Beschluss
1 B 1604/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0411.1B1604.15.0A
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Leitsätze
Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 - 5 L 3855/14.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.095,37 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 - 5 L 3855/14.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.095,37 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung betreffend eine W 2-Professur. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Präsidentin der Philipps-Universität Marburg getroffene Auswahlentscheidung weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtfehlerhaft ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Berufungskommission bei ihrem eigenen Vorschlag der für die Beigeladene nicht günstigen Einschätzung eines der beiden Gutachter nicht gefolgt sei. Die Berufungskommission sei nicht gehindert gewesen, eine abweichende wissenschaftliche Einschätzung zu vertreten. Sie habe in ihrer Begründung des Listenvorschlages erläutert, weshalb sie das kritische Urteil des Gutachters nicht teile. Der Berufungsvorschlag des Fachbereichs sei hinreichend i. S. v. § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 HHG begründet. Zwar liege keine eigene, selbst formulierte Begründung des Berufungsvorschlages vor. Es ergebe sich jedoch aus der Sitzungsniederschrift der Sitzung des Fachbereichsrates vom 30. April 2014, dass dieser auf der Grundlage des Berichts der Prüfungskommission und des ausführlich begründeten Listenvorschlags seine Entscheidung getroffen habe. Damit habe der Fachbereichsrat sich die Begründung der Berufungskommission zu Eigen gemacht. Auch halte die Auswahlentscheidung der Präsidentin vom 25. Juli 2014 einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Präsidentin habe von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages gem. § 63 Abs. 3 Satz 5 HHG abweichen dürfen. Zwar stehe der Hochschule eine verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Beurteilungskompetenz im Hinblick auf die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Jedoch habe die Präsidentin der Philipps-Universität Marburg einen Ermessensspielraum, wenn ein Berufungsvorschlag mit mehreren Bewerbern vorliege. Die Kammer folge nicht anderweitiger Rechtsprechung, wonach das diesbezügliche Auswahlermessen eingeschränkt sei (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 1996 - 5 M 7708/95 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 B 11845/01 -, juris). Die Präsidentin habe den ihr eingeräumten Ermessenspielraum nicht überschritten. Sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Antragsteller und die Beigeladene trotz der Ranglistenvergabe für annähernd gleichwertig erachtet habe. Ausgehend von einem geringen Abstand zwischen diesen beiden Bewerbern und der Einschätzung der Berufungskommission, dass beide Bewerber vorzüglich geeignet seien, habe die Präsidentin bei ihrer Auswahlentscheidung die Merkmale "Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln", "Projektleitung" und "Zertifikat in Hochschuldidaktik" stärker gewichten dürfen. Auch beträfen diese Merkmale nicht den Kern der fachwissenschaftlichen Qualifikation, so dass auch nicht in die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule eingegriffen worden sei. Das Anforderungsmerkmal "Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln" sei auch nicht unzulässig, da diesbezüglich eine Zielvereinbarung zwischen dem Land Hessen und den Hochschulen bestehe und zudem § 8 Abs. 1 Satz 2 HHG die Hochschule zur Einwerbung weiterer Mittel verpflichte. Drittmittel dienten der Forschung, die zu den Kernaufgaben der Professoren gehöre. Dass die Präsidentin der Beigeladenen hier einen Vorsprung zuerkannt habe, sei nachvollziehbar begründet. Auch mit der Zuerkennung eines Vorsprungs der Beigeladenen im Bereich der Projektleitung halte sich die Präsidentin im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens. Ebenso habe das von der Beigeladenen erworbene Zertifikat "Hochschuldidaktik" als Pluspunkt gegenüber dem Antragsteller gewertet werden dürfen. Auf der Grundlage der Zusatzkriterien werde der auf der Begründung des Listenvorschlags beruhende geringe Eignungs- und Leistungsvorsprung des Antragstellers zumindest ausgeglichen, wenn sich nicht gar ein leichter Vorsprung zu Gunsten der Beigeladen ergebe. Daher habe die Präsidentin auf Grund der Unterrepräsentation von Frauen im Amt einer Professorin in dem Fachbereich Geschichte und im Hinblick auf die Zielvorgaben des Frauenförderplanes 2006 bis 2014 der Philipps-Universität Marburg dem Aspekt der Frauenförderung entscheidendes Gewicht beimessen dürfen. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kernpunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller und die Beigeladene seien nach dem Berufungsvorschlag als nahezu gleichwertig eingestuft worden, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht übersehe die in dem Berufungsvorschlag vorgenommene Reihung zwischen Antragsteller und der Beigeladenen. Nach den Regeln des Berufungsverfahrens sei eine Reihung der Bewerber vorzunehmen. Daraus folge, dass eine Unterscheidung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen im Hinblick auf die wissenschaftliche Qualifikation für die zu besetzende Stelle vorgenommen worden sei. Dies schließe aus, beide Bewerber als nahezu gleichwertig einzustufen. Auch sei der Antragsgegner ausweislich seines erstinstanzlichen Vortrages selbst nicht davon ausgegangen, dass beide Bewerber als gleichwertig einzustufen seien. Vielmehr habe der Antragsgegner lediglich darauf abgestellt, die Präsidentin der Philipps-Universität Marburg habe trotz der vorgegebenen und nicht in Frage stehenden Reihung eine davon abweichende Entscheidung treffen dürfen. Auch bei einer Auswertung der Begründung des Berufungsvorschlages der Berufungskommission vom 19. April 2014 ergebe sich, dass beide Bewerber zunächst als ausgezeichnete Wissenschaftler bewertet worden seien. Hinsichtlich des Antragstellers werde jedoch hervorgehoben, dass er über eine beeindruckende fachliche Breite verfüge. Ähnlich qualifizierende Anmerkungen zur Beigeladenen fehlten jedoch. Auch werde dem Antragsteller bescheinigt, dass er das Anforderungsprofil geradezu perfekt abdecke. Bei der Beigeladenen fehle es an einer diesbezüglichen Feststellung. Auch seien die auswärtigen Gutachten zu berücksichtigen. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Gutachter sogar vorgeschlagen habe, die Beigeladene wegen spezifischer Kritikpunkte eher auszuschließen, seien jedenfalls beide Gutachter einstimmig der Auffassung gewesen, den Antragsteller auf den Listenplatz 1 zu setzen. Eine annähernde Gleichwertigkeit beider Bewerber sei danach nicht anzunehmen. Danach sei es der Präsidentin auch untersagt gewesen, die Anforderungsmerkmale "Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln", "Projektleitung" und "Zertifikat in Hochschuldidaktik" als maßgebliche Kriterien bei der Auswahlentscheidung stärker zu gewichten. Somit seien weder personalpolitische Gesichtspunkte noch wissenschaftspolitische Gesichtspunkte benannt, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Berufungsvorschlag des Fachbereichs rechtfertigen könnten. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. März 2014 (- 4 L 72/14 -, juris) auseinandergesetzt, welches zu den inhaltsgleichen Vorschriften des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ausgeführt habe, dass der Rektor der Hochschule zwar nicht formal an den Berufungsvorschlag gebunden sei, er aber im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen davon abweichen dürfe. Das Verwaltungsgericht habe die Einschätzungsprärogative des Fachbereichsrats bei der Festlegung des Berufungsvorschlages verkannt. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, bei dem die Präsidentin von der Reihenfolge abweichen dürfe. Diesbezüglich würden weder von der Präsidentin Gründe benannt, noch vom Verwaltungsgericht festgestellt. Die Präsidentin habe allenfalls personalwirtschaftliche, personalpolitische oder wissenschaftspolitische Erwägungen anstellen dürfen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die ausgeschriebene Professur nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, welches gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Grundlage für die Prüfung des Senats ist, ist eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht zu erkennen. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Präsidentin der Philipps-Universität Marburg die auf dem Listenvorschlag der Berufungskommission zweitplatzierte Beigeladene und nicht den erstplatzierten Antragsteller ausgewählt hat. Die Entscheidung der Präsidentin unterliegt im Hinblick auf das ihr eingeräumte Auswahlermessen keinen rechtlichen Zweifeln. Die Präsidentin durfte insbesondere gem. § 63 Abs. 3 Satz 5 HHG von der Reihenfolge der Berufungsliste abweichen. Auch in Ansehung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Einschätzungsprärogative des Fachbereichs ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. § 63 HHG regelt das Prinzip des Zusammenwirkens von Hochschule und staatlicher Hochschulverwaltung, in dem bei der Berufung der Professorinnen und Professoren das Vorschlagsrecht der Universitäten einerseits und das staatliche Berufungsrecht andererseits miteinander verbunden werden. Ursprünglich war das - an das Vorschlagsrecht des Fachbereichs anknüpfende - staatliche Berufungsrecht dergestalt geregelt, dass dies allein beim zuständigen Ministerium lag (vgl. § 40 Abs. 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom 28. März 1995, GVBl. I, S. 325 f.; § 77 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1988, GVBl. I S. 431 f.). Eine Änderung erfuhr diese Regelung durch § 72 Abs. 2 Satz 3 HHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2004, wonach der Ruf nunmehr von der Präsidentin bzw. dem Präsident im Einvernehmen mit dem Ministerium zu erteilen war. In der Gesetzesbegründung wird hierzu lediglich angeführt, mit der Änderung werde auf dem für die Hochschulentwicklung besonders wichtigem Gebiet die Eigenverantwortlichkeit der Hochschule gestärkt (vgl. LT-Drucks 16/2718, S. 33). Durch das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wurde die Regelung dahingehend geändert, dass nunmehr das Erfordernis des Einvernehmens mit dem zuständigen Ministerium nicht mehr besteht. Die Gesetzesbegründung erschöpft sich in dem Hinweis, die Vorschriften über das Berufungsverfahren würden den Erfordernissen des Wettbewerbs angepasst (vgl. LT-Drucks. 18/1044, S. 71). Dass mit der Gesetzesänderung ein reines Kooptationsrecht der Fachbereiche geschaffen werden sollte und insbesondere die Berufungsentscheidung der Präsidentin nur noch auf den dienstrechtlichen Vollzug der Auswahlvorschlags der Berufungskommission bzw. Fachbereichs beschränkt sein sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt sich daraus, dass der Normzusammenhang im Übrigen unverändert geblieben ist, folgern, dass das der staatlichen Hochschulverwaltung zustehende Ermessen bei der Ernennung eines Hochschullehrers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 -, BVerfGE 15, 256, 264; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, juris Rdnr. 30) nunmehr von einem Mitglied der Universität, nämlich der Präsidentin bzw. dem Präsident auszuüben ist. Andernfalls wären die Regelungen in § 63 Abs. 3 HHG über die Aufstellung der Berufungsliste und die Begründung des Berufungsvorschlags sinnentleert. Danach bleibt es bei einem Verfahren, welches mit der staatlichen Ernennungsentscheidung seinen Abschluss findet. Der Entscheidung der Präsidentin über die Erteilung des Rufs voran steht das in § 63 Abs. 2 HHG geregelte Auswahl- und Vorschlagsverfahren. Indem die von Dekanat und Präsidentin eingesetzte Berufungskommission - die mehrheitlich von Hochschullehrern besetzt ist - einen Berufungsvorschlag erarbeitet, wird die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers zur Geltung gebracht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, juris Rdnr. 29). Der Fachbereich hat somit die für die abschließende Berufungsentscheidung der Präsidentin bindende und abschließende Auswahl der Bewerber vorzunehmen, die er für geeignet erachtet, den betreffenden Dienstposten eines Hochschullehrers zu bekleiden. Die Berufungskommission hat im vorliegenden Verfahren ihre verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz im Hinblick auf die Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Hochschullehrerstelle dadurch betätigt, dass sie unter den zunächst insgesamt 48 Bewerbern eine Vorauswahl getroffen hat, wonach insgesamt elf Bewerber grundsätzlich für geeignet erachtet wurden. Von diesen elf Bewerbern wurden dann Schriften (Dissertationen, Habilitation sowie weitere Publikationen) angefordert. Auf der Grundlage der Sichtung dieser Unterlagen hat die Berufungskommission sodann am 30. Oktober 2013 entschieden, insgesamt fünf der Bewerberinnen und Bewerber zu Probevorträgen einzuladen. Nachdem diese Vorträge gehalten worden waren, wurde auf der Grundlage der dadurch erworbenen weiteren Erkenntnisse ein weiterer Bewerber ausgeschieden. Anschließend wurden externe Begutachtungen zu den vier verbliebenen Bewerbern eingeholt. Nach Würdigung dieser Gutachten kam der Fachbereichsrat auf der Grundlage des Berichts der Berufungskommission in seiner Sitzung vom 4. Juni 2014 dann zu der vorgeschlagenen Reihung, die den Antragsteller auf Platz eins und die Beigeladene auf Platz zwei vorsah. Die auf der Grundlage dieser Berufungsliste getroffene Auswahlentscheidung der Präsidentin der Phillips-Universität Marburg verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Insbesondere hat die Präsidentin nicht das ihr in § 63 Abs. 3 Satz 4 und 5 HHG eingeräumte Auswahlermessen dadurch überschritten, dass sie die zweitplatzierte Beigeladene ausgewählt hat. Soweit der Antragsteller Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Berufungsverfahren nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz geltend macht, die Präsidentin habe bei verfassungskonformer Auslegung von § 63 Abs. 3 Satz 5 HHG nur im Ausnahmefall von der vom Fachbereich vorgenommenen Reihung abweichen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rdnr. 110), beachtet er zunächst nicht, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze das Verhältnis zwischen dem Berufungsausschuss und dem Dekanat nach hamburgischen Recht betrafen, was im Hessischen Hochschulrecht dem Verhältnis zwischen Berufungskommission und Fachbereich entsprechen würde. Der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass aus der in der Reihenfolge der Berufungsliste zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlich geschützten fachlichen Einschätzungsprärogative der Fakultätsmitglieder auch eine Bindung der Präsidentin an diese Reihung folgen würde. Die Entscheidung beschränkt sich insoweit auf einen Verweis auf das maßgebliche hamburgische Hochschulrecht, welches eine regelmäßige maßgebliche Berücksichtigung vorsieht, aber auch Abweichungen zulässt. Dass diese - gegenüber § 63 Abs. 3 Satz 4 und 5 HHG engere - Regelung allein geeignet wäre, die verfassungsrechtlich geschützten Einschätzungsprärogative zur Geltung zu bringen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage dieser Entscheidung begründen, dass § 63 Abs. 3 Satz 5 HHG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass die Präsidentin nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Reihung abweichen darf. Vielmehr hat die Präsidentin die in der Berufungsliste vorgenommene Reihung als ein, wenn auch maßgebliches Kriterium bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, juris Rdnr. 30). Es ist ihr zwar nicht erlaubt, Kandidaten zu berufen, die der Fachbereich im Rahmen der von ihm aufgestellten Berufungsliste nicht für wissenschaftlich qualifiziert angesehen hat, die somit in die Liste nicht aufgenommen worden sind. Unter den für qualifiziert erachteten in die Berufungsliste aufgenommenen Bewerbern hat sie jedoch eine eigenständige Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber auszurichten ist. Im Hinblick auf die fachliche Qualifikation kommt dabei der Berufungsliste eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Mai 2008 - Vf. 19-VII-06 -, juris Rdnr. 126). Diesen Maßgaben wird die angegriffene Auswahlentscheidung gerecht. Die Präsidentin der Phillips-Universität Marburg hat für die Auswahl der Beigeladenen Gründe angeführt, die sachgerecht erscheinen und damit innerhalb ihres Auswahlermessens liegen. Sie hat insbesondere den Antragsteller nicht wegen Zweifeln an seiner wissenschaftlichen Qualifikation abgelehnt und damit die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz des Fachbereichs übergangen. Die Auswahlentscheidung der Präsidentin ist in einem Aktenvermerk vom 25. Juli 2014 niedergelegt, in dem ausgeführt wird, dass die Berufungskommission die Beigeladene und den Antragsteller als nahezu gleichwertig eingestuft hätten, dass das Abstimmungsergebnis im Senat auch nach ausführlicher Diskussion offen geblieben sei und dass für die Entscheidung der Präsidentin dann maßgeblich sei, dass der Antragsteller zwar Heisenberg-Stipendiat sei, die Beigeladene jedoch bereits Drittmittel in nicht unbeträchtlicher Höhe eingeworben habe, Projekte leite und über ein Zertifikat in Hochschuldidaktik verfüge. Dass beide Bewerber vom Fachbereich in wissenschaftlicher Hinsicht annähernd gleichwertig eingeschätzt worden sind, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss (Seite 8 f.) dargelegt hat. Auf diese Ausführungen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO Bezug genommen. Die weiteren, von der Präsidentin der Phillips-Universität Marburg angeführten Erwägungen durften von ihr im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich berücksichtigt werden und diese tragen in der Abwägung die Auswahlentscheidung. Der Gesichtspunkt der "Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln" betrifft nicht die wissenschaftliche Qualifikation, sondern die Eignung der Bewerber für die ausgeschriebene Professorenstelle und stellt damit auch nicht die diesbezügliche Bewertung des Fachbereichs in Frage. Ähnliches gilt im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Projektleitung". Beide Merkmale betreffen allgemeine hochschulpolitische Zielsetzungen, die die Präsidentin im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen durfte. Soweit die Präsidentin im Übrigen zugunsten der Beigeladenen berücksichtigt hat, dass diese ein Zertifikat in Hochschuldidaktik aufzuweisen hat, betrifft dies zwar den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereich von Wissenschaft und Lehre. In der Auswahlentscheidung wird jedoch dadurch, dass die Präsidentin die von der Beigeladenen nachgewiesene Kenntnis über theoretische Grundlagen der Hochschullehre besonders berücksichtigt hat, eine diesbezügliche Bewertung des Antragstellers durch die Berufungskommission bzw. den Fachbereich nicht in Frage gestellt. Auch konnte die Präsidentin berücksichtigen, dass Frauen am Fachbereich Geschichte unterrepräsentiert sind. Der Belang, die aus dem Gleichstellungsgesetz sich ergebenden Verpflichtungen zu verwirklichen, betrifft den allgemeinen personalrechtlichen Bereich, den die Präsidentin als Dienstvorgesetze des Personals der Universität zu verantworten hat und nicht die Frage der fachlichen wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers. Dass die Präsidentin diesem Aspekt eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist nachvollziehbar und unterliegt keinen Bedenken, da ausweislich der Stellungnahme der Frauenbeauftragten der Philipps-Universität Marburg vom 30. Juni 2014 der Frauenanteil in dem in Frage stehenden Fachbereich bei zehn Prozent lag und damit bei weitem unter dem Universitätsdurchschnitt von 23 %. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar