Urteil
1 K 2022/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0724.1K2022.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 8. Juli 2020 und vom 20. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Aufwendungen seiner Tochter (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, - 2 C 35.04 -, juris m.w.N.). Die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen bestimmt sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO nach der Anlage 2. Gemäß Nummer 4 der Anlage 2 sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersgrenze gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern und für die ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Tochter des Klägers nicht vor. Sie hat das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so dass die Beihilfeberechtigung nur besteht, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Die Tochter des Klägers leidet an einer schweren Kieferanomalie. Unter einer schweren Kieferanomalie sind regelmäßig angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognathen Systems zu beheben, und die regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können (vgl. VG des Saarlands, Urteil vom 13. Juli 2011, - 6 K 1775/10 -, juris m.w.N.). Eine schwere Kieferanomalie liegt auch vor, wenn es sich um eine sog. sekundäre Kieferanomalie handelt, also eine solche, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014, - 6 A 1692/12 -, juris). Ausweislich des Behandlungsplans vom 10. Oktober 2019 und des ergänzenden Berichts vom 30. Januar 2020 leidet die Tochter des Klägers an einer sekundären Progenie, d.h. einer Form der Kieferfehlstellung (Dysgnathie), die im Erwachsenenalter erworben wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert diese jedoch keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung liegt erst dann vor, wenn ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept erstellt worden ist (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 6 Abs. 1 Nr. 1 C Rn. 20). Entscheidend ist, dass sich aus den ärztlichen Bescheinigungen die medizinische Notwendigkeit von sowohl kieferorthopädischen als auch kieferchirurgischen Behandlungen ergibt und beide Behandlungen wegen desselben Befundes durchgeführt werden (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014, - 6 A 1692/12 -, juris). Der Behandlungsplan vom 10. Oktober 2019 ist von Frau D. - Fachärztin für Kieferorthopädie - als „kieferorthopädischer Behandlungsplan“ überschrieben worden. Bereits dies spricht gegen Notwendigkeit kieferchirurgischer Leistungen. In ihrem Bericht vom 30. Januar 2020 formuliert Frau D. zudem ausdrücklich, dass der diagnostische Befund ursächlich nur (welches sie durch Fettdruck hervorhebt) kieferorthopädisch behandelt werden könne. Die medizinische Notwendigkeit einer kieferchirurgischen Behandlung ist damit aus dem Behandlungsplan und dem ergänzenden Bericht von Frau D. nicht ersichtlich. Folglich liegt auch kein kieferchirurgisches Behandlungskonzept vor. Als Fachärztin für Kieferorthopädie hätte Frau D., sollten gerade kieferchirurgische Maßnahmen erforderlich sein, dies ausdrücklich so formuliert und dies auch entsprechend berechnet. Auch entsprechen die aufgeführten Gebührenziffern entweder den allgemeinen zahnärztlichen Leistungen (Nr. 0040, 0050,0065,0060 GOZ) oder den kieferorthopädischen Leistungen (Nr. 6000ff. GOZ). Die Nummern 3000ff. der GOZ, die bei chirurgischen Leistungen einschlägig sind, sind hingegen nicht aufgeführt. Überdies ist auch zu konstatieren, dass ein Kieferorthopäde nicht über die Qualifikationen für kieferchirurgische Eingriffe verfügt. Der Aufgabenbereich eines Kieferorthopäden besteht darin, Zahn- und Kieferfehlstellungen mittels Spangen zu regulieren, während ein Kieferchirurg sich im Gesamten auf chirurgische Eingriffe im Gesicht-, Mund- und Kieferbereich konzentriert. Ein Kieferchirurg wird daher in Abgrenzung zu einem Kieferorthopäden oftmals erst bei sehr schweren Fehlstellungen der Zähne und Kiefer tätig. Die Fachärztin für Kieferorthopädie – Frau D. - hat daher auch entsprechend ihres Aufgabengebiets ein rein kieferorthopädisches Behandlungskonzept erstellt. Dieses enthält die für den Aufgabenbereich eines Kieferorthopäden prägenden Merkmale einer Regulierung mittels einer Zahnspange o.Ä. Dass in dem Behandlungsplan vom 10. Oktober 2019 eine operative Freilegung des Zahns 23 bzw. eine operative Freilegung im Unterkiefer vorbehalten ist, ändert nichts daran, dass es sich um eine rein kieferorthopädische Maßnahme handelt. Der Bereich der Kieferchirurgie ist nicht bereits dadurch erreicht, dass Gewebe aufgeschnitten wird, sondern setzt vielmehr erst dann an, wenn auf die knöchernen Strukturen des Kiefers unmittelbar eingewirkt wird oder aufgrund starker Blutungen Ligaturen angelegt werden müssen (vgl. die Gebührenziffern 3000ff. GOZ). Da sich bereits aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden ergibt, dass kein kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept erstellt worden ist, bedurfte es keiner Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Zusammenfassend liegt damit kein Behandlungsplan für eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung vor, sondern lediglich ein Plan für eine kieferorthopädische Behandlung. Für eine solche besteht jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung keine Beihilfeberechtigung. Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt diese Regelung, die sich in ähnlicher Form in den Beihilferegelungen des Bundes und mehrerer Bundesländer finden lässt, auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. September 2021 – 1 A 2193/19 -, vom 8. Februar 2013, - 1 A 1291/11 - und vom 30. Mai 2012, - 1 A 1290/11 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2016 – 5 Bf 82/15 –; VG Hannover, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 A 1567/23 -; VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014 – 6 A 1692/12 –; VG Köln, Urteil vom 13. April 2012 – 19 K 7118/11 –; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2010 – M 17 K 09.971 –; alle zit. nach juris). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verstößt weder gegen die aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Unterstützungsleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010, - 3 A 2979/07 -, juris m.w.N.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend, weswegen sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit ausschließen. Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingten Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, - 2 BvR 1053/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999, - 2 C 29.98 -, juris). Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich (nur) dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995, - 2 C 7.94 -, juris m.w.N.). Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann aber nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, - 2 C 127.07 -, juris m.w.N.), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selbst tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. August 2013, - 5 LA 95/13 -, juris). An diesen Grundsätzen gemessen verstößt die Regelung der Nummer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn tritt bei kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener hinter die dem Beamten obliegende Eigenvorsorge zurück und gebietet grundsätzlich keine zusätzliche Unterstützung des Beamten. Mit der normierten Altersbegrenzung wurde in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen vorgenommen. Mit der Beschränkung auf Personen, die das achtzehnte Lebensjahr bei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede stehende Regelung ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen (vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2010, - 3 A 2979/07 -, juris). Die Ausnahmebestimmung für schwere Kieferanomalien beruht darauf, dass diese Anomalien, die sowohl kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen als auch chirurgisch-operative Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognathischen Systems zu beheben, in aller Regel erst nach Abschluss des Körperwachstums abschließend behandelt werden können (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009, - 5 K 1367/04 - juris). In diesen Fällen tritt daher die Eigenvorsorge des Beamten hinter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zurück. Da die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen folglich sachlich gerechtfertigt ist, verstößt sie auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.836,41 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Maßgeblich ist der Antrag des Klägers, auch wenn dieser im Obsiegensfall lediglich einen Beihilfeanspruch in Höhe von 990,11 € und nicht von 1.836,41 € gehabt hätte (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 13. November 2020. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger des Landes Hessen zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Er ist Vater seiner am … geborenen Tochter C. Für diese ist der Kläger mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Kassel unter Vorlage eines kieferorthopädischen Behandlungsplans die Anerkennung geplanter kieferorthopädischer Aufwendungen für seine Tochter. Ausweislich eines Behandlungsplans vom 10. Oktober 2019, welcher von der Fachärztin für Kieferorthopädie, D., aufgestellt worden war, war die Tochter des Klägers an einer Dysgnathie erkrankt. Im Oberkiefer litt sie an einer transversalen Zahnbogenenge mit Kreuzbissrelation und im Unterkiefer an einer kompensatorischen transversalen Zahnbogenenge, die jeweils die Rotation und Kippung mehrerer permanenter Zähne befürchten ließen. Als Therapiemaßnahmen wurde für den Oberkiefer die operative Freilegung des Zahns 23 sowie die Derotation und Aufrichtung der permanenten Zähne festgelegt. Für den Unterkiefer wurde die operative Freilegung vorbehalten. Als voraussichtliche Behandlungsdauer wurden acht Quartale veranschlagt. Die voraussichtlichen Gesamtkosten wurden mit 6.957,42 € angegeben, wobei 4.407,42 auf das zahnärztliche Honorar und 2.550,00 € auf die geschätzten Material- und Laborkosten entfielen. Mit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass gem. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) kieferorthopädische Aufwendungen bei Personen über 18 Jahren nur dann beihilfefähig seien, wenn diese wegen einer schweren Kieferanomalie eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Ausweislich des vorgelegten Behandlungsplans erfolge bei seiner Tochter jedoch nur eine rein kieferorthopädische Behandlung. Mit Schreiben vom 12. November 2019 führte der Kläger hiergegen aus, dass die geplante Behandlung kieferchirurgische Maßnahmen erfordere, da ausweislich des Behandlungsplans von Frau D. operative Maßnahmen geplant bzw. vorbehalten seien. Die Eckzähne müssten chirurgisch freigelegt und über eine Hilfskonstruktion – die den orthopädischen Anteil darstelle – in die korrekte Position gezogen werden. Mit Bescheid vom 19. November 2019 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass auch eine erneute Prüfung keine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ergeben habe, da sich aus dem Behandlungsplan keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung ergebe. Mit Schreiben vom 11. März 2020 führte der Kläger ergänzend aus, dass seine Tochter an einer schweren Kieferanomalie leide und diese nur mit dem aus dem Behandlungsplan ersichtlichen Therapiemaßnahmen behandelbar sei. Ästhetische Gründe, die zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit führen könnten, lägen nicht vor. Beigefügt war eine zusätzliche Erklärung von Frau D., datiert auf den 30. Januar 2020, in dem diese bestätigte, dass die Tochter des Klägers an einer schweren, sekundären Kieferanomalie, konkret an einem Kreuzbiss und einer Progenie leide, die nur kieferorthopädisch ursächlich behandelbar sei. Am 18. Juni 2020 beantragte der Kläger Beihilfe, u.a. auch für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter in Höhe von 1.414,45 €. Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 lehnte das Regierungspräsidium die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO nicht vorlägen. Am 14. Juli 2020 beantragte der Kläger Beihilfe für weitere kieferorthopädische Aufwendungen seiner Tochter in Höhe von 1.209,42 €. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ebenfalls mit Verweis auf Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO ab. Mit Schreiben vom 19. Juli 2020, zugestellt am 26. Juli 2020, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 2020, soweit dieser die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Aufwendungen seiner Tochter verneinte, ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Hessische Beihilfenverordnung insofern lückenhaft sei, als sie unabdingbare medizinische Versorgungen mittels einer Altersgrenze ausschließe. Bei seiner Tochter liege eine schwere Kieferanomalie vor, für die es keine Behandlungsalternative gebe und die unbehandelt zu schweren bleibenden Schäden führen könne. Er bitte daher in dieser Ausnahmesituation um eine entsprechende Genehmigung des Behandlungsplans. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juli 2020 ein. Zur Begründung führte er auch hier aus, dass eine schwere Kieferanomalie bei der seiner Tochter vorliege, für die es keine Behandlungsalternative gebe und die unbehandelt zu schweren bleibenden Schäden führen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2020, dem Kläger zugestellt am 7. Oktober 2020, wies das Regierungspräsidium die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HBeihVO nach Anlage 2 der HBeihVO bestimme. In der Nummer 4 dieser Anlage sei bestimmt, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen nur dann beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habe oder, bei Überschreitung dieser Altersgrenze, eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere und für die ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werde. Bei seiner Tochter liege ausweislich des vorgelegten Heil- und Kostenplans zwar eine schwere Kieferanomalie vor, jedoch erfolge eine Korrektur ausweislich des vorgelegten Plans ausschließlich durch eine kieferorthopädische Behandlung. Die abschließenden Voraussetzungen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO lägen somit nicht vor, so dass keine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gegeben sei. Es bestünde auch keine Pflicht des Dienstherrn, für alle medizinisch notwendigen Leistungen Beihilfe zu gewähren. Auch ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe nicht, da ein solcher nur unter engen Voraussetzungen – namentlich, wenn die getroffene Beihilfenregelung in einem besonders gelagerten Einzelfall die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzten würde – in Betracht komme. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich jedoch nichts ersichtlich. Am 2. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Verneinung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen rechtswidrig sei, da es sich um eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung handele. Es existiere kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach kieferchirurgische Behandlungen eine Vollnarkose oder einen mehrtägigen stationären Klinikaufenthalt erforderten. Für die Beihilfefähigkeit werde lediglich eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung gefordert. Der Umfang der kieferchirurgischen Behandlungsmaßnahmen werde nicht beschrieben, so dass jeder kieferchirurgische Eingriff – unabhängig von den konkreten Begleitumständen seiner Durchführung, wie z.B. die Art der Narkotisierung – zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ausreiche. In dem konkreten Fall seiner Tochter liege innerhalb des kieferorthopädischen Eingriffs ein kieferchirurgischer Eingriff. Zudem sei obergerichtlich festgestellt worden, dass auch eine sekundäre Kieferanomalie die Beihilfefähigkeit nicht ausschließe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli 2020 und vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2020 dem Kläger Beihilfe in Höhe von 1.836,41 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend zu dem Widerspruchsbescheid aus, dass die Erkrankung der Tochter des Klägers keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Eine solche sei ausweislich des vorgelegten Behandlungsplans sowie der eingereichten Rechnungen auch nicht durchgeführt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen beschränkten sich vielmehr auf kieferorthopädische Maßnahmen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO ergebe sich, dass die Durchführung von allein kieferorthopädischen Maßnahmen für die Beihilfefähigkeit nicht ausreichend sei. Auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift folge, dass rein kieferorthopädische Maßnahmen nicht beihilfefähig seien, da sich der Vorschriftengeber mit dieser Regelung der Rechtslage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung anschließen wollte. Die Erstattungsfähigkeit von reinen kieferorthopädischen Maßnahmen bei Erwachsenen werde in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen, weil der Gesetzgeber der Auffassung sei, dass mit kieferorthopädischen Behandlungen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden solle und außerdem bei Erwachsenen in der Regel nur ästhetische Gründe oder eine mangelnde zahnmedizinische Versorgung in früheren Jahren eine kieferorthopädische Behandlung erforderten. Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme von Frau D. bestätige nur das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, aber nicht die Durchführung einer kieferchirurgischen Behandlung. Auch der eingereichte Behandlungsplan vom 10. Oktober 2019 weise nur eine kieferorthopädische Behandlung aus. Dieser enthalte keine kieferchirurgischen Maßnahmen bzw. Leistungspositionen nach der GOÄ. Allein die unter dem Punkt „Therapie“ genannte „operative Freilegung 23“ genüge nicht für die Bejahung einer kieferchirurgischen Behandlung. Ein kieferchirurgischer Eingriff erfolge durch einen Spezialisten, meist unter Vollnarkose. In der Regel sei hierzu ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt notwendig. Zudem kämen bei kieferchirurgischen Behandlungen fast ausschließlich die GOÄ zur Anwendung. In dem vorgelegten Behandlungsplan seien aber nur die vereinzelten Positionen Ä5004 und Ä5090 ausgewiesen. Gegen die Regelung der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO bestünden auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken, da die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Wahrung der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Beihilfensystems diene und zudem die Beihilfefähigkeit auf solche Aufwendungen beschränkt werden solle, die besonders effektiv seien und einen entsprechenden Vorsorgecharakter hätten. Die Altersgrenze sei daher auch nicht willkürlich. Die Erfolgsaussichten einer kieferorthopädischen Behandlung seien in jungen Jahren, bevor das Wachstum abgeschlossen sei, aufgrund der leichteren Formbarkeit des Kiefers höher als im Erwachsenenalter. Erwachsene begäben sich erst bei aufgrund der Kieferanomalie entstandenen Schäden und den damit einhergehenden Symptomen in kieferorthopädische Behandlung, wobei die Behandlung der Kieferanomalie in jungen Jahren eine später auftretende Schädigung hätte vermeiden können. Dass es sich bei der Kieferanomalie der Tochter des Klägers um eine sog. sekundäre Anomalie handelt, sei vorliegend unerheblich. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2022 und 13. Juni 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.