Beschluss
4 G 2114/00
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1221.4G2114.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihrer Ausweisungsverfügung. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 26.06.1974 in Herborn geboren. Im September 1980 kehrte er zu den Großeltern in die Türkei zurück. Dort besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule. Der Antragsteller kehrte am 24.08.1985 aus der Türkei zu den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland zurück. In Herborn besuchte er dann bis zum Jahre 1990 die Hauptschule, die er nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Dem Antragsteller wurde auf seinen Antrag hin am 17.08.1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ab dem 01.09.1990 absolvierte der Antragsteller erfolgreich eine Lehre als Kunststoffformgeber. Da er aus betriebsbedingten Gründen von seinem Ausbildungsbetrieb nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden konnte, arbeitete er 1993 zunächst drei oder sechs Monate in einer Gärtnerei. Danach war er vom 01.09.1993 bis Ende April/Anfang Mai 1994 bei einer Firma als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im August 1994 war er noch einmal bei einer Leihfirma tätig. Dann wurde der Antragsteller arbeitslos. Im Jahre 1995 schloss der Antragsteller die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen S. Y. Von Anfang 1996 bis 1997 war der Antragsteller als Trockenbauer bei einer Firma angestellt. Am 04.11.1996 meldete er ein Gewerbe als Trockenbauer an und machte sich im Jahre 1997 in der Baubranche selbständig. In der Folgezeit entstanden ihm durch seine selbständige Tätigkeit Schulden in Höhe von ca. 70.000,-- DM. Von diesen Schulden übernahm der Vater 50.000,-- DM. Im Jahre 1998 stellte der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit ein. Im Mai 1998 übernahm er eine Stelle als Maurer. Zuletzt war der Antragsteller dann ab dem 22.06.1998 aufgrund eines Zeitvertrages bei der Firma Bracht beschäftigt. Seit dem 15.03.1999 befindet sich der Antragsteller in Haft. Bis dahin hatte er gemeinsam mit seiner Frau im Haus der Eltern in Herborn/Hirschberg gewohnt. Der Antragsteller ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 19.01.1995: Verurteilung wegen 15 Diebstählen und einer Hehlerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahre und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.08.1999: Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes sowie versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Des weiteren kam es zu folgenden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller: 1. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung mit einem Messer und Beleidigung mit angeblicher Tatzeit 12.11.1994: Dieses Verfahren wurde durch Beschluss der StA vom 15.02.1995 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit angeblicher Tatzeit 17.11.1994: Dieses Verfahren wurde durch Beschluss der StA am 08.02.1995 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 3. Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung mit angeblicher Tatzeit 08.05.1994: Dieses Verfahren wurde durch das Amtsgericht Dillenburg gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 4. Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung mit angeblicher Tatzeit 24.11.1994: Auch dieses Ermittlungsverfahren wurde durch das Amtsgericht Dillenburg am 19.01.1995 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Antragsteller befindet sich nunmehr in Strafhaft (geschlossener Vollzug) in der JVA Kassel I. Der Ablauf von 2/3 der Strafhaft tritt am 10.09.2001 ein. Mit Schreiben vom 15.05.2000 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Bestätigung, dass er nicht abgeschoben werde. Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 26.05.2000 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 11.07.2000 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete an, dass die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG unbefristet gelten. Des weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO angeordnet und dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Voraussetzungen für eine Regelausweisung vorlägen. Ein Ausnahmefall von der Regel liege nicht vor. Die Ausweisung des Antragstellers sei sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Der Bescheid der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 17.07.2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2000 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin und beantragte, zugleich die Wirkung der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG zu befristen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2000 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Antragstellers zurück. Am 04.12.2000 nahm die Ehefrau des Antragstellers eine Tätigkeit als Optikhelferin in Herborn auf. Bereits am 09.08.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um vor-läufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 24.11.2000 hat der Antragsteller dann auch Klage in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 4 E 3058/00). Mit dem vorliegenden Eilantrag macht der Antragsteller geltend, für ihn liege eine günstige Sozialprognose vor. Er werde nach seiner Haftentlassung zu seiner Familie zurückkehren und zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in einem Haus in Herborn/Hirschberg wohnen. Dann könne er auch kurzfristig seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen. Dies sei ihm von der Firma Vural zugesichert worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Integration in seine Familie und seine Erwerbstätigkeit dazu führen werden, dass er nicht erneut straffällig werde. Im übrigen seien die seiner Verurteilung durch das Landgericht Limburg zugrunde liegenden Taten Ausdruck seiner damaligen persönlichen Unreife gewesen. In Zukunft werde er sich in seinem Leben nicht mehr strafbar machen, da die Strafhaft ihm eine Lehre gewesen sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass er seine noch bestehenden Verbindlichkeiten von ca. 20.000,-- DM gegenüber den Gläubigern nur befriedigen könne, wenn er nicht abgeschoben werde. Schließlich weise die Ausweisungsverfügung auch schwere Rechtsfehler aus. Denn seine Verurteilung vom 19.01.1995 hätte von der Antragsgegnerin nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden dürfen. Des weiteren hätte die Antragsgegnerin auch nicht die eingestellten Strafverfahren mit berücksichtigen dürfen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.07.2000 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Zur Begründung des Antrages wird auf die Verfügung vom 11.07.2000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Hefter) und die Prozessakte des Klageverfahrens 4 E 3058/00(3) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der vorliegende Eilantrag ist zwar zulässig. Insbesondere erfüllen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Beklagten und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung die prozessualen Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse. Das ergibt sich daraus, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung sich sowohl die angefochtene Ausweisungsverfügung als auch die Anordnung des Sofortvollzuges sowie die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Hierbei legt das Gericht für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zugrunde. Hiernach liegen die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Heranziehung des § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 als Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Antragstellers. Denn der auf dieser Rechtsgrundlage gegenüber dem Antragsteller verfügten Regelausweisung stehen keine von der Europäischen Gemeinschaft mit der Türkei geschlossenen assoziations-rechtlichen Vereinbarungen entgegen. Einschränkungen bei der Ausweisung des Antragstellers ergeben sich nicht aus Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963, verkündet mit Gesetz vom 13.05.1964 (BGBl. II, S. 509). Hierin haben die Vertragsparteien vereinbart, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Mit diesem Inhalt hat Art. 12 das Assoziierungsabkommens im wesentlichen Programmcharakter und enthält keine hinreichend genauen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Diese Vorschrift ist daher in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 11.05.2000, Az.: C 37/98 (Savas) InfAuslR 2000, S. 326 ff. und Urteil vom 30.09.1987, Az.: 12/86 (Demirel) InfAuslR 1987, S. 305). Einschränkungen bei der Ausweisung des Antragstellers ergeben sich ferner nicht aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963, verkündet mit Gesetz vom 19.05.1972 (BGBl. II, S. 385). Die Vertragsparteien haben hierin vereinbart, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige einzuführen. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare "standstill-Klausel", die die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls im Mitgliedstaat verbietet. Die nationalen Gerichte haben demzufolge durch Auslegung zu ermitteln, ob die von der Ausländerbehörde angewandte Regelung - wie hier die erst seit Inkrafttreten der Neuregelung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I, S. 1354) mögliche Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG - ungünstiger ist, als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 01.01.1973 galt (vgl.: EuGH, Urteil vom 11.05.2000, a. a. O.). Die Ausweisung eines Ausländers war nach der in der Bundesrepublik Deutschland im Januar 1973 gültigen Rechtslage in §§ 10 und 11 AuslG 1965 (BGBl. I, S. 353) geregelt. Danach konnte eine Ausweisung nur im Wege des Ermessens ausgesprochen werden. Die Frage, ob die Regelung des § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG somit eine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt und damit gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll verstößt, braucht das Gericht jedoch in diesem Zusammenhang nicht zu klären. Denn der Antragsteller hat seine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit spätestens im Mai 1998 wieder aufgegeben. Ab diesem Zeitpunkt war er wieder als Arbeitnehmer nacheinander bei zwei Firmen beschäftigt. Daher unterliegt er in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens, der nur die Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige, nicht jedoch auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az.: 12 TH 776/93 in EZAR 020 Nr. 3; anderer Ansicht wohl Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: 10 B 99.1889 in InfAuslR 2000, S. 425). Schließlich ist die Ausweisung des Antragstellers auch nicht aufgrund Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (im folgenden: ARB 1/80) eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Bei der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich somit ebenfalls um eine "standstill-Klausel", die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet (EuGH, Vorabentscheidung vom 20.09.1990, Rs.C 192/89 (Sevince) in InfAuslR 1991, S. 2 ff.). Sie schützt - im Gegensatz zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vor der Einführung neuer Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und insoweit auch vor der Einführung neuer Beschränkungen des Aufenthaltsrechts. Die sich hiernach ergebende Frage, ob die Einführung der Möglichkeit einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AuslG zeitlich nach der gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 am 01.12.1980 eingetretenen Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Arbeitnehmer eine nicht zulässige neue Beschränkung darstellt, kann das Gericht hier wiederum offen lassen. Denn der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder selbst Arbeitnehmer noch Familienangehöriger eines Arbeitnehmers mit ordnungsgemäßer Beschäftigung i. S. v. Art. 13 ARB 1/80. Der Antragsteller unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 zum einen nicht als Arbeitnehmer. Zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Anwendungsbereich des ARB 1/80 ist grundsätzlich der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff des Art. 48 EG-Vertrag zugrunde zu legen. Ein türkischer Staatsangehöriger gilt danach dann als Arbeitnehmer i. S. d. ARB 1/80, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig geringfügige Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt. Dieser Arbeitnehmerstatus endet, wenn der türkische Staatsangehörige den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (Hailbronner, AuslR, Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 2.2). Dies kann für einen Ausländer, der sich auf Arbeitssuche befindet, dann angenommen werden, wenn für ihn keine objektiven Vermittlungsmöglichkeiten bestehen. Hiervon kann in der Regel bei mehr als sechsmonatiger erfolgloser Arbeitssuche ausgegangen werden (Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 2.6.3). Gleiches gilt bei längerfristig inhaftierten Personen, die außerhalb der Haftanstalt keine Beschäftigung ausüben. Auch bei ihnen entfällt die Eigenschaft als Arbeitnehmer (Hailbronner, a. a. O., § 1 AufenthG EWG Anm. D 1 Rdnr. 25). Demzufolge kann der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht als Arbeitnehmer angesehen werden. Denn er befindet sich seit dem 15.03.1999 in Strafhaft. Selbst im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 10.09.2001 nach Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe kann er bei Zugrundelegung der Sachlage, wie sie am 06.11.2000 gegeben gewesen ist, auf längere Zeit keine Beschäftigung im Bereich des deutschen Arbeitsmarktes ausüben. Im Hinblick auf die noch für längere Zeit fortbestehende Strafhaft kann daher dem Vortrag des Antragstellers, er könne nach seiner Haftentlassung bei der Vural GmbH in Herborn eine Anstellung als Hilfsarbeiter finden, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Der Antragsteller unterfällt zum anderen auch nicht als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ist, dem Anwendungsbereich des ARB 1/80. Für das Gericht ist dabei rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Eltern des Antragstellers sich weiterhin als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten. Denn es zieht bei der Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger" die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/ EWG vergleichend heran. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts vermögen nämlich die Bestimmungen des ARB 1/80 türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich keine bessere aufenthaltsrechtliche Situation zu vermitteln, als sie das Gemeinschaftsrecht für Europäische Unionsangehörige und ihre Familienangehörige vorsieht. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Anwendung und Auslegung von Art. 13 ARB 1/80 eine vergleichende Betrachtung mit der rechtlichen Situation von EU-Bürgern vorzunehmen (vgl. hierzu: Hailbronner, a. a. O., Allgemeine Anwendungshinweise zum ARB 1/80 Anm. D 5.5 Rdnr. 1.8). Das Gericht vermag daher der bislang zur Auslegung des Art. 7 ARB 1/80 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Familienangehörigen keiner Altersbegrenzung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, Az.: 1 C 24.96 in InfAuslR 1998, S. 4 ff. und Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00 in InfAuslR 2000, S. 428 ff.). Demzufolge ist der Antragsteller unter Heranziehung der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG nicht gemäß Art. 13 ARB 1/80 als Familienangehöriger seiner Eltern vor neuen Beschränkungen geschützt, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt am 06.11.2000 bereits älter als 21 Jahre war (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG) und seine Eltern ihm in der Strafhaft keinen Unterhalt gewähren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG). Der Antragsteller kann sich sodann auch nicht unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Situation seiner Ehefrau S. Y. auf die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 berufen. Seine Ehefrau ist zwar ab dem 04.12.2000 in Herborn als Optikhelferin beschäftigt. Dies kann für die vorliegende Entscheidung jedoch keine Berücksichtigung mehr finden, weil die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 maßgeblich ist. Im November 2000 war die Ehefrau des Antragstellers lediglich auf Arbeitssuche. Dies reicht jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 nicht aus. Denn diese Vorschrift privilegiert nur die Familienangehörigen solcher Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates der Gemeinschaft ordnungsgemäß ist. Das Gericht legt diese Regelung dahin aus, dass die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer nur dann keinen neuen Beschränkungen unterliegen dürfen, wenn die Person, von der sie ihren Status ableiten, nicht nur auf Arbeitssuche ist, sondern bereits eine ordnungsgemäße Beschäftigung gefunden hat. Dies war bei der Ehefrau des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht der Fall. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Denn der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.08.1999 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Diese Ist-Ausweisung wird jedoch gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft, da der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt. Denn er besitzt seit August 1990 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ist im Bundesgebiet geboren. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat zur Folge, dass der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG vor, sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG weiter zur Folge, dass der Ausländer in Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG in der Regel ausgewiesen wird. Dies bedeutet, dass von der Regelausweisung nur abzusehen ist, wenn ausnahmsweise Gesichtspunkte vorliegen, die das rechtfertigen. Die Regelausweisung darf also nur unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der normalen Situation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. In die gerichtlich voll nachprüfbare Feststellung eines solchen Ausnahmefalles sind neben spezial- und generalpräventiven Erwägungen alle nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG zu beachtenden Umstände einzubeziehen (Hess. VGH, Beschluss vom 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 - in EZAR 032 Nr. 3). Dies bedeutet aber nicht, dass damit zur Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, schon eine Ermessensausübung insbesondere unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte wie bei einer Kann-Ausweisung vorzunehmen ist (Hess. VGH, 10.10.1994 - Az.: 12 UE 376/94 -). Die Feststellung des Ausnahmefalles hat sich allein darauf zu beschränken, ob Tatsachen vorliegen - und zu diesen Tatsachen gehören alle für eine Ausweisung nach § 45 AuslG maßgeblichen Umstände -, die einen atypischen Sachverhalt ergeben könnten. Sind solche eine atypische Sachlage begründenden Tatsachen vorhanden, hat die Ausländerbehörde durch Abwägung aller maßgeblichen Umstände festzustellen, ob sie den Ausländer ausweisen will. Dies bedeutet zugleich, dass auch bei Feststellung atypischer Besonderheiten eines Einzelfalls durchaus nach gerechter Abwägung aller Umstände eine Ausweisung erfolgen kann. Das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes bedeutet also nicht gleichzeitig, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (Hess. VGH, 03.04.1996 - 12 TG 1398/95 -). Angesichts dieser Rechtslage erachtet das Gericht die Ausweisung des Antragstellers für rechtmäßig. Denn es liegen weder im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten noch im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse Gründe vor, die zur Annahme führen, entgegen der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorgesehenen Regel lägen gewichtige Gründe für die Bejahung eines Ausnahmefalles vor. Bei Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Absehen von der gesetzlichen Regel der Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebieten. Es liegen im vorliegenden Fall keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 45 Abs. 1 AuslG durch den Antragsteller sei nicht zu befürchten. Vielmehr ist die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu treffende Prognose gerechtfertigt, dass auch in Zukunft gewichtige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit durch erneute Verfehlung des Antragstellers ernsthaft drohen. Damit ist die Ausweisung des Antragstellers jedenfalls unter spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Unter Würdigung der Gesamtumstände der durch das Landgericht Limburg abgeurteilten Straftaten besteht die begründete Gefahr, dass der Antragsteller in Zukunft erneut straffällig wird. Denn der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg in seinem Strafurteil vom 20.08.1999 erhebliche kriminelle Energie entfaltet. Dies hat sich insbesondere in den mehrfachen massiven Bedrohungen gegenüber den geschädigten Opfern im Dezember 1997 und im Februar 1998 gezeigt. Die erhebliche kriminelle Energie ist dann auch in dem vom Antragsteller am 14.03.1999 zusammen mit drei Mittätern durchgeführten versuchten schweren Raubüberfall auf einen Bordellbetrieb zutage getreten. Hierbei hat das Landgericht Limburg strafschärfend berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst diesen Überfall gegenüber seinen Mittätern vorgeschlagen hat, obwohl zwischen ihm und dem ins Auge gefassten Opfer ein freundschaftliches Verhältnis bestanden hat. Des weiteren hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller hinsichtlich des Überfalles am 14.03.1999 sowohl bei der Tatvorbereitung als auch bei der Tatdurchführung die maßgebliche Führerschaft inne hatte. Schließlich hat das Landgericht seine Feststellungen zu der vom Antragsteller ausgehenden erheblichen kriminellen Energie darauf gestützt, dass sowohl das Opfer der Bedrohung im Dezember 1997 und dessen Familie als auch die beiden während des Überfalles auf den Bordellbetrieb am 14.03.1999 anwesenden Frauen aufgrund seiner Vorgehensweise nach wie vor unter starken Angstgefühlen leiden. Bei der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognose, von dem Antragsteller werde auch in Zukunft weitere schwere Gefährdung durch erneute Straftaten ausgehen, hat diese in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Antragsteller auch schon im Jahre 1994 mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung und versuchter Nötigung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller hat die Begehung dieser Tatsachen nicht in Abrede gestellt. Zwar sind die Strafverfahren wegen dieser Delikte im Hinblick auf das Strafurteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 19.01.1995 eingestellt worden. Gleichwohl durften diese Straftaten - entgegen der Auffassung des Antragstellers - bei der Gefahrenprognose mit berücksichtigt werden. Denn die mit der Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen bezweckte polizeiliche Gefahrenabwehr rechtfertigt es, die Begehung auch solcher Straftatbestände zu berücksichtigen, die lediglich zu einer Einstellung des Strafverfahrens geführt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um schwerwiegende Delikte handelt und insoweit erhebliche Verdachtsmomente bestehen, die der Verdächtige nicht entkräftet hat (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 45 Rdnr. 16 bis 19). Ferner kann von dem Antragsteller nicht mit Erfolg beanstandet werden, seine Ausweisung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Prognose einer weiteren schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch erneute Straftaten berücksichtigt hat, dass er auch schon am 19.01.1995 durch das Amtsgericht Dillenburg zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Verurteilung durfte bei der Gefahrenprognose mit berücksichtigt werden, weil die Eintragung über diese Verurteilung in das Bundeszentralregister noch nicht nach § 45 Abs. 2 BZRG zu tilgen gewesen ist und damit kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn der Antragsteller wurde innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG erneut verurteilt, so dass die Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Frage, ob sich möglicherweise aus der Regelung über die Offenbarungspflicht in § 53 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Nr. 3 BZRG eine Verwertungsbeschränkung ergeben könnte, braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Denn die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller ergibt sich hinreichend aus den Gesamtumständen bei der Begehung der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Limburg am 20.08.1999 sowie der eingestellten Ermittlungsverfahren waren. Bei der insoweit von der Antragsgegnerin getroffenen Sicherheitsprognose handelt es sich nämlich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar ist, und nicht - wie der Antragsteller meint - um eine Ermessensentscheidung. Daher führt ein zu Unrecht angeführter zusätzlicher Gesichtspunkt nicht zu einem Rechtsfehler, wenn die übrigen getroffenen Feststellungen die Prognose auch ohne diesen Gesichtspunkt rechtfertigen. Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach seinen Angaben von der Haft beeindruckt zeigt, kann die Gefahr weiterer Straftaten und Verurteilungen nicht beseitigen. Denn dies spricht allein dafür, dass der Antragsteller zur Zeit während der fortdauernden Haft und unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung versucht, sich als resozialisiert zu geben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich entgegen seines früheren Verhaltens nach einer Haftentlassung tatsächlich nicht mehr gewalttätig verhält, sind seinen Äußerungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig führt die familiäre Bindung des Antragstellers zu seinen Eltern und seiner Ehefrau dazu, dass eine Wiederholungsgefahr zu vermeinen wäre. Denn der Antragsteller hat auch in der Zeit vor seiner Verurteilung durch das Landgericht Limburg engen Kontakt zu seinen Eltern und - jedenfalls ab der Eheschließung im Jahre 1995 - zu seiner jetzigen Ehefrau gehabt. Auch diese Bindungen haben den Antragsteller jedoch in den Jahren 1997, 1998 und 1999 nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten können. Schließlich führt auch der Vortrag des Antragstellers, er könne nach seiner Haftentlassung eine Beschäftigung bei der Firma Vural in Herborn aufnehmen, zu keiner anderen Beurteilung der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller immer wieder bestehende Beschäftigungsverhältnisse abgebrochen und ist entweder noch während des Arbeitsverhältnisses oder seiner Tätigkeit als Selbständiger oder danach wieder straffällig geworden. Zudem hat er Schulden in beträchtlicher Höhe, so dass selbst im Falle einer Erwerbstätigkeit nicht davon ausgegangen werden kann, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Versuchung, Geld durch Straftaten zu erlangen, sei nicht mit gegeben. Im Ergebnis liegen daher konkrete Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr neuerlicher strafbarer Verfehlungen des Antragstellers vor. Hiernach kann dahinstehen, ob - entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin - auch generalpräventive Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der Ausweisung des Antragstellers herangezogen werden können. Dies wäre zu verneinen, wenn der Antragsteller sich unmittelbar auf die Rechte aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen könnte. Dann wäre gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine Ausweisung nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Rs C 340/97 (Nasli) in InfAuslR 2000, S. 161 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2000, Az.: 12 TG 1554/00). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da die Ausweisung des Antragstellers nach den obigen Ausführungen aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist. Auch die persönliche Verbundenheit des Antragstellers mit dem Aufenthaltsland Deutschland bietet keinen Anhaltspunkt zu einem Absehen von der Regelausweisung. Der Antragsteller lebt zwar seit 1985 wieder im Bundesgebiet und hat sich bis zu seiner Ausweisung seit etwa 15 Jahren rechtmäßig hier aufgehalten. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus dem Grund keinen Ausnahmefall zu begründen, weil dieser lange rechtmäßige Aufenthalt, der letztlich zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geführt hat, erst gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zur Herabstufung der Ansicht gegebenen Ist-Ausweisung zur Regelausweisung geführt hat. Im übrigen ist trotz des langjährigen Aufenthalts - jedenfalls hinsichtlich der letzten Jahre - in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine gelungene Integration des Antragstellers nicht erfolgt. Er hat zwar in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich eine Lehre absolviert und mehrfach Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern gefunden. Er ist jedoch immer schon nach relativ kurzer Zeit wieder arbeitslos geworden. Auch der Versuch, sich selbständig zu machen, scheiterte nach gut einem Jahr. Damit kann keine dauerhafte erfolgreiche Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland festgestellt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, begründet keinen Ausnahmefall. Denn angesichts des wegen der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten bestehenden besonderen öffentlichen Interesses an seiner Ausreise ist der Ehefrau zuzumuten, entweder die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der gemeinsam Heimat fortzuführen (vgl. BVerwGE 48, 299) oder aber in der Obhut ihrer Schwiegereltern eine Trennung von dem Antragsteller hinzunehmen, die im Hinblick darauf, dass nach § 8 Abs. 2 AuslG die Wirkung einer Ausweisung auf einen vom Heimatland aus gestellten Antrag befristet werden können, gegebenenfalls nur vorübergehend ist. Die rein ausländische Ehe genießt insoweit einen geringeren Schutz, da der ausländische Ehepartner sich nicht wie ein Deutscher auf ein absolutes Bleiberecht berufen kann (Renner, AuslR, § 45 Rdnr. 20). Während der Zeit einer eventuellen Trennung können die familiären Bindungen durch Besuchs-, Telefon- und Briefkontakte aufrechterhalten werden. Ein Ausnahmefall ergibt sich weiterhin auch nicht daraus, dass die Eltern, zu denen der Antragsteller schon aufgrund der Lage ihrer Wohnungen im gleichen Haus intensiven Kontakt hält, in der Bundesrepublik Deutschland leben. Denn auch dann, wenn der Antragsteller eine intensive Beziehung zu seinen Angehörigen hat, so ist er doch volljährig und ebenso wenig auf die Lebenshilfe von Familienangehörigen angewiesen, wie diese auf seine Unterstützung. Zudem können die Kontakte zu Verwandten im Bundesgebiet durch Besuche, Briefe und Telefonate fortgesetzt werden. Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 45 Abs. 2 Nr. 2, 55 Abs. 2 AuslG die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Regelung des Art. 8 EMRK steht einer Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Prüfung insoweit auf keine anderen Belange erstreckt als diejenigen, die bereits nach nationalem Recht für die Feststellung eines eventuellen Ausnahmefalles nach § 45 AuslG heranzuziehen sind und die obigen Ausführungen entsprechend herangezogen worden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.1996, Az.: 12 TG 1398/95). Der Ausweisung des Antragstellers steht auch Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1995 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, der seit mehr als 10 Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat, nur noch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit des ausweisenden Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen Gründe des Art. 3 Abs. 1 ENA, zu denen auch die Sittlichkeit und öffentliche Ordnung gehören, besonders schwerwiegend sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA ist der der Bekanntgabe der ausländerbehördlichen Ausweisungsverfügung (Hess. VGH, 26.02.1996, Az:: 12 UE 1846/95). Ein mehr als 10-jähriger Aufenthalt i. S. dieser Vorschrift besteht mithin nur dann, wenn der Ausländer vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung (hier Juli 2000) an rückwärts gerechnet einen mehr als 10 Jahre währenden ordnungsgemäßen Aufenthalt hatte. Zwar erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen, da er sich seit 1985 ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Jedoch sind vorliegend besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung gegeben. Denn zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen i. S. v. § 48 Abs. 1 AuslG, die hier - wie bereits ausgeführt - anzunehmen sind, und den besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 C 17.94 in InfAuslR 1997, S. 296 ff.). Auch Art. 14 ARB 1/80 steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt. Schließlich hindert auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12.01.1927 die Ausweisung des Antragstellers nicht, da die vertragsschließenden Teile sich in Art. 7 das Recht zur Ausweisung vor-behalten haben. Die Anordnung des Sofortvollzuges zur Ausweisung durch die Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere spricht die Begründung der Vollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vollzugsanordnung ist auch materiell gerechtfertigt. Der Gesetzgeber geht zwar in § 80 Abs. 1 VwGO davon aus, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten, so dass die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die Ausnahme bleibt. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 72 Abs. 1 AuslG die Ausweisung gerade nicht erwähnt hat, grundsätzlich auch für die Ausweisung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung. Allein die sich bei summarischer Prüfung ergebende offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt insoweit nicht, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung unabhängig von der Begründetheit des Rechtsbehelfs angeordnet hat. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben ist, das über das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände - wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt - hinausgeht, und ob diesem Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Antragsteller ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahren realisieren. Der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland genügt nicht. Die auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen von solchem Gewicht sein, dass sie die schutzwürdigen Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass Behörden und Gerichte das Verwaltungsverfahren mit möglichster Beschleunigung betreiben und prüfen, ob für die Zeitspanne bis zur endgültigen Entscheidung die sofortige Vollziehung notwendig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - in InfAuslR 1995, S. 397 ; Hess. VGH, Beschluss vom 03.05.1999, Az.: 12 TZ 1154/99). Auch unter Beachtung dieser Vorgaben hält die Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers für rechtmäßig. Der Sofortvollzug der nach den obigen Ausführungen offensichtlich rechtmäßigen Ausweisung ist aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Denn im Hinblick auf die erhebliche kriminelle Energie, die der Antragsteller bei seinen mehrfachen Straftaten zu erkennen gegeben hat, besteht entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 11.07.2000 begründete Besorgnis, dass die öffentliche Sicherheit durch die Begehung weiterer Straftaten beeinträchtigt werden könnte, bevor der Aufenthalt erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beendet wird. Soweit sich das vorliegende Eilverfahren auch auf die mit dem Bescheid vom 11.07.2000 verfügte unbefristete Wirkung der Ausweisung bezieht, fehlt dem Antrag das für jedes Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine weitergehende Rechtsposition halten würde. Selbst wenn das Gericht die Entscheidung der Antragsgegnerin über die unbefristete Wirkung ihrer Ausweisung für rechtsfehlerhaft halten sollte und insoweit die aufschiebende Wirkung anordnen würde, würde die Ausweisung dann kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 2 AuslG unbefristet gelten, so dass hierdurch der Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil erlangen könnte. Soweit der Antragsteller im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens die Abkürzung der von der Antragsgegnerin verfügten Frist begehrt, fehlt es am Anordnungsgrund, da die Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG erst mit der Ausreise des Antragstellers beginnt. Auch die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG abzuschieben ist, befindet sich in Strafhaft, so dass die Abschiebungsandrohung keiner Fristsetzung bedurfte. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG angekündigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.