Urteil
9 UE 2210/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0822.9UE2210.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet; denn auch die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz als Kosten der Unterkunft einen Betrag von mehr als 875,-- DM monatlich berücksichtigt. Aus § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung folgt, daß laufende Leistungen der Sozialhilfe für die Unterkunft grundsätzlich nur dann zu gewähren sind, wenn diese Kosten den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang nicht übersteigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - BVerwGE 92, 1). Die Kosten für die Wohnung der Kläger in der Gemeinde Brombachtal, in der sie von Dezember 1991 bis August 1992 gewohnt haben, überschreiten den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang. Wenn - wie hier - ein örtlicher Mietspiegel fehlt und keine anderen greifbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung vorliegen, so können als Orientierungshilfe die Höchstbeträge nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) herangezogen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11. August 1994 - 9 TG 2099/94 -). Für eine solche Heranziehung spricht insbesondere auch die Verbindung von Sozialhilfe und Wohngeld in den § 31 bis 33 WoGG. Diese Verbindung bestand noch nicht, als das Bundesverwaltungsgericht sich in dem Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 - BVerwGE 75, 168 - gegen einen Rückgriff auf die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG ausgesprochen hat. Geht man mit den Klägern davon aus, daß die hier maßgebliche Wohnung in den 80er Jahren mit solch erheblichem Aufwand den heutigen Wohnbedürfnissen angepaßt worden ist, daß es gerechtfertigt ist, sie so zu bewerten, als sei sie in den 80er Jahren bezugsfertig geworden, so ergibt sich nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBl. I, 1433) bei einem Haushalt mit vier Familienmitgliedern für die Gemeinde B die der Mietenstufe II zugeordnet ist, ein Höchstbetrag von 725,-- DM. Dieser Höchstbetrag gilt nach § 5 WoGG für die Miete einschließlich der Umlagen mit Ausnahme der Heizkosten. Dem stehen hier Unterkunftskosten einschließlich Umlagen, aber ohne Heizkosten in Höhe von 1.070 DM gegenüber. Damit wird der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG um 345,-- DM, das sind etwa 47 %, überschritten. Soweit die Kläger sich darauf berufen, die Mietenstufen und die Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz seien von fiskalischen Erwägungen bestimmt und hinkten der Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt um Jahre hinterher, führt dies nicht dazu, daß die Unterkunftskosten hier als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Wie das Verwaltungsgericht in dem Beschluß vom 7. April 1992 - VI/2 G 304/92 - zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, eine Vorreiterrolle gegenüber dem Wohngeldrecht bei der Übernahme hoher Mieten zu übernehmen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist deshalb nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 12 BSHG Nr. 28, S. 14). Daß der Mietzins für die Wohnung der Kläger in der Gemeinde Brombachtal mit 1.000,-- DM nicht im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten liegt, ist zum einen daraus herzuleiten, daß der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG um etwa 47 % überschritten wird und zum anderen daraus, daß die Kläger im Juni 1992 eine Wohnung in Bad König- Zell mit einem monatlichen Mietzins von 800,-- DM gefunden haben. Einer weiteren Aufklärung bezüglich der im O marktüblichen Wohnungsmieten, wie sie in der Berufungsbegründung angeregt worden ist, bedarf es deshalb nicht. Soweit die Kläger meinen, bei der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit des Mietzinses sei zu berücksichtigen, daß ihnen nach § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm zugebilligt werde und daß der Mietzins jedenfalls für eine Wohnung dieser Größe sozialhilferechtlich angemessen sei, ist dieser Sicht nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluß vom 7. April 1992 zutreffend ausgeführt, daß es bei der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit des Mietzinses auf die angemietete Wohnung in ihrer konkreten Größe und Ausstattung ankommt. Dabei ist der Mietpreis pro qm maßgebend. Denn andernfalls würde die Gewährung von Sozialhilfe für eine - wie hier - nach dem Mietpreis pro qm deutlich zu teure Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt preistreibend wirken, da andere Vermieter auf diesen Mietpreis Bezug nehmen und damit ein Verlangen auf eine Mieterhöhung rechtfertigen können. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Unterkunftskosten der Kläger sind auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung zumindest für eine Übergangszeit in voller Höhe anzuerkennen. Diese Vorschrift betrifft nicht den hier gegebenen Fall, daß Empfänger von Sozialhilfe in Kenntnis ihrer Hilfsbedürftigkeit und ohne Billigung des Trägers der Sozialhilfe eine Wohnung mit sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten anmieten. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - BVerwGE 92, 1). Ob die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung entsprechend anzuwenden ist, wenn es einem Hilfesuchenden nicht möglich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine preiswertere Wohnung zu finden, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn ein solcher Fall ist hier nicht festzustellen. Dagegen spricht insbesondere, daß der Mietzins für die Wohnung, welche die Kläger zum 1. März 1991 im S angemietet hatten 485,-- DM zuzüglich 85,-- DM Nebenkosten betragen hatte und daß die Kläger im Juni 1992 eine Wohnung in B K-Z mit einem Grundmietpreis von 800,-- DM monatlich angemietet haben. Da die Kosten der Wohnung der Kläger in der Gemeinde B sozialhilferechtlich nicht angemessen sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob ein höherer Anteil dieser Kosten als der von dem Beklagten übernommene sozialhilferechtlich angemessen wäre. Der Senat folgt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. Januar 1993, daß nach § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung dann kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für diese Unterkunft besteht, wenn die Unterkunft - wegen der Kosten - sozialhilferechtlich nicht angemessen ist und die Hilfesuchenden in Kenntnis ihrer Hilfsbedürftigkeit ohne Billigung des Trägers der Sozialhilfe die Wohnung angemietet haben. Da die Kläger mit ihrer Berufung keinen Erfolg haben, haben sie nach § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Soweit der Senat bei der Heranziehung der Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 WoGG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 - BVerwGE 75, 168 - abweicht, beruht die vorliegende Entscheidung nicht auf dieser Abweichung. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Kläger erstreben die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten ihrer Unterkunft für die Zeit vom 2. Dezember 1991 bis 31. August 1992 in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1. zog mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., zum 1. Dezember 1991 aus der Gemeinde G/Saarland in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt eine 65 qm große Wohnung in B L zu einem Mietzins von monatlich 1.000,- DM zuzüglich 80,-- DM für die Heizung und 70,-- DM für weitere Nebenkosten angemietet. Obwohl die Kläger bereits an ihrem bisherigen Wohnort Sozialhilfe bezogen hatten, hatten sie vor dem Abschluß des Mietvertrags für die neue Wohnung nicht bei dem Beklagten angefragt, ob die Kosten der Wohnung in Brombachtal als sozialhilferechtlich angemessen angesehen würden. Auch das Sozialamt ihres bisherigen Wohnorts hatten sie vor dem Umzug nicht informiert. Mit Formularantrag vom 2. Dezember 1991 beantragte die Klägerin zu 1. bei dem Beklagten für sich und die Kläger zu 2. bis 4. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diesem Antrag entsprach der Beklagte hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang. In dem Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1991 hieß es dazu: Die Kosten der Unterkunft seien mit monatlich 1.000,-- DM Kaltmiete für einen Vier-Personen-Haushalt unangemessen hoch. An Kosten der Unterkunft könnten nur die angemessenen Kosten nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt werden, und zwar 725,-- DM Kaltmiete, 70,-- DM für Nebenkosten und 80,-- DM für die Heizung, also insgesamt 875,-- DM. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 mit der Begründung Widerspruch ein, die Kosten der Wohnung seien in voller Höhe zu berücksichtigen, weil die Höhe der Miete für einen Vier-Personen-Haushalt nicht unüblich sei. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens beantragten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um die Berücksichtigung der vollen Mietkosten zu erreichen. Mit diesem Begehren hatten sie weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Zum 1. September 1992 mietete die Klägerin zu 1. für sich und ihre Kinder eine andere Wohnung in B K-Z mit einer monatlichen Kaltmiete von 800,-- DM an. Die Kosten dieser Wohnung berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Sozialhilfe in voller Höhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 1992 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1991 zurück. In dem Widerspruchsbescheid hieß es u. a.: In dem angefochtenen Bescheid sei zu Recht ausgeführt worden, daß die Kosten der Wohnung in B sozialhilferechtlich unangemessen hoch seien. Berücksichtige man das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, so ergebe sich nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ein Höchstbetrag von monatlich 595,-- DM. Wenn die Behörde in dem angefochtenen Bescheid von einem höheren Höchstbetrag ausgegangen sei, so sei damit der gespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt Rechnung getragen worden. Die Klägerin zu 1. habe nicht nachgewiesen, daß sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemüht habe. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 10. November 1992 zugestellt. Am 10. Dezember 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1992 zu verpflichten, ihnen laufende Sozialhilfe unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bedarfsberechnung in dem Bescheid vom 3. Dezember 1991 sei nicht zu beanstanden. Über den von dem Beklagten anerkannten Betrag von monatlich 875,-- DM hinaus seien Unterkunftskosten nicht zu übernehmen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 7. April 1992 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VI/2 G 304/92) verwiesen. Die Ausführungen aus dem Beschluß vom 7. April 1992 hatte der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid aufgegriffen. Gegen diesen Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12. August 1993 Berufung eingelegt. Sie machen geltend: Sie hätten die Wohnung in B angemietet, nachdem das Mietverhältnis für ihre Wohnung in G wegen Eigenbedarfs der Vermieter gekündigt worden sei. Trotz intensiver Suche hätten sie keine Wohnung in der Umgebung ihrer früheren Wohnung gefunden. Der Wohnraum in dem ländlichen Anwesen in B sei zwar vor 1982 errichtet, aber in den 80er Jahren komplett umgebaut und mit erheblichem Aufwand den heutigen Wohngewohnheiten angepaßt worden. Es sei deshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von den Höchstbeträgen für Wohnraum auszugehen, der vor 1966 bezugsfertig geworden sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Mietenstufen und Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz um Jahre hinter den tatsächlichen Verhältnissen hinterherhinkten. So seien auch im weiteren Umkreis der Stadt Darmstadt Mieten üblich, die dem Mietenniveau der Stadt Darmstadt entsprächen, obwohl die Stadt D der Mietenstufe IV und ein großer Bereich der weiteren Umgebung - wie die Gemeinde B - der Mietenstufe II zugeordnet sei. Bei der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunftskosten sei auch zu berücksichtigen, welche Wohnungsgröße nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz anzuerkennen sei. Bei einem Vier-Personen-Haushalt sei danach eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Lege man den Mietspiegel für die Stadt D zugrunde, da für die Gemeinde B kein Mietspiegel bestehe, so ergebe sich bei einer Nettomiete von 11,50 DM pro qm und einer Wohnfläche von 90 qm ein Betrag von 1.035,-- DM. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien sie nicht gehalten gewesen, sich vor dem Anmieten der Wohnung in B mit dem Beklagten wegen der Übernahme der Mietkosten in Verbindung zu setzen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Juli 1993 - VI/2 E 2694/92 - aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 1991 und des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1992 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 2. Dezember 1991 bis 31. August 1992 laufende Sozialhilfe unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten zu gewähren. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Darmstadt zu dem Verfahren VI/2 G 304/92 = Hess. VGH 9 TG 1088/92.