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Urteil

8 K 2835/18

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausweisung nach §53 Abs.1 AufenthG rechtmäßig, wenn durch strafrechtliche Verurteilungen und Verhalten im Vollzug konkrete Wiederholungsgefahr besteht. • Bei der Gefahrenprognose sind Schwere, Anzahl und Serielle Begehung von Straftaten, Verhalten im Vollzug, unerledigter Drogenproblematik und Lebensumstände nach Haft zu berücksichtigen. • Familienbindung an minderjährige deutsche Kinder kann Bleibeinteresse begründen, kann aber hinter einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurücktreten. • Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine räumliche Beschränkung sind ermessensgerecht, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen wiederholter schwerer Straftaten trotz Umgangsrecht zu deutschen Kindern • Ausweisung nach §53 Abs.1 AufenthG rechtmäßig, wenn durch strafrechtliche Verurteilungen und Verhalten im Vollzug konkrete Wiederholungsgefahr besteht. • Bei der Gefahrenprognose sind Schwere, Anzahl und Serielle Begehung von Straftaten, Verhalten im Vollzug, unerledigter Drogenproblematik und Lebensumstände nach Haft zu berücksichtigen. • Familienbindung an minderjährige deutsche Kinder kann Bleibeinteresse begründen, kann aber hinter einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurücktreten. • Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine räumliche Beschränkung sind ermessensgerecht, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Der Kläger, dominikanischer Staatsangehöriger, kam 2006 im Alter von 14 Jahren nach Deutschland. Er war mehrfach strafrechtlich verurteilt, insbesondere 2014 wegen mehrerer Raubtaten zu 5 Jahren und 11 Monaten Haft; weitere Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe folgten. Nach Verbüßung der Haft wurde er 2020 entlassen; seither lebte er zeitweise im Haushalt seiner Mutter und pflegt Umgang mit zwei minderjährigen deutschen Töchtern. Die Ausländerbehörde erließ am 05.07.2018 eine Ausweisung mit befristetem Einreiseverbot und räumlicher Beschränkung. Der Kläger begehrte deren Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht hat über den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entschieden. • Zuständigkeit: örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Haftort war formell gegeben und blieb im Verfahren erhalten. • Tatbestand der Ausweisung: Nach §53 Abs.1 AufenthG ist Ausweisung gerechtfertigt, wenn Aufenthalt eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; diese Prognose ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen. • Gefahrenprognose: Wiederholungsgefahr wurde bejaht aufgrund der Schwere und Serienhaftigkeit der Straftaten (insbesondere 2013 Raubserie), der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe, des fortgesetzten delinquenten Verhaltens im Vollzug (Disziplinarverfahren, weitere Straftaten in Haft) und einer weiterhin nicht aufgearbeiteten Drogenproblematik. • Relevante Normen: §53, §54, §55, §11, §61 AufenthG sowie verfassungs- und europarechtliche Maßstäbe (Art.6 GG, Art.8 EMRK) wurden berücksichtigt. • Abwägung: Zwar besteht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen Umgangs mit minderjährigen deutschen Töchtern (§55 Abs.1 Nr.4 AufenthG/Art.6 GG), doch wiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse (u.a. §54 Abs.1 Nr.1, Nr.1a) schwerer; die familiären Bindungen sind begrenzt und durch langjährige Inhaftierung relativiert. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Befristung auf vier Jahre ist im Ermessensspielraum der Behörde gelegen, geeignet und verhältnismäßig. • Räumliche Beschränkung: Die Anordnung nach §61 Abs.1c AufenthG ist formell und materiell rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. • Ermessensfehler: Keine ersichtlichen Verfahrens- oder Ermessensfehler bei Ausweisung, Befristung oder räumlicher Beschränkung. Die Klage wurde abgewiesen; die Ausweisung, das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die räumliche Beschränkung sind rechtmäßig. Das Gericht stellte eine begründete Wiederholungsgefahr fest, gestützt auf die Schwere und Serielle Begehung schwerer Straftaten, das fortgesetzte regelwidrige Verhalten des Klägers im Strafvollzug, seine nicht hinreichend aufgearbeitete Betäubungsmittelproblematik und seine prekären wirtschaftlichen Verhältnisse nach Haft. Die familiären Bindungen des Klägers zu seinen minderjährigen deutschen Töchtern wurden gewürdigt und mindern sein Bleibeinteresse, reichen aber vor dem Hintergrund der spezial- und generalpräventiven Interessen nicht aus, die Ausweisung zu verhindern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.