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Urteil

7 E 3324/98

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0115.7E3324.98.0A
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Leitsätze
Die Berechtigung "aufgewendeter Kosten" gemäß § 111 Abs 1 Satz 1 BSHG ist anhand der einzelnen im Hilfefall ergangenen Leistungsbescheide zu prüfen, von denen der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger im Erstattungsverfahren nicht abweichen kann (vgl BVerwG, U. v. 28.06.2002 - 5 C 8.01 - FEVS 54, 1). Hat der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger in einem Leistungsbescheid zu viel, in einem anderen Leistungsbescheid dagegen zu wenig Sozialhilfe gewährt, dann können diese Beträge im Erstattungsverfahren nicht sadiert werden, es kommt die Minderleistung dem Erstattungsanspruch also nicht zugute. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch Heranziehung des Mietspiegels einer benachbarten Großstadt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berechtigung "aufgewendeter Kosten" gemäß § 111 Abs 1 Satz 1 BSHG ist anhand der einzelnen im Hilfefall ergangenen Leistungsbescheide zu prüfen, von denen der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger im Erstattungsverfahren nicht abweichen kann (vgl BVerwG, U. v. 28.06.2002 - 5 C 8.01 - FEVS 54, 1). Hat der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger in einem Leistungsbescheid zu viel, in einem anderen Leistungsbescheid dagegen zu wenig Sozialhilfe gewährt, dann können diese Beträge im Erstattungsverfahren nicht sadiert werden, es kommt die Minderleistung dem Erstattungsanspruch also nicht zugute. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch Heranziehung des Mietspiegels einer benachbarten Großstadt. Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, U. v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 4.552,42 (= DM 8.901,34). Allein in Betracht kommt als Anspruchsgrundlage § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und auch vom Gericht nicht anzuzweifeln, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da die Eheleute H. von dem Bereich des Beklagten in den Bereich des Klägers verzogen sind und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt vom Sozialamt des Klägers laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben. Zu erstatten ist gemäß § 107 Abs. 1 BSHG die erforderlich werdende Hilfe bzw. gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Hilfe, soweit sie diesem Gesetz entspricht, damit also nur solche Leistungen, die der Hilfesuchende nach allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts beanspruchen konnte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.04.2002 – 4 Bf 443/00– FEVS 54, S. 473 ff.). Allerdings kann der Beklagte eine Erstattung hier nicht bereits mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger keine Abrechnung bzw. Kostenaufstellung erstellt habe, aus welcher die zur Erstattung geltend gemachten Sozialhilfeleistungen im Einzelnen ersichtlich wären und sich deren Angemessenheit nachvollziehen ließe. Grundsätzlich trägt zwar die (materielle) Beweislast derjenige, der sich auf eine ihm günstige Tatsache beruft, vorliegend also der Kläger, der einen Kostenerstattungsanspruch geltend macht. Die §§ 103 ff. BSHG schreiben jedoch für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs zwischen Sozialhilfeträgern kein bestimmtes Verfahren der Abrechnung bzw. Kostenaufstellung vor, so dass es letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob und wie der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger seinen Anspruch nachweist. Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 11.05.1998 u.a. eine nach Monaten gegliederte Auflistung (Aktenvermerk vom 07.05.1998) der Beträge der einzelnen Leistungen vorgelegt, welche den Eheleuten bzw. Frau H. gewährt worden waren. Hieraus konnte der Beklagte entnehmen, was in den einzelnen Monaten an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt worden war, sowie Art (z.B. Bekleidungsbeihilfe, Bestattungskosten, Weihnachtsbeihilfe) und Höhe der einmaligen Leistungen ersehen. Bezüglich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt war allerdings nicht näher aufgelistet, wie sich diese Leistung in Regelsatz, Kosten der Unterkunft und sonstigen Bedarf aufgliederte und in welcher Höhe Abzüge – z.B. für Einkommen oder pauschaliertes Wohngeld – vorgenommen worden waren. Gleichwohl konnte ein Sozialhilfeträger aufgrund seiner eigenen Erfahrung bei der ständigen Bearbeitung solcher Hilfefälle aus der Aufstellung vom 07.05.1998 überschlägig die Angemessenheit der gewährten Leistungen abschätzen. Wenn er darüber hinaus die Angemessenheit einzelner Leistungen nachprüfen wollte, dann war dies letztlich nur anhand der jeweiligen Bewilligungsbescheide sowie des diesen Bescheiden zugrundeliegenden Aktenmaterials, insbesondere den vom Hilfebedürftigen vorgelegten Nachweisen sowie den vom bewilligenden Sozialamt angestellten Ermittlungen, also des vollständigen, beim bewilligenden Sozialamt über den betreffenden Hilfefall geführten Verwaltungsvorgangs, möglich. Jedenfalls mit der Übersendung dieses Verwaltungsvorgangs (den der Beklagte am 26.08.1998 erhalten und am 01.10.1998 wieder zurückgesandt hat) hat der Kläger deshalb vom Verfahren her alles zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs Erforderliche getan. Die Einlassung des Beklagten, dass ”die Überprüfung anhand der hier nicht geführten Sozialhilfeakte sich sehr schwierig gestaltete”, kann nicht anerkannt werden, da es jedenfalls dem Gericht ohne weiteres möglich ist, den Hilfefall H. aus dem einschlägigen Verwaltungsvorgang des Klägers nachzuvollziehen und die einzelnen Leistungen auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Allein der Umstand, dass die Art der Aktenführung von Behörde zu Behörde unterschiedlich ist, hindert normalerweise nicht daran, den Inhalt einer ”fremden” Akte zu verstehen und das darin dokumentierte Verwaltungshandeln nachzuvollziehen – dies insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein Sachgebiet und eine Rechtsmaterie handelt, in der diejenigen Bediensteten, welche die ”fremde” Akte auswerten sollen, selbst ständig tätig sind. Das Verwaltungsgericht muss sich schließlich auch mit von Behörde zu Behörde (u.a. von Sozialhilfeträger zu Sozialhilfeträger) unterschiedlich geführten Akten befassen, wobei es Fälle gibt, die allerdings selbst in langjähriger Praxis sehr, sehr selten sind, in denen die Führung einer Behördenakte derart chaotisch ist, dass das Gericht sich weigert, die betreffende Akte als ordnungsgemäße Dokumentation des Verwaltungshandels anzuerkennen. Hierzu gehört der vorliegend einschlägige Verwaltungsvorgang des Klägers jedoch nicht. Ein Überprüfung der vom Kläger gegenüber den Eheleuten bzw. Frau H. erbrachten Leistungen ergibt, dass die diesen Hilfeempfängern im maßgebenden Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1997 gewährten Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts in Höhe von insgesamt DM 8.901,34 berechtigt waren. An laufender Hilfe zum Lebensunterhalt waren vorliegend zu gewähren der Regelsatz für den Haushaltsvorstand (DM 540,00) sowie in den Monaten Juli und August, zu Lebzeiten des Herrn H., zusätzlich der Regelsatz für ein weiteres erwachsenes Mitglied des Haushalts (DM 432,00). Diese Beträge hat der Kläger korrekt zum Ansatz gebracht. Im Monat November 1997 hat der Kläger im Hinblick auf einen 20-tägigen stationären Aufenthalt der Frau H. in einer Reha-Klinik zutreffend den Regelsatz wegen der durch die Vollzeitversorgung, insbesondere Verpflegung, in der Reha-Klinik eintretenden häuslichen Ersparnis anteilig für 20 Tage um 50 %, also um DM 180,00, gekürzt (endgültige Berechnung im Bescheid vom 08.12.1997). Sodann gehören zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 3 Abs. 1 RSVO). Aus dem Zusammenhang der in § 3 Abs. 1 RSVO getroffenen Regelungen ergibt sich, dass der Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen für die Unterkunft - von Ausnahmen abgesehen - nur in angemessener Höhe gewähren muss (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, S. 110 ff., 111f. = NVwZ 1995, S.1104 f.). Zu Unrecht meint der Kläger, im Falle der Eheleute H. habe eine solche Ausnahme vorgelegen, welche die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Rücksicht auf deren Angemessenheit rechtfertigte. Der Wunsch der Frau H., nach E. zu ziehen, um sich von einem dort lebenden Sohn bei der Pflege ihres Ehemannes unterstützen zu lassen, mag zwar ein aus sozialhilferechtlicher Sicht verständlicher Grund für den Ortswechsel gewesen sein (was für die Erstattung von Umzugskosten von Bedeutung wäre, um die es hier jedoch nicht geht). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es zwingend erforderten, im selben Haus mit dem Sohn zu wohnen. Letzteres wäre etwa dann geboten, wenn eine zweite Pflegeperson für bestimmte plötzlich auftretende Situationen jederzeit abrufbereit im Haushalt zur Verfügung stehen müsste. Ein derartiges Erfordernis ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, zumal in Notfällen, die ärztliche Hilfe erfordern, die Anwesenheit dieser zweiten Pflegeperson diese ärztliche Hilfe ohnehin nicht ersetzen könnte. Soweit es darum geht, bei bestimmten regelmäßig auftretenden Verrichtungen (z.B. Anheben und Tragen eines dauernd bettlägrigen Patienten zum Wechsel der Bettwäsche oder Baden) zu zweit zu sein, oder sich überhaupt gegenseitig bei der Pflege abzulösen, genügt es, wenn die zweite Pflegeperson die Wohnung des Patienten zu bestimmten vorher vereinbarten Zeiten aufsucht, wie dies ambulante Pflegedienste auch tun. Hierzu muss man nicht im selben Hause wohnen, sondern es genügt, wenn man am selben Ort wohnt. Die Eheleute H. konnten sich auch nicht darauf berufen, dass jemandem, der bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten unangemessen teure Wohnung bewohnt, eine gewisse Übergangszeit (u.a. im Hinblick auf die mietrechtlichen Kündigungsfristen von mindestens 3 Monaten) zum Suchen und Finden einer preisgünstigeren Wohnung einzuräumen ist und während dieses Zeitraums die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten sind. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine solche ”teure” Wohnung unter anderen Voraussetzungen angemietet wurde, als nämlich noch keine Bedürftigkeit bestand. Die Eheleute H. haben zwar vor ihrem Umzug nach E. in Bad A. noch keine Sozialhilfe bezogen; sie haben jedoch nur wenige Tage nach dem am 27.06.1997 erfolgten Abschluss des Mietvertrags über die Wohnung in E. am 01.07.1997 beim Sozialamt des Klägers Sozialhilfe beantragt und auch erhalten. Somit stand bereits bei Abschluss des Mietvertrags für die Eheleute H. fest, dass sie spätestens mit ihrem Umzug nach E. hilfebedürftig sein würden, und sie waren deshalb auch verpflichtet, sich dort um preisgünstigen Wohnraum zu bemühen. Insofern ist dieser Fall nicht anders zu behandeln, als die Fälle, in denen bereits bei Anmietung einer ”teuren” Wohnung Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. hierzu u.a. VGH Mannheim, B.v. 27.06.1994 – 6 S 1481/94 – info also 1994, S. 220 ff.). Die einem Hilfebedürftigen nach Veränderung der Verhältnisse für einen sozialhilferechtlich gebotenen Wohnungswechsel einzuräumende Übergangsfrist kommt daher lediglich Frau H. zugute, der nach dem Ableben ihres Ehemannes die Aufrechterhaltung der ehelichen Wohnung wenigstens bis zum 31.12.1997 zuzugestehen war. Der Kläger war daher nur berechtigt, den Eheleuten bzw. Frau H. Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe zu erstatten. Soweit der Kläger sich für die Bestimmung der Angemessenheit auf die Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg beruft, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungsinterne Richtlinien im Außenverhältnis zum Bürger nur dort verbindlich sind, wo sie die Ausübung eines der Behörde von Gesetzes wegen eingeräumten Ermessens regeln. Bei der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft handelt es sich dagegen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessensspielraum hat. Ebenso können die gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Erstattungsfällen maßgebenden ”Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers bestehen” eine ggf. unterschiedliche Handhabung der Hilfegewährung nur insoweit rechtfertigen, wie Ermessensspielraum besteht; sie können dagegen nicht zu einer regional unterschiedlichen Auslegung und Anwendung von Bundesgesetzen führen. Ggf. mag bei dieser Auslegung die Rechtsprechung des für den betreffenden Sozialhilfeträger zuständigen Oberverwaltungsgerichts - im Falle des Klägers also des (im folgenden wiederholt zitierten) VGH Mannheim - vorrangig zu berücksichtigen sein, weil dieses Gericht für Verfahren der einstweiligen Anordnung letzte Instanz ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen als unbestimmter Rechtsbegriff ist anhand der Kriterien Wohnfläche, Wohnstandard und - von den beiden vorherigen Kriterien naturgemäß abhängig - Kosten der Unterkunft zu konkretisieren. Zur Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumfläche kann zum einen auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zurückgegriffen werden, die sich aus dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Länder ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1994. a.a.O., S. 112 f.; VGH Mannheim, U.v.08.02.2001 – 7 S 354/98– info also 2001; S. 221 ff., 223; Hoffman in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 23, 29). Bedeutsamer weiterer Anhaltspunkt für den sozialhilferechtlich angemessenen Flächenbedarf ist § 39 des 2. Wohnbaugesetzes (vgl. HessVGH, B.v. 23.03.1990 - 9 TG 3385/89 -). Hiernach erscheint die von den Eheleuten H. angemietete Wohnung mit knapp 57 qm für einen 2-Personen-Haushalt von der Größe her angemessen. Bezogen auf das Kriterium Wohnstandard erfordert eine angemessene Unterkunft als untere Grenze, dass für die Bewohner keine Gefahren für Leib und Leben bestehen. Oberhalb dieser Grenze wird der angemessene Wohnstandard dadurch beschränkt, dass der Unterkunftsbedarf zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG zählt. Angemessen ist daher grundsätzlich einfachster Wohnraum in Altbauwohnungen. Die so bestimmten Gesichtspunkte Wohnfläche und Wohnstandard beeinflussen wesentlich das letztlich maßgebliche Kriterium der Unterkunftskosten. Nach dem BSHG zählen zu den Unterkunftskosten dabei nicht die Heizungskosten, die - wie §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 4 BSHG, 3 Abs. 2 RSVO belegen - einen eigenständigen Bedarfstatbestand bilden. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizungskosten richtet sich in erster Linie nach den konkreten örtlichen Verhältnissen. Soweit diese also in einem örtlichen Mietspiegel festgehalten werden, ist dieser heranzuziehen. Für die Stadt bzw. den Landkreis E. existierte jedoch für 1997 kein Mietspiegel. Bei Fehlen eines Mietspiegels kann als Maßstab auch auf die Tabelle des § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Da lediglich ein notwendiger Unterkunftsbedarf zu decken ist, können bei Heranziehung dieser Tabelle als sozialhilferechtlich angemessen allerdings grundsätzlich nur Unterkunftskosten angesehen werden, die sich im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfs halten (BVerwG, U.v. 17.11.1994, a.a.O., S. 113; HessVGH, U.v. 22.08. 1995 - 9 UE 2210/93 - NJW 1996, S. 673; Beschlüsse v. 11.09.1995 - 9 TG 2559/95, 9 TG 2685/95 -). Deshalb sind bei Rückgriff auf die Tabelle des § 8 WoGG nach ständiger Rechtsprechung des VG Kassel und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. die zuvor zitierten Entscheidungen) weder die für die jeweilige Haushaltsgröße und die Mietstufe der betreffenden Gemeinde maßgebenden Höchstbeträge der Tabelle noch die Tabellenwerte für die jeweilige Baualtersklasse der konkret bewohnten Wohnung zugrundezulegen (ebenso auch: VGH Mannheim U.v.19.04.1989 – 6 S 3280/88 – FEVS 39; S. 388 ff., 391; B.v. 27.06.1994 - 6 S 1481/94 – info also 1994, S. 220 ff., 221; B.v.27.06.1994 – 6 S 1171/94 – ESVGH 44, S. 287 ff. = info also 1994, S. 218 ff., mit dessen Rechtsprechung somit die in den Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg vorgesehene Handhabung nicht in Einklang steht; anders jedoch – allerdings erst für die ab 01.01.2001 geltende Neufassung der Tabelle: OVG Lüneburg B.v. 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 - FEVS 53, S. 218 ff.; 05.12.2002 - 4 ME 521/02 - FEVS 54, S. 363 ff.). Vielmehr ist auszugehen von dem Tabellenwert für die Baualtersklasse solcher Wohnungen, bei denen letztmalig in der Ausstattung des Wohnraums differenziert wird zwischen Wohnraum mit bzw. ohne Sammelheizung und Bad oder Duschraum – für die im Zeitraum der vorliegenden Leistungsgewährung maßgebende Fassung der Tabelle des § 8 WoGG mithin bis zum 31.12.1977 bezugsfertig gewordener Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum. Diesen Ansatz hält das VG Kassel deshalb für gerechtfertigt, weil ausgehend von der amtlichen Begründung zur Änderung der Tabelle des § 8 Abs. 1 WoGG mit Wirkung vom 01.01.2001 an (BT-Drs. 14/1636, S. 184 I. Sp., 3. Abs.) der Gesetzgeber Wohnraum der vorgenannten Ausstattungsart (mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum) als Wohnraum mit Vollausstattung einstuft und ab dem entsprechenden Datum bezugsfertig gewordener Wohnraum mithin als generell einen höheren Wohnstandard bietend angesehen wird, Sozialhilfeempfänger - wie dargelegt - nur Anspruch auf einfachen Wohnraum in Altbauwohnungen haben und - wie gleichfalls aus der amtlichen Begründung (a.a.O.) ersichtlich - solcher Wohnraum im Bundesgebiet zur Anmietung zur Verfügung steht. Selbst bei Fehlen eines örtlichen Mietspiegels erscheint die Heranziehung der Tabelle des § 8 WoGG allerdings nur dort geboten, wo keine anderen Erkenntnisse über den örtlichen Wohnungsmarkt vorliegen und wo davon ausgegangen werden kann, dass die Tabellenwerte der Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich des für Sozialhilfeempfänger allein angemessenen einfachen Wohnraums zumindest annähernd entsprechen. Von letzterem geht das Verwaltungsgericht Kassel für die nordhessischen Landkreise – also u.a. für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (der die für ihn einschlägige Rechtsprechung insoweit zutreffend wiedergegeben hat) – aus, weil in diesen ländlich geprägten Regionen das Mietpreisniveau allgemein niedrig und gemessen an der Nachfrage ein ausreichendes Angebot vorhanden ist, wogegen dies z.B. für das Gebiet der kreisfreien Stadt Kassel nicht ohne weiteres unterstellt wird. Das OVG Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung der Tabelle des § 8 WoGG (vgl. B.v. 12.07.1994 – 4 M 3069/94– FEVS 45, S. 386 ff., 387) ”jedenfalls in Ballungsgebieten, in denen Wohnraum gerichtsbekannt sehr knapp und die Lage auf dem Wohnungsmarkt sehr angespannt ist” generell den äußersten rechten Tabellenwert (also für Wohnraum neuester Baualtersklasse) zugrunde gelegt. Gegen eine solche pauschale, nicht an den konkreten örtlichen Verhältnissen orientierte Betrachtungsweise bestehen allerdings nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters Bedenken, wogegen ortsbezogene Erkenntnisse vorrangig vor der Tabelle des § 8 WoGG verwertet werden können. So hat sich z.B. der VGH Mannheim (U.v. 21.03.1996 – 6 S 1342/93 – FEVS 47, S. 23 ff., 25) in Ermangelung eines örtlichen Mietspiegels an einem Preisspiegel des Verbands Deutscher Makler für Immobilien in Baden-Württemberg orientiert, der Hinweise auf die Marktlage und das Mietpreisniveau u.a. an dem fraglichen Wohnort ergab. Dieser Preisspiegel (abfragbar auch für frühere Jahre, u.a. für 1997, auf der Internet-Seite des VDM-Landesverbands Baden-Württemberg) wird allerdings nur für bestimmte Städte und Gemeinden angeboten, unter denen sich nicht die Stadt E. befindet. Erkenntnisse über die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Stadtgebiet von E. lassen sich jedoch nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters daraus gewinnen, dass E. nahe der Stadt F./Br. liegt; das Mietpreisniveau und die Lage auf dem Wohnungsmarkt dürfte daher in E. von den F. Verhältnissen beeinflusst sein. Eine Durchsicht des aktuellen Wohnungsmarktes vom 10./11. 01.2004 auf den Internet-Seiten der Badischen Landeszeitung F. – die freilich nur stichprobenhaften Charakter haben kann – bestätigt diese Einschätzung insofern, als dort beim Angebot von 2- und 3-Zimmer-Wohnungen keine Preisunterschiede zwischen F. und E. zu erkennen waren. Für die Stadt F. weist der Preisspiegel des VDM-Landesverbands Baden-Württemberg für die Jahre 1996, 1997 und 1998 (bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 100 qm) bei einfacher bis mittlerer Qualität Mieten von 11,00 bis 14,00 DM/qm aus. Für die Stadt F./Br. existiert allerdings auch ein örtlicher Mietspiegel. Hier sieht der Mietspiegel für 1998 für eine 57 qm große Wohnung, wie sie von den Eheleuten H. angemietet wurde, einen Grundbetrag von 7,62 DM/qm vor. Diesem Grundbetrag sind Zuschläge für Baualter, Ausstattung und Lage der Wohnung hinzuzufügen. Entsprechend den zuvor im Zusammenhang mit der Tabelle des § 8 WoGG dargestellten grundsätzlichen Erwägungen zur Angemessenheit ist hier hinsichtlich des Baualters auf das Jahr 1977 abzustellen, was lt. Mietspiegel einen Zuschlag von 9 % bedeutet, und hinsichtlich der Ausstattung auf das Vorhandensein einer Zentralheizung, was einen Zuschlag von 21 % bedeutet. Weitere Zuschläge, die der Mietspiegel für die zentrale Lage der Wohnung (wobei Wohnungen, die weiter als 2 km vom F. Stadtzentrum entfernt liegen, keinen Zuschlag erhalten) und ihre Lage zu bestimmten Infrastruktur- bzw. Freizeiteinrichtungen vorsieht, sind nicht zu berücksichtigen, da einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten ist, seine Wohnung in erster Linie nach Kostengesichtspunkten zu wählen. Somit ergibt ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf den Grundwert von 7,62 DM/qm einen Betrag von 9,906 DM/qm. Im Hinblick darauf, dass einerseits der VDM-Preisspiegel zwar einen Mindestbetrag von 11,00 DM/qm für die Stadt F. ausweist, andererseits jedoch ein gewisses Gefälle zwischen F. und E. bestehen dürfte, hält der erkennende Einzelrichter eine Miete von 10,00 DM/qm für die Kernstadt von E. (zu der lt. Stadtkarte auch der Stadtteil W. gehört) im Jahr 1997 für angemessen. Hierbei handelt es sich um die Kaltmiete ohne Nebenkosten und Heizkosten, die den Werten sowohl des VDM-Preisspiegels als auch des F. Mietspiegels zugrundeliegt. Für die vorliegende Wohnungsgröße von (aufgerundet) 57 qm ergibt dies eine angemessene Kaltmiete von DM 570,00, die um DM 180,00 unter der tatsächlich gezahlten Kaltmiete von DM 750,00 liegt. (Für einen Vergleich mit den Tabellenwerten zu § 8 WoGG sind der Kaltmiete die Nebenkosten ohne Heizkosten hinzuzurechnen, wobei der Kläger in Ermangelung individueller Daten die Heizkosten zutreffend nach dem u.a. im Jahre 1997 von den Sozialhilfeträgern allgemein angewandten Erfahrungswert von 1,60 DM/qm mit DM 91,20 herausgerechnet hat, so dass sich mit Nebenkosten ein Betrag von DM 678,80 ergibt, der unter dem äußersten rechten Tabellenwert zu § 8 WoGG, nämlich DM 705,00, liegt.) Somit war der Kläger nur berechtigt, die Kaltmiete in der angemessenen Höhe von DM 570,00 zu erstatten, so dass monatlich DM 180,00, mithin für den gesamten Leistungszeitraum von 6 Monaten DM 1.080,00, zu viel gezahlt wurden. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Übernahme der Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von DM 200,00. Der Umstand, dass sich die endgültige Höhe der Nebenkosten (einschließlich Heizkosten und Kosten für Warmwasserbereitung) erst im Nachhinein aus der Endabrechnung des Vermieters ergibt, ändert nichts daran, dass die Vorauszahlung zum aktuellen und notwendigen Unterkunftsbedarf insoweit zählt, als der Hilfeempfänger – so vorliegend auch die Eheleute H. - hierzu lt. Mietvertrag verpflichtet ist, so dass diese Zahlung Voraussetzung dafür ist, dass ihm die Unterkunft vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Ob eine hinter dem Vorauszahlungsbetrag zurückbleibende Sozialhilfeleistung dann ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn die Höhe der Vorauszahlung nachweislich auf einem unangemessenen Verbrauchsverhalten in der Vergangenheit beruht, kann vorliegend dahinstehen, weil bei der Neubegründung eines Mietverhältnisses keine individuellen Verbrauchswerte des betreffenden Mieters aus der Vergangenheit vorliegen. Ergibt sich später aus der Nebenkosten-Endabrechnung eine Nachzahlungsforderung des Vermieters, so tritt dieser Bedarf aktuell erst im Zeitpunkt des Vorliegens der Endabrechnung auf und ist nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zu beurteilen; ist der Hilfesuchende zwischenzeitlich in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers verzogen, so hat dieser den aus der Nachzahlungsforderung entstandenen Hilfefall zu regeln (BVerwG, U.v. 04.02.1988 – 5 C 89.85– FEVS 37, S. 177 ff.). Dies war vorliegend der Fall, da bei Wegzug der Frau H. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers zum 31.12.1997 offensichtlich eine endgültige Nebenkostenabrechnung noch nicht vorlag, so dass Frau H. eine Nachzahlungsforderung beim Landkreis O. geltend machen musste. Falls die endgültige Nebenkostenabrechnung ein Guthaben ergab, wäre dieses ebenso nach der Zuflusstheorie als Einkommen im Zeitpunkt seiner Erstattung durch den Vermieter zu werten und bei der zu diesem Zeitpunkt erfolgenden Hilfegewährung zu berücksichtigen. Somit war für den Kläger der Hilfefall mit der Gewährung der Nebenkosten-Vorauszahlung endgültig abgeschlossen. Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, die als Bestandteil der "Haushaltsenergie" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RSVO) im Regelsatz enthalten sind und bei der durch die Eheleute bzw. Frau H. genutzten Wohnung in der Nebenkosten-Vorauszahlung enthalten waren, weil die Warmwasserbereitung durch die zentrale Heizungsanlage erfolgte. Der Kläger hat deshalb zutreffend einen Pauschalbetrag in Höhe von DM 16,00 für den Haushaltsvorstand und (zu Lebzeiten von Herrn H.) DM 7,00 für ein weiteres Haushaltsmitglied abgesetzt. Gegen die Höhe dieser Pauschalbeträge ist nicht einzuwenden. Auch hier stehen die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung erst mit der Heizkosten-Endabrechnung fest, so dass es aus den zuvor im Zusammenhang mit den sonstigen Nebenkosten genannten Gründen für den hier maßgebenden Leistungszeitraum bis 31.12.1997 endgültig bei der Pauschale verbleibt. Von dem sich hiernach an Regelsatz und Kosten der Unterkunft ergebenden Bedarf hat der Kläger zunächst zutreffend das pauschalierte Wohngeld (in Höhe von DM 395,00 monatlich) abgesetzt, da diese Leistung nicht nach dem BSHG, sondern nach dem WoGG gewährt wird und somit nicht unter die Erstattungspflicht nach §§ 107 Abs.1, 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG fällt (BVerwG, U.v. 28.06.2002 – 5 C 8.01– FEVS 54, S. 1 ff., 3). Weiterhin hat der Kläger die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um das Einkommen der Eheleute H. gemindert. Lt. Rentenbescheid vom 01.07.1997 erhielt Herr H. von der Landesversicherungsanstalt H.n (LVA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach Abzug der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (durch die dortige Mitgliedschaft und Beitragsentrichtung entfiel ein Bedarf für Krankenhilfe nach § 37 BSHG) netto DM 116,42 betrug. Um diesen Betrag hat der Kläger bis zum Ende der Hilfegewährung zum 31.12.1997 die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Monat für Monat gekürzt, da ihm bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid der LVA über die Höhe der Frau H. bewilligten Witwenrente vorlag; jedoch hatte der Kläger bereits am 03.09.1997 bei der LVA einen Erstattungsanspruch bezüglich der Witwenrente geltend gemacht. Aus dem beim Kläger am 27.02.1998 eingegangenen Rentenbescheid der LVA ergab sich für die Monate September bis einschließlich November 1997 eine Witwenrente von netto DM 134,06 monatlich (sog. ”Gnadenvierteljahr”) und für Dezember 1997 von netto DM 80,43, so dass der gesamte Rentenanspruch für diese vier Monate DM 482,61 ausmachte. Die in diesen vier Monaten vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe betrug demgegenüber nur DM 465,68 (4 x DM 116,42), so dass der Kläger noch eine Erstattung von DM 16,93 von der LVA verlangen konnte. Da die Erstattungsforderung bereits geltend gemacht und hierzu schon Schriftverkehr geführt worden war, hätte die Einforderung dieses Betrages keinen angesichts seiner geringen Höhe unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. Der Kläger hat jedoch auf die Geltendmachung der Erstattungsforderung verzichtet, obwohl er damit die für den Hilfefall H. aufgewendeten Kosten um diesen Betrag mindern konnte. Wegen dieser Minderungsmöglichkeit ist der Betrag vom DM 16,93 von der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung abzusetzen. Lt. Mitteilung der Barmer Ersatzkasse vom 14.07.1997 war Herrn H. von der Pflegeversicherung der Restbetrag der nicht ausgeschöpften Sachleistungen in den Monaten Februar bis April 1997 jeweils als Pflegegeld ausgezahlt worden. Der Kläger brauchte hier nicht weiter aufzuklären, ob und in welcher Höhe ggf. in den Monaten Juli und August 1997 durch die Pflegeversicherung noch Pflegegeld ausgezahlt worden war, weil dieses Pflegegeld gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet wird. Da die Eheleute H. eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bildeten, konnte solches Pflegegeld selbst dann, wenn es von Herrn H. an seine Ehefrau als Pflegeperson weitergegeben worden sein sollte, nicht etwa als Einkommen der Frau H. angesehen werden. Da die Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der Deckung des Bedarfs zum notwendigen Lebensunterhalt als ”Erwerbseinheit” angesehen wird, muss eine Verschonung, die eine bestimmte Leistung bei dem hierfür anspruchsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft genießt, auch der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugute kommen. Soweit der Kläger während des Leistungszeitraums den Eheleuten bzw. Frau H. einmalige Beihilfen gewährt hat, erscheinen die Beihilfen für Sommerbekleidung, für Winterbekleidung, Trauerbekleidung, für Bettwäsche und sonstigen Hausrat sowie die Weihnachtsbeihilfe dem Grund und der Höhe nach angemessen. Desgleichen die in Höhe von DM 1.000,00 gewährte Beihilfe zu den Kosten für den Umzug von E. in den Landkreis O.. In der bewilligten Höhe von DM 250,00 nicht gerechtfertigt erscheint dagegen die als ”Kurpauschale” gewährte Beihilfe. Da eine ”Kurpauschale” im BSHG nicht besonders vorgesehen und geregelt ist und es sich hierbei auch nicht etwa um die Zuzahlung bzw. den Eigenanteil an der durch die gesetzliche Krankenversicherung bewilligten und finanzierten Rehabilitationsbehandlung handelte (lt. Bescheid der Barmer Ersatzkasse vom 23.10.1997 war Frau H. von der gesetzlichen Zuzahlung und dem Eigenanteil an den Fahrtkosten befreit), kann die Rechtsgrundlage für diese Leistung nur in einer ggf. entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 3 BSHG gesehen werden. Hiernach umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei Hilfeempfängern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands ausmacht. 30 % des Regelsatzes von seinerzeit DM 540,00 sind DM 162,00 monatlich, was anteilig für die 20-tägige Reha-Maßnahme (20/30) DM 108,00 ausmacht. Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG erhalten Hilfeempfänger, die einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst tragen, einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 % ihres Einkommens. Als Einkommen gilt hier die Witwenrente in Höhe von (im November 1997) DM 145,00 brutto, so dass sich der Barbetrag nochmals um DM 7,25 monatlich = DM 4,83 anteilig (20/30) erhöht, mithin insgesamt nur DM 112,83 beträgt. Die 30 % des Regelsatzes sind gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG zwar ein Mindestbetrag, so dass die Gewährung höherer Leistungen in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Entsprechende, auf den Sinngehalt der Regelung des § 21 Abs. 3 BSHG bezogene, Ermessenserwägungen des Klägers sind jedoch vorliegend nicht feststellbar. Die als ”Kurpauschale” bezeichnete Leistung von DM 250,00 wurde mit Bescheid vom 31.10.1997 bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums wurde zugleich die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate November und Dezember 1997 festgesetzt und dabei der Regelsatz ab 05.11.1997 bis zum Jahresende um jeweils die Hälfte gekürzt. Der Kläger ging beim Erlass der beiden Bescheide vom 31.10.1997 somit offenbar von einem längeren Kuraufenthalt unbestimmter Dauer aus, so dass sich der Betrag von DM 250,00 dementsprechend auf einen Zeitraum von knapp 2 Monaten bezog. Nachdem die Reha-Maßnahme jedoch nur 20 Tage gedauert hatte, hat der Kläger mit Bescheiden vom 08. bzw. 10.12.1997 in Abänderung seines Bescheids vom 31.10.1997 die Hilfe zum Lebensunterhalt für November und Dezember 1997 neu festgesetzt und dabei die Kürzung des Regelsatzes (wie eingangs bereits ausgeführt) auf diese 20 Tage im November beschränkt. Aus diesem Anlass hätte eigentlich auch die als ”Kurpauschale” gewährte Leistung entsprechend anteilig reduziert werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Abgesehen davon, dass es nicht ersichtlich ist, warum einer Kürzung des Regelsatzes wegen häuslicher Ersparnis während der Reha-Maßnahme um DM 180,00 ein Barbetrag in Höhe von DM 250,00 für die Reha-Maßnahme gegenüberstehen soll, so dass dem Hilfeempfänger während eines Zeitraums, in welchem ihm der Aufwand für Ernährung weitestgehend erspart bleibt, gleichwohl DM 70,00 über dem regulären Regelsatz zur Verfügung stehen, erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht mit Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 BSHG vereinbar, als Barbetrag mehr als den Mindestsatz von 30% des Regelsatzes zu gewähren. Typischerweise hat § 21 Abs. 3 BSHG die Situation des ”Heimbewohners” im Auge, der seinen alleinigen Lebensmittelpunkt in dem Heim hat und neben den ihm dort gewährten Sachleistungen auf weitere Mittel angewiesen ist, um seinen sonstigen persönlichen Bedarf, etwa an Schreibwaren, Porto, Zeitungen und Büchern, Verkehrsmitteln, Genussmitteln, kulturellem Bedarf, Geschenken, Körperpflege, Reinigung und Instandhaltung von Wäsche und Kleidung, zu befriedigen. Beim Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird der zuvor genannte Bedarf vom Regelsatz erfasst, und es behält der Hilfeempfänger bei einer vorübergehenden kurzfristigen stationären Aufnahme zur Behandlung oder Rehabilitation seinen Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort; dem wird dadurch Rechnung getragen, dass während der Reha-Maßnahme die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang und der Regelsatz zur Hälfte weitergewährt werden. Bei einem zusätzlich während der Reha-Maßnahme gewährten Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes beträgt die Kürzung des Regelsatzes während der Reha-Maßnahme per Saldo somit nur 20 %. Da der Aufwand an Ernährung, der dem Hilfebedürftigen während der Reha-Maßnahme weitestgehend erspart bleibt, aber einen Anteil von 47,2 % am Regelsatz ausmacht (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, 6 Aufl. § 12, Rdn. 12), reicht ein Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes völlig aus, um sowohl den während der Reha-Maßnahme am Wohnort des Hilfeempfängers fortbestehenden Bedarf als auch seinen Bedarf am Ort der Reha-Maßnahme zu decken. Die als ” Kurpauschale” bewilligte Leistung kann daher nur in Höhe von DM 112,83 als gerechtfertigt anerkannt werden, so dass hier DM 137,17 zu viel geleistet wurden. Rechtmäßig war auch die mit Bescheid vom 04.11.1997 in Höhe von DM 1.497,06 bewilligte Beihilfe zu den Kosten der Bestattung des Herrn H.. Hiervon hat der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von DM 528,10 an die Stadt E. für Friedhofsgebühren und den Erwerb der Grabstätte gezahlt, der dem Kläger später von der Stadt E. zurückerstattet wurde, so dass für Frau H. insoweit kein Aufwand entstanden ist und der Betrag deshalb auch vom Kläger nicht zur Erstattung geltend gemacht wird. Die Frau H. zu den Bestattungskosten tatsächlich geleistete Beihilfe bestand daher in dem Restbetrag in Höhe von DM 968,96, der an den Bestattungsunternehmer überwiesen wurde. Von der Rechnung des Bestattungsunternehmers über DM 4.486,59, in welcher dessen Eigenleistungen sowie die von ihm verauslagten Beträge enthalten waren, hat der Kläger nur einen Teilbetrag in Höhe von DM 3.650,30 anerkannt, wobei fraglich ist, ob er die Aufwendungen für Blumenschmuck, für die Organistin sowie für die Todesanzeige völlig streichen durfte oder nicht zumindest Teilbeträge hätte bewilligen müssen (hierzu eher befürwortend: VG Kassel, B.v. 08.09.2003 – 7 G 1837/03 -; VG Göttingen, U.v. 01.08.2000, ZfF 2001, S. 207; VG Hannover, U.v. 06.06.2000, LS in info also 2000, S. 44; eher ablehnend: VG Düsseldorf, U,v. 17.10.1986, ZfSH/SGB 1987, S. 325; Schellhorn/Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 15 Rdn. 3). Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keine Leistungen und Beträge anerkannt hat, die nicht nach Grund und Höhe ” erforderliche” Kosten der Bestattung i.S.v. § 15 BSHG darstellten. Von dem anerkannten Teilbetrag hat der Kläger das seitens der Krankenversicherung in Höhe von DM 2.100,00 gewährte und an den Bestattungsunternehmer abgetretene Sterbegeld als einen Frau H. im Sinne von § 15 BSHG zumutbaren Eigenanteil abgesetzt. Von dem in Höhe von DM 1.550,30 verbleibenden Rest hat der Kläger der Frau H. sodann nur 5/8, also DM 968,96, bewilligt, weil er der Auffassung war, dass Frau H. die Kosten für die Bestattung ihres Ehemannes nach bürgerlichem Recht nicht allein tragen müsse, sondern diese Verpflichtung zu einem Anteil von 3/8 auch dem Sohn des Herrn H. obliege. Diese Rechtsauffassung des Klägers ist freilich unzutreffend, denn gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, und der Sohn des Herrn H. war nicht Erbe, sondern Pflichtteilsnehmer. Durch ein vor dem Notar Manfred D. in Bad A. am 08.03.1996 errichtetes Testament hatte Herr H. seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt, so dass dem durch diese Verfügung enterbten gesetzlichen Erben, dem Sohn des Herrn H., nur der Pflichtteil zustand. Der Pflichtteilsberechtigte ist jedoch kein Erbe, sondern kann gemäß § 2303 Abs. 1Satz 1 BGB lediglich ”von dem Erben” den Pflichtteil verlangen, hat also, vergleichbar dem Vermächtnisnehmer, lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch an den Erben, und muss sich deshalb an den Kosten der Beerdigung des Erblassers nicht beteiligen. Nachdem Frau H. somit letztlich sogar mehr an Bestattungskosten beanspruchen konnte, als ihr mit Bescheid vom 04.11.1997 bewilligt wurde, ist jedenfalls der in Höhe von DM 968,96 bewilligte Betrag rechtens geleistet worden und daher vom Beklagten zu erstatten. Der Umstand, dass der Frau H. sozialhilferechtlich zustehende Anspruch auf Beihilfe zu den Bestattungskosten höher war als die vom Kläger bewilligte Leistung, berechtigt jedoch nicht dazu, nunmehr für die Feststellung der Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG etwa den Betrag dieser Frau H. zu Unrecht vorenthaltenen Leistung mit den Beträgen der den Eheleuten bzw. Frau H. andererseits (bei Kosten der Unterkunft und der ”Kurpauschale”) zu Unrecht gewährten Leistungen zu saldieren. Gegen eine solche Erhöhung des Erstattungsanspruchs um den Betrag zu Unrecht vorenthaltener Leistungen spricht zunächst, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger solche vorenthaltenen Leistungen ja nicht erbracht, insoweit also keine Kosten i.S.v. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ”aufgewendet” hat. Das Interesse des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers, welches durch die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor leichtfertiger Leistungsgewährung geschützt werden soll, die der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger im Vertrauen auf Möglichkeit ausübt, dass er diese Kosten auf den anderen Träger abwälzen kann, wäre freilich bei einer solchen Saldierung zwischen zu Unrecht gewährten und zu Unrecht verweigerten Leistungen insofern gewahrt, als von der Summe her nur solche Kosten zu erstatten wären, die der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger in dieser Höhe tatsächlich (wenngleich teilweise zu anderen Zwecken) aufgewendet hat und die der Hilfeempfänger in dieser Höhe sozialhilferechtlich auch tatsächlich beanspruchen konnte. Die Erstattung hielte sich also im Rahmen des sozialhilferechtlichen Anspruchs des Hilfeempfängers, der nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zweifelsfrei die absolute Obergrenze für die Erstattung setzt. Dies würde allerdings eine dahin gehende Auslegung und Handhabung des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG bedeuten, dass zur Beantwortung der Frage, ob ”die Hilfe diesem Gesetz entspricht” der betreffende Hilfefall völlig losgelöst von dem konkreten Verhalten des Sozialhilfeträgers bei der Leistungsgewährung zu prüfen und – sozusagen abstrakt, fiktiv – ein Sozialhilfeanspruch in einer bestimmten Höhe festzustellen wäre. Dem wären dann die vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger tatsächlich geleisteten Zahlungen als ”aufgewendete Kosten” gegenüberzustellen, die zu erstatten wären, soweit sie den festgestellten Anspruch nicht übersteigen. Eine derartige Auslegung und Handhabung des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem (bereits in anderem Zusammenhang zitierten) Urteil vom 28.06.2002 (a.a.O.) jedoch abgelehnt und entschieden, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs an die von ihm im betreffenden Hilfefall erlassenen Sozialhilfebescheide gebunden sei. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es allerdings darum, dass Kindergeld und Wohngeld, welches bei Bewilligung von Leistungen an die Mutter als deren Einkommen angerechnet worden war, im Erstattungsverfahren dem Kind als dessen Einkommen zugeordnet wurde, um auf diese Weise die der Mutter gewährte erstattungsfähige Sozialhilfeleistung zu erhöhen. Hier liegt es auf der Hand, dass Leistungen, die nicht als Sozialhilfe i.S.v. § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sondern aus anderem Rechtsgrund (und, so das Kindergeld, sogar von einem anderen Rechtsträger) gewährt wurden, nicht nachträglich in Sozialhilfe im Sinne dieser Erstattungsvorschrift ” umgewidmet” werden können, wogegen es vorliegend lediglich darum ginge, Leistungen, die von Anfang an als Sozialhilfe gewährt wurden, nämlich Kosten der Unterkunft, in andere Sozialhilfeleistungen, nämlich Bestattungskosten, ” umzuwidmen”. Jedoch ist auch innerhalb der Sozialhilfe eine solche ”Umwidmung” nicht zulässig. Vielmehr kann die Berechtigung aufgewendeter Kosten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sinnvollerweise nur anhand des jeweiligen Sozialhilfebescheids geprüft werden, auf den bestimmte Zahlungen konkret geleistet wurden, und es können Zahlungen nicht fiktiv einem Hilfeanspruch zugeordnet werden, für den kein Leistungsbescheid ergangen ist. Schließlich beruhen auch die einzelnen Sozialhilfeleistungen auf unterschiedlichen Tatsachen und Rechtsnormen, und es besteht dementsprechend auch seitens des Hilfeempfängers kein ”ganzheitlicher” Leistungsanspruch, sondern eine Vielzahl von Ansprüchen, die sich im Verlauf eines nach §§ 103 ff. BSHG erstattungspflichtigen Zeitraums aus unterschiedlichen Anlässen ergeben und dementsprechend vom Sozialhilfeträger von Fall zu Fall zu bescheiden sind. So beruht vorliegend die Entscheidung des Klägers, die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu erstatten, auf einer bestimmten Wertung der zugrundeliegenden Tatsachen und einschlägigen Rechtsnormen, die mit der Wertung der Sach- und Rechtslage bei der Übernahme von Bestattungskosten nichts gemein hat. Eine solche Wertung hat der Kläger bei den Bestattungskosten ebenfalls vorgenommen und sich gegen die Gewährung bestimmter Leistungen entschieden. Überdies hat vorliegend die Hilfeempfängerin diese Entscheidung hingenommen, so dass dieser Leistungsfall zu ihrem Nachteil abgeschlossen ist. Zwar kann es im Verhältnis zwischen den Sozialhilfeträgern im Erstattungsverfahren auf die Bestandskraft der Sozialhilfebescheide nicht ankommen, weil der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger ja die Leistungsbescheide, mit denen zu viel gezahlt wurde, auch nicht allein wegen ihrer Bestandskraft ungeprüft hinnehmen muss. Jedoch müsste der Kläger nunmehr zur teilweisen Begründung seines Erstattungsanspruchs – quasi ”gegen seinen Willen” - Leistungen geltend machen, gegen deren Gewährung er sich zuvor ausdrücklich entschieden hat. Etwa dort, wo die Berechtigung solcher Leistungen auch noch in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist (worauf zuvor z.B. bezüglich des Blumenschmucks und der Todesanzeige hingewiesen wurde), müsste hier ein umfangreicher Streit über Bedürfnisse des Hilfeempfängers geführt werden, der zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialamt so nicht bestand und dessen Ergebnis dem Hilfeempfänger auch nicht mehr zugute kommen würde. Es kann aber nicht Sinn des Erstattungsverfahrens sein, dieses mit solchen aus der Sicht des Hilfeempfängers zu seinem Nachteil, und damit zum Vorteil des Sozialhilfeträgers, abgeschlossenen Gegenständen zusätzlich zu belasten. Eine solche jeweils auf eine bestimmte Sozialhilfeleistung und einen bestimmten Leistungsbescheid bezogene Prüfung der Berechtigung des Kostenaufwands entspricht auch einem richtigen Verständnis des in § 111 Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommenden Interessenwahrungsgrundsatzes (zu diesem Begriff vgl. Schellhorn/Schellhorn 16. Aufl.§ 111 Rdn. 8 ff.;). Hiernach muss der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger letztlich bei jeder einzelnen von ihm getroffenen Bewilligungsentscheidung das Interesse des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers, nicht mit unnötigen Aufwendungen belastet zu werden, wahren. In denjenigen Fällen, wo er dem Hilfeempfänger zu wenig Hilfe gewährt, hat er - freilich auf Kosten des Hilfeempfängers - dieses Interesse des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers jedenfalls gewahrt. Die mindere Hilfegewährung in einem Fall berechtigt ihn jedoch nicht dazu, im Gegenzug in einem anderen Fall das Interesse des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers nunmehr zu vernachlässigen. Dass eine solche Saldierung von ”Großzügigkeit und Kleinlichkeit” im Rahmen des Erstattungsanspruchs nicht möglich ist, verdeutlicht auch die folgende Erwägung: Wenn der Kläger im Falle der Bestattungskosten zu Recht höhere Leistungen gewährt (oder aber die Hilfeempfängerin diese Leistungen in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten) hätte, dann müsste der Beklagte diesen Mehrbetrag selbstverständlich zusätzlich erstatten; nach wie vor müsste sich der Kläger aber eine Minderung seines Erstattungsanspruchs um die in anderem Zusammenhang zu viel bewilligten Beträge gefallen lassen. Rechtskonformes Verhalten bei den Bestattungskosten führte also für den Kläger im Ergebnis zu keinem Vorteil im Erstattungsverfahren, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, ihm diesen Vorteil nun allein aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens zu gewähren. Nach allem kann der Umstand dass der Kläger in einem Leistungsfall zu wenig gewährt und damit dem Beklagten, aber zugleich auch sich selbst, Aufwendungen erspart hat, nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsanspruchs führen. Schließlich ist von der geltend gemachten Erstattungsforderung noch ein Betrag in Höhe von DM 54,00 abzuziehen, da dieser in der Kostenaufstellung des Klägers vom 07.05.1998 als ”Nachzahlung Hlu 11/97” bezeichnete und angeblich im Dezember 1997 gezahlte Betrag sich anhand des Verwaltungsvorgangs des Klägers nicht nachvollziehen lässt. Die Aufstellung vom 07.05.1998 weist für den Monat November 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von DM 782,58 und für den Monat Dezember 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von DM 962,58 aus. Genau in dieser Höhe wurde Frau H. mit Bescheiden vom 08. bzw. 10.12.1997 in Abänderung der Festsetzung vom 31.10.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate November und Dezember 1997 bewilligt. Eine ”Nachzahlung” für November 1997 würde voraussetzen, dass für diesen Monat über den Betrag von DM 782,58 hinaus weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von DM 54,00 bewilligt worden wäre. Dies war jedoch gemäß den Bescheiden vom 08./10. 12. 1997 nicht der Fall, und es findet sich in dem Verwaltungsvorgang des Klägers auch weder ein weiterer Bescheid, mit welchem die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nochmals in anderer Höhe festgesetzt worden wäre, noch ein Bewilligungsbescheid über irgendeine einmalige Leistung in Höhe von DM 54,00. Irgendeine Rechtsgrundlage für eine solche Leistung lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Klägers somit nicht entnehmen. Aus dem Bescheid vom 10.12.1997 ist jedoch ersichtlich, dass die Sozialhilfe für November 1997 offenbar zunächst in voller Höhe, also ohne die am 31.10.1997 verfügte Kürzung des Regelsatzes wegen der Reha-Maßnahme, ausgezahlt wurde und der Kläger deswegen anscheinend eine von ihm zunächst in Höhe von DM 234,00 errechnete Überzahlung mit anderen Sozialhilfeleistungen verrechnet, diese Verrechnung dann aber auf Grund der Neufestsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf DM 180,00, also um DM 54,00, reduziert hat. Soweit Frau H. etwa deswegen DM 54,00 nachgezahlt wurden, wären damit lediglich die tatsächlich gezahlten Beträge mit den durch Bescheide bewilligten Beträgen in Einklang gebracht und keine weiteren Leistungen bewilligt worden. Von dem geltend gemachten Erstattungsanspruch sind daher abzuziehen: Kosten der Unterkunft: DM 1.080,00 ”Kurpauschale” DM 137,17 nicht geltend gemachte Erstattung LVA: DM 16,93 Fehler in der Kostenzusammenstellung: DM 54,00 zusammen: DM 1.288,10 Der in Höhe von DM 10.189,44 geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht somit in Höhe von DM 8.901,34, so dass der Klage in diesem Umfang stattzugeben und sie im übrigen abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, der vorliegend über § 167 VwGO Anwendung findet. Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Sozialhilfeleistungen, die er für die Eheleute H. bzw. für Frau H. erbracht hat. Die Eheleute H. wohnten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in Bad A. und zogen am 27.06.1997 nach E., Stadtteil W., um. Dort bezogen sie in einem 1996 fertiggestellten Haus eine 56,6 qm große Wohnung (2 Zimmer, Küche, WC mit Dusche) für DM 750,00 Kaltmiete zuzüglich DM 200,00 Nebenkosten-Vorauszahlung, in welcher die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung enthalten waren. Herr H. war nach einem im Juli 1996 erlittenen Schlaganfall weitestgehend gelähmt und musste deswegen u.a. künstlich ernährt werden. Die Pflegeversicherung gewährte ihm Leistungen nach der Pflegestufe III. Als Grund für den Umzug nach E. und die Anmietung der betreffenden Wohnung gab Frau H. gegenüber dem Sozialamt des Klägers an, dass im selben Hause ein erwachsener Sohn von ihr wohne, der sie bei der Pflege ihres Ehemannes unterstütze. Am 12.08.1997 verstarb Herr H.. Ab 01.07.1997 gewährte der Kläger zunächst den Eheleuten H. und sodann Frau H. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie verschiedene einmalige Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Zum Jahreswechsel 1997/98 zog Frau H. von E. in den Landkreis O. um, so dass der Kläger die Sozialhilfeleistungen ab 01.01.1998 einstellte. Mit Schreiben vom 24.07.1997, beim Beklagten eingegangen am 04.08.1997, hatte der Kläger Kostenerstattung geltend gemacht, und es hatte der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.1997 den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Sodann forderte der Kläger mit Schreiben vom 30.01.1998 vom Beklagten die Erstattung der den Eheleuten bzw. Frau H. vom 01.01. bis 31.12.1997 gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von DM 10.189,44. Mit Schreiben vom 11.03.1998 bat der Beklagte um Vorlage einer Aufstellung, aus der entnommen werden könne, wie sich der geforderte Betrag zusammensetze, und wies weiter darauf hin, dass Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe zu erstatten seien, wobei die von den Eheleuten H. gezahlte Miete die angemessene Höhe um DM 185,00 übersteige, so dass insoweit um nähere Darlegung der örtlichen Mietverhältnisse gebeten werde. Mit Schreiben vom 11.05.1998 legte der Kläger dem Beklagten u.a. eine Auflistung der Beträge der einzelnen Leistungen vor, welche den Eheleuten bzw. Frau H. gewährt worden waren. Bezüglich der Kosten der Unterkunft wies der Kläger darauf hin, dass ein örtlicher Mietspiegel nicht existiere und nach den Sozialhilferichtlinien für das Land Baden-Württemberg als angemessen Unterkunftskosten bis zur Höhe der Höchstbeträge der jeweiligen Baualtersklasse nach der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) angesehen werden könnten. Zwar überschreite bereits die von den Eheleuten H. gezahlte Grundmiete den Höchstbetrag der Tabelle für ab dem 01.01.1992 bezugsfertige Wohnungen (DM 705,00) um DM 45,00. In Anbetracht der besonderen Situation der Eheleute, nämlich der Pflegebedürftigkeit des Herrn H., sei die Miete jedoch in voller Höhe berücksichtigt worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sich Frau H. dann um preisgünstigeren Wohnraum bemüht und sei deswegen am 01.01.1998 aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers weggezogen. Mit Schreiben vom 22.07.1998 antwortete der Beklagte, er könne aus den bisher übersandten Unterlagen nach wie vor nicht nachvollziehen, wie sich die monatlich gewährten Beträge errechneten. Unterkunftskosten seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.1994 nur im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfs anzuerkennen, so dass bei Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG nur die Beträge für bis zum 31.12.1977 bezugsfertig gewordenen Wohnraum heranzuziehen seien, im Falle der Eheleute H. also maximal DM 565,00. Der Kläger übersandte dem Beklagten daraufhin am 25.08.1998 seinen Verwaltungsvorgang zum Sozialhilfefall H. zur Einsichtnahme und teilte mit, er halte bezüglich der Unterkunftskosten an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Mit Schreiben vom 01.10.1998 sandte der Beklagte den Verwaltungsvorgang an den Kläger zurück und führte aus, zur Überprüfung der Kostenabrechnung müsse er trotzdem auf einer nachvollziehbaren Aufstellung bestehen, da eine Aufstellung anhand der Sozialhilfeakte für ihn zu aufwändig sei und die Fertigung einer entsprechenden Aufstellung auch nicht Aufgabe des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers sei. Am 08.10.1998 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass er dem Beklagten als Anlage zum Schreiben vom 11.05.1998 zunächst eine Auflistung der Beträge der den Eheleuten bzw. Frau H. an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und an einmaligen Beihilfen gewährten Leistungen übersandt habe. Auch habe er dem Beklagten eine sogenannte Horizontalberechnung (EDV-Ausdruck) übersandt, aus der sich die Aufwendungen detailliert entnehmen ließen. Damit habe er die in Kostenerstattungsfällen üblichen Nachweise erbracht. Darüber hinaus sei der Beklagte anhand des ihm zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgangs imstande gewesen, die Zusammensetzung und die Berechtigung der Leistungen im Einzelnen zu überprüfen und nachzuvollziehen. Sodann seien auch die geltend gemachten Unterkunftskosten angemessen. Maßgebend seien zum einen die Verhältnisse am Ort der Hilfegewährung (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG) und zum anderen die individuelle Situation des Hilfebedürftigen. Hier sei bereits in dem der Klageerhebung vorangegangenen Schriftverkehr hinreichend dargelegt worden, dass er, der Kläger, sich an den landesinternen Richtlinien orientiert und im übrigen wegen der besonderen Situation der Hilfebedürftigen, nämlich der Pflegebedürftigkeit des Herrn H. und des Umzugs in die unmittelbar Nähe eines Verwandten, die Unterkunftskosten in voller Höhe anerkannt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Kostenerstattung im Rahmen des § 107 BSHG für die in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.07.1997 im Bereich des Klägers entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von DM 10.189,44 zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem vorgelegten EDV-Jahreskontoauszug sei nicht zu entnehmen gewesen, wie sich die monatlich gewährten Leistungen zusammensetzten. Da die Überprüfung anhand der beim Beklagten nicht geführten Sozialhilfeakte sich sehr schwierig gestaltete und die Aufstellung einer spezifizierten Aufstellung auch nicht Aufgabe des erstattungspflichtigen Trägers sei, könne eine Erstattung der abrechenbaren Ausgaben erst erfolgen, wenn der Kläger eine nachvollziehbare Aufstellung vorlege. Bei den Unterkunftskosten seien zur Deckung des notwendigen Unterkunftsbedarfs angemessen grundsätzlich nur die Kosten für Wohnraum einfachster Ausstattung, so dass bei Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG ausgehend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.1994 nur die Beträge für bis zum 31.12.1977 bezugsfertig gewordenen Wohnraum heranzuziehen seien, da die Tabelle nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zusätzlich nach Ausstattungsmerkmalen wie Sammelheizung, Bad, Dusche differenziere, so dass der Gesetzgeber für danach fertiggestellten Wohnraum generell einen höheren Wohnungsstandard unterstelle. Dies sei auch ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die den Eheleuten H. erstatteten Unterkunftskosten überschritten den hiernach maßgebenden Höchstbetrag von DM 565,00 (einschließlich aller Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten) um mehr als 50 %. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des Herrn H. könne eine solche Überschreitung nicht mehr als sozialhilferechtlich angemessen angesehen werden. Mit Schriftsätzen vom 21.10.1998 und 07.03.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 18.12.2003 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenakten des Klägers (1 Heftstreifen, 275 Bl.) und des Beklagten (1 Hefter, 30 Bl.).