dafür ersichtlich, dass das hierfür notwendige Kapital nicht gemeinsam von den Gesellschaftern aufgebracht werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da die GmbH nach dem bisherigen Vortrag bereits in der Vergangenheit Gesellschafterdarlehen in Höhe von mehreren Millionen Euro erhalten hat. Dass die Gesellschafter nunmehr einen Pro-Kopf-Betrag in einer Größenordnung von etwa 250.000,00 € nicht mehr zur Verfügung stellen könnten, hat auch die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Erkenntnisse über die Vermögenslage der Gesellschafter durfte die Beklagte im vorliegenden Verfahren berücksichtigen, auch wenn die Klägerin entsprechende Angaben (nur) im Rahmen des Antragsverfahrens auf Übernahme einer Landesbürgschaft gemacht hat. Ein Verwertungsverbot von erlangten Informationen ließe sich mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem Berücksichtigungsgebot, § 1 LVwVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 VwVfG nicht vereinbaren. 29 Die Klägerin kann schließlich nicht geltend machen, ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermittel stehe ihr bereits deshalb zu, da sie das Investitionsvolumen aufgrund der abgelehnten Landesbürgschaft habe reduzieren müssen und es sich damit um eine Konstellation handele, in der das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht in dem notwendigen Umfang realisiert werden könne. Denn § 23 LHO steht nur solchen Vorhaben nicht entgegen, die verwirklicht werden sollen, aus finanziellen Gründen aber nicht verwirklicht werden können. Wird hingegen die Investitionssumme reduziert und das ursprüngliche Vorhaben aufgegeben, kann auch die auf der ursprünglichen Grundlage beantragte Zuwendung nicht mehr bewilligt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist damit die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens. Anderenfalls könnte auch ein Antragsteller, der sein Vorhaben aus finanziellen Gründen überhaupt nicht mehr realisiert, eine Zuwendung beanspruchen, wenn er sie nur zuvor beantragt hätte. 30 3. Die vorgenannten landesrechtlichen Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen sind für die Beklagte verbindlich, ohne dass es darauf ankommt, ob in anderen Bundesländern oder auf der Ebene des Bundes abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Grundgesetz (GG) bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988, BVerfGE 79, 127, 158, m. w. N.). Auf die Förderpraxis anderer, insbesondere der neuen Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen (vgl. hierzu etwa VG Köln, Urt. v. 03.02.2011 – 16 K 5907/09 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N.) kann sich die Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht mit Erfolg berufen. II. 31 Scheitert der Hauptantrag der Klägerin auf Bewilligung von Fördermitteln bereits an § 23 LHO, bleibt auch ihr hilfsweise gestellter Bescheidungsantrag ohne Erfolg. Denn die Beklagte hat kein Ermessen bei der Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln, da bereits auf der Ebene des Tatbestandes das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip entgegensteht (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.11.2011 – 2 A 10453/11.OVG –, esovgrp; ferner bereits OVG Berlin, Beschl. v. 24.09.1992 – 8 B 26.92 –, juris, Ls. 1). III. 32 Die äußerst hilfsweise gestellten Anträge auf Fortführung des Verwaltungsverfahrens und Feststellung, dass eine Bewilligung der Fördermittel nicht an dem Subsidiaritätsgrundsatz scheitert, bleiben gleichfalls ohne Erfolg. Die Klage ist mit diesen Anträgen jedenfalls unbegründet. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die beantragte finanzielle Förderung des Vorhabens nämlich wegen des Subsidiaritätsprinzips ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung bzw. auf Fortführung des Verwaltungsverfahrens besteht vor diesem Hintergrund nicht. IV. 33 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO. 34 Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses auf 990.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Die Kammer legt hierbei den von der Klägerin mitgeteilten reduzierten Förderbetrag zugrunde (vgl. auch Ziff. 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).