Beschluss
7 G 1837/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0908.7G1837.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 14.08.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin € 1.901,30 zu zahlen zur Begleichung der Bestattungskosten gemäß §§ 12, 15 und 21 BSHG, hat nur teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen)Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Sozialhilfeleistungen nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 112 ff.). Vorliegend ist kein Anordnungsgrund ersichtlich, der Antragstellerin den von ihr für einen Grabstein (Grabeinfassung und Abdeckplatte lt. Kostenvoranschlag eines Steinmetzes) begehrten Betrag in Höhe von € 1.080,00 bereits im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen. Denn es ist - selbst bei Urnengräbern - allgemein üblich, mit der endgültigen Herrichtung der Grabstätte einige Monate (bis zu einem Jahr) abzuwarten, so dass noch Zeit verbleibt, diese Frage zunächst gegenüber dem Antragsgegner in einem Vorverfahren und sodann in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären. Sofern diese Verfahren innerhalb eines Jahres nicht abgeschlossen sein sollten, mag die Antragstellerin erneut eine einstweilige Anordnung beantragen. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach der dem Gericht hierzu vorliegenden Rechtsprechung (siehe zunächst VGH Mannheim U.v. 19.12.1990, - 6 S 1639/90 - FEVS 41, S. 279 ff.) die erforderlichen Kosten der Bestattung im Sinne von § 15 BSHG auch das erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines ortsüblichen angemessenen Grabschmucks umfassen; was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich dabei in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweils maßgeblichen Friedhofssatzung; enthält diese keine besonderen Gestaltungsvorschriften, ist in aller Regel ein einfaches Grabkreuz angemessen. Dieser Auffassung hat sich auch das OVG Lüneburg in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (U.v. 10.03.1999 - 4 L 2846/98 - FEVS 51, S. 382 ff.) angeschlossen, in dem dort entschiedenen Fall aber hinzugefügt, dass anstelle eines Holzkreuzes auch die Kosten einer einfachen Grabplatte mit dem Namenszug des Verstorbenen angemessen sein können (im dortigen Fall hatte die örtliche Friedhofsverwaltung mitgeteilt, das handwerklich gefasste Holzkreuze in den Anschaffungs- und Unterhaltungskosten weit aufwändiger seien als einfache Grabplatten). Somit sollten die Beteiligten vorliegend zunächst klären, welche Gestaltung das Friedhofsrecht der Gemeinde Cornberg für das Urnengrab vorschreibt. Selbst wenn hiernach ein Holzkreuz zulässig sein sollte, bestehen nach dem ersten Anschein Bedenken, ob der vom Antragsgegner bewilligte Betrag von € 35,00 hierfür ausreichen würde. Ein Anordnungsgrund besteht somit nur hinsichtlich des vom Antragsgegner nicht anerkannten Teils der Rechnung des Bestattungsunternehmens Benz sowie hinsichtlich der anlässlich der Trauerfeier entstandenen Kosten für Blumenschmuck und Bewirtung der Gäste. Insoweit ist teilweise auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dass die Antragstellerin, die offenbar laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Sohn Steve nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann, wird vom Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18.08.2003 eingeräumt und ist somit zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie hat daher einen Anspruch auf Erstattung der "erforderlichen" Kosten. Dieser Anspruch besteht bezüglich der vom Antragsgegner nicht anerkannten Teilbeträge aus der Rechnung des Bestattungsunternehmens Benz, da diese Rechnung insgesamt angemessen und nicht überhöht erscheint. Es ist allgemein üblich, dass Bestattungsunternehmen auch sämtlichen anlässlich eines Trauerfalles notwendigen Verkehr mit Behörden abwickeln - wie Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt und beim Ortsgericht, Kontakt mit der Friedhofsverwaltung, Erledigung der Formalitäten für die Einäscherung einschließlich des Einholens amtsärztlicher und polizeilicher Genehmigungen hierfür. Ein Betrag von € 75,- für diese Dienstleistungen erscheint, jedenfalls im Falle einer Einäscherung, nicht überhöht. Dasselbe gilt für die durch das Bestattungsunternehmen berechneten Auslagen für Urkunden und Unbedenklichkeitsbescheinigung in Höhe von € 27,50. Die vom Bestattungsunternehmer sodann in Höhe von € 105,00 berechnete Dienstleistung "Beratung und Betreuung bei der Urnenbeisetzung" erscheint ebenfalls sinnvoll und angemessen. Denn hierbei geht es offensichtlich darum, dass der Bestattungsunternehmer den Raum für die Trauerfeier herrichtet, die Urne, die er seit der Einäscherung aufbewahrt, dorthin bringt, in würdiger Form zusammen mit dem Blumenschmuck (Kränze; Buketts) aufstellt und während der Trauerfeier zugegen ist. Es mag zutreffen, dass einen Teil der mit "Erledigung der Formalitäten" sowie "Beratung und Betreuung bei der Urnenbeisetzung" bezeichneten Dienstleistungen der Hilfebedürftige auch selbst erledigen kann. Berücksichtigt man jedoch die Betroffenheit angesichts des Verlustes eines nahen Angehörigen und den Umstand, dass es sich nicht um alltägliche Verrichtungen handelt, so erscheint es angemessen, diese Dienstleistungen einem damit vertrauten Bestattungsunternehmer zu überlassen, der in einem Trauerfall ohnehin zwangsläufig tätig werden muss. Zu bedenken ist auch, dass es insbesondere dann, wenn der Verstorbene eine große Zahl von Verwanden hatte bzw. im öffentlichen Leben, im Vereinsleben, im beruflichen oder sonstigen gesellschaftlichen Umfeld einen gewissen Bekanntheitsgrad, üblich ist, vor der Einäscherung eine Trauerfeier abzuhalten, bei welcher der Sarg aufgebahrt wird. Vorliegend hat dagegen offensichtlich nur eine Trauerfeier anlässlich der Urnenbeisetzung stattgefunden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die insgesamt entstandenen Bestattungskosten nicht unangemessen erscheinen. Daher sind der Antragstellerin die aus der Rechnung des Bestattungsunternehmens Benz vom 30.07.2003 nicht anerkannten Teilbeträge zu erstatten - nämlich € 25,00 für Erledigung der Formalitäten, € 105,00 für Beratung und Betreuung bei der Urnenbeisetzung zuzüglich 16 % Mwst. aus diesen beiden Beträgen in Höhe von € 20,80 sowie €17,50 an Auslagen für Urkunden, insgesamt also € 168,30. Sodann ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich eines Teilbetrages der Kosten für die Bewirtung der Gäste der Trauerfeier glaubhaft gemacht. Die Bewirtung der Gäste einer Trauerfeier mit Getränken und zumindest einem kleinen Imbiss ist - jedenfalls soweit es sich um Familienangehörige und enge Freunde handelt - allgemein üblich und gehört somit als Beziehung zur Umwelt in vertretbarem Umfange zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Im Ergebnis kann dabei letztlich dahinstehen, ob die Bewirtungskosten Bestandteil der "erforderlichen" Kosten der Bestattung i.S.v. § 15 BSHG sind (so VG Hannover in dem nur im Leitsatz veröffentlichten Urteil vom 06.06.2000 - 3 A 5032/99 - info also 2001, S. 44) oder hierfür im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 7. BSHG eine einmalige Beihilfe aus besonderem Anlass zu gewähren ist (so Hoffmann in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 15 Rdn. 7, § 21 Rdn. 56). Das VG Hannover hat (im Leitsatz des zitierten Urteils vom 06.06.2000) als angemessen einen Betrag von DM 10,00 pro Person angesehen, was auch nach Auffassung der erkennenden Kammer die Untergrenze des für eine Bewirtung mit Getränken und kleinem Imbiss pro Person aufzuwendenden Betrages darstellt. Dabei ist des weiteren auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen - d. h. die Zahl der anlässlich der Familienverhältnisse und der sonstigen sozialen Beziehungen des Verstorbenen zu erwartenden Trauergäste. Der Antragsgegner hat demgegenüber in seinem im Bescheid vom 18.08.2003 einen Betrag von € 50,00 als "Bewirtungspauschale" bewilligt, der zur Bewirtung von 10 Personen ausreichen würde. Die Antragstellerin hat in einem Schreiben an das Sozialamt des Antragsgegners vom 24.07.2003 ausgeführt, dass sie mit etwa 40 Personen rechne. Sie hat jedoch im vorliegenden Verfahren nicht dargetan und glaubhaft gemacht, wie viele Personen im Anschluss an die Trauerfeier tatsächlich bewirtet wurden. Sodann hat sie auch die von ihr im Schriftsatz vom 26.08.2003 für "Feier und Kränze" in Höhe von € 260,00 geltend gemachten Kosten nicht in dieser Höhe glaubhaft gemacht. Vielmehr legt sie hierzu die Quittung eines Partyservice, Lebensmittel- und Fleischereigeschäftes über € 35,00 vor sowie Kassenbons über Einkäufe in einem Lebensmittelmarkt in Höhe von € 37,70 bzw. € 88,71 und einer Tankstelle über Benzineinkauf in Höhe von € 49,58 vor. Das Betanken eines Kraftfahrzeugs lässt sich jedoch ebensowenig der Bewirtung von Gästen zuordnen wie der Kassenbon über € 88,17, der zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs enthält. Zum Beleg der Bewirtung können daher allein die Quittung des Partyservice über € 35,00 und der Kassenbon über € 37,70 dienen, der ausschließlich den Einkauf von Getränken beinhaltet und von der Antragstellerin mit der Anmerkung "Getränke für Feier" versehen wurde. Bei Teilbeträgen in Höhe von insgesamt € 10,13 aus diesem Einkauf handelt es sich um Pfand für Leergut, so dass der eigentliche Getränkeeinkauf € 27,57 beträgt. Der somit in Höhe von insgesamt € 62,57 (35,00 + 27,57) glaubhaft gemachte Aufwand für die Bewirtung der Gäste der Trauerfeier - der nach der eingangs angestellten Berechnung einer Bewirtung von 12 Personen entspricht - erscheint auch ohne weiteren Nachweis des Kreises und der Anzahl der Gäste angemessen. Somit hat der Antragsgegner der Antragstellerin über die bewilligte Pauschale von € 50,00 hinaus noch € 12,82 zu erstatten. Als "erforderliche" Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG oder als einmalige Beihilfe aus besonderem Anlass gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 7. BSHG ist sodann der Aufwand für einen Blumenschmuck (Kranz oder Blumengebinde) anzuerkennen. In Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des VG Hannover, welches hier DM 100,00 für angemessen hielt, stellt nach Auffassung der Kammer der Betrag von € 50,00 das Mindeste dar, was für einen würdigen, dem Gedenken an einen nahen Angehörigen angemessenen, Blumenschmuck aufgewendet werden muss. Diesen Betrag hat der Antragsgegner allerdings auch in seinem Bescheid vom 18.08.2003 bewilligt, und es hat die Antragstellerin dessen Verwendung durch Vorlage der Quittung eines Floristen über € 50,00 belegt, so dass ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist. Weitergehende Anordnungsansprüche hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn auf die Forderung des Bestattungsunternehmens hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18.08.2003 zu Recht das durch die AOK gewährte Sterbegeld in Höhe von € 525,00 angerechnet - welches ja auch vorab dem Bestattungsunternehmen abgetreten wurde - als eine anderweitige Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, die durch den Träger einer anderen Sozialleistung gewährt wurde. Sodann hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 18.08.2003 erklärt, dass er zusätzlich zu der dort errechneten Beihilfe die Friedhofsgebühren der Gemeinde Cornberg in Höhe der dortigen Rechnung bzw. des Kostenvoranschlages erstatten werde. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin in Kenntnis des Bescheids vom 18.08.2003 in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2003 zu der Auffassung gelangt, dass ihr die entsprechenden Beträge "fehlen". Soweit die Antragstellerin über die im Bescheid vom 18.08.2003 bewilligten bzw. in Aussicht gestellten Leistungen hinaus noch Leistungen in Höhe von € 1901,30 fordert, können ihr nach allem nur die im Tenor aufgeführten Leistungen (insgesamt € 180,87) zugesprochen werden, und es ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen, wobei das Obsiegen hier ca. 1/10 des insgesamt begehrten Betrages ausmacht, so dass die Kosten im Verhältnis 1/10 zu 9/10 geteilt werden. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.