Urteil
2 A 10453/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorhaben ist zwar nach dem LVFGKom förderfähig, dem steht jedoch das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip der LHO entgegen, wenn die Kommune das Projekt aus eigenen Mitteln finanzieren kann.
• Finanzhilfen nach dem LVFGKom sind haushaltsrechtlich Zuwendungen im Sinne der LHO, sodass § 44 Abs.1 i.V.m. § 23 LHO Anwendung findet.
• Die Bewilligungsbehörde hat bei Prüfung des Subsidiaritätsprinzips kein Ermessen; die Frage des ‚Wie‘ der Förderung (Fördersatz) tritt erst ein, wenn die Subsidiarität nicht entgegensteht.
• Eine Verwaltungs-Förderstaffel regelt nur die Höhe der Zuwendung, nicht aber die Tatbestandsvoraussetzungen; sie kann das Subsidiaritätsprinzip nicht ersetzen.
• Kommunen können sich gegenüber dem Land nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihnen eine nicht zustehende Zuwendung geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Subsidiaritätsprinzip der LHO schließt LVFG‑Zuwendung bei finanziell leistungsfähiger Kommune aus • Ein Vorhaben ist zwar nach dem LVFGKom förderfähig, dem steht jedoch das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip der LHO entgegen, wenn die Kommune das Projekt aus eigenen Mitteln finanzieren kann. • Finanzhilfen nach dem LVFGKom sind haushaltsrechtlich Zuwendungen im Sinne der LHO, sodass § 44 Abs.1 i.V.m. § 23 LHO Anwendung findet. • Die Bewilligungsbehörde hat bei Prüfung des Subsidiaritätsprinzips kein Ermessen; die Frage des ‚Wie‘ der Förderung (Fördersatz) tritt erst ein, wenn die Subsidiarität nicht entgegensteht. • Eine Verwaltungs-Förderstaffel regelt nur die Höhe der Zuwendung, nicht aber die Tatbestandsvoraussetzungen; sie kann das Subsidiaritätsprinzip nicht ersetzen. • Kommunen können sich gegenüber dem Land nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihnen eine nicht zustehende Zuwendung geltend gemacht wird. Die Klägerin beantragte Zuwendungen nach dem LVFGKom für den Neubau einer innerörtlichen West-Ost-Umfahrung und aktualisierte ihren Antrag mehrfach; die Gesamtkosten wurden mit ca. 11,218 Mio. EUR, die zuwendungsfähigen Kosten mit 10,218 Mio. EUR angegeben, beantragt wurde ein Fördersatz von 55 %. Der Beklagte genehmigte wiederholt den vorzeitigen Baubeginn, lehnte jedoch mit Bescheid vom 3. März 2010 die Zuwendung ab mit der Begründung, die Klägerin könne wegen ihrer günstigen Haushaltslage das Vorhaben aus eigenen Mitteln finanzieren. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem VG Mainz und legte Berufung ein. Sie rügte u.a. die Anwendung der LHO, die Auslegung der Förderstaffel und berief sich auf Vertrauensschutz sowie auf Belastungen durch den kommunalen Finanzausgleich. Das OVG prüfte Förderfähigkeit, Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips und die Leistungsfähigkeit der Klägerin. • Förderfähigkeit: Die West-Ost-Umfahrung ist nach § 2 Nr. 1a LVFGKom grundsätzlich förderfähig als verkehrswichtige innerörtliche Straße, nicht als Landesstraße. • Anwendbares Recht: Finanzhilfen nach dem LVFGKom sind haushaltsrechtlich Zuwendungen; deshalb gelten ergänzend die Bestimmungen der LHO, insbesondere § 44 Abs.1 i.V.m. § 23 LHO, und damit das Subsidiaritätsprinzip. • Rechtsfolgen des Subsidiaritätsprinzips: Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn das Land ein erhebliches Interesse hat und die Gemeinde das Vorhaben nicht allein im notwendigen Umfang finanzieren kann; diese Prüfung ist tatbestandlich und der Behörde nicht zur Ermessensermöglichung überlassen. • Einzelfallprüfung der Leistungsfähigkeit: Die Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde ohne Hilfe finanzieren kann, ist ein einzelfallspezifischer Tatbestand. Hier belegten Haushaltspläne, freie Finanzspitzen, liquide Mittel und reduzierte Hebesätze die dauernde Leistungsfähigkeit der Klägerin. • Förderstaffel: Die vom Land verwendete Förderstaffel ist eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Festlegung der Höhe der Zuwendung; sie greift erst, wenn die Subsidiarität nicht entgegensteht und kann diese nicht ersetzen. • Vertrauensschutz und kommunaler Finanzausgleich: Kommunen können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihnen eine nicht zustehende Zuwendung zugeschoben wird; die Berücksichtigung der kommunalen Finanzausgleichsbelastung ändert nichts an der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. • Ergebnisprüfung: Auf Grundlage der vorgelegten Haushaltsunterlagen und Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde war die Klägerin finanziell in der Lage, das Projekt ohne Landeszuwendung zu finanzieren; daher war die Ablehnung rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigte die Abweisung der Klage durch das VG, weil nach § 44 Abs.1 i.V.m. § 23 LHO das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip die Gewährung der begehrten Zuwendung ausschließt. Die Förderfähigkeit nach dem LVFGKom steht dem nicht entgegen, ändert aber nichts daran, dass Zuwendungen nur gewährt werden dürfen, wenn die Kommune das Vorhaben nicht selbst finanzieren kann. Aufgrund der vorgelegten Haushaltsdaten, freien Finanzspitzen, liquiden Mittel und der erkennbaren Reduzierung von Hebesätzen war die Klägerin in der Lage, die West-Ost-Umfahrung aus eigenen Mitteln zu tragen. Eine Inanspruchnahme der Förderstaffel, des Vertrauensschutzes oder der Belastungen durch den kommunalen Finanzausgleich führt nicht zu einem Anspruch auf Landeszuwendung. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.