Urteil
2 S 1779/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polkörperdiagnostik und vorausgehende künstliche Befruchtung sind nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg nur dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer behandlungsbedürftigen Krankheit der Beihilfeberechtigten erfolgen.
• Ein vererbter Genfehler der Fortpflanzungsfähigkeit begründet nicht automatisch eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn, wenn der Zustand die körperlichen oder geistigen Funktionen der Beihilfeberechtigten nicht behandlungsbedürftig beeinträchtigt.
• Die Auswahl oder Aussortierung von Eizellen zur Vermeidung erblicher Erkrankungen zielt auf die Vermeidung künftigen Leidens des Nachkommens und stellt keine Behandlung einer Erkrankung der Mutter dar.
• Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsraums bestimmte Kinderwunschbehandlungen nicht in den Beihilfeumfang einbezieht.
• Beihilfeansprüche lassen sich nicht aus § 10 BVO (Früherkennung) oder § 11 Abs.1 Nr.1 BVO (Schwangerschaftsüberwachung) herleiten, wenn die Maßnahmen vor einer Schwangerschaft durchgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Polkörperdiagnostik und künstliche Befruchtung zur Vermeidung erblich belasteter Nachkommen • Polkörperdiagnostik und vorausgehende künstliche Befruchtung sind nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg nur dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer behandlungsbedürftigen Krankheit der Beihilfeberechtigten erfolgen. • Ein vererbter Genfehler der Fortpflanzungsfähigkeit begründet nicht automatisch eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn, wenn der Zustand die körperlichen oder geistigen Funktionen der Beihilfeberechtigten nicht behandlungsbedürftig beeinträchtigt. • Die Auswahl oder Aussortierung von Eizellen zur Vermeidung erblicher Erkrankungen zielt auf die Vermeidung künftigen Leidens des Nachkommens und stellt keine Behandlung einer Erkrankung der Mutter dar. • Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsraums bestimmte Kinderwunschbehandlungen nicht in den Beihilfeumfang einbezieht. • Beihilfeansprüche lassen sich nicht aus § 10 BVO (Früherkennung) oder § 11 Abs.1 Nr.1 BVO (Schwangerschaftsüberwachung) herleiten, wenn die Maßnahmen vor einer Schwangerschaft durchgeführt wurden. Die 1990 geborene Klägerin, Beamtin des beklagten Landes mit 50% Beihilfeberechtigung, leidet an einem vererblichen Ornithin-Transcarbamylase(Mangel) (OTC-Mangel). Nachdem ein neugeborener Sohn an den Folgen dieser Erbkrankheit verstorben war, ließ die Klägerin im Frühjahr 2019 eine Polkörperdiagnostik und anschließende künstliche Befruchtung durchführen, um nur nicht belastete Eizellen zu verwenden. Sie beantragte Voranerkennung und später Erstattung von Aufwendungen beim Landesamt; dieses lehnte ab mit Verweis darauf, die Maßnahmen dienten der Embryonenselektion und nicht der Behandlung einer Krankheit der Klägerin und zudem seien Kosten ggf. beim gesetzlich versicherten Ehemann geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte die Maßnahmen als beihilfefähig an; das Land legte Berufung ein. Das Berufungsgericht entschied, die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig und wies die Klage ab. • Anwendbare Rechtslage war die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO) in der Fassung von 2016; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufwendungen (März–Juni 2019). • Beihilfefähig nach § 6 Abs.1 Nr.1 iVm § 5 Abs.1 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit; hierfür ist der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff maßgeblich: ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der behandlungsbedürftig ist. • Der OTC-Mangel ist zwar ein regelwidriger Zustand, aber nicht behandlungsbedürftig im beihilferechtlichen Sinn, weil die Polkörperdiagnostik und die künstliche Befruchtung nicht darauf gerichtet sind, die Krankheit der Klägerin zu heilen, zu bessern oder Beschwerden der Klägerin zu lindern. • Die streitigen Maßnahmen dienen der Untersuchung und gegebenenfalls Ausscheidung befruchteter Eizellen, um künftiges Leiden des Nachwuchses zu vermeiden; dies ist rechtlich nicht als Behandlung der Erkrankung der Mutter anzusehen. • Die Analogie zur krankheitsbedingten Sterilität, bei der künstliche Befruchtung als Funktionsersatz beihilfefähig sein kann, greift nicht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, alle Formen reproduktionsmedizinischer Maßnahmen beihilfefähig zu machen. • Ein Gleichbehandlungsverstoß (Art.3 Abs.1 GG) liegt nicht vor: der Gesetzgeber hat einen Gestaltungsspielraum, und die fehlende Beihilfefähigkeit widerspricht nicht der Anlassbezogenheit des Beihilfesystems. • Beihilfeablehnung lässt sich auch nicht aus § 10 BVO (Früherkennung) oder § 11 Abs.1 Nr.1 BVO (Schwangerschaftsüberwachung) ableiten, weil die Maßnahmen vor Herbeiführung einer Schwangerschaft bzw. vor Geburt des Kindes erfolgten und das ungeborene bzw. noch nicht gezeugte Kind kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. • Ob beim Ehemann eine Fertilitätsstörung vorliegt und damit ein vorrangiger Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung, ist im Ergebnis unerheblich, weil die Klägerin ihren Anspruch allein aus ihren Befunden geltend gemacht hat und die Entscheidung auf diesen Grundlagen beruht. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die beantragten Beihilfeleistungen für Polkörperdiagnostik und künstliche Befruchtung sind nach der BVO nicht beihilfefähig, weil die Maßnahmen nicht aus Anlass und zur Behandlung einer behandlungsbedürftigen Krankheit der Klägerin erfolgten, sondern der Vermeidung künftigen Leidens potenzieller Nachkommen dienten. Eine Heranziehung von Vorschriften wie § 10 BVO (Früherkennung) oder § 11 Abs.1 Nr.1 BVO (Schwangerschaftsüberwachung) kommt nicht in Betracht, da die Maßnahmen vor einer bestehenden Schwangerschaft vorgenommen wurden und das noch nicht gezeugte Kind kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.