Urteil
6 K 6080/17.KS
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0406.6K6080.17.KS.00
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Leitsätze
1. Verstößt eine Straßenbeitragssatzung gegen das Subsidiaritätsprinzip des kommunalen Haushaltsrechts, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Satzung.
2. Der Gemeinde kommt bei der Bestimmung des konkreten auf die jeweilige Verkehrsanlage bezogenen Gemeindeanteils ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zu, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
3. Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihres weitgehenden Gestaltungsspielraums dafür entscheiden, lediglich den Gemeindeanteil für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, zu erhöhen. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gemeindeanteile je Verkehrskategorie prozentual gleichlaufend auszugestalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verstößt eine Straßenbeitragssatzung gegen das Subsidiaritätsprinzip des kommunalen Haushaltsrechts, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. 2. Der Gemeinde kommt bei der Bestimmung des konkreten auf die jeweilige Verkehrsanlage bezogenen Gemeindeanteils ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zu, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 3. Die Gemeinde kann sich im Rahmen ihres weitgehenden Gestaltungsspielraums dafür entscheiden, lediglich den Gemeindeanteil für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, zu erhöhen. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gemeindeanteile je Verkehrskategorie prozentual gleichlaufend auszugestalten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die Klage ist mit Blick auf die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2017 betreffend die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des mit dem angegriffenen Bescheid geforderten Betrages ist § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 30. Juni 2010, am 5. April 2012 bekanntgemacht (StrBS). Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 6 ZB 07.2861 -, juris, Rn. 4). Diese entsteht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; Beschluss vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris, Rn. 27 sowie Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 490d m. w. N.), was laut Verwaltungsvorgängen im März 2014 (Schlussrechnung der Firma X. vom 4. März 2014) der Fall war. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG bestimmt, dass bei einem Umbau und Ausbau von Verkehrsanlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz bleiben, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und mindestens 75 Prozent, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen, § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 11 Abs. 7 Satz 1 KAG). § 11 Abs. 1 KAG entsprechend normiert auch § 1 StrBS, dass die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - nachfolgend Verkehrsanlagen genannt - Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung erhebt. Nach § 3 Abs. 1 StrBS trägt die Gemeinde von dem beitragsfähigen Aufwand, welcher sich nach den tatsächlichen Kosten bestimmt (§ 2 StrBS), 40 %, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 % wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, gilt § 3 Abs. 1 StrBS für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend (§ 3 Abs. 2 StrBS). Rechtliche Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der Straßenbeitragssatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung ist auch materiell wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen § 93 Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Dezember 2011 (HGO) führt nicht zur Unwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung und wirkt sich daher nicht zugunsten der Kläger aus (a). Die Satzung verstößt auch im Übrigen nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG (b). a) Ein etwaiger Verstoß gegen § 93 HGO wirkt sich nicht zugunsten der Kläger aus. Nach § 92 Abs. 1 bis 3 HGO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist, wobei die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, und der Haushalt in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein soll. Gemäß § 93 Abs. 1 HGO erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen (§ 93 Abs. 2 HGO). Nach § 93 Abs. 3 HGO darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Aus diesen gemeindehaushaltsrechtlichen Regelungen folgert der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Erhebung von Straßenbeiträgen nach § 11 Abs. 1 KAG zum einen, dass bei Vorliegen eines defizitären Haushalts die Gemeinden zum Erlass einer Beitragssatzung und damit zur Beitragserhebung verpflichtet seien, wenn sie ihren haushaltsrechtlichen Pflichten nicht nachkämen oder nachkommen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 5 B 2017/11 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 28. November 2013 - 8 A 617/12 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 12. Januar 2018 - 8 A 1485/13 -, juris, Rn. 46 f.). Zum anderen sei es defizitären Gemeinden verwehrt, von den in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG festgelegten Mindestsätzen, welche die Gemeinde zu tragen hat, zu ihren Lasten abzuweichen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. November 2013 - 8 A 617/12 -, juris, Rn. 26 ff.; Urteil vom 12. Januar 2018 - 8 A 1485/13 -, juris, Rn. 59 ff.). Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Kläger aber nicht, dass die in § 3 StrBS normierte Höhe des Gemeindeanteils in Höhe von 40 % am umlagefähigen Aufwand, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr dient, unwirksam und dadurch die gesamte Beitragssatzung nichtig wäre. Aus § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG isoliert lässt sich das nicht herleiten, weil darin lediglich Mindestsätze für den von der Gemeinde zu tragenden Anteil geregelt sind. Hiervon kann die Gemeinde ausweislich des Wortlauts - vorausgesetzt sie hält im Übrigen das Vorteilsprinzip in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ein - abweichen. Allenfalls in Kombination mit den soeben dargestellten haushaltsrechtlichen Grundsätzen gilt bei defizitären Gemeinden - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat - etwas Abweichendes. Die Beklagte ist zwar zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragsentstehung aufgrund des unbestrittenen klägerischen Vortrags defizitär. Aus einem daraus folgenden Verstoß gegen die §§ 92, 93 HGO i. V. m. § 11 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 KAG resultiert indes keine Unwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung. Dies hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen derart nicht entschieden. Gegenstand dessen Rechtsprechung waren kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen. Mit der Heranziehung zu einzelnen Beitragspflichtigen aufgrund einer Satzung, die vorstehenden Normen widerspricht, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinander. Eine über die Möglichkeit kommunalaufsichtsrechtlichen Tätigwerdens hinausgehende Konsequenz, also die die Unwirksamkeit der den Gemeindeanteil betreffenden Regelungen einer Straßenbeitragssatzung, ergibt sich auch aus den folgenden Erwägungen nicht. Die Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts, konkret das in § 93 HGO geregelte sog. Subsidiaritätsprinzip, das einen Vorrang nichtsteuerlicher Einnahmen, insbesondere aus leistungsbezogenen Entgelten wie Gebühren und Beiträgen vorsieht, dienen allein dem öffentlichen Interesse. Dem Subsidiaritätsprinzip kommt keine drittschützende Wirkung zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 B 1100/14 -, juris, Rn. 3; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. März 2014 - 6 K 1210/13.F -, LKRZ 2014, S. 327 ; VG Darmstadt, Urteil vom 15. September 2015 - 4 K 1659/13.DA -, juris, Rn. 24; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kapitel 15 Rn. 72 f.; Watz, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, § 93 HGO Rn. 34 m. w. N.). Aus diesem Grund ist allenfalls die Kommunalaufsicht befugt, die Satzung der Beklagten zu beanstanden (vgl. die vorstehenden Entscheidungen des Hess. VGH zu § 93 HGO und § 11 KAG sowie auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 A 884/14.Z -, juris, Rn. 12 und Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kapitel 15 Rn. 72). Daraus folgt demnach, dass der einzelne Bürger die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht verlangen kann bzw. dass ein Verstoß hiergegen nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zwar hat der einzelne Beitragspflichtige ein subjektives Recht dahingehend, dass er nicht zu Unrecht mit zu hohen Kosten belastet wird. Hier ist dieses Recht aber nicht tangiert, da der über den Mindestsatz des § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG hinausgehende Gemeindeanteil zu keiner überhöhten, sondern einer zu geringen Beitragsforderung führt. Die Unterschreitung des eigentlich erforderlichen umlagefähigen Beitragsaufwandes verletzt damit keine subjektiven Rechte des Abgabenschuldners und zieht keine Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. November 2012 - 6 K 598/10 -, juris, Rn. 53; VG Magdeburg, Urteil vom 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, juris, Rn. 75). Darüber hinaus lässt ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip die Gültigkeit der Straßenbeitragssatzung auch deshalb unberührt, weil - anders als bei einem Verstoß gegen das Vorteilsprinzip, hierzu sogleich - mit der Beitragserhebung nach dem vorliegenden Beitragssatz der Gesetzesauftrag jedenfalls teilweise erfüllt wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. November 2012 - 6 K 598/10 -, juris, Rn. 53). Wenn also § 93 HGO durch Konkretisierung des § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG defizitäre Gemeinden dazu zwingt, ihre Einnahmemöglichkeiten vollständig auszuschöpfen, kann eine vollständige Unwirksamkeit einer Beitragssatzung, welche Einnahmen - wenn auch nicht im erforderlichen Maße - generiert, nicht dem Sinn und Zweck des Gemeindehaushaltsrechts entsprechen. Ein solcher Zustand wäre der gewollten gesetzgeberischen rechtmäßigen Lage noch ferner als der jetzige. Ob die Kommunalaufsicht aus diesem Grund berechtigt ist, die Beklagte anzuweisen, eine rückwirkende Satzung zu erlassen, welche den Gemeindeanteil senkt, um Nacherhebungen zu ermöglichen, bedarf hier keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob wegen des Verstoßes gegen § 93 HGO i. V. m. § 11 KAG allenfalls eine teilweise Unwirksamkeit der Satzung dergestalt folgte, als darin die Anteile der Gemeinde am umlagefähige Aufwand festgelegt werden, welcher über die Mindestsätze in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG hinausgehen. Konkret könnte dies bedeuten, dass die Satzung in § 3 StrBS insoweit unwirksam wäre, als dass darin statt ein Anteil der Gemeinde von 25 % weitere 15 % normiert werden. Die Satzung wäre insofern ggf. auf einen Gemeindeanteil in Höhe von 25 % geltungserhaltend zu reduzieren. b) Die Satzung verstößt im Übrigen nicht gegen das Vorteilsprinzip in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG. Die Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 % in § 3 Abs. 1 StrBS für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, ist vorteilsgerecht. Da § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG - wie dargestellt - lediglich Mindestsätze („mindestens“ 25 %, 50 %, 75 %) regelt, kann die Gemeinde hiervon abweichen. Ihr kommt ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Bestimmung des konkreten auf die jeweilige Verkehrsanlage bezogenen Gemeindeanteils zu, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 B 47/14 -, juris, Rn. 4). Die Ermächtigung des Satzungsgebers, diesen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen, nämlich dem Prinzip, dass der Beitrag einen Ausgleich für einen Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Rn. 66). Gemessen hieran ist die Straßenbeitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie das Vorteilsprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG), aus welchem sowohl eine Ober- als auch Untergrenze für die Bestimmung des Gemeindeanteils folgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Driehaus, KStZ 2020, S. 41 ), nicht vor. Dies bedeutet, dass eine Festlegung von vorteilsgerechten Sätzen zu erfolgen hat. Derjenige, welcher von der ausgebauten Straße einen größeren Vorteil hat, soll einen entsprechend höheren Beitrag zahlen, als derjenige, der weniger bevorteilt ist. Da bei Straßen, die dem Anliegerverkehr dienen, die Anlieger die größten Vorteile genießen, da sie die (Teil-)Einrichtung primär nutzen, sollen sie sich am stärksten am beitragsfähigen Aufwand beteiligen. Die Allgemeinheit auf der anderen Seite, hier in Form des Gemeindeanteils, profitiert von entsprechenden (Teil-)Einrichtungen weniger. Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.). Vorliegend hält sich der Gemeindeanteil mit 40 % (= Anlieger tragen 60 %) für Verkehrsanlagen, welche überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, unterhalb der Grenze von 50 % und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Dementsprechend geht der Verweis der Kläger auf den Aufsatz von Driehaus („Der zu hohe Gemeindeanteil“, KStZ 2020, S. 41), in welchem der Fall eines Gemeindeanteils von 60 % geschildert wird, fehl. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben. Auch im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte ihren weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Gemeindeanteils überschritten hat. Dies ergibt sich nicht aus einem Vergleich der von ihr zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand für Verkehrsanlagen der Kategorien des überwiegend inner- und überörtlichen Durchgangsverkehrs. Zwar ist die Gemeinde vor dem Hintergrund des das Beitragsrecht beherrschenden Vorteilsprinzips verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu staffeln und diese vorteilsgerecht aufeinander abzustimmen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2010, § 34 Rn. 13, 18; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 369a ). Dem ist die Beklagte durch Festlegung des Gemeindeanteils von 40 %, 50 % und 75 % nachgekommen. Ein Gemeindeanteil von 40 % bei Anliegerstraßen hält sich im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 22: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2010, § 34 Rn. 23). Das gilt insbesondere und gerade auch für die Festlegung des Gemeindeanteils von 50 % bzw. 75 % für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen bzw. überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Denn die Gemeinde hat hier lediglich die gesetzlichen Mindestwerte in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG übernommen. Schon deswegen liegt darin kein Ermessensfehler. Dass die Beklagte die diesbezüglichen Anteile nicht entsprechend ihrem Anteil beim Anliegerverkehr um 15 % weiter erhöht hat, stellt entgegen der klägerischen Auffassung keine Willkür oder einen Gleichheitsverstoß dar. Ein Rechtssatz, wonach die Gemeinde das ihr aus § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG resultierende Ermessen bzgl. der Festlegung der Gemeindeanteile prozentual gleichlaufend auszuüben hat, besteht nicht, und lässt sich angesichts ihres weitgehenden Gestaltungsspielraums auch nicht rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls - wie hier -, wenn die einzelnen Anteilshöhen im Rahmen des Vertretbaren liegen und unter Einhaltung des Vorteilsprinzips erfolgt sind. Darüber hinaus verfängt die klägerische Argumentation deshalb nicht, weil sie auf eine Gleichheit im Unrecht hinausliefe. Denn die Festlegung eines Gemeindeanteils über die Mindestsätze in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG hinaus für die weiteren Verkehrskategorien wäre bei defizitären Gemeinden nach obiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht zulässig. 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er genügt insbesondere dem Begründungserfordernis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 121 AO. Nach § 121 AO ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Durch diese Formulierung wird das Begründungserfordernis sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach (im Vergleich zu § 39 HVwVfG) beschränkt. Der Adressat des Bescheides soll durch die Begründung verstehen können, warum die Entscheidung getroffen worden ist und so in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüfen zu können. Es müssen die maßgebenden tragenden Erwägungen für die Entscheidung der Behörde erkennbar sein. Welche Anforderungen danach an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Unter Umständen kann der Hinweis auf die entsprechende Rechtsvorschrift, auf die der Verwaltungsakt gestützt wird, genügen. Nicht erforderlich ist, dass die Begründung richtig ist. Auch eine unzutreffende Begründung ist eine Begründung (vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 121 Rn. 3 ff.). Die Erfüllung der Begründungspflicht setzt demnach nicht voraus, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (Thüringer OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris, Rn. 16). Insbesondere muss der Beitragsbescheid keine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung, insbesondere aller Kostenpositionen und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung enthalten. Es genügt vielmehr, wenn in der Begründung die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter - beitrags- und umlagefähiger Aufwand, insgesamt belastbare Grundstücksfläche, Beitragssatz, im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche - mitgeteilt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, juris, Rn. 5). Davon ausgehend bezeichnet der Bescheid alle relevanten Berechnungsgrundlagen, wie die Benennung der auszubauenden Verkehrsanlage, die Abgabenart (Straßenbeitrag), den beitragsfähigen und umlagefähigen Aufwand, die belastete Grundstücksfläche und den Beitragssatz. Weitere Anforderungen sind an den Bescheid nicht zu stellen. 3. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. a) Er genügt zunächst dem (abgabenrechtlichen) Bestimmtheitserfordernis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b), Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 119, 157 AO. Das bedeutet (lediglich), dass der Bescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen muss. Ein Bescheid über einen Straßenbeitrag muss die beitragspflichtige Maßnahme und das beitragspflichtige Grundstück, nicht aber die einzelnen Aufwendungen bei der Durchführung jener Maßnahme bezeichnen. Weiter muss angegeben werden, wer die Steuer schuldet, d. h. wer Adressat der Festsetzung ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris, Rn. 25; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 15. Auflage 2020, § 119 Rn. 5, 12 ff., 41 und § 157 Rn. 7 ff.). Diese Anforderungen werden erfüllt. Wie bereits bzgl. der hinreichenden Begründung des Bescheides ausgeführt bezeichnet dieser die Art der Abgabe durch Bezeichnung als Straßenbeitrag und des Betrages ausreichend. Auch wird die beitragspflichtige Maßnahme mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage T-Straße sowie des beitragspflichtigen Grundstückes ausreichend benannt. Die Kläger als Adressaten der Festsetzung werden ebenfalls bezeichnet. b) Die Voraussetzungen zur Erhebung des Straßenbeitrages nach § 11 Abs. 1 KAG, § 1 StrBS liegen dem Grunde nach vor. Bei der T-Straße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung/Verkehrsanlage im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG, § 1 StrBS. Die durchgeführten baulichen Maßnahmen weisen technisch die Merkmale einer beitragspflichtigen Erneuerung - was auch die Kläger einräumen - sowie Verbesserung auf. Bei einem Um- und Ausbau von Straßen in Bezug auf den Beitragstatbestand ist zwischen der schlichten, das heißt nicht verändernden, Erneuerung abgenutzter Straßen und einem verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung zu unterscheiden. Bei der schlichten Erneuerung wird ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung der ursprüngliche Zustand durch Schaffung eines neuwertigen anstelle des alten abgenutzten Bestandes wiederhergestellt. Eine derartige Erneuerung setzt die Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf einer der normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus, wobei der Ablauf der üblichen Lebensdauer einer Straße für sich genommen bereits ein Indiz für deren Erneuerungsbedürftigkeit darstellt, das allerdings durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustands entkräftet werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - 5 A 1537/16 -, juris, Rn. 31). Demgegenüber verlangt ein verbessernder Umbau, dass durch die Baumaßnahmen ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage im Vergleich zum früheren Zustand entsteht. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist für diesen Beitragstatbestand nicht erforderlich. Allerdings müssen diese beiden unterschiedlichen Beitragstatbestände nicht zwingend alternativ vorliegen, auch eine Kombination ist möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 5. Juni 2018 - 5 A 1537/16 -, juris, Rn. 29; siehe auch Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2017 - 6 L 821/17.KS -, juris, Rn. 68). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit und aus Anlass der Erneuerung der Kanal- und Wasserleitungen erfolgen. Ob und wann ein „erneuernder“ oder „verbessernder" Um- oder Ausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune. Entscheidet sich eine Kommune aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch einen Um- und Ausbau der Straße vorzunehmen, für den ein Erneuerungs- oder ein Verbesserungsbedürfnis vorliegt, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich begrenzt werden (Hess. VGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - 5 A 2124/13 -, juris, Rn. 20, sowie Urteil vom 5. Juni 2018 - 5 A 1537/16 -, juris, Rn. 31). Daran gemessen ist der Beitragstatbestand in der Form der Erneuerung gegeben. Bereits der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Zustand der Verkehrsanlage T-Straße lässt auf die Erneuerungsbedürftigkeit schließen. Die von der Beklagten vor Baubeginn angefertigten Aufnahmen zeigen Asphaltaufplatzungen, großflächige Notasphaltierungen und teilweise Asphaltöffnungen. Außerdem stellen die durchgeführten baulichen Maßnahmen eine Verbesserung dar. Denn insofern wurden erstmals Gehwege angelegt, welche einen positiven Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage im Vergleich zum früheren Zustand bedeuten (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 12. Januar 2018 - 8 A 1485/13 -, juris, Rn. 54). c) Der mit dem streitigen Bescheid geltend gemachte Anspruch ist der Höhe nach gerechtfertigt. Die Kläger haben keine substantiierten Einwände gegen den als beitragsfähig zugrunde gelegten Gesamtaufwand erhoben. Hierfür ist auch angesichts der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nichts ersichtlich Die Beklagte hat ferner zu Recht die Kosten für die zugleich ausgeführten Kanalarbeiten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes herausgerechnet. Insofern stellten sich die straßenbaulichen Maßnahmen nicht als bloße „Folgemaßnahmen“ des Kanalbaus dar, weil die Verkehrsanlage isoliert betrachtet erneuerungsbedürftig war und zudem verbessert wurde. Gegen die Einordnung der Verkehrsanlage als solche, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient, wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich, so dass zu Recht ein Gemeindeanteil von 40 % zugrunde gelegt wurde. d) Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Straßenbeitrag zu veranlagen und es bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden qualifizierten, d. h. vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Nur diejenigen Grundstückseigentümer sind daher im Straßenbeitragsrecht mit ihren Grundstücken bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, denen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung möglich ist (vgl. § 11 Abs. 1 KAG). Eine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben in erster Linie Anliegergrundstücke. Um ein solches handelt es sich bei dem Grundstück der Kläger unter dem Flurstück …/2. Es liegt unmittelbar an die Verkehrsanlage T-Straße an. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist auch im Übrigen nicht wegen einer fehlerhaften Berechnung der Veranlagungsfläche rechtlich zu beanstanden. Rechtliche Bedenken diesbezüglich haben die Kläger weder vorgebracht noch ist hierfür etwas ausweislich der Verwaltungsvorgänge ersichtlich. II. Soweit der klägerische Antrag auch auf Aufhebung der Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren gerichtet sein sollte („sowie den Widerspruchsbescheid“) und damit nicht allein die Anfechtung des Ausgangsverwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemeint sein sollte, ist der Antrag unzulässig. Die Kläger haben gegen die Kostenfestsetzung keinen Widerspruch eingelegt. Dieser war auch nicht entbehrlich. Die Kostenfestsetzung ist nicht Teil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, juris, Rn. 12; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 L 952/19.WI -, juris, Rn. 40). Es liegt keine durch § 16a HessAGVwGO in Verbindung mit der Anlage gesetzlich geregelte Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. Satz 2 1. HS VwGO vor. Zwar entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO ein Vorverfahren bei Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Bei dem Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, für den der festgesetzte Straßenbeitrag erhoben wurde, handelt es sich aber um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, nämlich um die Erhebung von Straßenbeiträgen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 5 B 1217/17 -, juris, Rn. 7; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 L 952/19.WI -, juris, Rn. 41). Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides insoweit unterblieben bzw. unrichtig. Dies führt indes lediglich zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). III. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.059,26 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstückes Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ../2 unter der Adresse B-Straße. Die Fläche des Grundstückes beträgt 733 qm. Es liegt im unbeplanten Innenbereich und grenzt in östlicher Richtung an die T-Straße an. Hinsichtlich der genauen Lage des Grundstückes wird auf die Liegenschaftskarte im Abrechnungsordner T-Straße (eingereicht zum Verfahren 6 K 6059/17.KS) verwiesen. Die Beklagte führte für die T-Straße für den Bereich ab Einmündung B 454 / S-Straße bis zum Einmündungsbereich R-Straße einen umfassenden Straßenbau durch. Mit Bescheid vom 27. März 2015 zog die Beklagte die Kläger daher zur Zahlung eines Straßenbeitrags in Höhe von 18.034,26 Euro heran. Die Beklagte ging dabei von einem von ihr zu tragenden Kostenanteil in Höhe von 40 % aus, da die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr diene, so dass sie einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von insgesamt 208.930,07 Euro zugrunde legte. Bei einer Verteilungsfläche von insgesamt 10.614,92 qm resultierte hieraus ein Straßenbeitrag in Höhe von 19,6826794738 Euro/qm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 2. April 2015 Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 „nicht stattgegeben“. Zudem wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 25,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Erlass des Bescheides sei nach § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung zu Recht erfolgt. Am 5. Oktober 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass der Beitragserhebung kein wirksames Satzungsrecht zugrunde liege. Die Straßenbeitragssatzung weise in deren § 3 keine gültige Regelung zur Höhe des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand auf, was zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führe. Der Gemeindeanteil von 40 % überschreite den Mindestsatz von 25 % in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG deutlich. Dies verstoße bei einer defizitären Gemeinde wie der Beklagten gegen die in § 93 HGO geregelten Grundsätze der Einnahmebeschaffung. Dies führe auch nicht dazu, dass die Satzungsregelung bloß von der Kommunalaufsicht beanstandet werden könne. Dadurch werde die Gemeindeanteilsregelung insgesamt und nicht allein die davon betroffene einzelne Verkehrskategorie betroffen. Es handele sich um eine Regelungseinheit. Ferner liege ein Rechtsverstoß darin, dass die Beklagte die Anhebung einseitig nur für den Anliegerverkehr vorgenommen und die anderen Kategorien „ausgespart“ habe. Dies sei willkürlich und gleichheitswidrig. Auf die Satzungsfassung durch den Nachtrag Nr. 1 vom 14. Dezember 2018 könne nicht zurückgegriffen werden, da dieser erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei. Ohnehin genügten die in deren § 3 festgelegten Prozentsätze ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Durch den zu hohen Gemeindeanteil sei der Anlieger in seinen Rechten verletzt. Eine Rechtsverletzung resultiere bereits aus der Auferlegung einer Geldleitungspflicht, ohne dass es hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. An ihrem ursprünglichen Vortrag, wonach kein beitragsfähiger Um- und Ausbau vorliege hielten sie, die Kläger, nicht mehr fest. Insoweit führten sie zunächst aus, dass es an einer beitragsfähigen Maßnahme fehle. Die Bescheide enthielten zur Erneuerung der Straße nichts Konkretes dazu, in welchen Arbeiten die Erneuerung nach Maßgabe des Bauprogramms bestanden hätten, in welchem Zeitraum die Arbeiten und wann sie fertiggestellt worden seien. Eine Verbesserung sei nicht gegeben. Für eine Erneuerung fehle es ebenfalls an Anhaltspunkten. Eine Erneuerung scheitere auch daran, dass die Straßenbauarbeiten durch den Kanalleitungsbau als Folgemaßnahme bedingt gewesen seien. Von einer Verbundmaßnahme mit dem seinerseits beitragsfähigen Leitungsbau könne nicht ausgegangen werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 5. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beitragsveranlagung liege wirksames Satzungsrecht zugrunde. Der angeblich zu hohe Gemeindeanteil führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung. Der gerügte Verstoß gegen § 93 HGO rechtfertige lediglich ein Tätigwerden der Kommunalaufsicht, aber nicht die Annahme einer Unwirksamkeit der Satzung. Es treffe ferner nicht zu, dass der Ausbau der Verkehrsanlage eine reine Folgemaßnahme des Leistungsbaus darstelle. Die Verkehrsanlage sei davon unabhängig grundhaft erneuerungsbedürftig gewesen. Sie sei ausweislich der Lichtbilder verschlissen gewesen. Durch die Anlegung eines durchgehenden Gehwegs sei auch eine Verbesserung gegeben. Es habe sich um eine gemeinschaftlich durchgeführte Ausbaumaßnahme des Straßenbaus und der leitungsgebundenen Einrichtungen gehandelt. Eine entsprechende Kostenersparnis aufgrund der Durchführung beider Maßnahmen sei berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 18. Januar 2021 und vom 26. Januar 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.