Beschluss
I B 27/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht konkret und substantiiert dargetan werden.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie -fähigkeit darzustellen.
• Die bloße Rüge, das Finanzgericht habe Art.17 DBA bzw. Art.7 DBA fehlerhaft angewandt, reicht zur Revisionszulassung nicht aus.
• Bei angeblich neuen Tatsachenbeweisen (Restitutionsgrund) muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er ohne Verschulden die Umstände nicht früher vortragen konnte; unsorgfältiger Vortrag schließt Restitution aus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Revisionszulassungsgründen abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht konkret und substantiiert dargetan werden. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie -fähigkeit darzustellen. • Die bloße Rüge, das Finanzgericht habe Art.17 DBA bzw. Art.7 DBA fehlerhaft angewandt, reicht zur Revisionszulassung nicht aus. • Bei angeblich neuen Tatsachenbeweisen (Restitutionsgrund) muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er ohne Verschulden die Umstände nicht früher vortragen konnte; unsorgfältiger Vortrag schließt Restitution aus. Der Kläger war 2009 als Berufssportler beim Y-Verein angestellt und spielte zudem in einer ausländischen Mannschaft; er verfügte über Wohnungen in Y und in seinem Heimatstaat B. Mit dem Hersteller X schloss er einen Spielervertrag, der die Nutzung seiner Person für Werbung und das Tragen von Produkten gegen Zahlung von 50.000 € regelte. Das Finanzamt erfasste die 50.000 € als gewerbliche Einkünfte und setzte sie der deutschen Besteuerung unter. Der Kläger hielt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B und begehrte daher Besteuerung durch B; er machte außerdem hohe Telefonkosten geltend. Das Finanzgericht wies die Klage überwiegend ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung abkommensrechtlicher Fragen, Streit um die richtige Anwendung von Art.7 und Art.17 DBA sowie auf einen neu aufgefundenen E-Mail-Nachweis als Restitutionsgrund. • Die Beschwerde ist nach §116 Abs.5 S.1 FGO unbegründet, weil Zulassungsgründe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen oder nicht vorliegen. • Zur Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO muss eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage benannt und deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit substantiiert dargestellt werden; der BFH ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Der Kläger hat keine konkrete einzelne abstrakte Frage herausgearbeitet; seine Vorbringen enthalten eine Vielzahl von Einzelproblemen ohne Zuordnung und fehlende substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die bloße Behauptung, Art.17 oder Art.7 DBA sei falsch angewandt worden, genügt nicht zur Revisionszulassung. • Spezifisch zu Art.17 (Sportlerartikel) und Art.7 (Betriebsstättenartikel) hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis widersprüchlich sind oder warum eine höchstrichterliche Klärung erforderlich wäre. • Die mögliche Einordnung von Vergütungen als Lizenzgebühren nach Art.12 DBA wegen Nutzung der Persönlichkeitsrechte wirft zusätzlich aufteilungsrelevante Fragen auf; der Kläger hat jedoch nicht substantiiert gezeigt, dass diese Fragen in einem Revisionsverfahren klärbar wären. • Zu den geltend gemachten Betriebsausgaben (Telefonkosten) hat der Kläger keine auf die Voraussetzung des §115 Abs.2 Nr.1 FGO abgestellte konkrete Klärungsfrage vorgetragen; das FG hat maßgebliche BFH-Rechtsprechung angewandt, und technische oder gesellschaftliche Veränderungen rechtfertigen keinen neuen Klärungsbedarf. • Den Einwand des Klägers, eine neu aufgefundene E-Mail begründe einen Restitutionsgrund (§580 Nr.7b ZPO i.V.m. §134 FGO), verwarf der Senat, weil der Kläger nach eigenem Vortrag den E-Mail-Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren unsorgfältig gemacht hat; damit liegt Verschulden vor und kein Anspruch auf Wiederaufnahme. • Mangels substanziierter Darstellung der Zulassungsgründe ist die Beschwerde zurückzuweisen; weitere Ausführungen wurden nach §116 Abs.5 S.2 FGO unterlassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Zulassungsgründe wurden nicht in der erforderlichen konkreten und substantiierten Form dargelegt, insbesondere fehlt die Herausarbeitung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage samt überzeugender Darstellung ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Eine bloße Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung der DBA-Artikel reicht nicht aus. Der geltend gemachte Restitutionsgrund scheitert, weil der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag unsorgfältig bzw. fahrlässig behandelt hat und somit ohne Verschulden nicht nachweisen kann, dass der Umstand nicht früher vorgebracht werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.