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Urteil

2 A 1567/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2023:0705.2A1567.23.00
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Leitsätze
§ 9 Abs. 4 Satz 1 NBhVO , wonach Aufwendungen für ambulante kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig sind, wenn der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt, ist mit Art. 3 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
§ 9 Abs. 4 Satz 1 NBhVO , wonach Aufwendungen für ambulante kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig sind, wenn der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt, ist mit Art. 3 GG vereinbar.