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Urteil

17 K 126/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähig sind nur solche verordneten Mittel, die ihrer Zweckbestimmung nach Arzneimittel sind; von der Herstellerzweckbestimmung geht in Zweifelsfällen aus, wie ein durchschnittlicher Verbraucher das Produkt einschätzt. • Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften; bei Mitteln mit gemischter Zweckbestimmung muss im konkreten Fall dargetan werden, dass sie zur Krankenbehandlung eingesetzt werden. • Allein die Angabe in einer Verordnung, ein Produkt diene der Heilung, reicht nicht aus; es muss erkennbar sein, welche Erkrankung damit behandelt werden soll und welche konkreten heilenden Wirkungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für als Nahrungsergänzung beworbene Rezepturen • Beihilfefähig sind nur solche verordneten Mittel, die ihrer Zweckbestimmung nach Arzneimittel sind; von der Herstellerzweckbestimmung geht in Zweifelsfällen aus, wie ein durchschnittlicher Verbraucher das Produkt einschätzt. • Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften; bei Mitteln mit gemischter Zweckbestimmung muss im konkreten Fall dargetan werden, dass sie zur Krankenbehandlung eingesetzt werden. • Allein die Angabe in einer Verordnung, ein Produkt diene der Heilung, reicht nicht aus; es muss erkennbar sein, welche Erkrankung damit behandelt werden soll und welche konkreten heilenden Wirkungen vorliegen. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Beamtin mit 50%igem Bemessungssatz, beantragte Beihilfe für zwei verordnete Präparate (RelaxSan HE, Spiruptilo "Flamingo") nach einer Heilpraktikerverordnung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ab mit der Begründung, es handele sich um Nahrungsergänzungsmittel, die Güter des täglichen Bedarfs ersetzen. Die Klägerin verwies auf eine Verordnungsangabe "Rezepturarzneimittel, dient der Heilung" und legte Produktbeschreibungen vor, wonach es sich um "biomolekulare Rezepturen" bzw. Multi-Mineralstoffrezepturen handele; in anderen Staaten seien ähnliche Präparate als Medikamente zugelassen. Das Gericht holte eine Stellungnahme des Gesundheitsamts ein und zog Behördenakten hinzu. Die Klägerin begehrt Beihilfe in Höhe von 66,25 EUR; der Beklagte begehrt Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 Nr.2 BVO: beihilfefähig sind verordnete Arzneimittel; ausgeschlossen sind Mittel, die Güter des täglichen Bedarfs ersetzen. • Arzneimittelbegriffe des Beihilferechts sind maßgeblich nach dem engeren Arzneimittelbegriff des § 2 Abs.1 AMG heranzuziehen; Lebensmittel (einschließlich diätetischer Lebensmittel) sind hiervon ausgenommen (§ 2 Abs.3 Nr.1 AMG, LFGB/Diätverordnung). • Zur Abgrenzung kommt es auf die Zweckbestimmung des Herstellers und die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten Verbrauchers an; die konkrete Behandlung darf die Begriffsbestimmung nicht allein begründen. • Bei den vorgelegten Herstellerangaben und Produktbeschreibungen werden die Präparate als Multi-Mineralstoff- bzw. Mikronährstoff-Kombinationen bzw. "biomolekulare Rezepturen" mit allgemein gehaltenen, nicht spezifisch heilenden Wirkungszuschreibungen dargestellt; dies spricht für Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel. • Die Stellungnahme des Gesundheitsamts bestätigt, dass keine hinreichend belegten heilenden Wirkungen vorliegen und ein therapeutischer Nachweis für die Bestandteile fehlt. • Selbst die in der Verordnung vorgenommene Einordnung als "Rezepturarzneimittel, dient der Heilung" ist nicht ausreichend, weil nicht erkennbar ist, welche Erkrankung konkret behandelt werden sollte; die Klägerin hat die hierzu angeforderte ärztliche Äußerung nicht vorgelegt. • Folgerung: Die Mittel sind keine Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften und somit nicht beihilfefähig; die Ablehnungsbescheide sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe, weil die verordneten Präparate nach Hersteller- und Produktangaben sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamts als Nahrungsergänzungsmittel bzw. Lebensmittel einzustufen sind und keine hinreichend konkreten heilenden Wirkungen oder eine Darlegung vorliegen, dass sie im konkreten Fall zur Krankenbehandlung eingesetzt wurden. Die Bescheide des LBV vom 17.05.2006 und 09.06.2006 sind damit rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.