Leitsatz: 1. Zur Berechtigung in einem Auswahlverfahren bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine sog. "Einer-Liste" aufzustellen. 2. Eine Verengung des Bewerberkreises vor der eigentlichen Auswahlentscheidugn ist zulässig, wenn der Bewerber für die offene Stelle ungeeignet ist und eine Begutachtung kein anderes Ergebnis versprechen würde. Dagegen können bloße Zweifel an der Geeignetheit die Verengung des Bewrberkeises nicht rechtfertigen. 1.Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Besetzung der im Institut für Rechtsmedizin aus dem Gender-Programm des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung finanzierte W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen. 2.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Der Streitwert wird auf EUR 8.187,53 festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Anspruch der Verfügungsklägerin darauf, die Besetzung einer Stelle, auf die sie sich beworben hat, durch die Verfügungsbeklagte mit einem anderen Bewerber zu unterlassen. Die Verfügungsklägerin (iF.: Klägerin) bewarb sich mit Schreiben vom 24.01.2016 (Bl. 58 ff. dA.) auf eine von der verfügungsbeklagten Hochschule (iF.: Beklagte) am 11.12.2015 ausgeschriebene Stelle einer "W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung". Nach Maßgabe der Stellenausschreibung (Bl. 50 f. dA.) verlangte die Beklagte von eventuellen Bewerbern insbesondere folgendes: "An der Medizinischen Fakultät der I. E. ist im Institut für Rechtsmedizin (Direktorin: Univ.-Prof. E.) zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine aus dem Gender-Programm des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung finanzierte W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung [...] zu besetzen. Die Ausschreibung richtet sich an Persönlichkeiten, die in der Gender- und Gewaltforschung international ausgewiesen sind. Die Bewerberin/der Bewerber soll zudem auch mit der Theorie- und Methodenbildung in der Präventions- und Versorgungsforschung vertraut sein. Die Professur gehört zum Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung NRW - eine Mitarbeit im Netzwerk ist erwünscht. [
] Voraussetzungen für eine Bewerbung sind Publikationen in international anerkannten Fachzeitschriften sowie die erfolgreiche Einwerbung kompetitiver Drittmittel. Erfahrungen in der universitären Lehre und Bereitschaft zum Engagement in der akademischen Selbstverwaltung werden ebenfalls erwartet. Bewerbungsvoraussetzungen sind weiter ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Promotion sowie Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen. Eine Zusammenarbeit mit Kliniken, klinisch-theoretischen Instituten, dem Centre for Health and Society (chs) und dem "Netzwerk Versorgungsforschung" der Medizinischen Fakultät sowie den weiteren Forschungsverbünden der Medizinischen Fakultät und der Universität [
] wird erwartet, ebenso eine Beteiligung an kooperativen Projekten mit dem Leibniz-Institut für umweltmedizinische Forschung (IUF), dem Deutschen Diabetes Zentrum E. (DDZ) und dem Forschungszentrum Jülich. Ein hohes Engagement in der Lehre sowie in der Weiterentwicklung des Modellstudiengang Humanmedizin wird vorausgesetzt. Darüber hinaus sind Erfahrungen im Management von wissenschaftlichen Organisationseinheiten sowie in der Personalführung erforderlich. Kooperations- und Teamfähigkeit werden vorausgesetzt. Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen gem. § 36 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen. [
]" Die Stellenausschreibung beruht auf dem Kriterienkatalog der Sitzung der Strukturkommission "W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung" vom 12.10.2015, wonach - auch ausweislich des diesbezüglichen Sitzungsprotokolls (Bl. 173 ff. dA.) - die Bewerber ua. folgende Kriterien obligatorisch oder wünschenswert erfüllen sollten: "- Internationale Ausgewiesenheit in der Gender- und Gewaltforschung (<<obligat>>) - [
] - Publikationen in international anerkannten Fachzeitschriften (<<obligat>>) - [
] - Entwicklungspotential des eigenen Forschungsgebietes am Standort, Anknüpfungsmöglichkeiten insbesondere zum Netzwerk Versorgungsforschung (<<obligat>>) - [
] - Entwicklungsmöglichkeiten des Forschungsgebietes am Standort Anknüpfungsmöglichkeiten insbesondere zum <<Netzwerk Versorgungsforschung>> (<<obligat>>) - [
]" Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW) regelt die jeweilige Hochschule das Berufungsverfahren für die Besetzung der Stellen für Hochschullehrer und -lehrerinnen. Die Beklagte hat sich hierzu die Berufungsordnung vom 09.11.2011 (Bl. 66 ff. dA.) (iF.: BO) gegeben, die sich zu dem Auswahlverfahren für die Berufung zum Hochschullehrer insbesondere wie folgt verhält: "§ 19: Auswahlverfahren [...] (2) Gegenstand des Auswahlverfahrens sind: ( ein öffentlicher Probevortrag, ( ein nicht-öffentliches Kommissionsgespräch, ( ein den Aufgaben der zu besetzenden Stelle in der Lehre angemessener Nachweis der pädagogischen Befähigung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 HG. (3) [
] § 20: Auswahl zur Begutachtung Die Berufungskommission erstellt einen Vorschlag zur Begutachtung. Die Berufungskommission kann dabei als Ergebnis der Vorstellungen eine weitere Einengung des Kreises der Bewerber/innen vornehmen. § 21: Gutachten und Gutachter/innen (1) Der Begutachtungsvorschlag gem. § 20 dieser Ordnung wird unter Beifügung der Begutachtungskriterien mindestens zwei externen Gutachter/inne/n ohne eigene Wertung durch die Kommission zur Begutachtung vorgelegt. Die Gutachten sollen dabei alle Bewerber/innen des Begutachtungsvorschlags miteinander vergleichen. [
] [
] § 22: Berufungsvorschlag und Bericht (1) Als Ergebnis des Auswahlverfahrens erstellt die Berufungskommission unter Berücksichtigung der Gutachten einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten soll. In begründeten Fällen kann der Berufungsvorschlag weniger als drei oder bis zu fünf Einzelvorschläge enthalten. (2) Der Bericht der Berufungskommission, in dem alle entscheidungsrelevanten Gründe zu erörtern sind, ist zusammen mit dem Berufungsvorschlag den zuständigen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. [
]" Auf die Ausschreibung hin meldeten sich sechs Bewerber. In der Sitzung vom 09.02.2016 beschloss die zuständige Berufungskommission, auch ausweislich des diesbezüglichen Sitzungsprotokolls (Bl. 177 ff. dA.), dass drei dieser Bewerber von vorneherein nicht geeignet seien und die Bewerbungen nicht weiterverfolgt werden sollten. Die Klägerin sowie die weiteren Bewerber Herr Dr. T. und Frau Dr. P. wurden für das weitere Auswahlverfahren zugelassen. Zugleich beschloss die Berufungskommission einen Fragenkatalog (Bl. 181 dA.) für die zu führenden Gespräche mit den Bewerbern. Gefragt werden sollte insbesondere nach folgenden Aspekten: - Motivation zur Bewerbung - wissenschaftliche Ziele der nächsten fünf Jahre / Forschungskonzept - Kooperationsmöglichkeiten mit dem XY Forschungsschwerpunkt und anderen Verbünden - transferierbare Drittmittel - Arbeitsvoraussetzungen - Mitbringen von Personal - Ausstattung - andere / konkurrierende Verfahren - Lehrerfahrung und Lehrkonzepte - Erfahrung in der Leistung einer Arbeitsgruppe - Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses - Maßnahmen / Konzepte zur Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags - Dienstbeginn und - Dual Carrier. Am 14.04.2016 fanden Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern statt. Hierüber erstellte die Beklagte entsprechende Gesprächsvermerke (vgl. Bl. 196 ff. dA.). Am gleichen Tag hielten die Bewerber einen Vortrag und eine Probevorlesung. Die Vorlesung der Klägerin wurde durch die Professorenschaft mit "gut" und durch die Studentenvertreter mit "sehr gut" bewertet. Die Leistungen des Herrn Dr. T. beurteilten die Professoren als "gut", die Studenten als "gut bis befriedigend". In einer Beratung am 29.06.2016 entschied die Berufungskommission, auch ausweislich des diesbezüglichen Berichts vom gleichen Tag (Bl. 183 ff. dA.), dass nur der Bewerber Dr. T. für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Die Gleichstellungsbeauftragte schloss sich dieser Entscheidung unter dem 06.06.2016 (vgl. das Votum Bl. 207 f. dA.) an. Auch die Studentenschaft votierte unter dem 10.06.2016 für diesen Vorschlag (vgl. das Votum Bl. 209 dA.). Für den danach einzig verbliebenen Bewerber Dr. T. wurden sodann unter dem 18.05.2016 (Bl. 212 ff. dA.) und 24.05.2016 (Bl. 210 f. dA.) Gutachten erstellt, die seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle bestätigten. Mit Schreiben vom 16.11.2016 (Bl. 56 dA.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei. Hierauf beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 25.11.2016 (Bl. 57 dA.) Einsicht in die Akten des Bewerbungsverfahrens, die ihr bislang nicht gewährt wurde. Mit ihrem am 28.11.2016 bei dem Arbeitsgericht E. eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin, dass die Stelle einer W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht besetzt wird. Die Klägerin behauptet, dass sie für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet sei als der ausgewählte Bewerber Dr. T.. Im Gegensatz zu ihr sei er keine in der Gender- und Gewaltforschung international ausgewiesene Persönlichkeit, habe im Gegensatz zu ihr keine oder eine allenfalls geringe Erfahrung im Management von wissenschaftlichen Organisationseinheiten und der Personalführung, habe keine oder kaum Erfahrungen in der universitären Lehre und könne keine habilitationsadäquaten Leistungen vorweisen. Er habe anders als sie nicht eigenständig Drittmittel in Millionenhöhe eingeworben und sei nicht in der Genderforschung vernetzt. Soweit er Publikationen in international anerkannten Fachzeitschriften vorweisen könne, bezögen sich diese weitgehend nicht auf den Themenbereich der ausgeschriebenen Professur. Die Klägerin meint, die von der Beklagten aufgestellte Einer-Liste mit nur einem zu begutachtenden Kandidaten widerspreche den Vorgaben des HG NRW sowie der BO. Das Berufungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Insbesondere sehe die BO die Bildung eines Listenvorschlags mit mehreren Bewerbern vor. Es bedürfe daher und zur Sicherung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren iSd. Art. 33 Abs. 2 GG schwerwiegender Gründe, um eine solche Einer-Liste aufzustellen. Ein solcher ergebe sich nicht daraus, dass Herr Dr. T. Bezüge oder Beziehungen zum Düsseldorfer Forschungsumfeld habe. Dieses Kriterium sei im Kriterienkatalog nicht enthalten. Die Klägerin beantragt zuletzt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Besetzung der im Institut für Rechtsmedizin (Direktorin: Univ.-Prof. E.) aus dem Gender-Programm des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung finanzierte W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.00,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dem Erfolg des Antrags stehe es schon entgegen, dass die Klägerin noch keine Hauptsache anhängig gemacht habe. Die Beklagte trägt des Weiteren vor, die maßgeblichen Kriterien zur Auswahl der Bewerber sowie die Gewichtung der Kriterien seien verbindlich durch die Berufungskommission festgelegt worden. Die Stellenausschreibung gebe demgegenüber nur ein allgemeines Anforderungsprofil wieder, um das Interesse möglichst vieler Bewerber zu wecken. Die Klägerin sei trotz wissenschaftlich schwacher Leistungen zunächst zur Probevorlesung bzw. zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, da sie im Thema Gender- und Gewaltforschung international sichtbar sei. Die Beklagte behauptet, im Gegensatz zum Vortrag des Herrn Dr. T. habe der Vortrag der Klägerin weniger überzeugt. Herr Dr. T. habe sowohl im Rahmen des gehaltenen Vortrags als auch im Rahmen des Bewerbungsgesprächs vor allem durch seine Bezüge zum Düsseldorfer Forschungsumfeld und konkrete Vorstellungen zu Lehrveranstaltungen überzeugt. Die synoptische Bewertung aus Vortrag, Lehrprobe und Bewerbungsunterlagen habe für die Berufungskommission zum Ergebnis gehabt, dass die Klägerin zwar langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gender- und Gewaltforschung besitze und entsprechende Drittmittel eingeworben habe, die durch publikatorische Aktivitäten objektivierbare wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet aber äußert limitiert sei. Dies sei insbesondere im Vergleich zu Herrn Dr. T. der Fall. Im Gegensatz hierzu sei die Kommission aufgrund der synoptischen Bewertung des Herrn Dr. T. zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser für die Besetzung der Professur sehr gut geeignet sei. Insbesondere verfüge er über eine umfangreichere wissenschaftliche Publikationsleistung und habe einen hohen sogenannten "h-Index" von 15, weil seine Publikationen häufig in anderen Veröffentlichungen zitiert worden seien. Er könne eine erhebliche Anzahl von nationalen und internationalen Publikationen nachweisen. Zudem sei er mit einem Wissenschaftspreis ausgezeichnet worden. Gegen die Klägerin habe auch gesprochen, dass sie das Forschungskonzept in E. im Bewerbungsgespräch nicht klar dargestellt habe. Konkrete Forschungsziele hätten gefehlt, ebenso konkrete Ausgestaltungen mit potentiellen Kooperationspartnern. Auch hinsichtlich der Lehre seien die Vorstellungen der Klägerin wenig konkret gewesen. Insgesamt habe die Kommission den Eindruck gehabt, dass die Klägerin sich nur wenig mit der Universität E. beschäftigt habe. Bezüge zum Düsseldorfer Forschungsumfeld und zum Düsseldorfer Curriculum hätten auch auf wiederholte Nachfrage nicht hergestellt werden können. Die Kommission habe auch eine fundierte wissenschaftliche Expertise als Grundvoraussetzung der Professur vermisst. Die von der Kommission aufgestellten Kriterien habe die Klägerin nicht zu deren Überzeugung erfüllt. Die Klägerin sei daher objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet gewesen. Die Beklagte meint, das Auswahlverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Weder liege ein Verstoß gegen das HG NRW noch gegen die BO vor. Die Erstellung einer Einer-Liste sei in §§ 20, 22 BO vorgesehen. Eine Begutachtung der anderen Kandidaten wäre nicht zielführend gewesen, da bereits die Grundvoraussetzungen nicht mit dem Anforderungsprofil übereingestimmt hätten. Die Leistungen der Klägerin hätten im Bewerbungsgespräch nicht überzeugt. Eine gutachterliche Stellungnahme hätte dieses Bild nicht geändert. Lediglich wenn die Bewerber die gleiche Qualifikation nachwiesen und zudem eine ähnliche Leistung im persönlichen Gespräch erbrachten, komme eine gegenüberstellende Begutachtung in Betracht. Es sei zudem zu beachten, dass ihr bei der Auswahl des geeigneten Kandidaten ein Beurteilungsspielraum zustehe. Ihre Entscheidung könne nur darauf überprüft werden, ob das Recht des Bewerbers auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gewahrt worden sei. Insbesondere sei hierbei die Garantie der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, weshalb dem Urteil der Hochschullehrer in solchen Angelegenheiten eine besondere Bedeutung zukomme. Letztlich meint die Beklagte, es liege kein Verfügungsgrund vor. Der Ruf sei noch nicht erteilt worden, die Ernennung des Herrn Dr. T. stehe nicht unmittelbar bevor. Zudem sei eine Korrektur der Auswahlentscheidung auch nach Vergabe der Position ohne weiteres möglich, da hier nicht um die Vergabe einer Beförderungsposition gestritten werde. Letztlich könne auch die Laufzeit des noch zu unterzeichnenden Vertrags angepasst werden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig gemacht worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um ein Zulässigkeitserfordernis für den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag. Einstweiliger Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten ist unabhängig davon zulässig, ob ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (vgl. OLG Frankfurt 31.07.2013 - 26 SchH 4/13 -; Bayerischer VGH 12.10.2005 - 2 CE 05.818 -). Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Klägerin gemäß § 926 Abs. 1 ZPO dazu zu zwingen, ein entsprechendes Hauptsacheverfahren binnen einer bestimmten Frist anhängig zu machen, so dass sie Rechtssicherheit über den Zeitpunkt erlangte, bis zu dem die einstweilige Verfügung Wirkung hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.09.2009 - 10 SaGa 9/09 -). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte bislang nicht Gebrauch gemacht. 2. Im Übrigen handelt es sich um einen üblichen Antrag auf Nichtbesetzung einer ausgeschriebenen Stelle zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage (vgl. Hamacher Antragslexikon 2. Aufl. Seite 152). Im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Antrag der Klägerin hat die Kammer den zuletzt gestellten Antrag jedoch dahingehend ausgelegt und ergänzt, dass die einstweilige Verfügung bis zu einer "rechtskräftigen" Entscheidung in der Hauptsache gelten sollte, da dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13, ZIP 2015, 1653). II. Der Antrag ist nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG begründet. 1. Die Klägerin hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren für die noch zu besetzende Stelle einer W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung; der Beklagten war daher aufzugeben, die Besetzung der Stelle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen. a.Art. 33 Abs. 2 GG ist auf das streitgegenständliche Auswahlverfahren anwendbar. aa.Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt sowohl für Einstellungen als auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 19.02.2008 - 9 AZR 70/07, AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 277/08, BAGE 130, 107; 19.02.2008 - 9 AZR 70/07, AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG 12.10.2010 - 9 AZR 554/09, NZA-RR 2011, 216; 24.03.2009 - 9 AZR 277/08, BAGE 130, 107; 23.01.2007 - 9 AZR 492/06, BAGE 121, 67). bb.Das vorliegende Bewerbungsverfahren unterfällt dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die beklagte Hochschule ist eine vom Land getragene rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 HG NRW). Der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG differenziert nicht zwischen Beamten und Angestellten. Die sich unmittelbar aus dem Schutzzweck des Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bindungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers gelten daher auch für Arbeiter und Angestellte (BAG 19.02.2008 - 9 AZR 70/07, aaO.; 21.01.2003 - 9 AZR 72/02, BAGE 104, 295). Als eine solche wäre die Klägerin auch beschäftigt worden, da sie das 50. Lebensjahr und damit das nach § 39a Abs. 1 HG NRW zulässige Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis überschritten hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HG NRW steht das Personal auch im Dienst der jeweiligen Hochschule. b.Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Klägerin gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NRW iVm. § 20 Satz 2 BO vom Auswahlverfahren auszuschließen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. aa.Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung beinhaltet auch das Recht des Bewerbers auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung (OVG Sachsen-Anhalt 19.12.1996 - B 3 S 193/96 -). Etwaige Fehler im Bewerbungsverfahren - wie etwa ein fehlerhaftes Anforderungsprofil - führen zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11, aaO.; BVerwG 20.06.2013 - 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20; BAG 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, aaO.). bb.Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 HG NRW bestimmt sich das Berufungsverfahren nach einer von der jeweiligen Hochschule zu erlassenden Berufungsordnung. Nach § 20 Satz 1 BO erstellt die Berufungskommission, nachdem die Bewerber gemäß § 19 Abs. 2 BO einen öffentlichen Probevortrag gehalten und mit der Berufungskommission ein nicht-öffentliches Gespräch geführt haben, einen Vorschlag zur Begutachtung. Die Berufungskommission kann dabei als Ergebnis der Vorstellungen gemäß § 20 Satz 2 BO eine weitere Einengung des Kreises der Bewerber/innen vornehmen. Bei § 20 Satz 2 BO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "kann" (vgl. insoweit BAG 31.07.2014 - 6 AZR 822/12, BAGE 148, 381; 07.07.2011 - 6 AZR 151/10, ZTR 2011, 678). Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht insoweit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Sächsisches OVG 16.09.2011 - 2 B 147/11, LKV 2011, 561; OVG Sachsen-Anhalt 26.10.2010 - 1 M 125/10 -). cc.Die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis gemäß § 20 Satz 2 BO auf einen Bewerber zu verengen und die Klägerin aus ihm auszuschließen, ist ermessensfehlerhaft und führt zur Fehlerhaftigkeit des Bewerbungsverfahrens. (1)Der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für ihn nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung ebenfalls vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist allerdings ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (OVG Sachsen-Anhalt 26.10.2010 - 1 M 125/10 -). Auf die von der Beklagten in Anspruch genommene Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) kommt es im Rahmen des Auswahlverfahrens dagegen nicht an. Die Auswahlentscheidung und das Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG sind kein Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit. Daher kommt der Beklagten - über den ihr schon durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährten Berteilungsspielraum hinaus - kein weiteres Ermessen oder weiterer Beurteilungsspielraum zu, weil die Auswahlentscheidung von Hochschullehrern getroffen wird. Die Gerichte sind bei der Überprüfung der Besetzungsentscheidung jedoch darauf beschränkt, die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt 26.10.2010 - 1 M 125/10 -). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, dh. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200; OVG Sachsen-Anhalt 26.10.2010 - 1 M 125/10 -). (2)Für eine Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO kann nur in engen Grenzen auf die Ungeeignetheit eines Kandidaten abgestellt werden. (a)Zwar steht die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, bei der nach § 20 Satz 2 BO möglichen Verengung des Bewerberkreises geht es jedoch noch nicht um die eigentlich zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern. Die eigentliche Auswahl der Bewerber geschieht vielmehr nach § 22 Abs. 1 BO am Ende des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Vortrag und Probevorlesung, des Bewerbungsgesprächs und der eingeholten Gutachten und soll als Ergebnis drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten (vgl. insoweit auch § 38 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). (b)Tatsächlich geht es bei der Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO um eine Vorauswahl. Diese Vorauswahl, die nach § 20 Satz 2 BO grundsätzlich zulässig ist, kann nur in engen Grenzen auf den Ausschlussgrund der Ungeeignetheit zurückgeführt werden. Ansonsten würden die Grenzen zwischen der eigentlichen Auswahlentscheidung nach Begutachtung und der nach § 20 Satz 2 BO möglichen und zulässigen Verengung des Bewerberkreises verwischt. Denn grundsätzlich kann der Dienstherr erst wenn alle Beurteilungskriterien vorhanden sind - also sowohl Vortrag und Probevorlesung, Gespräch wie auch Begutachtung - unter den grundsätzlich geeigneten, weil zum Bewerbungsverfahren zugelassenen, Kandidaten eine aussagekräftige Entscheidung treffen, die alle Aspekte der jeweiligen Person an sich sowie im Vergleich zu den Mitbewerbern berücksichtigt und das Recht auf eine chancengleiche Bewerbung wahrt. Die Beklagte übt daher ihr pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen der Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO nur zutreffend aus, wenn sich bereits im Verlauf des Bewerbungsverfahrens herausstellt, dass der ausgeschlossene Bewerber für die offene Stelle ungeeignet ist und eine Begutachtung kein anderes Ergebnis versprechen würde. Dagegen können bloße Zweifel an der Geeignetheit die Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO nicht rechtfertigen. (aa)Die Ungeeignetheit eines Bewerbers kann sich zunächst aus dem jeweiligen Bewerber heraus selbst ergeben. Soll die durch Verengung nach § 20 Satz 2 BO aufgestellte Einer-Liste mit der Ungeeignetheit der Kandidaten an sich begründet werden, muss die Ungeeignetheit auf einem bisher nicht erkennbaren Umstand beruhen und zum anderen die Ungeeignetheit offensichtlich machen, so dass eine Begutachtung von vornherein keinen Erfolg verspricht. Es muss sich um einen bisher nicht erkannten Umstand handeln, weil der Bewerber mit den bekannten Qualifikationen zum Bewerbungsverfahren zugelassen wurde und daher aus Sicht des Dienstherrn grundsätzlich geeignet ist. Die Begutachtung darf von vornherein keinen Erfolg versprechen, weil andernfalls einer der Beurteilungsgrundlagen - hier: dem Bewerbungsgespräch bzw. der Qualifikation - ein Vorrang eingeräumt würde. Dies ist aber weder vom Gesetz noch von der BO gewollt. Die Berufungsentscheidung soll grundsätzlich nach Maßgabe aller Beurteilungsgrundlagen - Bewerbung/Qualifikation, Gespräch, Vortrag, Vorlesung und Begutachtung - erfolgen. Nur so lässt sich der Zweck des Auswahlverfahrens und der §§ 19 ff. BO vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG verwirklichen: Es soll ein chancengleiches Bewerbungsverfahren gewährleistet werden, das die Vergabe der Stelle an den bestgeeigneten Kandidaten zum Ergebnis hat. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb nicht zutreffend, wenn die Beklagte argumentiert, eine gutachterliche Stellungnahme hätte das im Rahmen des Bewerbungsgesprächs gewonnene Bild nicht geändert. Dies mag zutreffend sein, maßgeblich ist aber, ob die Begutachtung die Bewertung insgesamt geändert hätte. Denkbar ist insoweit, dass eine Begutachtung dazu geführt hätte, dass die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle besser als Herr Dr. T. geeignet ist. Dies würde zwar nicht zur Konsequenz haben, dass die Klägerin einen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle hätte; ein solches Gutachten hätte aber - ebenso wie die Ergebnisse des Bewerbungsgesprächs - die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten beeinflussen können. Würde man das Argument der Beklagten an dieser Stelle zulassen, würde es zu der oben beschriebenen und vom Gesetz nicht gewollten Situation kommen: Einer Beurteilungsgrundlage würde der Vorrang gegenüber den anderen, etwa der Begutachtung, eingeräumt. (bb)Aus einem Vergleich mit einem anderen Bewerber oder dem ausgewählten Bewerber kann sich die Ungeeignetheit des Bewerbers nur ausnahmsweise ergeben, denn der Vergleich ist Grundlage der letztlich zu treffenden Auswahlentscheidung und deshalb grundsätzlich nicht des Vorausschlusses. Ansonsten würde die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen, ohne dass alle Bewertungsgrundlagen, insbesondere die einzuholenden Gutachten, zur Verfügung stünden. Insoweit ist die Annahme der Beklagten, eine gegenüberstellende Begutachtung komme nur in Betracht, wenn die Bewerber die gleiche Qualifikation nachwiesen und zudem eine ähnliche Leistung im persönlichen Gespräch erbrachten, nicht zutreffend. Der Wortlaut der BO enthält keinen Hinweis darauf, dass in allen anderen Fällen der Bewerberkreis verengt werden kann. Im Gegenteil: Da die BO - wie § 38 Abs. 3 Satz 1 HG NRW - grundsätzlich von einer Dreier-Liste ausgeht, muss die Einer-Liste der begründete Ausnahmefall bleiben. Von einem solchen Ausnahmefall kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die Bewerber nicht die gleiche Qualifikation vorweisen können oder keine vergleichbare Leistung im persönlichen Gespräch erbracht haben. Dies dürfte vielmehr der Regelfall sein, da Bewerber selten die gleichen Qualifikationen mitbringen oder in einem individuellen Gespräch ähnliche Leistungen erbringen. Dass die Bewerber nicht die gleiche Qualifikation mitbringen, ist im Übrigen sogar von der Stellenausschreibung der Beklagten intendiert. Diese gibt auch nach dem Vortrag der Beklagten nur ein allgemeines Anforderungsprofil wieder, um das Interesse möglichst vieler Bewerber zu wecken. (3)Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet ist. Die Beklagte ist von sachfremden Erwägungen ausgegangen und hat den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt. Ihre Vorauswahl nach § 20 Satz 2 BO entsprach nicht pflichtgemäßem Ermessen. (a)Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin einen niedrigen h-Wert habe, während der h-Wert des Herrn Dr. T. hoch sei, bzw. dass die Klägerin nur eine äußerst limitierte wissenschaftliche Leistung in Form von Publikationen oder "fundierter wissenschaftlicher Expertise als Grundvoraussetzung der Professur" vorweise, kann dies die Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO nicht begründen. (aa)Hierbei handelt es sich um Aspekte, die bereits bei Zulassung der Klägerin zum Bewerberkreis bekannt waren. Die Beklagte hat die Klägerin dennoch zum Bewerbungsverfahren zugelassen und damit als grundsätzlich geeignet eingestuft. Der Ausschluss der Klägerin vom Bewerbungsverfahren kann daher nach Maßgabe der obigen Grundsätze unter II. 1. b. cc. (2) (b) (aa) der Gründe nicht mit diesem Umstand begründet werden. (bb)Im Übrigen sind diese Aspekte nach Maßgabe der Ausführungen unter II. 1. b. cc. (2) (b) (bb) der Gründe auch deshalb nicht zum Ausschluss der Klägerin aus dem Bewerberkreis geeignet, weil ein Vergleich nur im Ausnahmefall Grundlage der Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO sein kann. Dieser Ausnahmefall ist nicht erkennbar. Für die Einhaltung des ihr überlassenen pflichtgemäßen Ermessens ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Dass die Klägerin im Vergleich zu Herrn Dr. T. derart schlecht in diesem Einstellungskriterium ist, dass sich ein Ausschluss aus dem Bewerberkreis rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin schon zitiert worden. Dass sie weniger zitiert wurde, als Herr Dr. T. macht sie für die ausgeschriebene Stelle nicht in einem solch hohen Maße im Vergleich zu Herrn Dr. T. ungeeignet, dass dies ihren Ausschluss aus dem Bewerberkreis ohne Begutachtung rechtfertigte. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der h-Wert der Bewerber und auch die Anzahl von nationalen und internationalen Publikationen sowie der Wissenschaftspreis des Herrn Dr. T. von vorneherein bekannt waren. Die Beklagte hat die Klägerin zudem selbst als nicht ungeeignet eingestuft. Sie hat sie zum Auswahlverfahren zugelassen und trägt selbst vor, dass die synoptische Bewertung aus Probevortrag, Lehrprobe und Bewerbungsunterlagen zum Ergebnis hatte, dass die Klägerin langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gender- und Gewaltforschung besitzt und entsprechende Drittmittel eingeworben hat. Letztlich ist Herr Dr. T. nicht der offensichtlich einzig geeignete Kandidat. Eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. insoweit BAG 12.10.2010 - 9 AZR 554/09, NZA-RR 2011, 216) hat nicht stattgefunden. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten vom 24.05.2016 (vgl. Bl. 211 dA.), wonach er die Kriterien nicht "vollumfänglich erfüllt", und nach ihrem eigenen Vortrag, erfüllt Herr Dr. T. nicht alle Kriterien des Anforderungsprofils. Selbst wenn die Klägerin also dieses Einstellungskriterium nicht erfüllte, würde der Vergleich nicht nur aus diesem Grund (insgesamt) zu ihren Lasten ausfallen, weil auch Herr Dr. T. nicht alle Kriterien erfüllt. Dies hat aber nicht zu seinem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren geführt. (b)Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte die Verengung des Bewerberkreises nicht damit begründen, der Vortrag der Klägerin habe im Gegensatz zum Vortrag des Herrn Dr. T. weniger überzeugt. Nur eine offensichtliche Ungeeignetheit kann die Verengung des Bewerberkreises rechtfertigen. Diese ergibt sich nicht aus einem nur weniger überzeugenden Vortrag. (c)Auch der Vergleich zwischen den Ergebnissen der Bewerbungsgespräche führt nicht dazu, dass die Beklagte mit dem Ausschluss der Klägerin aus dem Bewerberkreis pflichtgemäßes Ermessen eingehalten hätte. (aa)Zunächst sind die Ausführungen der Beklagten wonach Herr Dr. T. im Rahmen des Bewerbungsgesprächs vor allem durch seine Bezüge zum Düsseldorfer Forschungsumfeld, seine Veröffentlichungen und die konkreten Vorstellungen zu Lehrveranstaltungen überzeugen konnte, während die Klägerin das Forschungskonzept in E. nicht klar und konkrete Forschungsziele und Ausgestaltungen mit potentiellen Kooperationspartnern gar nicht dargestellt habe, zu pauschal, um im Rahmen der vergleichenden Betrachtung dahin zu kommen, dass ausnahmsweise eine Verengung des Bewerberkreises aufgrund eines fachlichen Vergleichs zulässig war und die Beklagte mit der Verengungsentscheidung pflichtgemäßes Ermessen eingehalten hätte. (bb)Soweit die Beklagte von der Klägerin an sich - also unabhängig von einem Vergleich mit dem Antworten des Bewerbers Dr. T. - wegen ihrer Antworten im Bewerbungsgespräch nicht überzeugt war, rechtfertigt auch dies nicht den Ausschluss aus dem Bewerberkreis. Selbst wenn die Antworten unbefriedigend ausgefallen sind, führte dies nicht zur Ungeeignetheit der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle. Sie mag weniger geeignet sein als Herr Dr. T.. Dies kann sich aber allenfalls im Rahmen einer etwaigen Gesamtbeurteilung auswirken, nicht aber schon bei der Verengung des Bewerberkreises nach § 20 Satz 2 BO. Es handelt sich bei den von der Beklagten monierten Aspekten allenfalls um einige von vielen Beurteilungskriterien. Dass die Klägerin aus Sicht der Bewerbungskommission hier keine zufriedenstellenden Antworten gegeben hat, macht sie für die Stelle - angesichts der weiteren geforderten Kriterien, auch im Vergleich zu Herrn Dr. T. - nicht von vornherein ungeeignet. Vielmehr handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der gemeinsam mit der Bewertung des Bewerbungsgesprächs insgesamt, der Probevorlesung und der Begutachtung in die letztendliche Auswahlentscheidung einfließen kann. (cc)Insbesondere lassen sich die Kriterien "Bezüge zum Düsseldorfer Forschungsumfeld", "zum Düsseldorfer Curriculum", "konkrete Vorstellungen zu Lehrveranstaltungen und Ausgestaltungen mit potentiellen Kooperationspartnern" dem Anforderungsprofil nicht entnehmen. Während des laufenden Auswahlverfahrens bleibt das mit einer Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil aber verbindlich (BVerwG 16.08.2001 - 2 A 3.00, BVerwGE 115, 58; OVG Sachsen-Anhalt 26.10.2010 - 1 M 125/10 -). Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -; LAG Rheinland-Pfalz 10.02.2015 - 6 Sa 465/14 -). Eine nachträgliche Ergänzung oder Verschärfung ist ebenso unzulässig wie der spätere Verzicht auf einzelne Merkmale (BAG 07.04.2011 - 8 AZR 679/09, NZA-RR 2011, 494). Die genannten Kriterien lassen sich nicht mit den im Kriterienkatalog vom 12.10.2015 enthaltenen Aspekten "Entwicklungspotential des eigenen Forschungsgebietes am Standort, Anknüpfungsmöglichkeiten insbesondere zum Netzwerk Versorgungsforschung" und "Entwicklungsmöglichkeiten des Forschungsgebietes am Standort Anknüpfungsmöglichkeiten insbesondere zum <<Netzwerk Versorgungsforschung>>" gleichsetzen und stellen eine nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils dar. Die Beklagte durfte daher für ihre Verengungsentscheidung nach § 20 Satz 2 BO nicht auf diese Kriterien abstellen. (d)Die Auswahl der Klägerin im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung erscheint auch zumindest möglich. Wie die Beklagte zu der Ansicht kommt, die Klägerin sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet gewesen und dass bereits die Grundvoraussetzungen nicht mit dem Anforderungsprofil übereingestimmt hätten, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die synoptische Bewertung aus Probevortrag, Lehrprobe und Bewerbungsunterlagen zum Ergebnis hatte, dass die Klägerin langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gender- und Gewaltforschung besitzt und entsprechende Drittmittel eingeworben hat. Ihre Probevorlesung wurde insgesamt sogar besser bewertet als die des Herrn Dr. T., lediglich die Antworten im Bewerbungsgespräch waren aus Sicht der Beklagten in einzelnen Aspekten nicht zufriedenstellend und der Vortrag weniger überzeugend als der des Herrn Dr. T.. Dies schließt aber nicht aus, dass die Klägerin im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung aller Beurteilungsgrundlagen für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt würde. 2. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Verfügung ist zur Abwendung eines endgültigen Rechtsverlustes der Klägerin erforderlich. a.Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06, BAGE 124, 80; 28.05.2002 - 9 AZR 751/00, BAGE 101, 153). Eine Konkurrentenklage erledigt sich deshalb mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den Mitbewerber. Die Stelle ist dann nicht mehr verfügbar. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist. Der Eingriff in das Recht des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt lässt sich nicht mehr korrigieren (BVerfG 09.07.2002 -2 BvQ 25/02, ZBR 2002, 395). Dem verfahrensfehlerhaft zurückgewiesenen Bewerber stehen allenfalls Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm die Stelle hätte übertragen werden müssen (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06, aaO.). Dies ist nur dann anders, wenn eine einstweilige Verfügung nicht beachtet wird und das Bewerbungsverfahren noch nicht beendet wurde (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06, BAGE 124, 80). Aus diesem Grund kann der unterlegene Bewerber die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verhindern (BVerfG 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501). b. Diese Beurteilung ändert sich nicht, wenn die zu besetzende Stelle - wie hier - keine Beförderungsstelle ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OVG Thüringen (Beschluss vom 31.03.2003 - 2 EO 545/02, NVwZ-RR 2004, 52) abstellt, lässt sich diese Entscheidung für das vorliegenden Verfahren nicht fruchtbar machen. Im dortigen Verfahren ging es um die Vergabe eines Dienstpostens, die nach Auffassung des OVG Thüringen grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Ob diese Ansicht zutreffend ist, kann dahinstehen. Hier geht es jedenfalls um ein zu vergebendes Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG. Wird das Amt einmal vergeben, kann dies nach obiger Maßgabe nicht mehr rückgängig gemacht werden (so auch OVG Thüringen 31.03.2003 - 2 EO 545/02, aaO.). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die Laufzeit des noch zu unterzeichnenden Vertrags angepasst werden könnte. Im Übrigen hat die Beklagte nicht behauptet, dass dies tatsächlich beabsichtigt wäre. c.Die Beurteilung ändert sich auch nicht, weil der Ruf an Herrn Dr. T. noch nicht erteilt wurde. Dies kann jederzeit geschehen, nachdem die maßgeblichen Gremien der Vergabe der Stelle an Herrn Dr. T. zugestimmt haben. Herr Dr. T. ist nach Maßgabe der Ergebnisse seines Bewerbungsgesprächs auch verfügbar. Effektiver Rechtsschutz ließ sich daher nur mit der begehrten einstweiligen Verfügung erreichen. Das c. hat auch keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die einer Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entgegenstehen. 3. Die Androhung eines Ordnungsgeldes konnte gemäß § 890 Abs. 2 ZPO entsprechend dem Antrag der Klägerin unmittelbar im Urteil erfolgen; die Klägerin war nicht auf eine Androhung im Zwangsvollstreckungsverfahren begrenzt (vgl. LAG Hamm 25.04.2013 - 16 SaGa 8/13 -). Der Antrag entsprach auch hinsichtlich der maximalen Höhe den Anforderungen des § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Eine Konkurrentenklage ist mit einem Vierteljahresgehalt analog § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten. Wird der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt, reduziert sich der Streitwert um die Hälfte. Eine W2-Professur wird im Land Nordrhein-Westfalen mit EUR 5.458,35 brutto vergütet, so dass der Streitwert bei EUR 8.187,53 lag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.