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Urteil

2 K 1554/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0510.2K1554.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Medizinalprodukt ("Hylo-Vision Gel").(Rn.25)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Kläger gemäß dem Bescheid des Beklagten vom 19.4.2023 Beihilfe in Höhe von 202,09 € gewährt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Medizinalprodukt ("Hylo-Vision Gel").(Rn.25) Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Kläger gemäß dem Bescheid des Beklagten vom 19.4.2023 Beihilfe in Höhe von 202,09 € gewährt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Verwaltungsrechtsstreit mit Blick auf die dem Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 19.4.2023 nachträglich gewährte Beihilfe in Höhe von 202,09 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der für seine Ehefrau verausgabten Aufwendungen für das Präparat Hylo-Vision Gel sine zu. Der insoweit ablehnende Bescheid vom 30.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.1BVerwG, Urteil vom 20.8.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rn. 18; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2022 - 2 K 1845/19 -BVerwG, Urteil vom 20.8.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rn. 18; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2022 - 2 K 1845/19 - Beihilferechtlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird,2Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz2 BhVO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz2 BhVO sowie BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rn. 9 fallbezogen also auf den Zeitraum April/Juni 2020. Die Beihilfefähigkeit des im Streit stehenden Präparats Hylo Vision Gel sine ist als Medizinprodukt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (1). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO sind vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Fallbezogen ist das in Rede stehende Präparat dazu bestimmt und geeignet, den durch eine Unterversorgung der Augen mit Tränenflüssigkeit hervorgerufenen Entzündungen entgegenzuwirken, und unterfällt damit zunächst dem weit auszulegenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff. Im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sind auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 MPG in der Fassung vom 19.10.2012 bzw. 19.5.2020 zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig. Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V sind entsprechend anzuwenden (Nr. 3.2 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr.6 BhVO). In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln iin der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) ist nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V in den hier einschlägigen Fassungen festgelegt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 MPG in der Fassung vom 19.10.2012 bzw. 19.5.2020 zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Nach der im Abschnitt J dieser Richtlinie („Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten“) enthaltenen Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 in den hier einschlägigen Fassungen sind Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 MPG generell von der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln ausgeschlossen. Satz 2 dieser Vorschrift nimmt von diesem Grundsatz nur solche Medizinprodukte aus, die in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise nach den Bestimmungen der Arzneimittel-Richtlinie in die Arzneimittelversorgung einbezogen sind. Diese Medizinprodukte sind gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 der Arzneimittel-Richtlinie abschließend in einer Übersicht als Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie aufgeführt. Hierzu gehört das Mittel Hylo-Vision (Stand: 7.4.2020) nicht. Das dort auf Seite 5 genannte Präparat Hylo Gel ist ein Mittel für besonders schwere Fälle chronisch trockener Augen3https://www.idealo.dehttps://www.idealo.de und zudem nur in den in der Anlage V im Einzelnen genannten medizinisch notwendigen Fällen in die Arzneimittelversorgung einbezogen. Da fallbezogen keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese Erkrankungen bei der Ehefrau des Klägers vorliegen, ist das streitgegenständliche Präparat als Medizinprodukt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittel-Richtlinie generell von der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln ausgeschlossen.4VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2016 - 6 K 1433/15 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.8.2015 - 14 B 14.766 -, JurisVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2016 - 6 K 1433/15 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.8.2015 - 14 B 14.766 -, Juris Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist wirksam, weil der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 1.1.2016 in § 4 Abs. 1a BhVO eine Härtefallregelung mit dem Inhalt eingeführt hat, dass sich dann, wenn in dieser Verordnung auf Vorschriften des SGB V verwiesen wird, die ihrerseits u.a. auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V verweisen oder Bezug nehmen, die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 BeamtStG an den in diesen Normen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat. Damit verstößt die Anwendung der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nicht mehr gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. 2. Ein Härtefallausgleich ist nicht geboten. Insoweit unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 -, ergangen zu der Vorschrift des § 7 Satz 2 LBhVO Berlin, die ebenfalls anordnet, dass sich die Rechtsanwendung bei Verweisungen auf Richtlinien und Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 BeamtStG nur an den in diesen Normen und Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat, ersichtlich zwei Fallgruppen: „§ 7 Satz 2 LBhVO BE greift damit zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Gegen die Bestimmtheit dieser Regelung bestehen im Hinblick auf die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können… Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann … Zum anderen erschöpft sich § 7 Satz 2 LBhVO BE, weil er ansonsten weitgehend leerlaufen würde, nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbestand der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung eines Medizinproduktes - führt.“ Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil vom 26.3.2015 bezogen auf das Medizinprodukt „Ostenil-Fertigspritzen“ (Hyaluronsäure zur Behandlung einer Kniegelenksarthrose) nicht feststellen können, dass die Kosten für fünf Spritzen (437 €) die dortige Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten, und zwar in dem Sinne, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt ist, weil die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen führt, die insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden. Eine in diesem Sinne übermäßige, durch die Regelalimentation nicht mehr zu bewältigende finanzielle Belastung des Klägers scheidet angesichts des geringen Apothekenabgabepreises des Mittels Hylo-Vision auch unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass die Ehefrau des Klägers auf die dauerhafte Anwendung des Präparats angewiesen ist. Auch ist die im Streit stehende Behandlung mit Hylo-Vision nicht von existenzieller Bedeutung für die Ehefrau des Klägers und für diese auch nicht notwendig, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt erledigen zu können. Hierfür gibt der Sachvortrag des Klägers keinen Anhalt. Schließlich sind auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit des in Rede stehenden Präparates führt, nicht gegeben. Zwar ist dem augenärztlichen Attest vom 4.12.2020 zu entnehmen, dass es ein zugelassenes Medikament zur Behandlung der Augenerkrankung der Ehefrau des Klägers nicht gibt und daher die Behandlung mit einem Medizinprodukt alternativlos ist. Allerdings ist zu sehen, dass die Aufwendungen für das Präparat Hylo-Vision Gel - im Gegensatz zu den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich des Mittels Hylo Gel für besonders schwere Fälle chronisch trockener Augen zugelassenen Ausnahmen vom Versorgungsausschluss - nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Im Hinblick darauf, dass die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen gebietet und die finanziellen Aufwendungen des Klägers sehr begrenzt sind, drängt sich nicht auf, dem Kläger im Wege der Beihilfe höhere Leistungen als gesetzlich Versicherten zukommen zu lassen. Die Anerkennung eines Härtefalles außerhalb der Fürsorgepflicht scheidet daher aus. Es ist daher wie erkannt zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Dieser hat den nach § 4 Abs. 7 BhVO erforderlichen Nachweis, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 16.000 € nicht übersteigt, erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 im gerichtlichen Verfahren erbracht. Soweit sich der Kläger auf den dem Beklagten bereits bekannten Rentenbescheid vom 27.6.2018 bezieht, steht dieser hinsichtlich Aussagekraft und Beweiswert dem Einkommensteuerbescheid nicht gleich und erfasst auch nicht alle in § 2 Abs. 3 EStG bestimmten Einkünfte. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2018 hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich der übrigen Behandlungskosten klaglos gestellt, sodass er zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben hat. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert beträgt 221,64 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten – nur noch – über die Gewährung von Beihilfe für die Behandlung mit dem Präparat Hylo-Vision Gel sine. Mit am 23.6.2020 eingegangenen Kurzantrag begehrte der Kläger, der hinsichtlich seiner Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt ist, die Erstattung von Aufwendungen für Behandlungen seiner Ehefrau in Höhe von 443,28 €. Darunter befanden sich Kosten für den Kauf des Präparats Hylo-Vision Gel sine in Höhe von 10,20 € und 28,95 € gemäß ärztlicher Verordnungen vom 29.4.2020 bzw. 5.6.2020. Durch Bescheid vom 30.6.2020 lehnte der Beklagte Beihilfe mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für den Ehegatten nicht berücksichtigt werden könnten, da bisher kein Nachweis (Einkommensteuerbescheid Vorvorjahr) über den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des Präparats Hylo-Vision Gel sine ist zusätzlich ausgeführt, dass diese Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da die schriftliche Verordnung des Arztes dem Antrag nicht beigefügt sei. Mit am 9.7.2020 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er zuletzt den Einkommensteuerbescheid 2016 eingereicht und in der Folge wie auch mit dem jetzigen streitigen Antrag nur noch Kurzanträge auf Gewährung von Beihilfe gestellt habe, da sich bei keinem der in den Hinweisen des Antragsformulars aufgeführten Sachverhalten eine Änderung ergeben habe und somit kein Langantrag erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich des Präparats Hylo-Vision Gel sine gehe er davon aus, dass die schriftliche Verordnung beigefügt gewesen sei. Das Medikament werde als Dauermedikation benötigt und daher vom behandelnden Arzt regelmäßig verordnet. Durch Bescheid vom 2.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b BhVO seien Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstünden, grundsätzlich beihilfefähig. Voraussetzung hierfür sei nach § 4 Abs. 7 BhVO, dass der gesamte Betrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 16.000 € nicht übersteige. Nach der Ausführungsvorschrift zu § 4 Abs. 7 BhVO sei auf Anforderung der Beihilfestelle ein Einkommensnachweis vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung ergäben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid. Die Beihilfestelle könne andere Einkommensnachweise fordern oder zulassen, wenn die Beihilfeberechtigten keinen Steuerbescheid vorlegen könnten, z. B. bei Nichtveranlagung oder wenn der Steuerbescheid nicht alle von § 2 Abs. 3 EStG erfassten Einkünfte abbilde. Andere Nachweise sollten einem Steuerbescheid hinsichtlich Aussagekraft und Beweiswert mindestens gleichwertig sein und alle von § 2 Abs. 3 EStG erfassten Einkünfte umfassen. Die Verwendung eines Kurzantrages zur Gewährung einer Beihilfe bei einer Unterschreitung der Einkunftsgrenze beim Ehegatten in Höhe von 16.000 € sei nach der Beihilfeverordnung möglich, jedoch sei auf Anforderung der Beihilfestelle ein Einkommensnachweis vorzulegen. Da ein Einkommensnachweis aus dem Jahr 2018 für den Ehegatten nicht vorgelegt worden sei, könne für die geltend gemachten Aufwendungen keine Beihilfe geleistet werden. Für das Präparat Hylo-Vision Gel sine könne ohnehin keine Beihilfe geleistet werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Arzneimittel. Die Feststellung, ob es sich um ein beihilfefähiges Arzneimittel handle, treffe die Festsetzungsstelle anhand verschiedener Verzeichnisse, wie z. B. der „Roten Liste“. Das Präparat befinde sich als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt im Handel. Eine Präzisierung lasse sich dabei zunächst aus dem Gesetz über Medizinprodukte entnehmen. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG gehörten zwar in Gestalt der hier streitgegenständlichen Mittel zu den Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen und unterfielen damit dem zunächst weiter gefassten Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Allerdings seien Medizinprodukte nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz BhVO nur im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, die als Medizinprodukte nach § 3 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt seien, beihilfefähig. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Verordnung von Heilmitteln seien auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V enthielten eine Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte. Das Mittel Hylo-Vision Gel sine falle nicht unter diese Ausnahmeregelungen, sodass keine Beihilfefähigkeit gegeben sei. Mit der am 17.12.2020 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe durch die Benutzung des Formulars „Kurzantrag auf Gewährung einer Beihilfe“ hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sich seit der letzten Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2016 keine Änderungen ergeben hätten. Dieses Formulars habe er sich auch in den Vorjahren bedient, worauf jeweils beanstandungslos Beihilfe bewilligt worden sei. Eine sachgerechte Bearbeitung hätte zumindest erfordert, ihn vor einer Ablehnung darauf hinzuweisen, dass die „alten Nachweise“ nicht mehr ausreichten und aus beihilferechtlicher Sicht ein neuer Nachweis erforderlich sei. Zwar habe ihn der Beklagte mit Bescheid vom 6.2.2020 darauf hingewiesen, dass Aufwendungen des Ehegatten beihilfefähig seien, wenn der Gesamtbetrag dessen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 16.000 € nicht übersteige, und habe er diesen Hinweis schlichtweg übersehen. Dem Beklagten sei indes aus dem Jahr 2018, dem Vorvorjahr der hier streitigen Bescheide, durch den Rentenbescheid der DRV Bund vom 27.6.2018 bekannt, dass seine Ehefrau am 1.7.2018 über eine monatliche Altersrente in Höhe von 485,93 € verfügt habe und damit ersichtlich sei, dass sie – Geburtsjahr 1940 – unter Berücksichtigung der üblichen Rentensteigerungssätze es in diesem Leben nicht mehr schaffen werde, die Einkommensgrenze von 16.000 € zu überschreiten. Auch das Medikament Hylo-Vision Gel sine sei in den Vorjahren ebenfalls aufgrund einer Bestätigung des behandelnden Augenarztes, dass es medizinisch indiziert sei (Dauerindikation) und es mangels zugelassenen Medikaments keine andere Therapie gebe, als beihilfefähig anerkannt worden. Dies ergebe sich auch aus dem beigefügten augenärztlichen Attest vom 4.12.2020. Neben der Bestätigung des behandelnden Augenarztes über die medizinische Notwendigkeit als Dauerindikation habe es auch entsprechende ärztliche Verordnungen gegeben, die er zumindest in Kopie dem jeweiligen Beihilfeantrag angeheftet habe, während die Originalverordnungen bei der privaten Krankenversicherung einzureichen gewesen seien. Nachdem der Kläger aufgrund gerichtlicher Verfügung den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom 19.4.2023 die geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme der in Rede stehenden Kosten für das Präparat Hylo-Vision Gel sine anerkannt. Daraufhin haben die Beteiligten den Verwaltungsrechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger der Sache nach schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2020 zu verpflichten, hinsichtlich der Aufwendungen für das Präparat Hylo-Vision Gel sine weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte hat insoweit der Sache nach schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei mit Bescheid vom 6.2.2020 zum ersten Beihilfeantrag für das Jahr 2020 gebeten worden, den Einkommensteuerbescheid 2018 vorzulegen, und mit Bescheid vom 7.5.2020 nochmals daran erinnert worden. Da dieser dem streitgegenständlichen Antrag noch immer nicht beigefügt worden sei, seien die Aufwendungen der Ehefrau nicht berücksichtigt worden. Bei dem Mittel Hylo-Vision Gel sine handele es sich um ein Medizinprodukt, das nur nach den Vorgaben des Abschnittes J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und der dazugehörigen Anlage V beihilfefähig sei (Nr. 3.2 AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO). Da das Mittel zum Zeitpunkt des Bezuges nicht in der Anlage V gelistet gewesen sei, sei es auch nicht beihilfefähig. Soweit die Beihilfe in der Vergangenheit hinsichtlich der Aufwendungen für jenes Präparat gewährt worden sei, ergebe sich daraus keine rechtliche Bindung, weil die Festsetzungsstelle bei jedem neuen Beihilfeantrag zu prüfen habe, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Beihilfegewährung gegeben seien. Mit Schriftsätzen vom 2.5.2023 und 5.1.2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.