Beschluss
1 L 3056/18.KS.A
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0727.1L3056.18.KS.A.00
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Leitsätze
Die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allein mit der Corona-Krise begründete Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen nach der Dublin-III-Verordnung führt nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Dezember 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 1 K 3057/18.KS.A - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung in die Schweiz angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allein mit der Corona-Krise begründete Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen nach der Dublin-III-Verordnung führt nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Dezember 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 1 K 3057/18.KS.A - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung in die Schweiz angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller reiste im November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Da - wohl unstreitig - für das Asylgesuch nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern die Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung zuständig war, wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. November 2018 den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz an. Der Antragsteller erhob persönlich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 am 29. November 2018 Klage und stellte einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel den Antrag ab (Az. 1 L 3056/18.KS.A). Einen ersten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 ab. Der Antragsteller war danach flüchtig, weshalb die Antragsgegnerin am 18. April 2019 feststellte, dass die Überstellungsfrist erst mit Ablauf des 28. Juni 2020 ende. Ab wann und unter welcher Adresse sich der Antragsteller später wieder - wie derzeit - in Frankfurt aufhielt, ist ungeklärt. Am 16. April 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht jedoch mit, sie habe im Hinblick auf die Corona-Krise die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt. Mit Schreiben an den nunmehr beauftragten Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24. Juni 2020 widerrief die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 machte der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 beantragt der Antragsteller mit der Begründung, die Überstellungsfrist in die Schweiz sei abgelaufen, unter Aufhebung des Beschlusses im Verfahren 1 L 3056/18.KS.A die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und führt hierzu aus, Die Überstellungsfrist an den Mitgliedstaat (genauer: den assoziierten Vertragsstaat) Schweiz sei unterbrochen worden und ende aufgrund der zwischenzeitlich erklärten Aussetzung der Vollziehung erst am 24. Dezember 2020. II. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14. November 2018 ist nach § 60 Abs. 7 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kammer vertritt zwar die Auffassung, dass durch die Erklärung der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Eilrechtsschutz solange entfällt, wie die Aussetzung durch die Behörde nicht widerrufen wird (vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 13. Juli 2020 - 1 L 1124/20.KS.A - und vom 19. Mai 2020 - 1 L 784/20.KS.A -). Die Entscheidungsvoraussetzung liegt nunmehr indes wieder vor, da die Antragsgegnerin die Aussetzung zwischenzeitlich widerrufen hat. Der Antrag ist auch begründet. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris). Dies ist der Fall, weil nunmehr, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt. Die angeordnete Überstellung des Antragstellers in die Schweiz lässt sich rechtlich nicht mehr durchführen. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung in die Schweiz ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Schweiz ist nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042082/index.html) assoziiertes Mitglied des Schengen-Regelungsraums. Die Schweiz war aufgrund ihrer Erklärung vom 13. November 2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) und Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Aufnahme des Antragstellers zuständig. Diese Voraussetzungen sind indes nicht mehr erfüllt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Schweiz nicht mehr zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet und Deutschland durch Zeitablauf für den Asylantrag des Antragstellers zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift ist der originär zuständige Mitgliedstaat - hier der Vertragsstaat Schweiz - nicht mehr zur (Wieder-) Aufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführt wird (sog. Überstellungsfrist). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris). Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die ursprünglich zu laufen begonnen hatte, als die zuständige Behörde der Schweiz sich mit einer Überstellung des Antragstellers einverstanden erklärt hatte, wurde zunächst durch die Stellung des gerichtlichen Eilantrags unterbrochen und begann mit dessen Ablehnung am 28. Dezember 2018 erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rd. 16). Durch das Untertauchen des Antragstellers und die entsprechende Feststellung des Bundesamts folgte eine erneute Unterbrechung, die regulär am 20. Juni 2020 endete. Die mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie durch das Bundesamt erfolgte Aussetzung der Vollziehung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung hat nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt Zwar ist das Bundesamt grundsätzlich berechtigt, gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, was gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge haben kann. Dem nach nationalem Recht für das Bundesamt durch § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO eröffneten weiten Handlungsspielraum werden aber durch unionsrechtliche Vorgaben Grenzen gesetzt, und zwar insbesondere durch das mit der Dublin-III-Verordnung verfolgte Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und andererseits dem Ziel, zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung des Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris). Nach diesen Kriterien ist die durch das Bundesamt erfolgte Aussetzung der Vollziehung vom 14. April 2020 (Bl. 177 der Gerichtsakte - GA -) aus europarechtlichen Gründen rechtswidrig. Sie erging nicht, weil für das Bundesamt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestanden hätten. Die Aussetzung diente auch nicht dazu, dem Betroffenen zu ermöglichen, den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in Deutschland abzuwarten. Dies wird daran deutlich, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, sondern nur bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgt ist. Die Aussetzung trug vielmehr dem Umstand Rechnung, dass aus tatsächlichen Gründen, die keiner der Beteiligten zu vertreten hat, eine Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist unwahrscheinlich geworden war. Für einen solchen Fall sieht das Europarecht aber gerade keine Fristverlängerung vor, und weder die unionsrechtlich noch die nach nationalem Recht vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit sind dafür bestimmt, in einer solchen Konstellation eine Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen. Dennoch aufgrund der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt eine Unterbrechung der laufenden Überstellungsfrist anzunehmen, könnte für den Betroffenen einen Schwebezustand von nicht absehbarer Dauer zur Folge haben, was dem Ziel der Dublin-III-Verordnung widersprechen würde, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2020 - 2a K 5573/19.A -, juris; Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 15 L 776/20.A -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, juris; a. A. VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 B 95/20 -, juris). Ebenso sind die Interessen des Mitgliedstaats umfassend in den Blick zu nehmen. Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge längere Zeit nicht geprüft werden, und zugleich dem Interesse des jeweiligen Mitgliedstaats dienen, geeignete Maßnahmen der geordneten Überstellung zu ergreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - Rn. 43 ff.). Diesen Voraussetzungen entspricht die konkrete Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt nicht. Der Antragsteller hat beim Bundesamt keinen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt, so dass bereits die Formulierung in dem Mitteilungsschreiben der deutschen Behörde an die Schweiz vom 16. April 2020 (Bl. 176 der GA) es liege ein „Rechtsmittel“ vor, unzutreffend ist. Zudem geht aus dem Text der Aussetzungsverfügung vom 14. April 2020 nur eine rudimentäre Begründung hervor: „Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten.“ Diese Begründung reicht nicht aus, die erheblichen Rechtsfolgen einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO für den Betroffenen wie den zuständigen Mitgliedstaat zu rechtfertigen. Der rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ein Ausländer, der einen Asylantrag stellt, hat sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).