Beschluss
5 LA 114/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0727.5LA114.21.00
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Leitsätze
Als förderliche Vortätigkeitszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG werden insbesondere Berufszeiten angesehen, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind, ohne dass sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2001 wird als "förderlich" beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Das für das Versorgungsrecht geprägte Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Förderlichkeit kann aufgrund seiner offenen Formulierung grundsätzlich auch für das Besoldungsrecht herangezogen werden. Allerdings ist den Besonderheiten des Besoldungsrechts Rechnung dahin zu tragen, dass nicht jede noch so geringfügige Erleichterung der Dienstausübung aufgrund in einer Vortätigkeit erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen eine Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG begründen und damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erfahrungszeit erfüllen kann. Insoweit ist für eine Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit zu verlangen, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Als förderliche Vortätigkeitszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG werden insbesondere Berufszeiten angesehen, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind, ohne dass sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2001 wird als "förderlich" beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Das für das Versorgungsrecht geprägte Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Förderlichkeit kann aufgrund seiner offenen Formulierung grundsätzlich auch für das Besoldungsrecht herangezogen werden. Allerdings ist den Besonderheiten des Besoldungsrechts Rechnung dahin zu tragen, dass nicht jede noch so geringfügige Erleichterung der Dienstausübung aufgrund in einer Vortätigkeit erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen eine Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG begründen und damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erfahrungszeit erfüllen kann. Insoweit ist für eine Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit zu verlangen, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle.