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Urteil

M 4 K 21.4317

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rückkehrverpflichtung iSe Rückkehrentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4 Rückführungs-RL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gefahrenabwehr durch eine inlandsbezogene Ausweisung würde „ad absurdum“ geführt, wenn man dem EuGH folgen würde, wonach der Mitgliedstaat nur die Möglichkeit habe, entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder den Aufenthalt zu legalisieren, wenn eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der schweren Straftat iSv § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG muss es sich nicht um eine „besonders schwere“ Straftat gem. Art. 14 Abs. 4 lit. b der Anerkennungs-RL handeln. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist im Lichte des Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungs-RL auszulegen, nach welchem „zwingende“ Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung eine Ausweisung gestatten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Typischerweise sind beachtliche schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung. Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 5. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Daneben sind aber auch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückkehrverpflichtung iSe Rückkehrentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4 Rückführungs-RL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gefahrenabwehr durch eine inlandsbezogene Ausweisung würde „ad absurdum“ geführt, wenn man dem EuGH folgen würde, wonach der Mitgliedstaat nur die Möglichkeit habe, entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder den Aufenthalt zu legalisieren, wenn eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der schweren Straftat iSv § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG muss es sich nicht um eine „besonders schwere“ Straftat gem. Art. 14 Abs. 4 lit. b der Anerkennungs-RL handeln. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist im Lichte des Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungs-RL auszulegen, nach welchem „zwingende“ Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung eine Ausweisung gestatten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Typischerweise sind beachtliche schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung. Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 5. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Daneben sind aber auch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) I.Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2021 wird in Nr. 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Der Kläger hat 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. Das in Nr. 3 des Bescheids angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. I. Die nur teilweise zulässige Klage (1.) ist als Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Ausweisung unbegründet, gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids jedoch begründet und der Bescheid insoweit aufzuheben (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Ausweisung und das in Nr. 3 angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig. 1.1. Die Klage wurde mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2021 wirksam erhoben (§ 67 VwGO). Die Eltern des Klägers haben dem Prozessbevollmächtigten als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Klägers am … … 2020 Vollmacht erteilt, die zur Vertretung des Klägers vor den Behörden und zur Prozessführung ermächtigt. Der Wirksamkeit dieser Vollmacht steht nicht entgegen, dass den Eltern des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2018 das Sorgerecht für Teilbereiche, u.a. Aufenthaltsbestimmung, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde und mit Beschluss vom 10. November 2020 vom Amtsgericht München das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger für den Kläger mit dem Wirkungskreis u.a. Aufenthaltsbestimmung bestellt wurde. Der Ergänzungspfleger ist in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis zwar gesetzlicher Vertreter des Pfleglings. Jedoch umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegend nicht das Recht, gegen eine behördliche Ausweisungsverfügung vorzugehen. Den Sorgeberechtigten wurde damit nicht das Recht entzogen, den minderjährigen Kläger vor Gericht zu vertreten. 1.2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids statthaft. 1.3. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids ist eine Anfechtungsklage nicht statthaft, weil es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ohne Regelungscharakter handelt. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Erteilung einer Duldung in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um eine begünstigende Verfügung handelt. 2. Die Klage gegen die Ausweisung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2021 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.1.). Die Klage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist begründet, weil diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.2). 2.1. Die Ausweisung erweist sich als rechtmäßig. 2.1.1. Eine inlandsbezogene Ausweisung ist auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris) nach Auffassung der Kammer nach wie vor zulässig. Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung, also rein inlandsbezogen (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116), ergangen ist und dem Kläger eine Duldung erteilt wurde, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich also nicht beendet wird, auch wenn der EuGH geurteilt hat, dass die Existenz eines - wie vorliegend - illegalen Aufenthalts ohne eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 der RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - RückführungsRL - unzulässig ist. In der deutschen Rechtsprechung besteht darüber, dass die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung ist, Einigkeit (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris). Denn trotz §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlegt nicht bereits die Ausweisung dem Ausländer eine Rückkehrverpflichtung i.S.d. RückführungsRL auf; es bedarf hierfür vielmehr einer Konkretisierung (BeckOK, AuslR/Fleuß, § 50 Rn. 5). Diese besteht in der Abschiebungsandrohung. Deshalb wird die Rückkehrverpflichtung i.S.e. Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 14). Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit einer - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung inlandsbezogenen - Ausweisung nicht am Fehlen einer Rückkehrentscheidung i.S.e. Abschiebungsandrohung scheitern lassen; hierbei allerdings ausdrücklich die Frage offengelassen, „ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RückführungsRL auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre“ (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff., 42). Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass die EuGH-Entscheidung vom 3. Juni 2021 das „Ende“ der inlandsbezogenen Ausweisung bedeutet (Dörig, EuGH zeigt Alternative zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 245), weil das Bestehen eines „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr besteht, der RückführungRL zuwiderlaufe. Diese Auffassung überzeugt die Kammer jedoch nicht. Zwar führt der EuGH in der Entscheidung vom 3. Juni 2021 aus, dass ein Mitgliedstaat, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen einerseits ermitteln müsse, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen, und wenn dies nicht der Fall sei, der Mitgliedstaat verpflichtet sei, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der RückführungsRL mit einem Einreiseverbot i.S.v. Art. 3 Nr. 6 RückführungsRL einhergehen könne oder müsse, und auch dass es sowohl dem Gegenstand der RückführungsRL als auch dem Wortlaut von Art. 6 RückführungsRL zuwiderlaufe, das Bestehen eines „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und ggf. einem Einreiseverbot unterliegen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr besteht. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der EuGH selbst ebenfalls nur wenige Monate zuvor andererseits entschieden hat, dass es dem Mitgliedstaat „rechtlich unmöglich“ sei, die ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 (sic) RückführungsRL obliegende Pflicht, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zu erfüllen, wenn für den Zielstaat der Abschiebung - wie vorliegend - ein Abschiebungsverbot besteht (EuGH, U.v. 24.2.2021 - C-673/19 - BeckRS 2021, 2426 Rn. 40 ff., 42). Zutreffend weist der Verwaltungsgerichtshof Mannheim deshalb darauf hin, dass die Rechtsansicht des EuGH, es gebe von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Rückkehrverfahren einzuleiten, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt werde, keine Ausnahme, ihrerseits nicht berücksichtigt, dass die nach Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (AnerkennungsRL) zulässige Ausweisung bei einem anerkannten Flüchtling den Fortbestand seines Status unberührt lässt, und eine Abschiebungsandrohung daher gar nicht ergehen darf. Die Gefahrenabwehr durch eine inlandsbezogene Ausweisung würde „ad absurdum“ geführt, wenn man dem Europäischen Gerichtshof folgen würde, wonach der Mitgliedstaat nur die Möglichkeit habe, entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder den Aufenthalt zu legalisieren, wenn - wie vorliegend - eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 146). Insbesondere vor diesem Hintergrund der gegenwärtigen Inkonsistenzen der Entscheidungen des EuGH geht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offengelassen hat, davon aus, dass die sog. inlandsbezogene Ausweisung nach wie vor zulässig ist. 2.1.2. Die Ausweisung des Klägers muss sich am (erhöhten) Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG messen lassen, weil der Kläger als Ausländer die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Als Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, darf der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3a AufenthG). Grundsätzlich ist die Ausweisung eines Ausländers nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen am Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Januar 2021 ist wegen der hiergegen gerichteten, noch anhängigen Klage (M 19 K 21.30373) noch nicht bestandskräftig. Es wurde auch noch nicht erstinstanzlich über die Klage gegen den Widerruf entschieden. In der Rechtsprechung wird die Frage, ob die Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen Statusentscheidung für ein Ausweisungsverfahren erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung oder bereits mit Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Widerrufs oder zumindest nach Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung entfällt, zwar nicht einheitlich beantwortet (für Bestandskrafterfordernis wohl BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 10 B 13.1446 - juris Rn. 3; offen: OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 - juris Rn. 27 f.; VG Freiburg, U.v. 24.6.2021 - 10 K 1661/19 - juris Rn. 36; andererseits OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 10 ff.). Hierauf kommt es im Ergebnis indes nicht an, weil das Gericht seiner Entscheidung die für den Kläger günstigste Rechtsauffassung zu Grunde legt, so dass mangels Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Bundesamts davon auszugehen ist, dass der Kläger ein Ausländer ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. 2.1.3. Der Kläger stellt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen stellt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG dar (2.1.3.1.). Es besteht auch die erforderliche Verbindung zwischen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und der schweren Straftat (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30) (2.1.3.2.). Bei der schweren Straftat in diesem Sinne muss es sich nicht um eine „besonders schwere“ Straftat gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b der AnerkennungsRL handeln. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist im Lichte des Art. 24 Abs. 1 der AnerkennungsRL auszulegen, nach welchem „zwingende“ Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Ls. 4, Rn. 110 ff.; Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 55 ff.; Katzer in BeckOK, MigrR, § 53 Rn. 78, 81; Hailbronner, AuslR § 53 Rn. 208 ff., Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 2 Rn. 36 i.V.m. Rn. 27 ff.; a.A. Bauer in Bergmann/Dienelt, § 53 Rn. 97 f.; Thym, Geordnete Rückkehr und Bleiberecht im Dschungel des Migrationsrechts, ZAR 2019, 353, 356). Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist gleichwohl nicht immer schon dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend (s.u.) - eine Bestrafung vorliegt, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG begründet (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120; a.A. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 217). Denn allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a) oder 1b) AufenthG reicht für die Bejahung einer schweren Straftat u.a. deshalb nicht aus, weil sie keine - unionsrechtlich jedoch gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120 m.w.N.). Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe stellt eine taugliche Verurteilung i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG dar. Denn es bedarf nach dem Gesetzeswortlaut keiner bestimmten Art der Verurteilung oder einer bestimmten Strafhöhe. Im Unterschied zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der nur im Falle einer Freiheitsstrafe einschlägig sein kann, umfasst § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG auch die Jugendstrafe. Da auch bei realkonkurrierenden Delikten die Jugendstrafe nur einheitlich verhängt wird (§ 31 JGG) und - anders als im Erwachsenenstrafrecht (§§ 53, 54 StGB) - keine Einzelstrafe vor der Bildung einer Gesamtstrafe ausgewiesen wird, ist der gesetzgeberischen Entscheidung immanent, dass es nicht erforderlich ist, der konkret verwirklichten Straftat eine genaue Strafhöhe zuzuordnen (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 122). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist - den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - klargestellt, dass die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss („er“), eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG mithin nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich ist (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30 m.w.N.; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2022, AufenthG § 53 Rn. 126). Typischerweise sind beachtliche schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30). Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist (OVG Magdeburg, B.v 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30; vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 121). 2.1.3.1. Nach diesen Maßstäben liegt der Ausweisung des Klägers die rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG zugrunde. Die Entscheidung vom 25. Juni 2020, in die die Entscheidung vom 28. Februar 2020 einbezogen wurde, ist rechtskräftig. Gegen den Kläger wurde damit wegen folgender Straftaten eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt: Beleidigung, vorsätzliche Körperverletzung, versuchte Körperverletzung, versuchte räuberische Erpressung, versuchte Brandstiftung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung und Bedrohung. Die kriminellen Taten des Klägers, insbesondere im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und die Vergewaltigung, waren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowohl auch objektiv und subjektiv schwerwiegend. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich schon typischerweise um eine schwere Straftat. Die am … … 2019 begangenen Sexualstraftaten des damals 14-jährigen Klägers sind jedoch auch im Einzelfall sowohl subjektiv als auch objektiv als schwerwiegend zu betrachten. Das Berufungsgericht sieht in den Taten des Klägers, insbesondere derjenigen am … … 2019, eine charakterliche Haltung und Motivationslage zum Ausdruck gekommen, die sich in „ganz erheblicher Weise in vorwerfbarer persönlicher Schuld“ niedergeschlagen hat. Durch das Delikt der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern hat der Kläger danach unter Berücksichtigung der Tatintensität eine „im höchsten Maße zu missbilligende Handlung“ begangen, die geeignet ist, das Opfer sein Leben lang zu traumatisieren. Der Kläger hat mehrere Tatbestände tateinheitlich und dabei auch zwei Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 5 StGB verwirklicht. Er hat Gewalt gegenüber dem Tatopfer angewendet und mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht. Die Tathandlung hat sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und in einem öffentlichen Schwimmbad stattgefunden, was das Sicherheitsgefühl des Tatopfers erheblich beeinträchtigt hat. Erschwerend hat das Landgericht auch die Intensität der Gewaltanwendung, insbesondere das Würgen des Tatopfers, bis es keine Luft mehr bekommen hat, und das intensive Kneten der Brüste, das nicht nur zu erheblichen Schmerzen, sondern zur Entstehung von Hämatomen geführt hat, gewertet. Die Tat hat das Tatopfer nicht nur nachhaltig in seiner sexuellen Entwicklung gestört, sondern es litt noch Ende Februar 2020 - also sieben Monate nach der Tat - massiv unter den Folgen der Tat. Die Geschädigte befand sich u.a. in psychologischer Betreuung und verließ das Haus nicht mehr allein. Der Kläger hat damit eine anhaltende psychische Beeinträchtigung der Geschädigten herbeigeführt. Auch die kriminalprognostische Gutachterin bewertete das Vorgehen des Klägers als „sehr gefühlskalt und planerisch“. Der Kläger habe die Geschädigte, die wegen einer anderen Straftat für ihn ungünstige Aussagen gegenüber der Polizei gemacht hatte, erniedrigen und sich an ihr rächen wollen, es gehe ihm um Macht und Erniedrigung. Dabei habe er den sexuellen Missbrauch und die Vergewaltigung auch entschlossen und hartnäckig fortgesetzt, obwohl die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe. Auch die versuchte räuberische Erpressung am 29. Juni 2019 beruht nach Auffassung des Strafgerichts auf einem Verhalten des Klägers, das sich „in hohem Maße durch Respektlosigkeit und rücksichtslose Befriedigung eigener Bedürfnisse auf Kosten anderer“ auszeichnet. Der Geschädigte hat erhebliche psychische Folgen erlitten; er hat sich für sechs Monate in psychologische Behandlung begeben und ein Jahr nach der Tat den tatörtlichen U-Bahnhof aufgrund des als unerträglich empfundenen Kontrollverlusts immer noch nicht besuchen können. Nach Wertung der kriminalprognostischen Gutachterin stellt der Kläger auch bewusst Situationen her, um jemanden „mit Grund“ schlagen zu können. Das Gericht bewertet die Taten des Klägers daher auch im Einzelfall als objektiv und subjektiv schwerwiegend. 2.1.3.2. Der Kläger stellt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer schweren Straftat auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Wie sich aus dem Wortlaut („weil“) ergibt, bedarf es bei einer Ausweisung, bei der erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist, einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 123; OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 - 1 C 21/00 - juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben geht vom Kläger ohne Zweifel eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einem Verbleib im Bundesgebiet erneut Straftaten im Bereich von Sexual- und Gewaltdelikten begehen wird und er damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der Ausweisung des Klägers liegen u.a. Sexual- und Gewaltstraftaten zu Grunde. Die Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit nehmen in der an den Grundrechten orientierten Wertehierarchie einen sehr hohen Wert ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Erst Recht gilt dies für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. An die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts sind somit im vorliegenden Fall keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Entwicklung des Klägers zeigt eine frühe Delinquenz mit erheblicher Steigerung der Intensität der Straftaten bis hin zur Begehung eines Sexualdelikts an einem Kind. Schon im strafunmündigen Alter lagen zahlreiche Anzeigen gegen den Kläger als Beschuldigten vor. Eine Verurteilung im Juni 2019 schreckte den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, auch nicht eine vorläufige Festnahme. Der Kläger wurde im Zeitraum seiner Inhaftierung vom 2. August 2019 bis zum 27. Mai 2022 vielfach disziplinarisch belangt. Die Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter in Justizvollzugsanstalt … wurde aufgrund des Verhaltens des Klägers vorzeitig abgebrochen. Weiter wurde Führungsaufsicht und Bewährungshilfe für die Dauer von drei Jahren und ebenso lange Bewährungshilfe angeordnet. Seit seiner Entlassung lebt der Kläger wieder im Elternhaus, obwohl die kriminalprognostische Gutachterin dieses als „kriminogen“ eingestuft und eine Rückkehr des Klägers in die Familie aus psychologischer Sicht als „keine Option“ bewertet hat. Versuche der Ergänzungspflegerin, den Kläger statt im Elternhaus in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen, scheiterten am Nichtmitwirken des Klägers. Damit ist der als 14-Jähriger inhaftierte, als 15-Jähriger erstmals zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilte, nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe mittlerweile 17 Jahre alte Kläger untherapiert wieder in genau das Umfeld zurückgekehrt, aus dem heraus er bereits in der Vergangenheit erhebliche Straftaten begangen hat. Insgesamt hat eine Aufarbeitung der Taten und ein damit einhergehendes Umdenken nicht stattgefunden. Der Kläger hat das Gericht hiervon in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen können. Auch gibt es keine sonstigen stabilisierenden Faktoren im Leben des Klägers, die den Schluss zuließen, er werde nicht erneut Straftaten begehen. Eine vor acht Tagen begonnene Ausbildung genügt hierfür ebenso wenig wie dreiwöchentliche Gespräche bei der Suchtberatung und eine am … … 2022 beginnende Therapie des Klägers in der Fachambulanz für Gewalt- und Sexualstraftäter. Es ist daher vom Fortbestand einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Auch die Gutachterin stufte im August 2021 die Rückfallgefahr beim Kläger sowohl hinsichtlich Sexualstraftaten als auch Gewaltstraftaten als erheblich ein. Die Justizvollzugsanstalt … empfahl am 24. Februar 2022 hinsichtlich der Ausgestaltung der für erforderlich gehaltenen Führungsaufsicht u.a. folgende Maßnahmen: Suchtberatung mit Nachweis von 12 Stabilisierungsgesprächen, Drogen- und Alkohlabstinenz, engmaschige psychiatrische Weiterbehandlung, z.B. durch Herrn Dr. R., engmaschige Anbindung an die Fachambulanz für Sexualstraftäter, mit anfangs wöchentlicher Frequenz, für die von dort festzulegende Dauer (Dr. R. mind. 24 Monate), sofern das nicht möglich sein sollte, Kontakt zu einer Therapiestelle mit vergleichbarer Qualifikation, z.B. … …, zwingend erforderliche Aufnahme ins HEADS-Programm, Anbindung an einen Bewährungshelfer, wenn möglich im Rahmen einer intensiven Begleitung (z.B. Rubikon), Nachweis der Bemühung um Ausbildung, Arbeit oder eine andere Form von Beschäftigung, Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Prüfung als potentieller aMIT bzw. SPOCK-Proband. Vor diesem Hintergrund vermag weder das junge Alter des immer noch minderjährigen Klägers noch der Umstand, dass er „nur“ nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und Erstverbüßer ist, die Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr maßgeblich zu Gunsten des Klägers beeinflussen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers als Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, liegen vor. 2.1.4. Die bei Vorliegen der erforderlichen Gefährdungslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Daneben sind aber auch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Auch die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Die Bleibeinteressentatbestände erfassen prinzipiell die Grundrechtspositionen und tragen den Wertentscheidungen der EMRK in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 - juris Rn. 21). Ungeachtet dessen sind die Bleibeinteressen des Ausländers, die sich auf Grundrechtspositionen und auf Wertentscheidungen der EMRK stützen lassen, bei der vorzunehmenden Abwägung ihrer Wertigkeit entsprechend im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebungszielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebungszielstaat (BT-Drs. 18/4097, S. 49; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, Nr. 46410/99 - juris; U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476-481; U.v. 12.1.2010 - 47486/06 - Abdul Waheed Khan in Fortschreibung der Boultif/Üner-Kriterien; OVG NRW, U.v. 22.3.2012 - 18 A 951/09 - juris). Mittlerweile ist die Frage höchstgerichtlich geklärt, dass in die Abwägung nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Ausländer, der gegen seine Ausweisung vorgeht, hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21). Nach diesen Maßgaben überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. 2.1.4.1. Aufgrund der Verurteilung vom 25. Juni 2020 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten liegt das normierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, das eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren erfordert, vor. Ob weiter auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. c) AufenthG wegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung gegeben ist, kann nicht festgestellt werden, weil sich nach den Urteilsgründen bzw. insbesondere den Strafzumessungserwägungen zwar vermuten, nicht aber entnehmen lässt, dass allein wegen dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde. Damit wird dieses besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse der Abwägung nicht auch zu Grunde gelegt. 2.1.4.2. Diesem normierten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehen das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. AufenthG, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und die normierten schwerwiegenden Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil der Kläger minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, weil der Kläger minderjährig ist und sich die Eltern rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, gegenüber. Dem normierten schwerwiegenden Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, weil die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, kommt vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu. Es erfasst zwar grundsätzlich auch Fälle, in denen - wie vorliegend - ein Kind als Adressat von einer Ausweisung betroffen ist. Weil den nach Art. 6 GG schutzwürdigen Belangen eines Minderjährigen jedoch bereits gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG als schwerwiegende Bleibeinteressen Rechnung getragen wird, kommt die Norm vorliegend nicht zum Tragen. Sie hat nämlich eine Auffang- und Ergänzungsfunktion (Bergmann/Dienelt, AufenthG, § 55 Rn. 25; Katzer in BeckOK, MigR, § 55 Rn. 42). Unabhängig davon werden die Belange und das Wohl eines Kindes ohnehin in jedem Fall in die Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG eingestellt und mit dem ihnen in dem jeweiligen Einzelfall zukommenden besonderen Gewicht berücksichtigt. 2.1.4.3. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen überwiegt vorliegend unter Berücksichtigung insbesondere der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Klägers sowie der Inlandsbezogenheit der Ausweisung das öffentliche Interesse an der Ausreise dessen Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch nicht unverhältnismäßig. Eine arithmetische Abwägung im Hinblick auf die normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen erfolgt nicht. Der 17-jährige Kläger hält sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung seit zwölf Jahren und fast vier Monaten im Bundesgebiet auf; er hat also mehr als zwei Drittel seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht. Er hat in der Haft einen Schulabschluss erworben und vor einer Woche eine Ausbildung begonnen. Wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet in relevantem Umfang sind indes trotz des Ausbildungsbeginns im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich. Dass der Kläger aufgrund seiner Jugend zu deren Aufbau noch nicht viel Gelegenheit hatte, fällt zu seinen Gunsten nicht entscheidend ins Gewicht, weil es bei der Ermittlung der Bindungen in einem ersten Schritt zunächst nur um deren objektives Vorliegen geht. Soweit ersichtlich, hat der Kläger persönliche Bindungen im Wesentlichen innerhalb seiner irakischen Familie, die auch während seiner Inhaftierung intensiven und regelmäßigen Kontakt mit ihm gehalten hat. Auch die Familienpatin hat den Kläger in der Haft besucht. Es ist andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass mittlerweile alle Geschwister des Klägers volljährig sind, seine Kernfamilie somit nur aus ihm und seinen Eltern besteht. Der Kläger spricht deutsch. Sonstige Bindungen im Bundesgebiet sind - auch unter Berücksichtigung der soeben aufgenommenen Ausbildung - nicht ersichtlich. Der Kläger besitzt die irakische Staatsangehörigkeit und hat in seinem Herkunftsstaat die ersten fünfeinhalb Jahre seines Lebens verbracht; er spricht und versteht die kurdische Sprache. Mit seiner Mutter verständigt er sich auf Kurdisch, da sie keine andere Sprache, insbesondere nicht deutsch, spricht. Soweit eine polizeiliche Anhörung des Klägers auf Arabisch erfolgt sein soll, weil der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, teilt das Gericht die diesbezüglichen Zweifel das Prozessbevollmächtigten an der inhaltlichen Korrektheit dieses Aktenbestandteils; das Gericht geht ausdrücklich nicht davon aus, dass der Kläger die arabische Sprache beherrscht. Soweit der Kläger vorträgt, an einer rezeptiven Sprachentwicklungsstörung zu leiden, ergibt sich hieraus ausweislich des kriminalprognostischen Gutachtens vom August 2021, dass diese Störung mit einer hohen Rate begleitender sozialer und emotionaler Verhaltensstörungen einhergeht und die Verständigung mit dem Kläger erschwert. Aus ihr ergibt sich aber nicht, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, seine Sprachkenntnisse in Kurdisch, zu verbessern, sofern er sie für zu mangelhaft hält. Diese Störung hat auch den deutschen Spracherwerb nicht verhindert; der Kläger hat im Abschlusszeugnis in Deutsch die Note „Sehr gut“. Dem Kläger ist es auch zuzumuten, seine Sprachkenntnisse ggf. zu verbessern. Seine intellektuellen Fähigkeiten dürften ihn daran nicht hindern. Die Gutachterin bescheinigt dem Kläger eine „große Ressource“, die „unbedingt“ genutzt werden soll. Der Kläger sei intelligent und zu ordentlichen Leistungen in der Schule fähig. Dass das Intelligenzniveau des Klägers „nach klinischem Eindruck“ im „eher unterdurchschnittlichen Leistungsbereich“ liege, sei durch die psychologische Testung nicht bestätigt worden. Das Gericht legt seiner Entscheidung auch den Vortrag des Klägers zu Grunde, dass im Irak keine Verwandten mehr leben. Zu einer Trennung des Minderjährigen von seinen Eltern führt die Ausweisung vorliegend faktisch nicht, weil der Kläger bis zum Erreichen der Volljährigkeit von der Beklagten geduldet wird. Rechtstreu hat sich der Kläger ersichtlich nicht verhalten. Der Kläger hat Sexual-, Gewalt- und Eigentumsstrafen begangen, die sich im Bereich der mittleren bis schweren Kriminalität bewegen. Seit der Begehung der letzten verurteilten Straftat vom 10. Oktober 2019 sind noch keine drei Jahre vergangen. Das Verhalten nach den Taten ist durch zahlreiche erzieherische Maßnahmen innerhalb der Justizvollzugsanstalten sowohl erzieherischer als auch disziplinarischer Art und den Abbruch einer erforderlichen Therapie für Sexualstraftäter aufgrund des klägerischen Verhalten geprägt. Einer für erforderlich erachteten externen Unterbringung nach der Haftentlassung hat sich der Kläger nachhaltig und erfolgreich widersetzt. Der Kläger steht unter Führungsaufsicht. Er befindet sich seit drei Monaten auf freien Fuß, und hat vor einer guten Woche eine Ausbildung begonnen. Zum Gastland bestehen - mit Ausnahme des Spracherwerbs und des Erwerbs des Mittelschulabschlusses - keine gefestigten sozialen oder kulturellen Bindungen, solche wurden auch weder vorgetragen noch sind sie, auch unter Berücksichtigung der langjährigen Betreuung durch eine Familienpatin, ersichtlich. Die Kernfamilie des Klägers umfasst den minderjährigen Kläger als Adressaten der Ausweisungsverfügung und seine irakischen Eltern. Die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gastland beziehen sich auf die Kernfamilie mit den Eltern, die erweiterte Familie mit den Geschwistern und sonstigen Verwandten und die Familienpatin. Die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Zielland dürften sich auf den Spracherwerb in Kurdisch, das Aufwachsen im Irak in den ersten fünfeinhalb Lebensjahren und auf das Aufwachsen innerhalb einer irakischen Großfamilie im Gastland und die dadurch vermittelte Kenntnis sozialer irakischer Gepflogenheiten beschränken. Sie gehen damit aber deutlich über das „rein formale Band der Staatsangehörigkeit“ hinaus; der Kläger ist damit im Irak nicht entwurzelt. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zielstaatsbezogen vorträgt, ist diesbezüglich das Bundesamt zuständig (§ 42 AsylG), das der Minderjährigkeit des Klägers, soweit ersichtlich, mit Bescheid vom 12. Januar 2021 durch Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen hat. Soweit der Kläger zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach nicht einer Prüfung durch das Bundesamt vorbehalten sind, sind sie als Umstände des Einzelfalls, insbesondere als persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Herkunftsstaat i.S.v. § 53 Abs. 2 AufenthG zwar in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägung einzustellen. Vorliegend sind indes weitere zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 50 ff. mwN; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35) weder vorgetragen noch ersichtlich. Die einzelnen Interessen sind zu gewichten. Bei der Gewichtung der Bleibeinteressen des minderjährigen Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser nur noch wenige Monate vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt ist und die Beeinträchtigung seiner Bleibeinteressen durch Ausreise oder Abschiebung aufgrund der Inlandsbezogenheit der Ausweisung wegen des noch bestehenden Flüchtlingsschutzes und der Duldung zunächst bis zur Volljährigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht konkret droht. Demgegenüber ist als Interesse an der Ausweisung einerseits zwar die erhebliche Gefährdung höchster Rechtsgüter durch den Kläger maßgeblich zu berücksichtigen, aber andererseits auch, dass der Kläger das Bundesgebiet mangels Abschiebungsandrohung und Duldung tatsächlich nicht verlassen wird, so dass ein effektiver Schutz der redlichen Bevölkerung vor dem Kläger durch eine Ausweisung in seiner Wirksamkeit erheblich reduziert ist. Allerdings verlieren auch die aus spezialpräventiven Gründen für das Ausweisungsinteresse sprechenden Gesichtspunkte vorliegend deshalb nicht völlig ihre Bedeutung. Denn auch vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung dennoch als geeignet anzusehen, die festgestellte Gefahr für die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland zumindest zu verringern. Hierbei sind die ausländerrechtlichen Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen der Ausweisung in den Blick zu nehmen. Denn eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Charakter auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern „nur“ zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt, etwa indem einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen ausgelöst werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 40 f.; Fleuß in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.4.2022, § 53 Rn. 6). Das Aufenthaltsgesetz knüpft nämlich verschiedene Wirkungen einer Ausweisung bereits allein an deren Erlass. Das betrifft etwa das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 5 AufenthG, die Versagung einzelner spezieller Aufenthaltstitel (§ 37 Abs. Nr. 1 AufenthG; § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und das Eingreifen von Überwachungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG. Der Ausweisung kommt damit trotz des dann bestehenden Duldungsanspruchs eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Um überhaupt wieder eine Chance auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bekommen und einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, darf kein neues Ausweisungsinteresse entstehen, d.h. der Kläger darf nicht erneut straffällig werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 41). Insofern ist auch die inlandsbezogene Ausweisung geeignet und erforderlich, um die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verhaltenssteuerung wirksam einzudämmen. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Ausweisung als gebundene Entscheidung ausgestaltet hat, die von der Ausländerbehörde zu treffen ist, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und damit der Grad der Eignung im Verhältnis zur Intensität der Rechtsbeeinträchtigung zu prüfen wäre, ist gerade nicht vorgesehen (vgl. VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris Rn. 108). Damit führt die Abwägung vorliegend zum Ergebnis, dass das Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers auch dann überwiegt, wenn die Ausweisung nicht zu einer Beendigung des Aufenthalts führt. Die Ausweisung des Klägers erweist sich damit als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. 2.2. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie erweisen sich als rechtswidrig, weil eine Rückkehrentscheidung nicht ergangen ist. Der EuGH sieht insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 RückführungsRL eine wirksame Rückkehrentscheidung als zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 der RückführungsRL an (EuGH, U.v. 3.6.2021, a.a.O., juris Rn. 55 ff., 61). Auch wenn das nationale Recht die Ausländerbehörde zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, verpflichtet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), sind diese Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne den Erlass einer Abschiebungsandrohung unzulässig ist. Eine Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung ist bei der vorliegenden inlandsbezogenen Ausweisung indes gerade nicht ergangen (s.o.). Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.). Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris). Von der Möglichkeit in Art. 2 Abs. 2 lit. b) RückführungsRL, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die - wie vorliegend - aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber gerade keinen Gebrauch gemacht. Danach ist die RückführungsRL generell anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die - wie vorliegend - über keinen Aufenthaltstitel oder keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Aufnahmestaat verfügen. Auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.) kann die Anwendbarkeit der RückführungsRL im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Die Anordnung - und in der Folge auch die Befristung - des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids war somit rechtswidrig und ist aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.