Urteil
1 K 1004/25.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0717.1K1004.25.KS.00
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Leitsätze
1) Zu Arzneimitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO zählen grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.
2) Unter diesen Voraussetzungen werden grundsätzlich auch Präparate erfasst, die nicht dem Arzneimittelbegriff des § 2 AMG unterfallen, sondern zu den Medizinprodukten zählen, weil sie ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische oder immunologische Mittel oder metabolisch erreichen.
3) Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist auch nicht beschränkt auf apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Präparate.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für das Präparat „Hylo-Vision Sine“ als beihilfeberechtigt anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2025 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zu Arzneimitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO zählen grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. 2) Unter diesen Voraussetzungen werden grundsätzlich auch Präparate erfasst, die nicht dem Arzneimittelbegriff des § 2 AMG unterfallen, sondern zu den Medizinprodukten zählen, weil sie ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische oder immunologische Mittel oder metabolisch erreichen. 3) Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist auch nicht beschränkt auf apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Präparate. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für das Präparat „Hylo-Vision Sine“ als beihilfeberechtigt anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2025 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage ausgelegte und insoweit gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. I. Der angefochtene Bescheid der C. vom 30. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2025 (…) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für das Präparat Hylo Vision Sine. 1) Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 HBeihVO Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Versorgungsbezüge erhalten. Beihilfen ergänzen dabei die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO). Die Beihilfe bemisst sich gem. § 80 Abs. 4 HBG nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO). Aus Anlass einer Krankheit sind dabei beihilfefähige die Aufwendungen für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO). Der Begriff der Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Arzneimittel, die dem Arzneimittelbegriff des § 2 Arzneimittelgesetz – AMG – unterfallen, beschränkt. Denn Sinn und Zweck des Arzneimittelgesetzes ist es, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG), während die Beihilfevorschriften Einzelheiten hinsichtlich der Unterstützung der aus den laufenden Bezügen des Beamten zu leistenden Eigenvorsorge regeln (§ 1 Satz 2 HBeihVO). Vor diesem Hintergrund ist der Arzneimittelbegriff der Beihilfevorschriften – jedenfalls, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Anwendung des § 2 AMG nicht ausdrücklich bestimmt (so etwa § 22 Bundesbeihilfeverordnung, § 21 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz, § 18 Bayerische Beihilfeverordnung) – eigenständig. Allerdings kann die Definition des Arzneimittelgesetzes als Ausgangspunkt für die Auslegung des gleichlautenden Begriffes dienen (VG Kassel, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 K 300/21.KS –, juris Rn. 46 m. w. N.). Zu Arzneimitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HBeihVO zählen danach grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 –, juris Rn. 17 zu einer vergleichbaren Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5/95 –, juris Rn. 16). Entscheidend ist der materielle Zweckcharakter, der sich darin äußert, dass nach objektiven Maßstäben mit dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. Nitze, Hessische Beihilfeverordnung, 29. Lfg. Okt. 2012, § 6 Abs. 1 Nr. 2, S. 65; VG Kassel, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 K 300/21.KS –, juris Rn. 48). Die Einschätzung, ob es sich bei einem Präparat um ein Arzneimittel handelt, hängt folglich nicht von der konkreten Behandlung ab (vgl. VG Kassel, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 1 K 300/21.KS –, juris Rn. 49; VG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2007 – 17 K 126/07 –, juris Rn. 19). Unter diesen Voraussetzungen werden grundsätzlich auch Präparate erfasst, die nicht dem Arzneimittelbegriff des § 2 AMG unterfallen, sondern zu den Medizinprodukten zählen, weil sie ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische oder immunologische Mittel oder metabolisch erreichen (Art. 2 Nr. 1 Satz 1 a. E. VO [EU] 2017/745 über Medizinprodukte). Pharmakologisch in diesem Sinn setzt eine Wechselbeziehung zwischen den Molekülen des betroffenen Stoffs und einem gewöhnlich als Rezeptor bezeichneten Zellbestandteil voraus, die entweder zu einer direkten Wirkung führt oder die Reaktion auf einen anderen Wirkstoff blockiert. Immunologisch bedeutet eine Wirkung im oder am Körper durch Stimulierung und/oder Mobilisierung durch Zellen oder Produkte, die an einer speziellen Immunreaktion beteiligt sind, und metabolisch wirkt ein Mittel, wenn es eine Veränderung (Starten, Stoppen oder Änderung der Geschwindigkeit) der normalen chemischen Prozesse bewirkt, die an der normalen Körperfunktion beteiligt sind und diese unterstützen. Metabolisch ist folglich die Veränderung der biochemischen Prozesse, die an der normalen Körperfunktion beteiligt sind oder deren Verfügbarkeit für diese von Bedeutung sind (vgl. Lücker, in: Spickhoff [Hg.], Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 2 MPDG Rn. 14). Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist auch nicht beschränkt auf apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Präparate. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO, der eine entsprechende Einschränkung nicht enthält. Ein entsprechender Ausschluss ist auch nicht dem Beihilferecht immanent. Dies zeigt der Vergleich mit den Beihilfevorschriften des Bundes und anderer Länder, in denen zwar teilweise entsprechende Ausschlüsse enthalten sind, aber – etwa im Bereich des Bundes – einem differenzierten Regelungssystem unterliegen (§ 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBhV). 2) Das streitgegenständliche Präparat Hylo-Vision Sine ist zwar kein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, aber ein Medizinprodukt, das dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff entspricht. Es ist dazu bestimmt, die Augenoberfläche bei Trockenheitsgefühl und umgebungsbedingten Befindlichkeitsstörungen des Auges wie z. B. Brennen, Tränen und Sandkorngefühl zu benetzen und die Beschwerden dadurch zu lindern (vgl. die Gebrauchsanweisung, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2025, Bl. 59 d. A.). Seine Wirkung am Menschen entfaltet es nicht durch pharmakologische oder immunologische Mittel oder metabolisch, sondern über seine physikalische Wirkung (vgl. zur Bezeichnung Lücker, in: Spickhoff [Hg.], Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 2 MPDG Rn. 14; vgl. zu Hylo-Vision Gel mit vergleichbaren Eigenschaften insgesamt VG des Saarlandes, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 K 1554/20 –, juris Rn. 26). Das Präparat wird auch in der gelben Liste als (nicht apothekenpflichtiges) Medizinprodukt gekennzeichnet (https://www.gelbe-liste.de/produkte/Hylo-Vision-Sine_371179, 17.07.2025). Dass das Präparat angesichts der klägerischen Grunderkrankung (Glaukom) und den Nebenwirkungen der hiergegen angewandten Arzneimittel, v. a. Reizung, Trockenheits- und Fremdkörpergefühl (vgl. die Angaben in den Beipackzetteln, Anlagen 1 bis 3 zur Klageschrift, Bl. 11 ff. d. A.) Linderung der Beschwerden verschafft soll, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Gebrauchsanweisung (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Mai 2025, Bl. 59 d. A.). Im Übrigen ist bei einer Verordnung durch den Arzt grundsätzlich von der medizinischen Notwendigkeit auszugehen (OVG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 56). Die Augenärztin Dr. E. hat das Präparat am 18. Juni 2024 verordnet (Bl. 19 d. BA) und die medizinische Notwendigkeit explizit bestätigt (Bescheinigung der Augenärztin Dr. E. vom 6. November 2024, Bl. 11 d. BA). Soweit das Verwaltungsgericht des Saarlandes feststellt, dass das dort streitgegenständliche Produkt nicht beihilfefähig sei, beruht dies auf einer landesrechtlichen Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 Beihilfeverordnung des Saarlandes bzw. Nr. 3.2 der AV), wonach die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die das Produkt nicht enthielten, entsprechend heranzuziehen war (VG des Saarlandes, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 K 1554/20 –, juris Rn. 26). Einen entsprechenden Ausschluss enthält das hessische Beihilferecht nicht. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10,80 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen als beihilfefähig. Der Kläger ist Versorgungsempfänger der Stadt D. Mit Antrag vom 26. September 2024 beantragte er beim Magistrat der Stadt D. Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.622,69 Euro. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 gewährte ihm die Beklagte hierauf Beihilfe in Höhe von 906,12 Euro. Von der Rechnung vom 18. Juni 2024 in Höhe von 177,49 Euro seien lediglich 145,99 Euro beihilfefähig. Das Medikament Hylo Vision Sine sei kein Arzneimittel. Hiergegen legte der Kläger am 21. November 2024 Widerspruch ein (Bl. 10 d. BA). Das Medikament Hylo Vision Sine sei begleitend zu Augentropfen zur Senkung des Augeninnendrucks verordnet worden. Es wirke gegen die trockenen Augen, die brennen würden und die Sehfähigkeit beeinträchtigten. Mit Bescheid vom 31. März 2025 (…) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Präparat Hylo Vision Sine sei kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, insbesondere nicht danach zugelassen. Es handele sich nach Angaben des Herstellers um ein steriles, konservierungsmittelfreies, leichtviskoses Benetzungsmittel, dass der verbesserten und langanhaltenden Befeuchtung der Augenoberfläche diene. Die Beihilfefähigkeit richte sich nicht danach, ob ein Arzt ein Präparat verordnet habe, sondern allein nach beihilferechtlichen Vorschriften. Am 28. April 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er leide unter der Augenerkrankung Glaukom (Grüner Star). Die Behandlung mit Augentropfen, die den Augeninnendruck senken, verursache erhebliche Nebenwirkungen, die unter dem Stichwort „trockenes Auge“ zusammengefasst würden. Diese Nebenwirkungen könnten durch das Präparat Hylo Vision Sine stark reduziert werden. Damit werde ein uneingeschränktes Sehen ermöglicht. Ohne die Erkrankung wäre die Anwendung der Augentropfen nicht erforderlich, ohne die Anwendung der Augentropfen käme es nicht zu den Nebenwirkungen, weshalb die Verschreibung des Präparats in diesem Zusammenhang zu sehen sei. Das Präparat koste 22,50 Euro. Hiervon sei ein Eigenanteil in Höhe von 4,50 Euro abzuziehen und ein Beihilfesatz von 60% zu gewähren. Der Kläger beantragt, der Beihilfebescheid der Beamtenversorgungskasse E. vom 30. Oktober 2024, AZ …, in der Fassung des Widerspruchsbescheids ohne Datum, zugestellt am 3. April 2025, abzuändern und die Aufwendungen für das Präparat Hylo Vision Sine als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Mit Schriftsätzen vom 28. April 2025 (Bl. 4 d. A., Kl.) und vom 12. Mai 2025 (Bl. 42 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2025 (Bl. 42 d. A., Bekl.) und vom 14. Mai 2025 (Bl. 52 d. A., Kl.) haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänger der Beklagten Bezug genommen.