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Beschluss

1 L 1275/20.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0419.1L1275.20.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, jedoch tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert beträgt 19.706,64 EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, jedoch tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert beträgt 19.706,64 EUR. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Besetzung einer Professorenstelle mit den Beigeladenen. Im Jahr 2018 schrieb die Universität Kassel - Kunsthochschule Kassel - eine W3-Professur „Mehrdimensionale Strategien“ aus. In der Ausschreibung heißt es u.a.: „Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - herausragendes und eigenständiges künstlerisches Werk, - mehrjährige internationale Ausstellungserfahrungen, - Bereitschaft zur sowohl klassen- als auch fächerübergreifenden Lehre, - Bereitschaft zur Mitarbeit an der weiteren Entwicklung der Kunsthochschule, - sinnvolle Ergänzungen der Lehrpositionen der Kunsthochschule, - Stärkung des überregionalen und internationalen Renommees der Kunsthochschule.“ Ferner heißt es in der Ausschreibung, Bewerberinnen und Bewerber müssten ihre Befähigung zu qualifizierter selbstständiger Lehre darlegen und entsprechende Lehrerfahrungen nachweisen. Eine transkulturelle Praxis sei erwünscht. Wünschenswert sei auch die Bereitschaft für das Schaffen von Anknüpfungspunkten der Kunsthochschule Kassel an das im Entstehen befindliche documenta-Institut. Als Bewerbungsfrist war der 15. November 2018 genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Bl. 6 f der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf diese Ausschreibung bewarben sich neben anderen die Antragstellerin sowie die beiden Beigeladenen. Es wurde sodann eine Berufungskommission gegründet, die sich zur ihrer ersten und konstituierenden Sitzung am 11. Dezember 2018 traf. Ihr gehörten vier Professoren der Kunsthochschule Kassel, eine Professorin der Hochschule für bildende Künste in D-Stadt als auswärtiges Mitglied sowie zwei künstlerische Mitarbeiter und zwei Studierende an. Als nicht stimmberechtigte Teilnehmerinnen waren anwesend die Frauenbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung. Nach Sichtung der 88 eingegangenen Bewerbungen einigte sich die Kommission darauf, insgesamt 7 Bewerberinnen und Bewerber zu einer Anhörung (Hearing) nach Kassel einzuladen. Dies waren, so die Kommission, die Bewerberinnen und Bewerber, die eine weitreichende Übereinstimmung mit dem Kern- und Nebenkriterien zeigten. Die Antragstellerin gehörte nicht zu diesem Personenkreis. In dem Protokoll finden sich diverse Ausführungen über die einzelnen, in die engere Wahl einbezogenen, Bewerberinnen und Bewerber. Am 12. und 13. Februar 2019 fanden im Hörsaal der Kunsthochschule die Anhörungen mit den jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten statt. Jede/r der Bewerberinnen und Bewerber hatte einen max. 30-minütigen Vortrag in dem Hörsaal zu halten. Danach hatten Gäste die Gelegenheit, Fragen an die Vortragenden zu stellen. Es folgte dann ein rund 20-minütiges Gespräch der Kommission mit den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern. Dabei wurden an alle Kandidatinnen und Kandidaten die gleichen Fragen gestellt. Am 13. Februar 2019, direkt nach der Anhörung und dem Gespräch mit der letzten Bewerberin, folgte die 2. Sitzung der Kommission. Die Kommissionsmitglieder äußerten reihum ihre Meinungen zu den einzelnen Positionen. Es folgte eine kurze Diskussion, aufgrund derer eine Bewerberin und ein Bewerber aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen wurden. Über die verbleibenden 5 Positionen wurde in geheimer Wahl abgestimmt. Jedes Kommissionsmitglied konnte drei Namen notieren. Nach dieser Abstimmung wurde eine weitere Bewerberin aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen, sodass insgesamt noch vier Bewerbungen (die beiden Beigeladenen hatten sich gemeinsam um die Stelle beworben) vorlagen. Es wurde sodann für die vier verbleibenden Bewerbungen jeweils ein Gutachten erstellt. Am 4. Juni 2019 folgte die 3. Sitzung in diesem Besetzungsverfahren. Anwesend waren von den 9 stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern 8. Danach wurden die beiden vorliegenden Gutachten, in denen jeweils eine Rangfolge der Bewerbungen vorgeschlagen worden war, erörtert. In der Folge wurden wiederum zwei Bewerbungen von der Liste gestrichen. Nach weiteren Abstimmungen folgte schließlich die Schlussabstimmung, bei der von den 8 stimmberechtigten Mitgliedern auf die Beigeladenen 6 Stimmen und auf die Nächstplatzierte 2 Stimmen entfielen. Hierzu wurde eine Begründung erstellt, die ebenso wie der gesamte Verlauf des Bewerbungsverfahrens in einem ausführlichen Protokoll dargestellt wurde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 informierte die Universität die Antragstellerin über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. In dem Schreiben (Bl. 8 der Gerichtsakte) heißt es, die Wahl sei auf einen anderen Bewerber gefallen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 wurde die Klägerin schließlich darüber informiert, dass die beiden Beigeladenen den Ruf zu dem Berufungsverfahren für die W3-Professur für Mehrdimensionale Strategien angenommen hätten. Am 3. Juli 2020 hat die Antragstellerin den hier vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in einem sehr frühen Verfahrensstadium nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung seien die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Dies gelte auch bei hochschulrechtlichen Berufungs- und Auswahlverfahren. Die Rechtsprechung stelle hier zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Dokumentationspflichten. Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssten schriftlich niedergelegt werden. Die Grundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit müssten gewahrt werden. Nur so werde ein Bewerber in die Lage versetzt, die Auswahlentscheidung zu verstehen bzw. sich gegen diese gerichtlich effektiv wehren zu können. Vorliegend fehle es an irgendeiner nachvollziehbaren Dokumentation überhaupt. Die Bewerbung der Antragstellerin sei bereits als Ergebnis der 1. Sitzung der Berufungskommission nicht weiter betrachtet worden. In sämtlichen Unterlagen fänden sich keine Informationen über die Gestaltung dieses frühen Stadiums. Lediglich in dem Protokoll der 1. Sitzung fänden sich ganz rudimentäre Angaben. Ausweislich des Protokolls habe die Kommission nach der Eröffnung und Begrüßung (bis 09:15 Uhr) bis 11:50 Uhr die 88 Bewerbungen auf 17 Bewerbungen heruntergebrochen, die dann nach der Pause näher betrachtet worden seien. Darunter sei auch die Bewerbung der Antragstellerin gewesen. Hier hätten also pro Bewerbung ca. 2 Minuten zur Verfügung gestanden. Insoweit sei die Protokollierung schon fehlerhaft, da nicht dokumentiert sei, in welchem Stadium des Verfahrens, also entweder der Reduzierung von 83 auf 17 Bewerbungen oder im später folgenden Reduzieren auf 17 auf 7 Bewerbungen, die Antragstellerin nicht weiter mitbetrachtet worden sei. Auch sei ein Dokumentationsdefizit darin zu sehen, dass im Protokoll den Bewerbungen Nummern zugeteilt worden seien, die keinen Personen zugeordnet werden könnten. Damit sei es so, dass keinerlei Hinweise darauf vorlägen, warum die Antragstellerin im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Eine Liste, mit der die Nummern den Bewerbern zugeordnet worden sei, liege nicht vor, auch keine Liste über die Gründe für die Reduktion der Bewerberliste. Damit sei es der Antragstellerin auch nicht möglich, sich mit dem Ablehnungsgründen auseinanderzusetzen. Ein pauschaler Hinweis in Buchstabenform, wie im Protokoll der 1. Sitzung enthalten, genüge nicht. Nachdem der Antragsgegner eine auf die Antragstellerin und die ausgewählten Mitbewerber reduzierte Bewerberliste zum Gerichtsverfahren gegeben hatte, trägt die Antragstellerin vor, auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung sei der Dokumentationspflicht nicht genüge getan. Außerdem sei der Grund, aus dem die Antragstellerin letztlich aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sei, nicht plausibel. Bei ihr sei hinter der Nummer 58 a, also der Nummer, die ihr zugeordnet sei, die Ziffern D und E vermerkt worden. Diese bedeuteten: „D. sie/er muss die vorhandenen Lehrpositionen der KHS aus sinnvoller Weise ergänzen.“ „E. sie/er muss Erfahrungen in der Lehre haben.“ Tatsächlich verfüge die Antragstellerin über nachweisbare Lehrerfahrungen an einer staatlichen Kunsthochschule, nämlich der Kunsthochschule E. in A-Stadt, welche der Lehre an der Kunsthochschule in Kassel gleichkomme. Seit 2016 sei die Antragstellerin ununterbrochen als Dozentin tätig. Sie könne daher eine Lehrposition an einer anderen staatlichen Kunsthochschule auf sinnvoller Weise ergänzen. Demgegenüber reichten die Lehrerfahrungen der Beigeladenen nicht aus. Dort würden unter Angabe von Jahreszahlen lediglich Workshops oder Sommerakademien angegeben. Diese Tätigkeiten seien weder ununterbrochen, noch seien sie Beleg für eine Lehrerfahrung, welcher der Lehre an staatlichen Hochschulen gleichkomme. Die Workshops und Sommerakademien hätten eher „folkloristischen Charakter“ und seien regelmäßig zeitlich eng begrenzt. Die aufgeführten Tätigkeiten der Beigeladenen seien also kein Beleg für irgendeine kontinuierliche Lehrerfahrung. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Kunsthochschule Kassel der Universität Kassel zu besetzende W3-Professur „Mehrdimensionale Strategien“ mit den ausgewählten Konkurrentinnen und Konkurrenten zu besetzen und eine Ernennungsurkunde auszuhändigen bzw. einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, zwar gälten die für beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze auch für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle, zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Auswahlverfahren der Hochschullehrer mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft seien. Der Hochschule stünde eine besondere, verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Nicht zutreffend sei es, dass die Berufungskommission Ausschlusskriterien definiert habe, die dem bindenden Ausschreibungstext nicht zu entnehmen seien. Vielmehr seien sämtliche in dem Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien, aber auch keine mehr, dem Verfahren zugrunde gelegt worden. Es sei auch nicht so, dass das Auswahlverfahren nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Es sei nicht Aufgabe des Kommissionsberichts, ein wortgetreues Protokoll aller Vorgänge zu enthalten. Die Bewerbungen aller Bewerberinnen und Bewerber seien in der Berufungskommission detailliert gesichtet worden. Soweit danach Bewerber nicht zu den Probevorträgen geladen worden seien, so handele es sich um eine Entscheidung über die fachliche Eignung, die im Rahmen der Kommissionssitzung am 11. Dezember 2018 getroffen worden sei. Es sei zulässig, auch die Darstellungen zusammenzufassen. Die Mitglieder der Berufungskommission hätten im Vorfeld der 1. Sitzung ca. 4 Wochen Zeit gehabt, die Bewerbungsunterlagen durchzusehen. Insofern sei es auch nicht richtig, dass für jeden Bewerber nur zwei Minuten Zeit bestanden habe. Die Antragstellerin sei wegen der Nichterfüllung der zwingenden Auswahlkriterien D und E von weiteren Verfahren ausgeschlossen worden. Damit liege eine hinreichende Dokumentation vor. Auch materiell-rechtlich sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Es habe ein gründliches und nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 63 HHG) korrektes Berufungsverfahren gegeben. Soweit der Ausschluss der Antragstellerin mit dem Kriterium „Erfahrungen in der Lehre“ (Ziffer E) begründet worden sei, sei festzuhalten, dass es sich bei den Lehrerfahrungen der Antragstellerin um eine höchstspezielle und vorbereitende Form der Lehre gehandelt habe, die mit der Lehre an der Kunsthochschule in Kassel nicht vergleichbar sei. Außerdem habe die Bewerbung der Antragstellerin kein Anschreiben und kein Motivationsschreiben enthalten. Auch wenn diese Unterlagen in der Ausschreibung nicht gefordert worden seien, stellten sie jedoch übliche Teile einer Bewerbung dar. Hinsichtlich des Kriteriums „sinnvolle Ergänzungen der vorhandenen Lehrpositionen der Kunsthochschule“ (Ziffer D) so sei der Berufungskommission aufgefallen, dass bei der Bewerbung der Antragstellerin in der Darstellung des Werkes Ungenauigkeiten und ein fehlender Vermittlungsanspruch deutlich geworden seien. So hätten auf den ersten sechs Doppelseiten Angaben zu Titel, Ort und Zeit gefehlt und es sei daher schwergefallen, die Arbeiten zuzuordnen. Die konzeptionelle Darlegung der Praxis für ein Verständnis von außen sei unzureichend gewesen. Insgesamt habe die Bewerbung der Antragstellerin bei der Berufungskommission keinen bemerkenswerten Eindruck hinterlassen, im Gegenteil in der Form der Vermittlung sowohl im Lebenslauf, als auch in der Darstellung der Mappe, sei diese Bewerbung etwas schuldig geblieben. Die Beigeladenen seien hingegen aufgrund ihrer herausragenden Expertise im Rahmen der Bestenauslese auf die Listenplätze 1 A und 1 B gesetzt worden. Die Bewerbung der Beigeladenen habe sich außerdem durch ein ausgesprochenes reflektiertes und kluges Motivationsschreiben ausgewiesen. Die Lehrerfahrung beider Beigeladener sei breit und divers. Diese habe in einer Reihe von Kunstinstitutionen stattgefunden. Die disqualifizierenden Äußerungen der Antragstellerin zu Summer Schools seien nicht zutreffend. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 wurden die beiden ausgewählten Bewerberinnen gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Sie haben mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 Stellung genommen und sich zu den Ausstellungstätigkeiten geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Er ist jedoch nicht begründet. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung der Beigeladenen bzw. ein Abschluss eines Arbeitsvertrages ihre Aussichten auf eine Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte beamtenrechtliche Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004, - 2 BvR 3/03 v -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011, - 1 B 1248/11 -, n.v.; Kammerbeschluss vom 14. September 2018, - 1 L 1365/18.KS -, n.v.). Nach der Ruferteilung an die Beigeladenen und deren Annahme war jederzeit mit der Ernennung der Mitbewerber zu rechnen. Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn den ausgewählten Bewerberinnen die Professur im Wege eines Arbeitsvertrages übertragen werden sollte. Dieser Arbeitsvertrag vermittelt eine gesicherte Rechtsposition, die ohne besonderen Grund nicht wieder entzogen kann, so dass auch einem solchen Fall ein Anordnungsgrund vorliegt (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 14 Ga 77/16 -, juris). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das durchgeführte Auswahlverfahren berücksichtigt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG ausreichend. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch), der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris Rn. 18f.; VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 3 E 15.2127 -, juris Rn. 88). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Allerdings kann der nicht zum Zuge gekommene Bewerber grundsätzlich nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er anstelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Denn mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen (nur) das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. April 2016 - 1 B 1604/15 -, juris Rn. 5). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 CE 11.1432 -, juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und daher mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 -, juris). Art. 5 Abs. 3 Satz 1, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u. a. -, BVerfGE 43, 242). Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung steht der Hochschule also eine besondere, verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 -, juris). Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen, Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder Anstellung sachfremder Erwägungen beruht (BVerwG, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 3 E 15.2127 -, juris). Nach diesen Maßstäben kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Weder Verfahrensfehler noch eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums sind erkennbar. Das gesetzliche Verfahren gem. § 63 HHG wurde eingehalten. Insbesondere lassen sich aus der Stellenausschreibung Art und Umfang der Stelle, die notwendigen Qualifikationsmerkmale und die Angabe des Zeitpunkts der Besetzung entnehmen (vgl. § 63 Abs. 1 HHG). Die Zusammensetzung der Berufungskommission entsprach den Vorgaben des § 63 Abs. 2 S. 2 HHG (Fünf Professoren, zwei wissenschaftliche - hier künstlerische - Mitarbeiter, zwei Studenten). Gem. § 63 Abs. 2 S. 1 HHG können der Berufungskommission auch auswärtige Mitglieder angehören, was vorliegend geschehen ist. Auch die Art und Weise der Vorauswahl ist nicht zu beanstanden. So war es unschädlich, dass im Wege einer Vorauswahl der Bewerberkreis von zunächst 88 auf 17 und dann später im Verlauf der ersten Sitzung der Berufungskommission auf lediglich 7 Bewerberinnen und Bewerber reduziert wurde. Das Hessische Hochschulgesetz enthält keine Verfahrensregelungen, wie im Falle eines großen Bewerberkreises zu verfahren ist, ein „Abschichten“ in solchen Fällen ist allgemein üblich und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Dass die Reduzierung des Bewerberfeldes innerhalb eines kurzen Zeitraums bereits im Rahmen der ersten Sitzung der Berufungskommission erfolgte, stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat, standen den Mitgliedern der Berufungskommission die schriftlichen Bewerbungsunterlagen bereits vier Wochen vor der Sitzung zur Verfügung, so dass es nicht mehr darum ging, die Fakten für die Vorauswahl zusammenzutragen, sondern lediglich darum, ein gemeinsames Votum zu finden. Hierfür sind nach Auffassung der Kammer, vor allem angesichts des Umstands, dass ein detailliertes Anforderungsprofil vorlag, 2 ½ Stunden ausreichend. Im Übrigen hätte jedes Mitglied der Berufungskommission die Möglichkeit gehabt, eine längere Beratung zu beantragen. Aus dem Umstand, dass dieses nicht geschehen ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass sich die Berufungskommission einig war in der Vorauswahl. Anzeichen dafür, dass eine Befangenheit einzelner Mitglieder oder gar der gesamten Berufungskommission Grund für eine derart zügige Beratung gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurde ihr Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren auch hinreichend dokumentiert. Da ein unterlegener Bewerber im Wege des sog. Konkurrentenstreitverfahrens regelmäßig auf den gerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen ist, in dem es an ihm liegt, Fehler der Auswahlentscheidung darzulegen und glaubhaft zu machen, folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07, juris). Diese Dokumentation erfolgt in der Regel durch einen sog. Auswahlvermerk. Sie kann aber auch in einem Protokoll der die Entscheidung vorbereitenden Kommission erfolgen, wie dies vorliegend geschehen ist. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin sind im Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 11. Dezember 2018 benannt und wurden auch in einer von dem Antragsgegner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bewerberliste notiert. Dass diese Erwägungen sehr knapp und lediglich im Wege von mit Großbuchstaben bezeichneten Kriterien festgehalten wurden, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass diese Ausführungen im Rahmen einer Vorauswahl auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens erfolgt sind. Die Intensität der Begründung ist umso tiefer, je weiter das Besetzungsverfahren fortgeschritten ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2012 - 7 CE 12.166 -; VG München, Beschluss vom 13. November 2017 - M 5 E 17.4125 -, beide zitiert nach juris). Die tragenden Elemente für die Entscheidung gegen die Bewerbung der Antragstellerin sind jedenfalls den Unterlagen zu entnehmen. Im Übrigen stand es der Antragstellerin frei, bezüglich der Begründung im Detail im Rahmen des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens um eine Präzisierung nachzufragen, was vorliegend mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 geschehen ist. Der Antragsgegner hat seine Auswahlerwägungen betreffend die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 ergänzt und präzisiert und ist damit seiner Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Nach einhelliger Auffassung ist zwar eine vollständige Auswechselung der Auswahlerwägungen nicht zulässig, wohl aber eine Ergänzung und Erläuterung des Auswahlvermerks bzw. hier des Protokolls der Berufungskommission (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris). Weitere Verfahrensfehler wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bewerbung der Antragstellerin bereits in der ersten Stufe, der Vorauswahl, als nicht zu berücksichtigend bewertet wurde. Daher kann sich das Verfahren, das sich an diese erste Sitzung der Berufungskommission vom 11. Dezember 2018 angeschlossen hat, nicht auf die Bewerbung der Antragstellerin ausgewirkt haben (vgl. VG München, Beschluss vom 13. November 2017 - M 5 E 17.4125 -, juris). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich gegen die Auswahlentscheidung keine Bedenken. Der Beurteilungsspielraum, der der Berufungskommission zustand, wurde nicht überschritten. Insbesondere sind weder sachfremde Erwägungen angestellt worden noch allgemeine Wertmaßstäbe verletzt worden. Die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstreckt sich dabei insbesondere auf die fachliche Qualifikation der Bewerber und die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist, als ein anderer (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.2430 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris). Das Gericht ist daher weder berechtigt noch dazu in der Lage, die thematische Relevanz von Fachpublikationen, Vorträgen und die Bedeutung von Lehrtätigkeiten besser als die Berufungskommission zu beurteilen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, sie erfülle die Kriterien hinsichtlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als die Beigeladene, kann dieser Vortrag daher keinen Erfolg haben. Denn es handelt sich dabei nicht um die Darlegung allgemeiner Wertungsgrundsätze, die ggf. verletzt worden sein könnten. Vielmehr setzt sie ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Berufungskommission (vgl. Bay. VGH, a. a. O., Rn. 56). Das Gericht verkennt nicht, dass es die weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit der Hochschule bei Ausschreibung einer Professur und im Besetzungsverfahren einem potentiellen Bewerber erschweren, die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung abzuschätzen. Dies wiegt umso schwerer, als die Entscheidung für einen wissenschaftlichen Beruf auf einen verhältnismäßig kleinen, überwiegend in öffentlicher Hand stehenden Stellenmarkt begrenzt ist. Gleichwohl trifft das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Grundentscheidung für die Freiheit der Hochschule, die im Bereich der Auswahl des wissenschaftlichen Personals den strengen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG einzuschränken vermag. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet die Feststellung, die Antragstellerin erfülle bereits die Kriterien des Anforderungsprofils nicht in hinreichender Art und Weise, keinen Bedenken. Dabei ist festzuhalten, dass die in der Stellenausschreibung aufgeführten Auswahlkriterien, anders als dies der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nicht als sog. konstitutiven Merkmale zu verstehen sind und von der Berufungskommission nicht als solche verstanden wurden. Anforderungsprofile haben unterschiedliche Rechtsqualität, je nachdem, ob die aufgestellten Kriterien konstitutiven oder lediglich beschreibenden - deskriptiven - Charakter haben (std. Rspr, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 ZB 12.765 -, juris). Beschreibende Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben bzw. an diesen zu stellenden Anforderungen Auskunft. Ein konstitutives Anforderungsprofil enthält einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsvorgang vorrangig zu prüfenden Maßstab. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet ohne Berücksichtigung oder Bewertung seiner Qualifikation allein deswegen aus dem Bewerbungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14, Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 7 CE 17.2430 -, beide zitiert nach juris). Ob ein Anforderungskriterium als konstitutiv oder lediglich als beschreibend anzusehen ist, bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt. Merkmale, die einen Wertungsspielraum des Dienstherrn eröffnen, können nicht als konstitutive Merkmale eines Anforderungsprofils behandelt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 B 1064/15 -; Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, alle zitiert nach juris) Die hier streitbefangenen Kriterien („Ergänzung der Lehrpositionen der KHS in sinnvoller Weise“ und „Erfahrungen in der Lehre“) lassen sich nicht absolut feststellen, sondern nur in Relation zu den anderen Bewerbern. Sie beinhalten einen Wertungsspielraum, denn ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die bereits vorhandenen Lehrpositionen „in sinnvoller Weise“ ergänzt, hängt von dem Verständnis des jeweiligen Mitglieds der Berufungskommission ab. Ebenso verhält es sich mit den vorhandenen „Erfahrungen in der Lehre“. Wann diese vorliegen und welchen Umfang sie haben müssen, lässt sich ebenfalls nicht absolut feststellen. Damit handelt es sich hier bei beiden Ausschlusskriterien um beschreibende Merkmale. Dies hat die Berufungskommission auch selbst so gesehen, indem sie für die Merkmale unterschiedliche Punktzahlen vergeben hat und dann die Bewerber und Bewerberinnen mit der höchsten Punktzahl in die nächste Auswahlrunde berufen hat. Soweit danach Bewerber nicht zu der Anhörung und dem Probevortrag am 12. und 13. Februar 2019 geladen wurden, handelte es sich um eine Entscheidung über die fachliche Eignung, die im Rahmen der Beratung am 11. Dezember 2018 getroffen wurde Die Beurteilung, ob und inwieweit bei den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern die jeweiligen Auswahlkriterien überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, erfüllt wurden, obliegt weder dem Gericht noch der Antragstellerin, sondern durfte und musste von der Berufungskommission getroffen werden. Das Gericht hat nicht in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen Partei zu ergreifen und zu entscheiden, welche Art von Lehrtätigkeit das Spektrum der Kunsthochschule am besten zu ergänzen vermag. Die Erwägungen des Antragsgegners, dass die Tätigkeit der Antragstellerin Überschneidungen zu den bereits vorhandenen Professuren aufweist und daher keine sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Lehrtätigkeit darstellt (vgl. die erläuternden Ausführungen auf Bl. 6 und 7 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2020) halten sich jedenfalls im Rahmen des weiten Auswahlermessens des Antragsgegners, das von der erkennenden Kammer lediglich auf seine Nachvollziehbarkeit überprüft werden kann. Auch obliegt es der Entscheidung der Kommission, wie sie die Darlegungen der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber zu den Lehrerfahrungen würdigt und welche Lehrerfahrungen sie besonders berücksichtigen will. Dass auch die Beigeladenen über Lehrerfahrungen verfügen, hat die Antragstellerin nicht überzeugend in Frage gestellt. Es kommt nicht darauf an, wie die Antragstellerin selbst die Lehrtätigkeit der Beigeladenen würdigt, sondern auf die Einschätzung der Berufungskommission. Auch hier vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Entscheidung der Berufungskommission, die Antragstellerin nicht zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen, der Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder der Anstellung sachfremder Erwägungen beruht. Sie ist jedenfalls vertretbar und nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen kam nicht Betracht, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Daher waren ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.