Urteil
16 K 5907/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0203.16K5907.09.00
2mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, eine vom E. N. e.V. zur Durchführung seiner Projektarbeiten ausgegliederte gemeinnützige GmbH, begehrt von der Beklagten weitere Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für das Jahr 2009. Neben solchen Zuwendungen erhält sie jährlich Zuwendungen auch aus anderen Titeln des Bundeshaushalts und von sonstigen öffentlichen Stellen im Umfang von insgesamt ca. 70% ihres Gesamtfinanzierungsvolumens. Im übrigen stehen ihr eigene Einnahmen aus Projekten und sonstige Drittmittel zur Verfügung. 3 Auf ihren am 6. Oktober 2008 eingegangenen Antrag vom 2.Oktober 2008 bewilligte das Bundesverwaltungsamt (BVA) der Klägerin mit dem streitigen Bescheid vom 4. Juni 2009 im Wege der "modifizierten Festbetragsfinanzierung" eine Zuwendung in Höhe von insgesamt "zunächst bis zu" 2.063.933,00 Euro zur Durchführung einzeln bezeichneter Projekte in jeweils festgelegten Umfang als Projektförderung. Zur Zuwendungshöhe wurde ausgeführt, dass nicht der gesamte beantragte Betrag von 2.509.600 Euro habe bewilligt werden können, weil der Klägerin Eigenmittel in Höhe von 445.667,00 zur Verfügung stünden, die sie vorrangig einzusetzen habe. Diese Entscheidung folge aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 23 BHO, der u.a. auch Ausdruck in den ANBest-P (Nr. 1.2 und 2.1) finde. Die Klägerin verfüge im Jahr 2009 über Eigenmittel (im wesentlichen: Insolvenzrest) in Höhe von 710.000,00 Euro, wovon 430.000,00 Euro zuzüglich des Zinsertrages aus dem Jahr 2008 auf die vom BKM geförderten Projekte entfielen. 4 Am 29. Juni 2009 legte die Klägerin gegen den Zuwendungsbescheid insoweit Widerspruch ein, als die Bewilligung um 445.667,00 Euro gegenüber dem beantragten Betrag zurückblieb. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass die Bildung von Rücklagen handels- und steuerrechtlich zulässig und zur Grundsicherung für ein Unternehmen unerlässlich sei. Dies gelte auch für gemeinnützige Unternehmen, die weder schlechter gestellt werden dürften als privatwirtschaftliche Unternehmen, noch an der Existenzsicherung gehindert werden dürften. Während bei institutioneller Förderung durch die Dauerverpflichtung die Grundsicherung gewährleistet sei, müsse das Unternehmen bei Projektförderung - wie die Klägerin - selbst hierfür sorgen. Es liege auch im Bundesinteresse, dass die Klägerin nicht wieder in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe gerate, die in der Vergangenheit nur durch die Insolvenzgelder hätten überbrückt werden können. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass Gewinnrücklagen sich handelsrechtlich als Eigenkapital darstellten, welches besonderen Schutz genieße. Das Unternehmen sei mit einem Eigenkapital von 25.000,00 Euro und einem jährlichen Geschäftsvolumen von deutlich mehr als 6 Mio. Euro völlig unterkapitalisiert. Die Rücklagenbildung aus dem Insolvenzrest eröffne die Chance, der Klägerin die dringend erforderliche Kapitalausstattung zukommen zu lassen. Im Übrigen sei der Insolvenzrest, der ganz überwiegend aus Eigen- und Drittmittel der Klägerin (u.a. Spenden) und nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand stamme, auch bisher nicht förderungsmindernd berücksichtigt worden. Der Betrag stelle sich auch nicht als Einnahme im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme i.S.v. Ziff. 1.2 ANBest-P dar. Schließlich werde in der Förderpraxis anderer Bundesministerien so wie von der Klägerin gewünscht verfahren. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009, der Klägerin zugestellt am 13. August 2009, wies das BVA den Widerspruch zurück. 6 Am 9. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, die auf die Bewilligung weiterer 445.667 Euro gerichtet ist. 7 Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzend aus: Für die vorgenommene Kürzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein haushaltsrechtliches Verbot Rücklagen zu bilden, auf das die Beklagte maßgeblich abgestellt habe, bestehe nur bei institutioneller Förderung, nicht bei der hier gegebenen Projektförderung. Die insoweit einschlägige Nr. 1.2 ANBest-P fordere lediglich den Einsatz der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteile. Etwas anderes folge auch nicht aus dem allgemeinen Subsidiaritätsprinzip, zumal es durch die für Projektförderung speziellere Regelung der Nr. 1.2 ANBest -P überlagert werde, die andernfalls leerliefe. Die Beklagte verlange von der Klägerin ein Verhalten, das mit gesellschafts- und handelsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Damit werde die Klägerin auch willkürlich schlechter behandelt als (nicht geförderte) privatrechtliche Unternehmen, die Rücklagen bilden und ihr Stammkapital unangetastet lassen dürften. Auch liege eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Kultureinrichtungen vor, deren Geld- und Sachvermögen (Studiengebühren der Universitäten; Bilder in Museen) nicht zuwendungsmindernd angerechnet werde. Dies zeige, dass der Verbrauch aller Eigenmittel nicht erforderlich sei, um dem Subsidiaritätsgrundsatz zu genügen, und dass dies auch in der Förderpraxis der Beklagten nicht durchgängig verlangt werde. Die Klägerin werde hier letztlich wie ein institutionell gefördertes Unternehmen behandelt, obwohl eine Projektförderung vorliege. Die Beklagte könne sich nicht auf rein förderpolitische Aspekte zurückziehen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, ihr unter entsprechender Abänderung des Zuwendungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Juni 2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31.Dezember 2009 weitere 445.667,00 Euro zu bewilligen 10 sowie hilfsweise 11 festzustellen, dass die im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Juni 2009 und im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 erfolgte Nichtbewilligung der Zuwendung von weiteren 445.667,00 Euro rechts-widrig war. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt ihre Entscheidung, die auf dem Grundsatz der Subsidiarität beruhe. Die Höhe des einzusetzenden Eigenanteils bestimme der Zuwendungsgeber. Hier habe dieser in Abstimmung mit weiteren Fördergebern die förderpolitische Entscheidung getroffen, dass die Eigenmittel aus dem Insolvenzrest schon deshalb einzusetzen seien, weil die Förderung des Bundes angesichts ihrer Breite einer institutionellen Förderung nahe komme. Aus der Förderungshöhe der Vorjahre ergebe sich kein Anspruch auf Beibehaltung für die Zukunft. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Zuwendungsentscheidung die Klägerin zu einem Verstoß gegen gesetzlichen Vorgaben nötige. Zwar sei das Bestreben der Klägerin Rücklagen zu bilden betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und unternehmerisch sinnvoll. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Freiheit des Zuwendungsgebers, nach eigenen Maßstäben festzulegen, welche finanzielle Ausstattung er zur Beförderung seiner Bundesinteressen für erforderlich halte. Die Klägerin verfüge über das gesetzlich erforderliche Mindeststammkapital. Im übrigen sorge die Beklagte ausweislich des umfangreichen Wirkens der Klägerin faktisch sehr wohl für deren Grundsicherung. 15 Es liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Es sei offenkundig, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Restriktionen mit sich bringe, denen ein nicht gefördertes privates Unternehmen nicht unterliege. Auch mit der Situation "finanzstarker" Unternehmen - wie das von der Klägerin benannte Fraunhofer-Institut - sei die Fördersituation der Klägerin nicht vergleichbar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 ist - soweit er hinsichtlich der faktisch abgelehnten Bewilligung von weiteren 445.667,00 Euro hier streitig ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten weiteren Mittel aus dem Bundeshaushalt 2009. (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan (Kapitel 0405 - Titelgruppe 02: Kulturförderung im Inland - Titel 684 21 -182) i.V.m. mit dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung) in Betracht. 21 Vgl. etwa : Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104,220, vom 8. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NvWZ 2003, 92ff, und vom 21. August 2003 - 3 C 49/03, BVerwGE 118, 379 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris. 22 Das bedeutet, dass etwa aufgestellte Verwaltungsvorschriften zu den Fördervoraussetzungen von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden müssen. Wenn keine diesbezüglichen Richtlinien existieren, besteht jedenfalls ein Anspruch auf willkürfreie Entscheidung über den Zuwendungsantrag auf der Grundlage der vom Zuwendungsgeber festgelegten und praktizierten Fördervoraussetzungen. 23 Diese Verteilungskriterien dürfen ihrerseits nicht gegen einschlägige gesetzliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen. 24 Vgl. BVerwG, Urteile wie vorstehend. 25 Förderrichtlinien über die Voraussetzungen für die Vergabe der begehrten Haushaltsmittel liegen nicht vor; die in Betracht kommenden Mittel sind schon im Haushaltsplan gerade für den E. N. , d.h., im überwiegenden Umfang für die Klägerin als dessen Projektgesellschaft vorgesehen. Als Förderrichtlinien, an denen sich die Bewilligungsentscheidung auszurichten hätte, stellen sich insbesondere nicht die ANBest-P dar. Denn dabei handelt es sich schon nach ihrem Wortlaut um "Allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)", also um Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG, die auf Bundesebene im Regelfall - wie auch hier - zum Bestandteil von Zuwendungsbescheiden gemacht werden. Sie ergänzen in diesem Fall die im Zuwendungsbescheid enthaltenen einzelnen Regelungen mit verbindlicher Wirkung für den Zuwendungsempfänger. Sie bestimmen u.a. insbesondere, welche Verpflichtungen den Zuwendungsempfänger bei der Verwendung der gewährten Gelder treffen und welche Anforderungen an entsprechende Nachweise zu stellen sind. Sie geben dagegen nicht die Kriterien vor, nach denen sich eine Entscheidung über die Verteilung der durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auf die in Betracht kommenden Projekte zu richten hat. 26 Hier hat der BKM als Zuwendungsgeber mit Erlass vom 16. April 2009 gegenüber dem BVA als zuständiger Bewilligungsbehörde bestimmt, dass die verfügbaren Eigenmittel der Klägerin wegen der Nachrangigkeit von Zuwendungen in vollem Umfang für die Projektarbeit einzubringen seien. Insoweit sei eine Vereinbarung zwischen den drei Hauptzuwendungsgebern getroffen worden, dass die Eigenmittel der Klägerin bei deren Zuwendungen jeweils anteilig berücksichtigt und die Fördermittel entsprechend gesenkt würden. Danach entfielen auf die Förderung durch den BKM 430.000,00 Euro. 27 Diese Entscheidung ist Grundlage der streitigen Bescheide, in denen die hinter dem Antragsbegehren zurückbleibende Förderhöhe mit dem Subsidiaritätsgrundsatz begründet wird. Die Hinweise auf einzelne Bestimmungen der ANBest-P bzw. ANBest-I dienen - auch für die Klägerin erkennbar - nur der Erläuterung dieses Grundsatzes. Die Inhalte der im Klageverfahren in den Vordergrund gestellten Regelungen der ANBest-P bzw. ANBest-I, insbesondere zum Verbot der Rücklagenbildung, sind deshalb für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen ohne Bedeutung. 28 Diese Vorgabe des Zuwendungsgebers, die Förderung im Jahr 2009 nur unter Anrechnung der in Rede stehenden Eigenmittel zu gewähren, verstößt nicht gegen die oben aufgezeigten Zuwendungsgrundsätze. 29 Insbesondere hat der Zuwendungsgeber bei der Festlegung dieser Fördervoraussetzung sein weites Gestaltungsermessen nicht überschritten. Die Grenze hierfür ist allein das Willkürverbot des Art 3 GG. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Aufstellung von Förderkriterien sind also nicht etwa die Maßstäbe des § 114 VwGO zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung bei Erlass eines Verwaltungsakts heranzuziehen. 30 Der sachliche Grund für die Berücksichtigung von Eigenmitteln der Klägerin liegt in dem das Zuwendungsrecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität, wie er grundlegend in § 23 BHO zum Ausdruck gebracht worden ist. Danach dürfen Zuwendungen bei der Haushaltsaufstellung nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung der in Rede stehenden Zwecke ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dieser Grundsatz ist nach § 44 BHO auch bei der Gewährung von Zuwendungen zu beachten. 31 Die Vorgabe des Zuwendungsgebers, bei der Entscheidung über die Höhe von Projektfördermitteln den Subsidiaritätsgrundsatzes anzuwenden, ist damit als solche grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Ihre Anwendung führt zudem im vorliegenden Einzelfall auch nicht zu einer sachwidrigen, willkürlichen Behandlung der Klägerin. 32 So wird die Klägerin durch die Anrechnung der Eigenmittel insbesondere nicht gezwungen, Eigenkapital in Widerspruch zu handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Vielmehr steht es ihr rechtlich frei, die aus dem Insolvenzrest § 266 Abs. A III Nr. 4 HGB i. V. m. § 272 Abs. 3 HGB gebildeten freiwilligen Rücklagen durch Gesellschafterbeschluss gem. § 29 IV GmbHG i. V. m. § 46 Nr. 1 GmbHG jederzeit wieder aufzulösen und für ihre Projektarbeit zu verwenden. Es ist auch weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die angerechneten Eigenmittel ihrem Herkommen nach einer sonstigen Zweckbindung unterliegen, die es der Klägerin verböte, die Gelder - wie es die streitige Entscheidung verlangt - für die hier geförderten Projekte einzusetzen. 33 Dabei verkennt auch das Gericht nicht, dass das in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegte Bestreben der Klägerin, sich durch die Rücklagenbildung eine Art "Notgroschen" zur Überbrückung immer wieder möglicher finanzieller Engpässe zu verschaffen, kaufmännisch sachgerecht und höchst sinnvoll ist. Das bewirkt jedoch auf der rechtlichen Ebene keine Einschränkung des weiten Gestaltungsermessens des Zuwendungsgebers bei der Verteilung von Steuergeldern. Auch die insoweit angesprochene Einheit der Rechtsordnung streitet dabei mangels verbindlicher Vorgaben nicht für die Klägerin. 34 Das Stammkapital bleibt durch die streitige Zuwendungsentscheidung unberührt; auch der Einsatz von Sachmitteln wird von der Klägerin nicht gefordert. 35 Ein Verstoß gegen Art. 3 GG lässt sich auch nicht aus dem Umfang herleiten, in dem der Klägerin der vorrangige Einsatz von verfügbaren Eigenmitteln abverlangt wird. 36 Die Frage, in welchem Umfang ein Zuwendungsgeber Eigenmittel bei den Bewilligungsvoraussetzungen zuwendungsmindernd berücksichtigt, hängt maßgeblich von den tatsächlichen Gegebenheiten in dem jeweiligen Förderbereich ab. Dabei ist anerkannt, dass dem Subsidiaritätsgebot je nach Zielrichtung einzelner Förderprogramme dadurch Genüge getan werden kann, dass - gerade im Bereich der Projektförderung - durch die zugewendeten Mittel eine Anreizfunktion auf den Empfänger ausgeübt wird, solche Zwecke zu verfolgen, die im Bundesinteresse liegen und ohne diesen Anreiz nicht verwirklicht würden. 37 Vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, Stand Oktober 2007, B III, Anm. 3.3.6.1 und v.Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung (BHO), Stand November 2003, Rdnr. 4.2.3 zu § 23 BHO. 38 Das jedem Zuwendungsgeber zustehende Gestaltungsermessen, in das gerade auch förderpolitische Überlegungen einfließen dürfen, 39 vgl. v.Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, BHO, Rdnr.14.4 zu § 44 BHO 40 erfordert keine pauschale Gleichbehandlung jedweder Zuwendungsvorgänge im Hinblick auf den Umfang der Berücksichtigung von eigenen Deckungsmitteln, sondern gebietet eine Abwägung unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten des betreffenden Förderbereichs und des konkreten Förderziels. Dabei darf der Zuwendungsgeber auch in den Blick nehmen, ob eine formal als Projektförderung gewährte Zuwendung angesichts der Gesamtumstände des Fördergeschehens der Sache nach - wie hier - einer institutionellen Förderung nahe kommt. 41 Auf die Förderpraxis anderer Bundesministerien mit anderen förderpolitischen Zielsetzungen, insbesondere auf Zuwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, kann sich die Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG mithin nicht mit Erfolg berufen. 42 Eine willkürliche Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Zuwendungsempfängern in mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen ist nicht erkennbar. Es ist insbesondere nicht geltend gemacht worden, dass der Zuwendungsgeber, hier also der BKM, bei - als Vergleichsmaßstab allenfalls in Frage kommender - Förderung ähnlicher Kultureinrichtungen/-veranstaltungen das Vorhandensein beträchtlicher Eigenmitteln grundsätzlich vollständig außer Betracht ließe und allein im Fall der Klägerin förderungsmindernd berücksichtige, ohne sich hierfür auf einzelfallbezogene sachliche Gründe stützen zu können. 43 Soweit die Klägerin sich auf einen Vergleich mit privaten Unternehmen beruft, die keine öffentlichen Fördermittel erhalten, liegt ersichtlich schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Es ist offenkundig, dass die Vergabe von Steuergeldern zur Erfüllung bestimmter Zwecke an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft (und die nachfolgende Bewilligung auch mit entsprechenden Nebenbestimmungen verbunden) werden darf. 44 Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die in Rede stehenden, ihr schon 2007 zugeflossenen Eigenmittel von der Beklagten vor 2009 nicht zu Lasten der Höhe gewährter Zuwendungen berücksichtigt worden sind, vermag das der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein genereller Vertrauensschutz, dass eine einmal gewährte Förderung nicht gestrichen, verkürzt oder sonst geändert wird, besteht nicht. Der Zuwendungsgeber kann vielmehr aus willkürfreien, sachlichen Gründen eine bestehende Förderpraxis jederzeit ändern. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 a.a.O., m.w.N und OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris. 46 Das erstmalige Verlangen des Einsatzes bestimmter Eigenmittel ist nach den vorstehenden Ausführungen sachlich gerechtfertigt, auch wenn der Zuwendungsgeber diese Eigenmittel in den Vorjahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt hat. Sollte dies in der Vergangenheit ohne Abwägung der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte geschehen sein, folgt daraus auch keine Anspruch auf Beibehaltung einer etwa rechtswidrigen Praxis. 47 Dass die Beklagte im hier streitigen Zuwendungsverhältnis lediglich 430.000,00 Euro (nebst anteiliger Zinserträge) von den vorhandenen Eigenmitteln der Klägerin (710.000,00 Euro) zuwendungsmindernd berücksichtigt hat, belastet die Klägerin nicht. Dieser Umstand lässt sich darüber hinaus auch nicht als Beleg dafür heranziehen, dass die Beklagte die Klägerin willkürlich in Abweichung von verbindlich vorgegebenen Fördervorgaben behandele. Vielmehr beruht die anteilige Berücksichtigung in gerade diesem Umfang ausweislich der vom Zuwendungsgeber in Abstimmung mit den beiden weiteren Hauptzuwendungsgebern getroffenen Grundentscheidung über die Förderungsmodalitäten darauf, dass die 710.000,00 Euro jeweils anteilig für die Finanzierung aller von diesen drei Geldgebern geförderten Projekte verwendet werden sollten. Dem entspricht, dass in der Bewilligungsübersicht als Anlage zum streitigen Zuwendungsbescheid vom 4. Juni 2009 konkret aufgelistet ist, für welches der hier vom BKM geförderten Projekte in welchem Umfang vorhandene Eigenmittel einzubringen sind. Ob diese Anrechnung in den anderen Zuwendungsverhältnissen umgesetzt worden ist, spielt für die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bewiiligungsbescheides keine Rolle. 48 Da die Festsetzung der Zuwendungshöhe unter Berücksichtigung der verfügbaren Eigenmittel rechtlich mithin nicht zu beanstanden ist, kommt ersichtlich auch dann kein Anspruch auf Bewilligung weiterer Fördermittel in Betracht, wenn man die vorstehend erörterten Aspekte nicht auf der Ebene der vom Zuwendungsgeber aufgestellten Fördergrundsätze, sondern der darauf aufbauenden Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde ansiedeln wollte. Auch in diesem Kontext wären die angesprochenen Gesichtspunkte im Ergebnis nicht anders zu bewerten. Es lässt sich auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass (nur) zu Lasten der Klägerin von einer einschlägigen Förderpraxis abgewichen worden wäre; auch ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch ist auf der Basis der vorangegangenen Ausführungen nicht erkennbar. Liegt schon kein Ermessensfehler vor, kommt erst recht keine Ermessensreduzierung dahin in Betracht, dass allein die von der Klägerin gewünschte Entscheidung als ermessensgerecht anerkannt werden könnte. 49 Insoweit zwingt auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand, dass andere Kultureinrichtungen zu einem höheren Anteil (nach Angaben der Klägerin: bis zu 90% des Gesamtfinanzierungsvolumens) aus öffentlichen Mittel gefördert werden, die Beklagte nicht dazu, bei der Entscheidung, in welchem Umfang vorhandenes Eigenkapital aus dem Insolvenzrest angerechnet werden soll, zu würdigen, dass die Klägerin mehr als ein Viertel ihres Bedarfs selbst erwirtschaftet. 50 Bei dieser Sachlage bestand - abgesehen davon, dass entsprechende Verfahrensanträge auf Vertagung oder Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden sind - auch kein Anlass, der Klägerin vor einer Entscheidung Gelegenheit zu weiterem diesbezüglichem Vorbringen einzuräumen. Zum Thema einer etwa ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Empfängern von Bundeszuwendungen ist im Laufe des Klageverfahrens ausgiebig vorgetragen worden. 51 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 52 Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung der begehrten (weiteren) Zuwendung in Höhe von 445.667,00 Euro durch die streitigen Bescheide ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hier ist die Frage nach der Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung von weiteren 445.667,00 Euro schon Gegenstand der Prüfung der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage gewesen. Für eine gesonderte Feststellung dazu ist mithin nach der Systematik der VwGO kein Raum. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 54 Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124 a) VwGO zuzulassen, bestand nicht.