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Beschluss

7 L 1886/23.KS.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1205.7L1886.23.KS.A.00
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Leitsätze
1. Für in Spanien anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren. 2. Die Abschiebung von Schutzberechtigten scheidet wegen der allgemeinen Verhältnisse in Spanien nicht grundsätzlich aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für in Spanien anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren. 2. Die Abschiebung von Schutzberechtigten scheidet wegen der allgemeinen Verhältnisse in Spanien nicht grundsätzlich aus. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am 21. November 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids der Beklagten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gem. § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufen ist, ist zulässig, insbesondere statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch fristgerecht, nämlich innerhalb der in § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG vorgesehenen Wochenfrist, gestellt worden. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf im Fall der Abschiebungsandrohung gem. § 36 Abs. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, weil die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Spanien in Nr. 3 des Bescheides vom 13. November 2023 (Az. 9960863-423). Zunächst verweist das Gericht auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen es sich anschließt (analog § 77 Abs. 3 AsylG). a) Die Antragsgegnerin konnte die Abschiebungsandrohung auf §§ 34, 35, 36 Abs. 1 AsylG stützen. Gem. § 34 AsylG ist die Abschiebung anzudrohen, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt wird, noch ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, keine Abschiebungsverbote festgestellt werden und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Frist in den Fällen einer Ablehnung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) und die Abschiebung ist in den Staat anzudrohen, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylG). b) Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist im Fall der Antragsteller rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO entsprechend). Sie kann auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dass den Antragstellern internationaler Schutz in diesem Sinne in Spanien gewährt wurde, ergibt sich bereits aus der EURODAC-Markierung (005_EURODAC_Markieren.pdf) sowie aus dem entsprechenden Vortrag der Antragsteller in ihrer Anhörung (074_Anhörung_Zulässigkeit_Plural.pdf). Die Unzulässigkeitsentscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig dar. Zwar darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gem. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, C-541/17, juris-Rn. 35, 43; Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17, juris-Rn. 101) nicht ergehen, wenn dem Betreffenden im Mitgliedsstaat eine gegen Art. 4 Grundrechte-Charta (EUGrC) bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, juris-Rn. 27) droht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (VerfahrensRL) dahingehend auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC zu erfahren (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 7 L 263/23.KS.A, juris; Urteil vom 25. März 2020 – 1 K 1833/19.KS.A). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 EUGrC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris-Rn. 89ff.; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo, juris-Rn. 91ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a., Hamed u. a., juris-Rn. 39). Maßstab für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21, juris-Rn. 25). aa) Im Fall der Antragsteller ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie im Fall der Rückkehr nach Spanien in eine gegen Art. 4 EUGrC, Art. 3 EMRK verstoßende Lage gerieten. (1) Für in Spanien anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris). Das Gericht verweist diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen es sich anschließt (analog § 77 Abs. 3 AsylG). (2) Für anerkannt Schutzberechtigte gilt, dass diese grundsätzlich auch nach Anerkennung im 18-monatigen (für vulnerable Personen 24 Monate) spanischen Aufnahmeprogramm bis zu dessen Ende verbleiben können und dort Unterstützungsleistungen (z.B. psychologische Unterstützung, Rechtsberatung, Bildungsaktivitäten, Sprachkurse, soziale und kulturelle Trainings, Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, Kinderbetreuung und Freizeitangebote) wahrnehmen können (vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 8 f.; BFA, Länderinformation Spanien, 08.11.2022, S. 14 f.; AIDA, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 100, 102). Die Sicherstellung der elementarsten Bedürfnisse der Antragsteller wird durch den Integrations- und Unterbringungsprozess hinreichend lang gewährleistet (so explizit OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 12). Einige Integrations- und Beratungsangebote von NGOs können auch nach Ablauf des 18-monatigen Aufnahme- und Integrationsprogramms in Anspruch genommen werden (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 9, 11; VG Gera, Urt. v. 22.02.2022 – 6 K 963/21 GE, juirs-Rn. 37). Die Wohnungssuche gestaltet sich aufgrund des Mangels an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung oft sehr schwierig. Außerhalb des Aufnahmeprogramms gibt keine staatliche Stelle, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen zwischen Flüchtlingen/Asylwerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (BFA, Länderinformation Spanien, 08.11.2022, S. 19; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 9; AIDA, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 160). Sechs Monate nach der offiziellen Registrierung des Asylantrags dürfen Asylbewerber eine Beschäftigung aufnehmen. Die Arbeitserlaubnis gilt uneingeschränkt für alle Branchen, wobei in der Praxis Hindernisse aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, der schwierigen Anerkennung von Qualifikationen und auch Diskriminierung bestehen (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 9 f.; AIDA, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 103, 116; BFA, Länderinformation Spanien, 08.11.2022, S. 16 f., 19). Darüber hinaus haben anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz Zugang zu Sozialleistungen zu den gleichen Bedingungen wie spanische Bürgerinnen und Bürger. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden (OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 18 f.; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20, juris-Rn. 52). Zur Sozialhilfe gehören Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohnbeihilfe, staatliche Grundsicherung (Ingresominimo vital [IMV]) und Mindestsicherung der autonomen Regionen (Renta mínima de inserción [RMI]). Die RMI beträgt zwischen 300 und 600 EUR pro Monat und erhöht sich bei familiären Verpflichtungen (https://spanien.diplo.de/blob/1752454/078ee3276b2b245629495a09f345a273/sozialhilfe-data.pdf, zuletzt abgerufen am 23.11.2023). Weitere Informationen erhält man bei NGOs, die Sozialberatung anbieten (BFA, Länderinformation Spanien, 08.11.2022, S. 19; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 10). Asylsuchende und international Schutzberechtigte haben laut Gesetz vollen Zugang zum spanischen Gesundheitssystem (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 10; BFA, Länderinformation Spanien, 08.11.2022, S. 19; AIDA, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 116). NGOs wie Accem, CEAR und Merced Foundation haben spezielle Angebote für Asylsuchende mit psychischen Störungen (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 10; AIDA, Country Report: Spain, 2022 Update, S. 119). Vor diesem Hintergrund scheidet die Abschiebung von Schutzberechtigten wegen der allgemeinen Verhältnisse in Spanien nicht grundsätzlich aus. bb) Auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles der Antragsteller ist anzunehmen, dass diese in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt in Spanien in einem hinreichenden Maße zu sichern. (1) Bei der Suche nach Arbeit können die Antragsteller von der den Schutzberechtigten in Spanien eingeräumten Freizügigkeit profitieren. Es kann ihnen zugemutet werden, sich auch in anderen Landesteilen Spaniens als den Ballungszentren niederzulassen. Die in diesem Zusammenhang notwendige Flexibilität kann von den Antragstellern verlangt werden (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 17; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20, juris-Rn. 53). Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 1. nach eigenen Angaben fließend spanisch spricht, was die Arbeitssuche erleichtert (S. 2 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural). Zudem haben die Antragsteller in Spanien Zugang zur Sozialhilfe, wobei diese, wie ausgeführt, nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden ist und durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden kann. Beispielsweise verlangt Andalusien ausweislich des von der regionalen Behörde ausgegebenen Flyers zur Renta Mínima de Inserción (RMI) Social en Andalucía (https://www.juntadeandalucia.es/sites/default/files/inline-files/2023/06/Triptico%20RMISA%20Junio%20%202023.pdf, zuletzt abgerufen: 23.11.2023) nicht, dass eine bestimmte Mindestzeit in Andalusien gelebt wurde und der monatliche Satz beträgt 533,52 EUR plus 160,06 EUR für jedes weitere Familienmitglied. Zu berücksichtigten sind auch die geringeren Lebenshaltungskosten in Spanien im Vergleich zu Deutschland (vgl. nur https://www.idealista.com/de/news/leben-in-spanien/2021/06/28/18031-lebenshaltungskosten-in-spanien-2021; https://www.capital.de/wirtschaft-politik/in-diesen-eu-staaten-sind-die-lebenshaltungskosten-am-hoechsten; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laendern/, jeweils zuletzt abgerufen am 23.11.2023). Hinzu kommt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln auch ergibt, dass NGOs – deren Tätigkeit zu berücksichtigen ist – in Fällen finanzieller oder materieller Not (wie auch Wohnungsnot) unterstützend tätig werden. Beispielsweise bieten diese aus Mitteln der EU und des Ministeriums für Beschäftigung auch nach dem Abschluss des dreiphasigen Integrationsprozesses Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste an (VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20, juris-Rn. 53). Soweit die Antragsteller vortragen, dass man angesichts der geringen finanziellen Unterstützung keine Familienangehörigen in Afghanistan habe unterstützen können (S. 4 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural), ist dies unbeachtlich, denn die finanzielle Unterstützung – die die Antragsteller auch nach eigenen Angaben erhalten haben (S. 2 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural) – ist nicht dazu gedacht, Personen in anderen Staaten zu unterstützen. Auch im Hinblick auf die Wohnsituation lässt sich keine Art. 3 EMRK verletzende Extremsituation feststellen. Die Antragsteller hatten zunächst eine Wohnung, deren Miete der spanische Staat übernommen hat (S. 2 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural). Sie genießen in Spanien Freizügigkeit. Sie können sich Wohnraum auch außerhalb der Ballungsgebiete suchen, z. B. im ländlichen Raum. Der stark integrative Charakter des spanischen Systems erfordert die Mitwirkung und Leistungsbereitschaft der Betroffenen. Eine langjährige staatliche und/oder öffentliche Unterstützung in allen Bereichen kann ohnehin nicht verlangt werden. Selbst eine Garantieerklärung Spaniens könnte keine gesicherte unbefristete Wohnsituation umfassen, sondern lediglich eine Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum sicherstellen. Im Übrigen können sich die Antragsteller zur Unterstützung bei der Wohnungssuche auch an NGOs wenden (OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 17; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20, juris-Rn. 54). Soweit es zu Fällen von Obdachlosigkeit anerkannter Schutzberechtigter kommen soll, ergibt sich daraus keine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort im konkret zu entscheidenden Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris-Rn. 20). Eine Regelhaftigkeit ist aber nicht erkennbar, dies ergibt sich nicht aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln. Soweit die Antragsteller auf diverse gesundheitliche Leiden verweisen, dass sie in Spanien keinen anständigen Arzt gefunden und keine Hilfe zur Bildung bekommen hätten (S. 4 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural) steht dies im Widerspruch zum Vortrag der Antragsteller, dass sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. in Spanien ärztlich behandelt worden seien. Die Antragstellerin zu 2. wurde mittels Elektrotherapie behandelt und der Antragsteller zu 1. konnte einen Arzt aufsuchen, welcher ihm Tabletten verschrieben hat (S. 4 d. 075_Anhörung_Zulässigkeit_Plural). Einen Anspruch auf Besuch eines bestimmten Arztes, der subjektiv als fähig empfunden wird, gibt es nicht. Die Antragsteller sind insoweit darauf zu verweisen, dass sie vollen Zugang zum spanischen Gesundheitssystem haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden nicht in Spanien behandelt werden können. Soweit die Bevollmächtigte darauf verweist, dass in spanischen Pflegehemeinen während der Corona-Pandemie ältere Menschen gestorben seien (Bl. 41 d. eA), führt dies nicht zu der Annahme, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Spanien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wobei sich diese ausschließlich auf den Tod aufgrund einer Infektion mit Covid-19 oder einen besonders schweren Verlauf beziehen kann. Dass einer der Antragsteller zu einer Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung, gehören würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hätten die Antragsteller im Falle einer etwaigen Erkrankung an Covid-19 Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung in Spanien. Auch ist zu berücksichtigen, dass jeder das eigene Infektionsrisiko durch eine Impfung bzw. durch Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln maßgeblich verringern kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6. April 2022 – W 1 K 22.30178, juris-Rn. 44 f. m.w.N.). Der Wunsch in Deutschland bleiben zu wollen ist unbeachtlich, denn es besteht kein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 – 1 C 10.15 – und Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, beide juris) und auch kein Recht auf Schutzgewährung durch einen bestimmten Staat. Dass es sich bei den Antragstellern zum Teil um vulnerable Personen handelt, ändert nichts an den obigen Ausführungen. (2) Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. als Pflegepersonen für die Schwester des Antragstellers zu 1. eingetragen sind (Bl. 42, 44 ff. d. eA), ändert dies nichts an dem obigen Ausführen. Die Schwester des Antragstellers zu 1. ist zwar nicht Teil der von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Kernfamilie, denn der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auf den Bereich der eigentlichen Kernfamilie bestehend aus Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt. Allerdings genießen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dann den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, die über die normale emotionale Bindung hinausgehen (Bay. VGH, Beschluss vom 25.07.2023 – 19 ZB 23.870, juris-Rn. 15 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9. Oktober.2003 – Slivenko/Lettland, Nr. 48321/99 – EuGRZ 2006, 560). Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Dieses Anliegen respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Grundsätzlich erweist sich eine Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12, juris-Rn. 38). Der Nachweis dafür, ein eigenständiges Leben nicht führen zu können und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen zu sein, obliegt dem Antragsteller (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 11 N 148.16, juris-Rn. 6). Diesen Nachweis haben die Antragsteller nicht erbracht. Bei den in dem eingereichten Gutachten dargestellten Pflegeleistungen handelt es sich dem Grunde nach um Betreuungsleistungen, die auch von anderen Personen erbracht werden könnten. Ob es sich aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Einzelfall um Pflegeleistungen handelt, die nur persönlich durch nahe Angehörige erbracht werden können, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch unter Berücksichtigung einer familiären Bindung ergibt sich nicht, dass eine etwaige familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12, juris-Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7/10, juris-Rn. 10). Jedenfalls ist von den Antragstellern schon nicht vorgetragen, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG, dass die Schwester des Antragstellers zu 1. einen gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Aber auch bei einer umfassenden Betrachtung unter Annahme der Rückkehr der Gesamtfamilie nach Spanien ist für das Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller in eine Art. 3 EMRK verletzende Lage gerieten. Den Antragstellern stehen in Spanien das dortige Gesundheitssystem und das Sozialhilfesystem vollständig offen. Unterschiede zu spanischen Bürgern bestehen nach der Gesetzeslage nicht. Nach eigenem Bekunden haben die Antragsteller sowohl das Gesundheitssystem als auch das Sozialsystem in der Vergangenheit auch in Anspruch genommen. Zwar verortet das spanische Gesundheitssystem die Verantwortung für die Organisation und Finanzierung der Pflege primär bei den Einzelpersonen und ihren Familien. Jedoch gewährleistet das System auch den universellen Zugang zu staatlichen Pflegeleistungen, welche wiederum als subjektive Rechte ausgestaltet sind. Das zweigliedrige staatliche Pflegesystem besteht aus einem Basispaket, welches einen nationalen Mindeststandard der Leistungserbringung garantiert und aus einem regional variierenden Paket an Zusatzleistungen. Leistungen erfolgen sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen. Im Schnitt liegen die Geldleistungen zwischen 150,00 EUR und 715,00 EUR (https://www.meduplus.de/blog/pflegesysteme-in-europa-spanien/, zuletzt abgerufen am 05.12.2023). Ähnlich dem deutschen System erfolgt die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit anhand von Pflegegraden. Das sog. Basispaket umfasst unter anderem: Unterstützung der persönlichen Unabhängigkeit und Verhinderung von Unterstützungsbedarf, Tele-Assistenz, ambulante Pflege (Haushaltshilfe, Pflege i.e.S.), Tageszentren und spezialisierte Tageszentren, sowie stationäre Einrichtungen (Pflegeheime für ältere Personen mit entsprechendem Bedarf sowie stationäre Aufenthalte für Personen mit speziellen Bedürfnissen, angepasst an die Bedürfnisse). Zusatzleistungen liegen im Ermessen der einzelnen Regionen (zum Vorstehenden: Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz der Bundesrepublik Österreich, Zukünftige Finanzierung der Langzeitpflege, Länderauswahl Spanien, S. 74 ff., abrufbar unter: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=727, zuletzt abgerufen am 05.12.2023). Vor diesem Hintergrund und unter nochmaliger Berücksichtigung der familiären Gesamtsituation, bei der insbesondere der Antragsteller zu 1. jung, gesund und arbeitsfähig ist sowie die spanische Sprache fließend spricht, geht das Gericht davon aus, dass es den Antragstellern, auch unter Berücksichtigung der Pflege der Schwester des Antragstellers zu 1., in Spanien (ggf. unter Zuhilfenahme des spanischen Gesundheits- und Sozialsystems) gelingen wird, auf absehbare Zeit ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).