Urteil
9 K 2889/24
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0624.9K2889.24.00
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Leitsätze
1. Der Ausdruck einer E-Mail ist weder eine Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO noch gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.(Rn.41)
2. Der Vortrag des Klägers muss schlüssig ergeben, dass die aufgefundene Urkunde zur Herbeiführung einer ihm günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre; andernfalls ist die Restitutionsklage unzulässig.(Rn.50)
3. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, sonstige, im Vorprozess nicht angetretene Beweise in das Verfahren einzuführen.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausdruck einer E-Mail ist weder eine Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO noch gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.(Rn.41) 2. Der Vortrag des Klägers muss schlüssig ergeben, dass die aufgefundene Urkunde zur Herbeiführung einer ihm günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre; andernfalls ist die Restitutionsklage unzulässig.(Rn.50) 3. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, sonstige, im Vorprozess nicht angetretene Beweise in das Verfahren einzuführen.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Restitutionsklage zwar fristgemäß erhoben, aber im Ergebnis gleichwohl unzulässig. Die hier erhobene Restitutionsklage beruht auf § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 4 und § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgegriffen werden. Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 585 ZPO die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern sich nicht aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Abweichung ergibt. Den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtskraft hat das Gesetz im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens grundsätzlich zugunsten der Rechtskraft entschieden. Nur sofern das rechtskräftige Urteil an den in § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO aufgezählten, besonders schwerwiegenden Mängeln leidet, lässt das Gesetz ausnahmsweise eine Restitutionsklage zu (vgl. BGH, Urteile vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 8 und vom 14.12.1966 - IV ZR 241/65 -, juris Rn. 7). Der vom Gesetzgeber in § 580 ZPO vorgenommene Ausgleich zwischen Rechtsfrieden und effektivem Rechtsschutz ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, einen größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren, vielmehr sind auch andere Verfassungsgüter zu berücksichtigen. So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dem dient auch die Rechtskraft. Bei der Auflösung der widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - juris Rn. 21 ff.). Dies ist durch die Formulierung abschließender Gründe für Wiederaufnahmeklagen durch den Gesetzgeber und die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen (vgl. allein für die Anwendung der Regelungen des Restitutionsgrundes in § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO: BVerfG, Beschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 30). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die von den Klägern erhobene Restitutionsklage im Ausgangspunkt ein statthafter rechtlicher Ausnahmefall (vgl. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO), um die materielle Rechtskraft des Kammerurteils vom 01.12.2021 (Az. 9 K 2775/20) zu durchbrechen. Dieses ist seit dem 26.04.2022 rechtskräftig. Soweit die Kläger gemeinsam die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehren, ist dies im Wege der subjektiven Klagehäufung gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO zulässig. Denn den Klägern steht die Klagebefugnis für das wiederaufzunehmende Verfahren über die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2020 nunmehr gemeinsam zu, nachdem der Kläger zu 2 am xx.xx.2023 als Miteigentümer der beiden Grundstücke (Flst. Nr. xx und Nr. xx) im Grundbuch eingetragen geworden ist. Die für die im Ausgangsverfahren verfolgte Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis steht damit beiden Klägern gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke dauernd bzw. vorrübergehend unmittelbar durch die Realisierung des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 01.12.2021, - 9 K 2775/20 -, n.v. Abdruck S. 14 f.). Die Zulässigkeit der Restitutionsklage scheitert auch nicht an der gesetzlichen Ausschlussfrist. Die Rechtskraft eines Urteils kann nämlich auch im Wege der Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, nicht mehr durchbrochen werden (vgl. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die fünfjährige Höchstfrist stellt eine Ausschlussfrist dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 9 A 16.24 u.a. -, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - III ZR 228/86 -, juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Grenze der absoluten Rechtskraft aufgestellt, nach deren Verstreichen der Rechtsstreit, auch wenn das ergangene Urteil objektiv auf Fehlern beruht, nicht wieder aufgegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.1955 - IV ZA 104/55 -, juris Rn. 3). Diese fünfjährige Frist ist hier gewahrt. Sie wird erst mit Ablauf des 26.04.2027 enden (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB), so dass die am 19.06.2024 erhobene Klage insoweit rechtzeitig erfolgt ist. Entgegen der Meinung des Beklagten und des Beigeladenen ist auch die Notfrist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 9 A 16.24 u.a. -, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 19.06.2024 - XII ZR 93/23 -, juris Rn. 2 und vom 30.03.1993 - X ZR 52/92 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2008 - 19 U 55/08 -, juris Rn. 33) von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO gewahrt. Gemäß § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat und endet einen Monat später mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Kenntniserlangung entspricht (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erforderlich ist, dass die Partei sichere Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hat, also über Kenntnis der Tatsachen verfügt, mit denen sie erfolgreich Klage erheben kann. Das ist der Fall, wenn die Partei über alle den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1994 - X ZR 51/92 -, juris Rn. 18 und Beschluss vom 30.03.1993 - X ZR 52/92 -, juris Rn. 13). Ausgehend hiervon ist die Notfrist gewahrt. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihnen zwar schon zu Beginn des Jahres 2024 ein Foto des Verkehrszeichens „Durchfahrt verboten“ von einer Bürgerin aus M. zugesandt worden sei, das den streitgegenständlichen Weg über den Golfplatz betroffen habe. Sie haben mithin - unstreitig - schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Weges über den Golfplatz M. erlangt. Dies habe jedoch aus - nachvollziehbarer - Sicht der Kläger erst Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben. Die Kläger führten insoweit aus: Der Eigentümer des Golfplatzes habe auf Nachfrage vehement bestritten, dass er sein Einverständnis für eine Radroute über den Golfplatz erteilt habe. Daher hätten sie sich an den Kreistag des Landkreises Enzkreis wenden müssen, um zu erfragen, ob ein Durchfahrtsrecht über den Golfplatz bestehe. Es habe fast ein halbes Jahr gedauert, bis sie Rückmeldung erhalten hätten. Erst am 24.05.2024 hätten sie durch die E-Mail eines Kreistagsabgeordneten die Information erhalten, dass kein Durchfahrtsrecht existiere. Der E-Mail vom 24.05.2024 seien die Unterlagen im Zusammenhang mit der Radwegplanung aus dem Jahr 2003, nämlich die E-Mail vom 13.05.2003 des Verkehrsamts Enzkreis und das Protokoll der Radwegkommission vom 07.05.2003, beigefügt gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten sie daher hinreichend sicher gewusst, dass es tatsächlich kein Durchfahrtsrecht für Radfahrer auf dem Golfplatz gebe. Diese für die Kammer glaubhaften, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Kläger zugrunde gelegt, hatten diese zu Beginn des Jahres 2024 noch nicht hinreichende Kenntnis im Rechtssinne für die Erhebung der Restitutionsklage. Weder ergab sich allein aus der Existenz des Verkehrszeichens hinreichend sicher, dass ein Durchfahrtsrecht über den Golfplatz M. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. VGH BW, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, juris Rn. 59; Kammerurteil vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, n.v. Abdruck S. 15) tatsächlich nicht bestand, noch hatten die Kläger zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von den Unterlagen, die - aus ihrer Sicht - die Erhebung einer Restitutionsklage rechtfertigen. Diese Kenntnis von den Voraussetzungen der Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erlangten sie erst am 24.05.2024, so dass die Klageerhebung am 19.06.2024 rechtzeitig erfolgte. Die Restitutionsklage ist gleichwohl unzulässig. Soweit die Kläger sich auf den Restitutionsgrund des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 4 ZPO berufen, liegen bereits die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO nicht vor. Nach § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.11.1990 - 5 S 2245/89 -, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 03.12.1996 - 10 RKg 12/94 -, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22.09.1982 - Ivb ZR 576/80 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 06.07.2009 - 4 U 352/09 -, juris Rn. 16) dieses Restitutionstatbestands schreibt § 581 Abs. 1 ZPO vor, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht hat erfolgen können. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der strafrechtlichen Verurteilung ist nicht mit dem Restitutionsgrund der Erfüllung des Straftatbestandes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1982 - IVb ZR 576/80 -, juris Rn. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiter des Beklagten oder des Beigeladenen angestrengt worden wäre, so dass es jedenfalls an der Erfüllung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO fehlt. Diese Wertung teilen nunmehr auch die Kläger, die auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung sinngemäß klargestellt haben, dass an dem Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO nicht länger festgehalten werde. Mangels Zulässigkeit der Restitutionsklage kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob und inwieweit dem klägerischen Vorbringen in der Sache ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 4 ZPO entnommen werden könnte. Nur angemerkt sei daher, dass für einen Restitutionsgrund im Sinne der Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestands - namentlich § 263 StGB, wie von den Beteiligten schriftsätzlich diskutiert - auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestünden. Weiter ist die Restitutionsklage auch insofern unzulässig, als sich die Kläger auf den Restitutionsgrund des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO berufen. Nach dieser Vorschrift findet die Restitution statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind schon auf der Zulässigkeitsebene nicht feststellbar. Wird ein Wiederaufnahmegrund - im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO das Auffinden einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, - nicht schlüssig behauptet, fehlt es an der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2025 - 18 U 47/24 -, juris Rn. 49 f.). So liegt der Fall hier. Zwar haben die Kläger die vorgelegten Unterlagen im Sinne der Vorschrift „aufgefunden“ (1.). Gleichwohl fehlt ihnen die Urkundeneigenschaft im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (2.), im Übrigen sind sie nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen (3.). 1. Soweit sich die Kläger auf den Ausdruck der E-Mail des Verkehrsamts Enzkreis vom 13.05.2003 und die Kopie des Protokolls der Radwegkommission vom 07.05.2003 beziehen und als Urkunden erachten, haben sie jene im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden. Das Auffinden einer Urkunde bedeutet, dass deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war. Der Wiederaufnahmegrund kann nicht losgelöst vom Verschulden bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 4.09 -, juris Rn. 2). Die genannten Unterlagen sind den Klägern unverschuldet unbekannt geblieben; die Kläger hätten sie nicht bereits im Vorprozess benutzen können. Denn die Unterlagen befanden sich nicht in den Verwaltungsvorgängen des Vorprozesses, die der Beklagte und der Beigeladene dem Gericht vorgelegt hatten, vielmehr wurden sie den Klägern erst mit E-Mail vom 24.05.2024 übermittelt. Daher handelt es sich um „neue“ Unterlagen. 2. Bei den von den Klägern vorgelegten Dokumenten handelt es sich zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 24.06.2025 aber nicht um Urkunden im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Bucht. b ZPO. Der Urkundenbegriff des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO knüpft an den Begriff der Urkunde der Zivilprozessordnung an (§§ 415 ff. ZPO; hier über § 98 VwGO anwendbar; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1972 - V C 38.71 -, juris Rn. 7). Erforderlich ist eine schriftliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet gesetzessystematisch mithin nur auf schriftliche Beweismittel Anwendung. Es scheiden daher solche Urkunden aus, die ein anderes, grundsätzlich nichtschriftliches Beweismittel ersetzen sollen. Denn der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht verwendete Beweismittel - etwa nicht gehörte Sachverständige oder Zeugen - in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001/11, 4 A 6002/11 -, juris Rn. 35; Beschlüsse vom 11.10.2004 - 7 B 83.04 -, juris Rn. 10, vom 15.06.89 - 9 CB 24.89-, juris Rn. 1 und vom 21.01.1982 - 7 B 13.82 - juris Rn. 4 m.w.N; vgl. auch BGH, Urteile vom 27.05.1981 - IVb ZR 589/80 -, juris Ls. 3, Rn. 15, und vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - I 15 UH 1/16 -, juris Rn. 61; Sächs. LAG, Urteil vom 30.07.2003 - 2 Sa 4/03 -, juris Rn. 44). Gemessen hieran genügt der Ausdruck der E-Mail vom 13.05.2003 nicht den Anforderungen an den Urkundenbegriff im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Vielmehr dient die Vorlage des Ausdrucks der E-Mail vom 13.05.2003 hier der Einführung anderer nichtschriftlicher Beweismittel, namentlich der Inaugenscheinnahme des Straßenverkehrsschilds („Durchfahrt verboten“) und der Vernehmung geeigneter Zeugen zur Feststellung des Zeitpunkts seiner Aufstellung. Hierzu im Einzelnen: Bei einer E-Mail handelt es sich zunächst um ein elektronisches Dokument und damit um ein Beweismittel des Augenscheins, der durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten wird (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2001 - 4 B 31.01 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 25.02.2025 - 11 ZB 24.1336 -, juris Rn. 30). Der Papierausdruck eines elektronischen Dokuments ist keine Urkunde im Sinne der ZPO, weil es sich allein um die verkörperte Verschriftlichung eines Augenscheinobjekts handelt. Würde man dies als Urkunde anerkennen, so könnte dadurch nahezu jedes Beweismittel durch Verschriftlichung zu einer Urkunde umfunktioniert und die strengen Anforderungen der §§ 415 ff. ZPO umgangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - V ZB 135/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; a.A. wohl LSG BW, Urteil vom 12.01.2017 - L 6 VS 578/16 -, juris Rn. 28; FG Nürnberg, Urteil vom 21.08.2014 - 6 K 212/14 -, juris Rn. 20; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 1.17 -, juris Ls. 2, Rn. 11 und Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2014 - 5 LA 57/14 -, juris Rn. 20 f.; zum Ganzen: Al-Deb’i/Weidt, JA 2017, 618, 619 f.; Wagner, JuS 2016, 29, 31; Röß, in: Musielak/Voit/ZPO, 22. Aufl. 2025, § 371 Rn. 11 f.; wohl auch Heiß, in: MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 580 Rn. 55). Dieses Ergebnis erfährt auch durch den Umstand Bestätigung, dass das Risiko nicht erkennbarer Verfälschung des ursprünglichen Inhalts bei Ausdrucken gegenüber den Ursprungsdateien selbst signifikant erhöht ist. Die Anerkennung eines solchen Ausdrucks als Urkunde hätte somit zur Folge, dass durch einen Vorgang, der faktisch die Zuverlässigkeit des Beweismittels reduziert, ein Augenscheinobjekt zur privilegierten Urkunde aufgewertet würde (vgl. Heiß, in: MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 580 Rn. 55), sodass im Ergebnis weder der Ausdruck der E-Mail noch die E-Mail im Original die Anforderungen an den Urkundenbegriff erfüllen. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass nur der nachträgliche Beweis durch Urkunden geeignet ist, die Rechtskraft des Urteils zu durchbrechen, weil Urkunden nach dem Gesetz ein besonderer Beweiswert zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09 -, juris Rn. 17). Der besondere Beweiswert von Urkunden beruht allerdings nicht allein darauf, dass diese Beweismittel Gedanken verkörpern; die Besonderheit liegt auch darin, dass das Recht des Urkundenbeweises formalisiert ist, indem die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hier ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft eingeschränkt wird (vgl. BGH Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 10). Die im Rahmen des § 580 Nr. 7 Bucht. b ZPO vorgelegten Urkunden sollen mithin bei erfolgreicher Wiederaufnahme des Verfahrens die Kläger prozessual in die Lage versetzen, mit diesen Urkunden einen Urkundenbeweis nach den §§ 415 ff. ZPO zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 35). Dies ist aber bei einer (ausgedruckten) E-Mail von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch hinsichtlich des Protokolls der Radwegkommission vom 07.05.2003 liegt zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Urkunde, sondern eine bloße Fotokopie des Originals vor. Obgleich das Original des Protokolls vom 07.05.2003 eine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO darstellen dürfte, ist die hier - trotz Aufforderung der Kammer vom 25.04.2025 - lediglich vorgelegte Kopie dem Urkundenbeweis gemäß §§ 415 ff. ZPO ebenfalls nicht zugänglich. Sie ist als bloßes Augenscheinobjekt - wie auch der Ausdruck der E-Mail - einzustufen und damit im Rahmen der Restitutionsklage grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten: BGH, Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - I 15 UH 1/16 -, juris Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 7 U 106/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Grundsätzlich sind im Rahmen der Restitutionsklage Urkunden im Original vorzulegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 7 U 106/14 -, juris Rn. 18 f.). Dem war jedoch in prozessualer Hinsicht aus den nachstehenden Gründen nicht weiter nachzugehen. 3. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen, selbst deren Urkundenqualität unterstellt, würden auch nach dem Vortrag der Kläger eine für diese günstigere Entscheidung im Sinne des Gesetzes nicht herbeigeführt haben. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu rechtfertigen, muss - auf der Zulässigkeitsebene - der Vortrag der Kläger schlüssig ergeben, dass die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1969 - V C 27.68 u.a.-, juris Ls. 1 und vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 35). Die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zudem allein durch die Urkunde bewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 35). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Unterlagen sind auch in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff nicht geeignet, den von den Klägern zu führenden Beweis zu erbringen, weil ihnen nicht der von den Klägern beigemessene Aussagegehalt zukommt (a.). Die Dokumente sind zudem nicht entscheidungserheblich, weil die vorgelegten Unterlagen nicht kausal für eine günstigere Entscheidung wären (b.). a. Die Unterlagen besitzen nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht den von den Klägern zugesprochenen Aussagegehalt. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen oder sonst feststellbar, weshalb diese Dokumente geeignet sein sollen, bei einer hypothetischen Vorlage im Vorprozess eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Um eine solche Feststellung zu treffen, dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen können, kann die Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gerade nicht gestützt werden. Es kommt mithin nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. statt aller BVerfG, Beschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 29, 31; BGH, Urteil vom 12.12.1962 - IV ZR 127/62 -, juris Rn. 15) darauf an, ob im Vorprozess eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte. Neue Tatsachen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich diese aus der Urkunde selbst ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 35), andernfalls bleiben sie ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunde nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln ihren Beweiswert entfaltet, denn die Restitutionsklage kann nicht auf andere, nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht vorgesehene, Beweismittel gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1959 - IV ZR 206/59 -, juris Rn. 35 f. und Urteil vom 07.11.1990 - IV ZR 218/89 -, juris Rn. 12). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist der Vortrag der Kläger hinsichtlich einer günstigeren Entscheidung im Vorprozess aufgrund der vorgelegten Dokumente schon nicht schlüssig. Die Kläger stützen ihren Antrag auf Wiederaufnahme auf den Ausdruck der am 13.05.2003 erstellten E-Mail des Verkehrsamts Enzkreis. Darin wird über das Gespräch mit dem Grundstückseigentümer des Golfplatzes mit Blick auf die Öffnung des Weges für Radfahrer berichtet. Die Kläger stützen sich auch auf die Kopie des Protokolls der Radwegkommission vom 07.05.2003, in dem sich die Radwegkommission dafür ausspricht, die Durchfahrrechte durch das Golfplatzgelände zu klären, um eine Radwegverbindung zwischen M. und H. zu ermöglichen. Diese von den Klägern vorgelegten Dokumente sind schon deshalb nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil sich aus ihnen nicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Radweg bzw. die Radroute im Bereich des Golfplatzes M. - in dem für die gerichtliche Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. VGH BW, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, juris Rn. 59; Kammerurteil vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, n.v., Abdruck S. 15) - nicht existierte und das besagte „Durchfahrt verboten“ Verkehrszeichen bereits errichtet worden war. Aus der E-Mail vom 13.05.2003 geht nur hervor, dass es ein Gespräch mit dem Eigentümer des Golfplatzes gegeben habe und dieser mit einer Öffnung des Wegs über den Golfplatz wohl einverstanden sei. Auch aus dem Protokoll der Radwegkommission vom 07.05.2003 ergibt sich nichts Anderes. Der Inhalt erstreckt sich allein darauf, dass die Kommission am 07.05.2003 die Erklärung abgegeben habe, zwecks Planung eines Radwegs im Bereich des Golfplatzes M. zunächst die Durchfahrtsrechte durch das Golfgelände zu klären (unter „TOP 2“, Punkt 3.). Damit werden aber lediglich Planungsumstände aus dem Jahr 2003 wiedergegeben, die im Übrigen mit einem - unterstellten - erfolgreich eingerichteten Durchfahrtsrecht zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht im Widerspruch gestanden hätten. Aus den Dokumenten allein ergibt sich gerade nicht, dass es im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinen Radweg bzw. keine Radroute über den Golfplatz gegeben hat. Dies hat auch der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung erkannt, indem er sinngemäß erklärte, dass die Tatsache der Nichtexistenz eines Durchfahrtsrechts allein durch die Dokumente nicht bewiesen werden könne, vielmehr ergebe sich nur in Zusammenschau mit weiteren Informationen, dass ein solches Durchfahrtsrecht nicht gegeben gewesen sei. Der in rechtlicher Hinsicht mangelhafte Aussagegehalt der Dokumente für die von den Klägern begehrte Beweisführung wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass zwischen den Beteiligten weiterhin streitig ist, wann das Verkehrsschild aufgestellt worden ist. Die Vertreterin des Beigeladenen erklärte in der mündlichen Verhandlung hierzu, dass nicht bekannt sei, wann das Verbotsschild errichtet worden und ob bis zu diesem Zeitpunkt eine Durchfahrt für Radfahrer rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sei. Der Beklagtenvertreter schloss sich dieser Einschätzung an. Die Kläger dringen auch mit ihrem Einwand, es sei eine Umkehr der Beweislast geboten, weil es ihnen nicht möglich sei, die Nichtexistenz des Radwegs bzw. der Radroute nachzuweisen, nicht durch. Für eine Umkehr der Beweislast ist im Rahmen der Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO kein Raum. Wie bereits ausgeführt ist hiernach eine Wiederaufnahme des Verfahrens und damit ein Zurücktreten der Rechtssicherheit hinter der materiellen Wahrheit nur dann ausnahmsweise möglich, wenn sich allein aus der Urkunde selbst ergibt, dass das Urteil auf falschen Tatsachen beruht. Der Gesetzgeber hat damit die Wiederaufnahme an die besondere Beweiskraft der Urkunde geknüpft (vgl. hierzu ausführlich bereits oben). Es käme aber einer Umgehung dieser Anforderungen gleich, würde allein das Vorbringen von anderen Beweismitteln - wie hier der Inaugenscheinnahme durch eine Kopie und einen Ausdruck - zu einer Umkehr der Beweislast führen. b. Darüber hinaus sind die von den Klägern vorgelegten Unterlagen - unabhängig von ihrer Urkundeneigenschaft und ihrem Aussagegehalt - auch nicht entscheidungserheblich. Denn für die Durchbrechung der Rechtskraft besteht kein Anlass, wenn die neue Urkunde oder die mit ihr belegten Tatsachen für die getroffene Entscheidung unerheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 28). Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen wären auch noch aus anderen Gründen nicht geeignet gewesen, eine günstigere Entscheidung im Vorprozess zu bewirken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage gestützt auf § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO grundsätzlich ausreicht, eine zur beabsichtigten Beweisführung geeignete Urkunde beizubringen, wohingegen die Bewertung des Beweiswerts der Urkunde eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1971 - IX ZR 79/67 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass der Restitutionskläger die Hürde der Zulässigkeit durch die Präsentation irgendeiner Urkunde ungeachtet ihres Inhalts überwinden kann, indem er die Vorlage mit der Behauptung eines Beweiswerts für den Vorprozess verbindet. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Inhalt der Urkunde nach dem schlüssigen Vorbringen des Restitutionsklägers in einem wie auch immer gearteten Widerspruch zur Entscheidung im Vorprozess steht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2025 - 18 U 47/24 -, juris Rn. 49 f.). Hieran fehlt es. Anders als die Kläger meinen, hätte die fehlerhafte Radwegplanung insbesondere nicht zur Aufhebbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geführt. Es fehlt an einer Kausalität zwischen einerseits der fehlerhaften Radwegplanung und andererseits der Eigentumsbetroffenheit der Kläger (vgl. hierzu schon Kammerurteil vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, n.v. Abdruck S. 40). Der Anspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Eine fehlerhafte Planung führt auch dann nicht zum Erfolg des Anfechtungsbegehrens, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung behebbar sind (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt BVerwG, Urteile vom 06.04.2017, - 4 A 2.16 u.a. -, juris Rn. 22 und vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 24, sowie Beschluss vom 23.01.2015, - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 12; OVG S.-A., Urteil vom 08.07.2020 - 2 K 22/19 -, juris Rn. 53). Ausgehend hiervon könnte auch eine - unterstellte - fehlerhafte Planung des Radwegs einer im Wege der Restitution wiederaufzunehmenden Anfechtungsklage der Kläger als Eigentumsbetroffene nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die unterstellte Fehlerhaftigkeit des Plans wäre jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme der Kläger. Die Kläger sind nur mit Blick auf den geplanten Straßenausbau in ihrem Eigentumsrecht betroffen, hingegen nicht durch den geplanten Radweg, der nicht entlang der klägerischen Grundstücke verlaufen soll. Anders als die Kläger meinen, war auch die Planung des Straßenausbaus und des Radwegs nicht derart gleichgewichtig, dass eine Planung der Straße ohne den Radweg gescheitert wäre und daher mittelbar eine Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger anzunehmen wäre. Die Planung zielte schwerpunktmäßig auf einen Ausbau der Kreisstraße ab; hierauf waren insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung und auch das Verkehrsgutachten ausgerichtet. Der Radweg diente lediglich der Ergänzung des Straßenausbaus. Er trug damit zwar zur Erfüllung derselben planerischen Funktionen bei, nämlich derjenigen der Verkehrsverbindung und der Entlastung des motorisierten Verkehrs. So ist auf Seite 67 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt: Die Planfeststellungsbehörde sieht eine Radverkehrsführung mit eigenem Straßenkörper auf dem hier gegenständlichen Abschnitt als erforderlich an. Der geplante Radwegneubau erfüllt über seinen Verlauf (Gesamtstrecke von 750m) bis Bau-km 0+650 die gleichen fachplanerischen Zielsetzungen wie der Ausbau K 4569 und übt die gleiche Verkehrsverbindungsfunktion aus. Allem vorangestellt beseitigt der Neubau akut auftretende Sicherheitsmängel in der Verkehrsführung im Bereich des Knotens der L 1134/ K 4569 und dem weiteren Verlauf der K 4569 bis zu Bau-km 0+625. Daneben entlastet er als Angebotsplanung die K 4569 von prognostiziertem Mehrverkehr durch Berufspendler. Aus der gleichgerichteten Zielrichtung allein lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Straßenausbau ohne den Radweg nicht realisiert worden wäre. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der planerischen Unterlagen, dass der Radweg eine ergänzende Funktion erfüllen sollte. Selbst jedoch bei - unterstellter - planerischer Einheit dergestalt, dass ein Straßenausbau ohne den Radweg nicht stattgefunden hätte, ergibt sich nicht, dass bei einer etwaigen Kenntniserlangung von der Nichtöffentlichkeit des Radwegs im Bereich des Golfplatzes M. eine Rechtswidrigkeit des Plans die Folge gewesen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Vorhaben in diesem Fall mit einer anderen Radroute geplant und realisiert worden wäre. So wird schon im Planfeststellungsbeschluss - neben der sogenannten „Null-Variante“ (kein eigenständiger Radweg) - eine weitere Variante (sog. „Variante II“) diskutiert: „Südlich des Gewanns Schmiedebaum auf bestehenden Wirtschaftswegen, verbunden mit einem Neubau“. Vor diesem Hintergrund sind im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das gesamte Planungsvorhaben an der Nichtöffentlichkeit des Radwegs im Bereich des Golfplatzes gescheitert wäre. Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt sei angemerkt, dass die Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, zwischenzeitlich sei bereits eine alternative Führung der Radwegroute in Planung: nun solle ein Bogen dergestalt erfolgen, dass der Radweg am nördlichen Rand des Golfplatzes entlanggeführt werde. Dort sei bereits ein bestehender Weg, der als Radweg genutzt werden könne. Gründe, die gegen eine Realisierung der angepassten Planung sprechen, seien nicht feststellbar. Zwar sei der Spurweg wohl teilweise nicht asphaltiert und bei einem weiteren Teilabschnitt von ca. 60 Metern müsse eine Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen werden. Die Zustimmung des Eigentümers sei aber bereits schriftlich gegeben worden. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch die Hilfsnatur der Restitutionsklage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 6001.11, 4 A 6002.11 -, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 LA 223/16 -, juris Rn. 31) gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 582 ZPO entgegen. Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09 -, juris Rn. 24). Zur Neuverhandlung soll es trotz des Vorliegens eines Restitutionsgrunds nur kommen, wenn der Kläger im Ausgangsverfahren alle prozessualen und außerprozessualen Möglichkeiten wahrgenommen hat, das fehlerhafte Urteil nicht erst entstehen zu lassen oder den Fehler zu beseitigen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2015 - I B 27/14 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 LA 223/16 -, juris Rn. 11). Nur wer schuldlos daran gehindert war, eine solche Möglichkeit auszuschöpfen, soll die Möglichkeit eines (erfolgreichen) Wiederaufnahmeverfahrens haben. An die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten schließt bereits die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1974 - VIII ZR 131/72 -, juris Rn. 6 f. und Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 LA 223/16 -, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - I-15 UH 1/16 -, juris Rn. 75). Der strenge Maßstab ist durch die grundlegende Bedeutung der Rechtskraft für die Rechtssicherheit und die rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens gerechtfertigt. Er entspricht dem in den §§ 580 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 LA 223/16 -, juris Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2008 - 19 U 55/08 -, juris Rn. 38). Ausgehend hiervon fehlt es an den Voraussetzungen des § 582 ZPO, selbst unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Kläger. Die Klägerin zu 1 hat in dem Klageverfahren, dessen Wiederaufnahme hier angestrebt wird, die Tatsache, dass kein Durchfahrtsrecht über das Golfplatzgelände besteht, schuldhaft nicht gerügt bzw. nicht streitig gestellt. Es wäre der Klägerin zu 1 ohne Weiteres im Vorprozess möglich gewesen, zu überprüfen, ob sich - wie im hiesigen Verfahren von ihr behauptet - bereits damals am Eingang des Golfplatzgeländes ein die Durchfahrt verbietendes Verkehrszeichen befand. Denn es handelte sich insoweit um eine allgemein und damit auch für die damalige Klägerin zugängliche Tatsache. Grundsätzlich entspricht es auch im Verwaltungsprozess der prozessualen Obliegenheit der Beteiligten, insbesondere den streitigen Prozessstoff darzustellen und damit dem Gericht darzulegen, wo weiterer Ermittlungsbedarf gesehen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.07.2025 - 10 ZB 23.2249 -, juris Rn. 37). Im Rahmen des Vorprozesses wäre es dann auch möglich gewesen, dem Einwand in tatsächlicher - und rechtlicher - Hinsicht weiter von Amts wegen nachzugehen. Die Restitutionsklage erweist sich aufgrund des Vorstehenden daher im Ergebnis bereits als unzulässig und war abzuweisen (vgl. zum klageabweisenden Tenor Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2028 - 13 A 18.2438 -, juris Rn. 18; a.A., wonach bei Unzulässigkeit die Klage zu verwerfen ist, BGH, Urteil vom 03.08.2021 - II ZR 283/19 -, juris und Beschluss vom 14.10.2024 - AnwZ (Brfg) 26/21 -, juris). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kläger haben auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der einen eigenen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und damit ein prozessuales Kostenrisiko eingegangen ist, zu tragen. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Kläger begehren im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 - und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2020 „K 4569/K 1017, Ausbau zwischen der L 1134 und der geplanten Südanbindung EWZ Weissach“. Sie sind Eigentümer des an die K 4569 grenzenden Flurstücks Nr. xx und des - nur durch ein schmales Wirtschaftsweggrundstück (Flurstück Nr. xx) von der K 4569 getrennten - Flurstücks Nr. xx (Gemarkung M,). Darüber hinaus gehören ihnen weitere 32 sowohl nördlich als auch südlich der genannten Kreisstraßen belegene Grundstücke. Der Kläger zu 2 ist seit dem xx.xx.2023 im Grundbuch eingetragen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2020 des Regierungspräsidiums Karlsruhe sieht für den Ausbau der K 4569/K 1017 zwischen der L 1134 und der geplanten Südanbindung des Entwicklungszentrums Weissach (im Folgenden: EZW) insbesondere eine Spurerweiterung und Signalisierung des Knotens der L 1134/K 4569 sowie die Realisierung eines Radnetzlückenschlusses zwischen der L 1134 und der K 4569 vor. Im Rahmen der Umsetzung des Radnetzlückenschlusses sollen die bestehenden Radwege im Bereich des Golfplatz M. und entlang der L 1177 miteinander verbunden werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss wandte sich die hiesige Klägerin zu 1 als damalige Alleineigentümerin der Grundstücke mit ihrer am 30.06.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben Klage (9 K 2775/20). Zur deren Begründung trug sie u.a. vor: Der Planfestsetzungsbeschluss sei rechtswidrig. Durch den geplanten Ausbau der Straße werde ihr Grundstück beeinträchtigt, weil die Zufahrt erschwert würde. Das Vorhaben insgesamt sei nicht erforderlich und nicht geeignet, weil es ausschließlich den Interessen der P. AG diene. Die allgemeinen Verkehrsverhältnisse würden durch den Ausbau nicht verbessert, insbesondere verschlechtere sich der Radverkehr. Jene Klage wurde mit Kammerurteil vom 01.12.2021 abgewiesen. Die Kammer erkannte, dass der Planfeststellungsbeschluss an keinem zu Lasten der damaligen Klägerin wirkenden erheblichen Rechtsfehler leidet, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erfordert. In der Urteilsbegründung führte die Kammer u.a. aus: Soweit die [damalige] Klägerin Verstöße gegen das BNatSchG rüge, sei sie innerprozessual präkludiert, weil die insoweit zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der nach § 6 Satz 1 UmwRG geltenden zehnwöchigen Frist angegeben worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss leide unter keinem Verfahrensfehler. In materieller Hinsicht sei die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens u.a. deshalb feststellbar, weil der Ausbau der Kreisstraßen 4569 und 1017 und der Radweg aufgrund der Entflechtung von motorisiertem Verkehr und Radverkehr der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dienten. Der Radweg diene auch einem überörtlichen Radweglückenschluss, weil die bestehenden Radrouten im Bereich Golfplatz M. und entlang der L 1177 miteinander verbunden würden. Zudem sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine etwaige fehlerhafte Radverbindung zur Aufhebbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Es fehle insoweit an der Kausalität zwischen einer (unterstellten) fehlerhaften Radwegeplanung und der Eigentumsbetroffenheit der [damaligen] Klägerin, weil die Radwegstrecke nicht über oder entlang deren Grundstücke verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung in der beigezogenen Gerichtsakte Bezug genommen. Ein Rechtsmittel ist damals nicht eingelegt worden; das Kammerurteil vom 01.12.2021 ist seit dem 26.04.2022 rechtskräftig. Die Kläger haben am 19.06.2024 (Eingang bei Gericht) Restitutionsklage erhoben. Sie legen eine Kopie des Protokolls der 6. Sitzung der Radwegkommission für den Enzkreis vom 07.05.2003 und eine ausgedruckte E-Mail des Verkehrsamts des Landratsamts Enzkreis vom 13.05.2003 vor - adressiert u.a. an das Rathaus M. und weitere Mitarbeiter des Landratsamts Enzkreis. In dem Protokoll heißt es wörtlich unter „TOP 2“, Gliederungspunkt 3: „Im Rahmen der Ortsbesichtigung erkundet die Kommission eine evtl. geeignete Verbindung, die von den Wegen nach W. abzweigt und über den Golfplatz [M.] bzw. die Zufahrtsstraße zum Parallelweg an der Landesstraße L 1134 führt. […] Die Kommission spricht sich dafür aus, zunächst die Durchfahrtsrechte durch das Golfgelände zu klären. Davon wäre dann abhängig, ob ein Lückenschluss unter die Autobahn hindurch weiterverfolgt werden kann.“ In der E-Mail heißt es wörtlich: „[…] wie Sie wissen, hat die Radwegkommission letzte Woche die Schaffung einer direkten Radwegeverbindung M. - H. grundsätzlich befürwortet. Es gab aber noch Klärungsbedarf bezüglich der Durchfahrtsmöglichkeit durch das Golfgelände und die Fortführung des vorhandenen straßenparallelen Weges an der L 1134 bis unter die Autobahnunterführung. Ich hatte heute mit dem Grundeigentümer des Golfgeländes […] ein längeres Telefonat. Herr […], der das Gelände an den Golfclub verpachtet hat, hat gegen die Ausweisung einer Radwegeverbindung zwischen dem Abzweig zum L. an der K 4568, der Durchfahrt zwischen den Golfplatzgebäuden und der Zufahrt zur Landesstraße keine Einwendungen. Die Strecke werde ohnehin schon entsprechend genutzt und diese Wegeführung sei auf jeden Fall besser als am Westrand des Platzes (Waldrand), wo es Probleme mit dem Ballflug gebe. Im Übrigen könne er die Wege durch das Gelände nicht für Dritte sperren. Bei Realisierung einer Wegweisung sollen wir noch den Geschäftsführer des Golfclubs, Herrn […] unterrichten. Nachdem die Durchfahrtsmöglichkeit für den Radverkehr durch das Golfplatzgelände besteht, macht es Sinn, die Schließung der Lücke zwischen dem Ende des straßenparallelen Wegs an der L 1134 (beim Containergelände) und dem nächsten Parallelweg nach der Autobahnunterführung planerisch anzugehen. […]“ An dem Weg über das Golfplatzgelände M., der als Durchfahrtsmöglichkeit für Radfahrer jedenfalls genutzt wurde, befindet sich - unstreitig - nunmehr ein Verkehrsschild, das die Durchfahrt verbietet (vgl. Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung [dort zu § 41 Abs. 1], Zeichen 250 [Lfd. Nr. 28]); zwischen den Beteiligten ist allerdings der Zeitpunkt der Aufstellung streitig. Die Kläger tragen zur Begründung der Restitutionsklage im Wesentlichen wie folgt vor: Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO seien erfüllt. Am 24.05.2024 hätten sie Kenntnis von Unterlagen erlangt, die - gemeinsam mit weiteren tatsächlichen Umständen - die streckenweise Nichtöffentlichkeit des Radwegs bzw. das Nichtbestehen einer Radroute und die diesbezügliche Kenntnis des Landratsamts Enzkreis belegten. Der Planfeststellungsbeschluss sei damit fehlerhaft, weil der Radweg über den Golfplatz M. - anders als in dem Planfeststellungsbeschluss angegeben - nicht öffentlich sei bzw. es dort keine Radroute gebe und daher ein Radweglückenschluss nicht möglich sei. Über die Tatsache der Nichtöffentlichkeit des Radwegs sei getäuscht worden; es bestehe der Verdacht des Prozessbetrugs. Der Beklagte sei rechtlich verpflichtet, seinen Irrtum einzugestehen und den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu korrigieren. Sie selbst seien als Eigentümer der beiden durch den Planfeststellungsbeschluss betroffenen Flurstücke xx und xx der Gemarkung M. in ihrem Eigentum beschwert, weil das Vorhaben des Ausbaus der K 4569 und des Radweglückenschlusses planerisch gleichwertig seien und nur als Planungseinheit begriffen werden könnten. Daher sei es ausreichend, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht durch den geplanten Radweg, sondern allein durch den Straßenausbau tangiert würden. Im Übrigen verweisen die Kläger auf das Vorbringen der Klägerin zu 1 im Vorprozess. Die Kläger beantragen - sachdienlich gefasst -, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.12.2021 - 9 K 2775/20 -, den Planfeststellungsbeschluss „K 4569/K 1017, Ausbau zwischen der L 1134 und der geplanten Südanbindung EWZ Weissach“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.02.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Die Restitutionsklage sei unzulässig. Insbesondere sei die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt, weil bereits Ende Mai und Anfang Juni 2024 verschiedene Pressebeiträge, unter anderem auch über die Kritik der Kläger an dem fehlenden Radweg, berichtet hätten. Die Kläger müssten daher zeitlich vorgelagert schon von der Nichtöffentlichkeit des Radwegs erfahren haben. Jedenfalls aber liege kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 ZPO vor. Die Voraussetzungen von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO seien nicht erfüllt, weil schon keine Urkunde gegeben, vielmehr die Tatsache der Nichtöffentlichkeit des Radwegs durch Inaugenscheinnahme in Erfahrung gebracht worden sei. Im Übrigen sei für die Erforderlichkeit der Radwegplanung unerheblich, ob der Radweg im Bereich des Golfplatz M. öffentlich sei, weil er jedenfalls faktisch als Radweg genutzt werde und der Netzlückenschluss auch von den Radfahrern, über die Route der L 1134 und K 4569 kommend, genutzt werden könne, um dann entlang der L 1177 weiterzufahren. Auch die Voraussetzungen von § 580 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, weil weder eine rechtskräftige Verurteilung noch die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erfolgt seien. Weiter sei kein Prozessbetrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB gegeben; insoweit fehle es schon an einer Täuschungshandlung, aber auch an einer Vermögensverfügung sowie einem Vermögensschaden der Klägerin. Schließlich beeinträchtige die fehlerhafte Radwegplanung und der daraus resultierende fehlende Radweglückenschluss nicht das Grundstückeigentum der Kläger. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im Wesentlichen auf den Vortrag des Beklagten und macht sich diesen zu eigen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, es fehle an der für einen Prozessbetrug erforderlichen Vermögensverfügung und Bereicherungsabsicht. Die 9. Kammer hat am 16.08.2024 vorab gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe entschieden und beschlossen, dass das angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO sachlich zuständig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025, und auf die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Karlsruhe (zwölf Aktenhefte sowie zwei Aktenordner [Stellungnahmen und Einwendungen] zum Planfeststellungsverfahren), die beigezogenen Gerichtsakten sowie Prozessakten des Beklagten zum damaligen Eilverfahren (Az. xx) und Klageverfahren (Az. xx) sowie die beigezogenen Gerichtsakten zu den Eilverfahren xx und x verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.