OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1144/24.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:1008.2K1144.24.KO.00
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann nicht, wenn der E-Mail ein handschriftlich unterschriebener Anhang beigefügt ist und dieser von der Widerspruchsbehörde ausgedruckt wird.(Rn.14) 2. Ein formwidriger elektronischer Widerspruch kann anders als ein verfristeter Widerspruch durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht "geheilt" werden. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann nicht, wenn der E-Mail ein handschriftlich unterschriebener Anhang beigefügt ist und dieser von der Widerspruchsbehörde ausgedruckt wird.(Rn.14) 2. Ein formwidriger elektronischer Widerspruch kann anders als ein verfristeter Widerspruch durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht "geheilt" werden. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die die Kammer nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren, da der Widerspruch nicht formgerecht erhoben wurde (1.). Auch durch die Sachentscheidung der Beklagten konnte dieser Mangel nicht geheilt werden (2.). 1. Der Kläger hat seinen Widerspruch per einfacher E-Mail mit angehängter, unterschriebener PDF-Datei und damit nicht in der erforderlichen Form erhoben. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –⁠, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz – OZG – oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Ausweislich der Verwaltungsakte wurde der Widerspruch des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2024 mit angehängter, unterschriebener PDF-Datei erhoben. Eine E-Mail wahrt nicht die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch dann nicht, wenn der Anhang durch die Beklagte ausgedruckt wird (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 32; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Februar 2023 – 3 K 1023/22.NW –, juris Rn. 29). Die Regelungen bezüglich der Schriftform sind bei Widerspruchserhebung per E-Mail schon nicht anwendbar. Einschlägig sind vielmehr die Vorschriften des § 3a Abs. 2 VwVfG sowie des § 3a Abs. 3 VwVfG. Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt ein Dokument der elektronischen Form, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die E-Mail des Klägers mit angehängter, unterschriebener PDF-Datei erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Durch die Regelung der elektronischen Form in § 3a Abs. 2 VwVfG wurden deren Voraussetzungen abschließend festgeschrieben. Alle in § 70 Abs. 1 VwGO aufgezählten Formen stehen eigenständig und gleichberechtigt nebeneinander, insbesondere stellt die elektronische Form keinen bloßen Unterfall der Schriftform dar (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 33). Die Voraussetzungen dürfen daher gerade nicht dadurch umgangen werden, dass elektronische Widersprüche, die diese Form mangels qualifiziert elektronischer Signatur nicht wahren, als schriftlich anerkannt werden. Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind die Grundsätze, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden, nicht anwendbar. Die Einhaltung der Formvorschriften kann insoweit nicht zur Disposition des Widerspruchsführers oder der Behörde stehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 M 43/22 OVG –, juris Rn. 24 m.w.N.). Auch die Voraussetzungen der Schriftformersetzung nach § 3a Abs. 3 VwVfG liegen nicht vor. 2. Über die fehlenden Formvoraussetzungen konnte die Beklagte sich durch die Sachentscheidung nicht hinwegsetzen, sodass keine Heilung des Formfehlers vorliegt. Zwar führt ein verspäteter – also nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobener – Widerspruch nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Sache trifft und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft. Diese für verfristete, aber formgerecht erhobene und im Übrigen zulässige Widersprüche von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der „Heilung“ kann jedoch nicht auf Widersprüche übertragen werden, die mangels Einhaltung der gesetzlichen Formanforderungen unzulässig sind. Einer solchen Übertragung der Rechtsprechung zu verfristeten Widersprüchen auf formwidrig erhobene Widersprüche steht der mit den besonderen Anforderungen an die elektronische Erhebung von Widersprüchen verfolgte gesetzgeberische Zweck entgegen. Das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a Abs. 2 VwVfG sowie die für eine schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG geltenden Anforderungen sollen eine zuverlässige Identitäts- und Authentizitätsprüfung ermöglichen. Insoweit unterscheidet sich der Fall eines formwidrig erhobenen Widerspruchs von dem eines verfristeten Widerspruchs, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde dient. Dies ist der wesentliche Grund für die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, sich aufgrund ihrer Sachherrschaft im Widerspruchsverfahren über eine Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Demgegenüber bezwecken die gesetzlich vorgesehenen Formanforderungen den Schutz des Rechtsverkehrs, der nicht zur Disposition der Behörde steht und daher auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache unterlaufen werden darf (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – 21 K 1825/25 –, juris Rn. 13 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 11. September 2025 – 16 K 5288/21 –, juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1.20 –, juris Rn. 21; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 27. Februar 2023 – 3 K 1023/22.NW –, juris Rn. 30 m.w.N.; so auch VG Koblenz, Urteil vom 7. März 2025 – 3 K 1176/24.KO – n.v. sowie OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 12 B 11568/97.OVG –, n.v.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124,124a VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Anerkennung von Vordiensttätigkeiten auf die Probezeit. Er steht seit dem 1. Januar 2024 als Technischer Regierungsrat (Beamter auf Probe) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 8. November 2023 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 20. Dezember 2023) wurden Vortätigkeiten in Höhe von drei Monaten auf seine Probezeit angerechnet und die Probezeit auf zwei Jahre und neun Monate festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger per E-Mail mit angehängter, händisch unterschriebener und eingescannter PDF-Datei vom 16. Januar 2024 Widerspruch. Es fehle die Anrechnung von 14 Monaten, die er außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet habe. Nach dem zugrunde zu legenden Barwert müsse eine Anrechnung erfolgen. Unter dem 13. September 2024 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 1. Oktober 2024) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Von seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten seien nur drei Monate auf die Probezeit anzurechnen. Im Übrigen entspreche weder die Tätigkeit bei der Firma A......... noch die Tätigkeit bei der Firma B......... der Wertigkeit der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. November 2023 und vom 13. September 2024 zu verpflichten, seine Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und führt ergänzend aus. Die Kammer hat unter dem 8. April 2025 darauf hingewiesen, dass die Klage mangels formgerechter Widerspruchserhebung unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahe der Beteiligten erfolgte nicht. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (zwei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.