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Beschluss

1 A 2193/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO fallbezogen darlegt. • Die in §4 Abs.2 lit.a BVO NRW normierte Altersgrenze für die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art.33 Abs.5 und Art.3 Abs.1 GG, vereinbar. • Eine Ausnahmeregelung für Erwachsene besteht in Nr.4.2.a VVzBVO, wonach Beihilfe bei amtszahnärztlichem Gutachten möglich ist; ohne ein solches Gutachten fehlt ein durchgreifender Beihilfeanspruch. • Eine verallgemeinernde, typisierende Regelung des Normgebers, die bei Massenerscheinungen Härten in Einzelfällen mit sich bringt, kann verfassungsgemäß sein und verstößt nicht grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Altersgrenze für Beihilfe zu kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen zulässig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO fallbezogen darlegt. • Die in §4 Abs.2 lit.a BVO NRW normierte Altersgrenze für die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art.33 Abs.5 und Art.3 Abs.1 GG, vereinbar. • Eine Ausnahmeregelung für Erwachsene besteht in Nr.4.2.a VVzBVO, wonach Beihilfe bei amtszahnärztlichem Gutachten möglich ist; ohne ein solches Gutachten fehlt ein durchgreifender Beihilfeanspruch. • Eine verallgemeinernde, typisierende Regelung des Normgebers, die bei Massenerscheinungen Härten in Einzelfällen mit sich bringt, kann verfassungsgemäß sein und verstößt nicht grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin begehrte Beihilfe in Höhe von 850,39 Euro für eine 2018 begonnene kieferorthopädische Behandlung ihrer 1996 geborenen Tochter. Die Beihilfestelle lehnte die Leistung mit Verweis auf §4 Abs.2 lit.a BVO NRW ab, wonach kieferorthopädische Leistungen bei Behandlungsbeginn nur Beihilfefähig sind, wenn die behandelte Person noch nicht 18 Jahre alt ist, mit einer Ausnahmeregelung in Nr.4.2.a VVzBVO bei amtszahnärztlichem Gutachten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Altersgrenze und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben seien. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und verwies auf ein VGH-Urteil, wonach Erwachsenenbehandlungen nicht generell ausgeschlossen werden dürften und stellte Gleichbehandlungsbedenken nach Art.3 GG auf. Das OVG prüfte ausschließlich, ob die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung darlegt und ob die verfassungsrechtliche Bewertung der Altersgrenze zu revidieren ist. • Zulassungsrechtlich muss die Klägerin konkret und fallbezogen darlegen, weshalb einer der Zulassungsgründe des §124a Abs.2 VwGO vorliegt; bloße Rügen ohne schlüssige Gegenargumente genügen nicht. • Die erstinstanzliche Begründung ist tragfähig: §4 Abs.2 lit.a BVO NRW schließt grundsätzlich die Übernahme kieferorthopädischer Leistungen für Erwachsene aus; die Altersgrenze ist typisierend und sachlich gerechtfertigt, weil Behandlungserfolg bei vor Abschluss des Körperwachstums begonnener Therapie regelmäßig größer ist und Erwachsenenbehandlungen oft ästhetische Motive haben. • Die Einführung der Nr.4.2.a VVzBVO stellt eine innerrechtliche Modifikation dar, die Ausnahmen bei amtszahnärztlichem Gutachten ermöglicht; im vorliegenden Fall lag kein entsprechendes Gutachten vor, sodass kein Ausnahmefall gegeben ist. • Die Berufungsbegründung vermag das entgegenstehende VGH-Urteil nicht zu tragen, weil dieses Einzelfallaspekte unter Vorlage eines Gutachtens behandelte und keine generelle Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze feststellte; die vorgebrachten Erwägungen zur Wirksamkeit kieferorthopädischer Maßnahmen bei Erwachsenen sind nicht geeignet, den typisierenden Rechtfertigungsgrund zu beseitigen. • Eine verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsrüge nach Art.3 Abs.1 GG scheitert, weil der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen generalisierende Regelungen treffen darf und vorhandene Härten durch die Ausnahmeregelung Nr.4.2.a VVzBVO oder ausnahmsweise durch die Fürsorgepflicht berücksichtigt werden können. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten. Die Altersbegrenzung des §4 Abs.2 lit.a BVO NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar und die vorhandene innerrechtliche Ausnahmemöglichkeit (Nr.4.2.a VVzBVO) war vorliegend nicht in Anspruch genommen. Das vorgelegte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da weder ein amtszahnärztliches Gutachten noch schlüssige Umstände dargelegt wurden, die die altersbezogene Regelung entkräften würden. Damit besteht kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe in Höhe von 850,39 Euro; das erstinstanzliche Urteil wird in seiner Rechtsauffassung bestätigt und ist rechtskräftig.