Urteil
19 U 55/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die klagende Partei durch unzureichende Aktenführung oder unterlassene Nachforschung zum Auffinden entscheidungserheblicher Unterlagen beigetragen hat (§§ 582, 589 ZPO).
• Strenge Sorgfaltsanforderungen gelten bei Restitutionsklagen auf nachträglich gefundene Urkunden; auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit regelmäßig aus.
• Die bloße Behauptung gesundheitlicher Einschränkungen eines Beteiligten entbindet die Gesellschaft nicht von der Pflicht, durch Geschäftsführer oder andere Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Aktenführung und Übergabe an den Prozessbevollmächtigten zu sorgen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Restitution wegen mangelhafter Aktenführung und unterlassener Nachforschung (§§ 582, 589 ZPO) • Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die klagende Partei durch unzureichende Aktenführung oder unterlassene Nachforschung zum Auffinden entscheidungserheblicher Unterlagen beigetragen hat (§§ 582, 589 ZPO). • Strenge Sorgfaltsanforderungen gelten bei Restitutionsklagen auf nachträglich gefundene Urkunden; auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit regelmäßig aus. • Die bloße Behauptung gesundheitlicher Einschränkungen eines Beteiligten entbindet die Gesellschaft nicht von der Pflicht, durch Geschäftsführer oder andere Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Aktenführung und Übergabe an den Prozessbevollmächtigten zu sorgen. Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche Bauträgergesellschaft, hatte im Vorprozess vom Beklagten eine Baukostengarantie bzw. Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukosten verlangt. Im Vorverfahren legte sie zwei Schreiben vom 16.01.1997 und 24.01.1997 vor; das Landgericht sah darin keine Garantie für alle Kostengruppen nach DIN 276 und wies die Klage ab. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erklärte die Klägerin, ihr Prokurist habe am 25.02.2008 eine weitere angebliche Garantieerklärung vom 31.01.1997 aufgefunden, die den Garantiebetrag auch auf Nebenkosten und Außenanlagen erstrecke. Mit einer Restitutionsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme und Neubeurteilung. Der Beklagte bestreitet Echtheit und Unterzeichnung der neuen Urkunde und rügt, die Klägerin habe die Urkunde ohne ausreichende Nachforschung auch früher finden müssen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und begründete Unzulässigkeit wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten der Klägerin. • Die Restitutionsklage ist grundsätzlich statthaft, wenn die Partei nachträglich eine Urkunde findet, die ein günstigeres Prozessergebnis herbeiführen könnte (§ 580 Nr. 7 b ZPO). • Zulässigkeit setzt ferner Einhaltung der Form- und Fristvorschriften §§ 586, 587 ZPO; die Klägerin hat die Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, somit sind Form und Frist gewahrt. • Gemäß § 582 ZPO ist die Klage unzulässig, wenn die Partei ihr Verschulden am Unterbleiben der Vorlage nicht entkräften kann; die Gerichte prüfen diese Voraussetzung von Amts wegen. • Die Rechtsprechung verlangt bei nachträglich aufgefundenen Urkunden strenge Sorgfaltsanforderungen; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit aus, weil Rechtskraft und Rechtssicherheit geschützt werden sollen. • Nach eigener Darstellung der Klägerin war die Urkunde wegen ungeordneter Lagerung nach Umzug in Kisten und Abstellkammern nicht im Verfahrensordner; dies begründet zumindest ungenügende Ordnung der Geschäftsunterlagen und damit ein Verschulden im Sinne des § 582 ZPO. • Spätestens nach erstinstanzlicher Entscheidung und im Berufungsverfahren hätte die Klägerin Anlass gehabt, ihr nicht ausgepacktes Umzugsgut systematisch auf entscheidungserhebliche Unterlagen zu prüfen; das blieb unterlassen und ist der Klägerin anzulasten. • Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prokuristen entbinden die Gesellschaft nicht von der Pflicht, durch den Geschäftsführer oder geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Prozessbevollmächtigten alle relevanten Unterlagen übergeben wurden. • Wegen dieser Verletzung der Sorgfaltspflicht ist die Restitutionsklage gemäß § 589 Abs. 1 ZPO unzulässig und abzuweisen; prozessuale Nebenentscheidungen folgen amtlich. Die Restitutionsklage wurde als unzulässig verworfen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin durch unzureichende Ordnung der Geschäftsunterlagen und fehlende Nachforschung selbst für das verspätete Auffinden der behaupteten Urkunde verantwortlich ist und damit die Voraussetzungen des § 582 ZPO nicht erfüllt sind. Gesundheitsprobleme des Prokuristen können die Sorgfaltspflicht der Gesellschaft nicht aufheben; der Geschäftsführer hätte für Sicherstellung der Unterlagen sorgen müssen. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.