OffeneUrteileSuche
Urteil

A 8 K 1819/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0422.A8K1819.24.00
16Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Kammerbeschlusses vom 18. November 2024 durch die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden. Grundsätzlich muss die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG von zwei Wochen erhoben werden. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung findet jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anwendung. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie der Sitz des Gerichts genau angegeben werden. Bei Angabe eines sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts ist die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Rechtsfolge aus § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft. Dies gilt auch bei einer Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit (BVerwG, Beschluss vom 18.5.2009 – 5 B 2.09 – juris Rn. 5; Kimmel in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Ed. 2025, § 58 Rn. 15; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54). Der Bescheid vom 25. Januar 2023 wurde dem Kläger am 15. Februar 2023 zugestellt. Am 8. März 2023 – innerhalb der Jahresfrist – hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vor dem in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zuständig war aufgrund der Unterbringung des Klägers in der Justizvollzugsanstalt XXX seit dem 17. Januar 2023, also im Zeitpunkt der Klageerhebung, das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Sigmaringen wahrt bereits die Klagefrist, unabhängig von der anschließenden Verweisung an das hier zuständige Gericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 – 7 C 12/18 – BVerwGE 167, 245-25, juris Rn. 15). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. a) Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Ausländer nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG von der Erteilung ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs.1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG soll von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Die in § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG getroffene Regelung beruht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), wonach die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung hängt dabei von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen davon, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (vgl. EuGH, Urteil vom 6.7.2023 – C-8/22 – juris Rn. 43). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Der Kläger wurde wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landgerichts XXX vom 15. September 2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Für die vierte Tat wegen besonders schweren Raubes wurde bereits eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Zudem wurden die erste, die zweite und die vierte Tat mit Gewalt und die dritte und die vierte Tat mit List begangen (vgl. § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG). bb) Der Kläger bedeutet auch eine Gefahr für die Allgemeinheit. (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU nur erlassen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (vgl. EuGH, Urteile vom 6.7.2023 – C-8/22 – juris Rn. 60 und vom 6.7.2023 – C-663/21 – juris Rn. 32). Die zuständige Behörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen. Sie muss über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.7.2023 – C-8/22 – juris Rn. 61 f.). Diese Feststellung ist im Einzelfall aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers zu treffen; die bloße rechtskräftige Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten ist im Ausgangspunkt gemeinhin nicht ausreichend (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG als Vorgängernorm des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG so auch schon BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 – juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2025 – 17 K 8033/21.A – juris Rn. 27). Trotzdem ist der Umstand, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.7.2023 – C-8/22 – juris Rn. 63). Insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr ergibt sich jedoch nicht automatisch aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen. Das heißt, je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6.7.2023 – C-8/22 – juris Rn. 64). Es muss also eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegen. Hierzu muss eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers in Zukunft ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. insoweit zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG als Vorgängernorm zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 17/12 – juris Rn. 11 zu § 60 Abs. 8 AufenthG a. F.). Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Prognose. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einschließlich tatsächlich vorhandener Integrationsfaktoren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 – juris Rn. 16 zu § 51 Abs. 3 AuslG a. F.; ferner BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.2.2025 – 17 K 8033/21.A – juris Rn. 29). Je höher das bedrohte Rechtsgut und je folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sind, umso geringer sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts die Anforderungen an die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr (vgl. im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung von Straftaten BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 44). (2) Nach diesen Maßgaben gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, es drohe ernsthaft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Klägers. Insofern wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). (a) Eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit geht zunächst von den durch den Kläger begangenen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit einzelner Personen aus. Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann dabei grundsätzlich nur in einer Rechtsgutsgefährdung liegen, die nicht nur eine Einzelperson betrifft, sondern das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet. In Betracht kommt insoweit auch die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Individualdelikte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.2.2025 – 3 K 5148/24 – juris. LS 3). Schwerwiegende Individualdelikte ergeben sich insbesondere aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts XXX vom 15. September 2021. Danach hat der Kläger neben Körperverletzungen einen besonders schweren Raub begangen. Bei der vierten Tat im Dezember 2020, der Raubtat, handelte der Kläger gemeinschaftlich mit weiteren Beteiligten. Die Beteiligten lockten den Geschädigten, dem zum Schein sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden, an den Tatort, um ihm sein Bargeld notfalls gewaltsam abzunehmen. Bei der Tatausführung zeigte sich die besonders hohe kriminelle Energie der Beteiligten. Einer der Beteiligten bedrohte den Geschädigten mit einem Küchenmesser und schlug ihn mit Fäusten auf den Kopf und ins Gesicht. Der Kläger und eine weitere beteiligte Person hielten den Geschädigten fest. Zudem wurde der Geschädigte von einem Beteiligten mit einer Weinflasche auf den Kopf geschlagen. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge zwei Platzwunden am Kopf, die genäht werden mussten, eine Nasenbeinprellung und Kopfschmerzen. Auch bei der zweiten Tat, die sich ebenfalls im Dezember 2020 ereignete, verletzte der Kläger den Geschädigten erheblich. Im Laufe eines Streits zog der Kläger den Geschädigten an dessen Schal zu sich und gab ihm einen Kopfstoß gegen die Nase, wodurch der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt. Weitere nicht bekannte Personen schlugen sodann gleichzeitig auf den Geschädigten ein, wodurch er eine Platzwunde an der Stirn erlitt. Von dem Kläger geht danach eine besonders hohe Gefahr für die körperliche Unversehrtheit dritter Personen aus. Für eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr spricht insbesondere die wiederholte Straffälligkeit des Klägers in kürzerer Zeit, um seinen Willen notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Nach eigenen Angaben in der Anhörung am 9. Mai 2017 verbüßte der Kläger vor seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland eine Freiheitsstrafe, weil er seinen Bruder geschlagen und mit einem Messer verletzt habe, weil sie sich wegen eines Autoschlüssels gestritten hätten. Dem Kläger wurden am 13. August und am 11. Oktober 2017 jeweils eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Vom 17. Oktober 2017 bis 12. Februar 2020 verbüßte der Kläger eine Freiheitsstrafe. Im Oktober 2020 versetzte er seiner früheren Freundin zwei Faustschläge, wobei er den Kehlkopf traf, was zu einer Kehlkopfprellung führte. Im Dezember 2020 beging der Kläger die oben beschriebenen Taten. Seit dem 24. Februar 2021 befindet sich der Kläger in Haft. Auch in der Haft geriet der Kläger in körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Personen. So sei es – nach den Feststellungen im Bescheid vom 26. April 2023 – am 9. Januar 2023 zu einer Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. Diesen habe der Kläger mit einer Tasse ins Gesicht geschlagen, wodurch der Mitgefangene erhebliche Verletzungen erlitten habe. (b) Eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit geht desweiteren von den vom Kläger begangenen Drogendelikten aus. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, Urteile vom 23.11.2010 – C-149/09 – juris und vom 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 28; ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 16.3.2023 – 19 CS 23.269 – juris Rn. 15). Der Kläger wurde in mehreren Fällen aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt strafrechtlich belangt. Auch einige Körperverletzungsdelikte stehen in Zusammenhang mit dem Rauschmittelkonsum des Klägers. Die hohe Wiederholungs- und Rückfallgefahr ergibt sich aus der Kontinuität der strafbaren Handlungen. Dem Kläger wurde erstmals am 7. September 2017 unerlaubter Handel in nicht geringer Menge mit Methamphetamin in allen Formen – gewerbsmäßig und gemeinschaftlich und unerlaubter Handel in nicht geringer Menge mit Cannabis (und Zubereitung) vorgeworfen. Am 17. Oktober 2017 wurden bei dem Kläger bei einem Polizeieinsatz Drogen gefunden: 284,5 Gramm Haschisch und 1.169,5 Gramm Marihuana, errechnet wurden 15.081 Konsumeinheiten. Dabei war das Cannabis teilweise verkaufsfertig abgepackt; zudem wurden 2.021 Ecstasy-Tabletten gefunden. Seit diesem Tag befand sich der Klägerin Haft. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wurde der Kläger vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu zwei Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 12. Februar 2020 erledigt. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2020 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln am 19. April 2020 eine Geldstrafe verhängt. Mit Strafbefehl vom 24. September 2020 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht XXX erneut wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln am 3. August 2020 eine Geldstrafe verhängt. Am 30. Mai 2020 wurden bei einer Fahrzeugkontrolle bei dem Kläger zwei Cliptütchen mit jeweils 33,23 Gramm Kokain und 6,23 Gramm Marihuana gefunden. Der Großteil war zum Verkauf bestimmt. Daneben konsumierte der Kläger selbst Kokain und regelmäßig Cannabis. Mit Urteil vom 9. Juni 2021 wurde der Kläger aufgrund des Funds bei der Kontrolle vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die mit Urteil des Landgerichts XXX am 15. September 2021 verurteilten Körperverletzungstaten standen zum Teil ebenfalls in Zusammenhang mit dem Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln durch den Kläger. Bei der zweiten Tat im Dezember 2020 verletzte der Kläger den Geschädigten, weil dieser die beim Kläger erworbenen Betäubungsmittel nicht bezahlen wollte. Bei der vierten Tat im Dezember 2020 erbeuteten der Kläger und die weiteren Beteiligten durch die Raubtat unter anderem Bargeld bei dem Geschädigten, um Lebensmittel und Betäubungsmittel zu kaufen. Der Kläger wurde demnach im Jahr 2017 in zwei Fällen aufgrund von Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich belangt. Nach Verbüßung seiner Haft im Februar 2020 wurde der Kläger im April, Mai, August und Dezember 2020 erneut im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln straffällig. Seit dem 24. Februar 2021 befindet sich der Kläger wieder in Haft. Aus der wiederholten Begehung von Betäubungsmitteldelikten in kurzen Zeitabständen folgt eine erhebliche Wiederholungs- und Rückfallgefahr des Klägers. Lediglich während sich der Kläger in Haft befand, finden sich straffreie Zeiträume. (c) Die Wiederholungsgefahr besteht auch weiterhin fort. Insbesondere hat der Kläger die Ursachen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht beseitigt. Er hat weder eine Suchttherapie noch eine Aggressionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger trat wie bereits beschrieben vielfach aufgrund oder in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung. Der Kläger konsumierte selbst Betäubungsmittel, darunter Kokain und Cannabis, und Alkohol. Mit dem Handel von Betäubungsmitteln, womöglich auch mit dem im März 2020 begangenen Diebstahl, finanzierte er seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Rauschmittelkonsum. Zwar hat der Kläger in Haft keine erheblichen Entzugserscheinungen. Jedoch hatte der Kläger auch während seiner ersten Haftstrafe keine Entzugserscheinungen. Dennoch konsumierte er auch nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung stets Drogen, wenn er sich nicht in Haft befand. Dies zeigt sich auch an dem bisherigen strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers. Bei Straftaten aufgrund oder im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur ausgegangen werden, wenn der Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; Kammerurteil vom 9.5.2023 – 8 K 2816/21 – juris Rn. 40). Einer Suchttherapie hat sich der Kläger bisher nicht unterzogen. Bereits im Urteil vom 15. September 2021 wurde festgestellt, dass der Kläger keine ausreichende Behandlungsmotivation hinsichtlich seiner Drogensucht aufweise und nicht in der Lage sei, sich an Regeln zu halten. Auch aktuell, nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, könne er derzeit keine Suchttherapie manchen, weil er erst die Aggressionstherapie abschließen müsse. In der mündlichen Verhandlung lässt der Kläger zudem erkennen, dass er keine nachhaltige Motivation für eine Suchttherapie aufzubringen vermag. So erklärte er auf den Vorhalt, weshalb sich aus einer Notiz vom 27. Februar 2025 aus der Gefangenenpersonalakte entnehmen lasse, dass er keine Sozial- und Suchttherapie machen wolle, weil er auf seine Abschiebung warte, dass er an diesem Tag schlechte Laune gehabt habe. Eine erfolgreiche Suchttherapie setzt zwingend eine stetige und nachhaltige Motivation des Süchtigen voraus. Darüber hinaus zeigt der Kläger auch in Bezug auf andere verschreibungspflichtige Tabletten einen unsachgemäßen und sorglosen Umgang. Bei dem Kläger wurden in der Haft am 17. Januar 2025 nicht verordnete Tabletten gefunden (Quetiapin 50 mg, Novaminsulfon 500mg, Risperidon 2 mg, Amitiptylin) und deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger, es seien Schlaftabletten gewesen. Teilweise spare er verschriebene Tabletten auf. Ansonsten würde er die Tabletten von einem Kumpel in der Haft bekommen. Der Kläger räumt damit ein, dass er während der Haft nicht ärztlich verschriebene Tabletten konsumiert. Dass es sich hierbei ausschließlich um Schlaftabletten handeln soll, die sich der Kläger auch verschreiben lassen könnte, ist nicht glaubhaft. Bereits am 14. Oktober 2024 gab der Kläger gegenüber der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll, dass er keine Schlaftabletten mehr haben wolle. Er käme ohne diese klar. Schlaftabletten hätte der Kläger nicht von seinem Kumpel in der Haft beziehen müssen. Unabhängig davon besteht eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb, weil der Kläger keine Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen hat. An einer Aggressionstherapie in der Justizvollzugsanstalt nimmt der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit vier Monaten teil. Erst am 12. Dezember 2024 gab der Kläger gegenüber der Vollzugsanstalt zu Protokoll, dass er eine Gewalttherapie machen wolle. Die Therapie finde in einer Gruppe jeden Montag am Vormittag statt. Er lerne, dass er bei Konflikten nicht auf Gewalt zurückgreifen müsse und wolle nicht wieder gewalttätig werden. Die Gewaltbereitschaft des Klägers gegenüber Dritten zeigte sich in der Vergangenheit insbesondere bei den oben bereits geschilderten Körperverletzungsdelikten. Der Kläger zeigte darüber hinaus in der Justizvollzugsanstalt am 29. Januar 2025 auch autoaggressives Verhalten durch die Beifügung oberflächlicher Schnittwunden, um sich ein Recht auf Arbeit zu erzwingen. Gleichzeitig bedrohte er auch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt mit einer Rasierklinge. Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Kläger ausweislich des Bescheids vom 26. April 2023 oberflächliche Schnittwunden zugefügt aufgrund empfundenen Drucks von Mitgefangenen. Bei einem weiteren Vorfall am 28. September 2024 weigerte sich der Klägerin in seien Haftraum zurückzukehren und wurde verbal aggressiv gegenüber einer Vollzugsbeamtin. Er schrie sie unter anderem mit den Worten an: „Was willst du von meinem Schwanz, zu scheiß Schlampe“. Unter Verschluss beleidigte der Kläger die Beamtin fort. Ein Disziplinarverfahren wurde eingeleitet. Bisher hat der Kläger die Aggressionstherapie noch nicht erfolgreich abgeschossen. Es geht deshalb weiterhin eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger aus, der bisher auf gesteigertes strafrechtlich relevantes Verhalten zurückgreift, um seinen Willen durchzusetzen oder als Reaktion auf aus seiner Sicht unerwünschtes Verhalten anderer Personen. (d) Des Weiteren ist weder eine positive Veränderung der Persönlichkeit des Klägers noch der persönlichen und familiären Verhältnisse des Klägers erkennbar. Das Gericht konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine positive Veränderung der Persönlichkeit des Klägers feststellen. Der Kläger lässt hinsichtlich der begangenen Betäubungsmitteldelikte kein Unrechtsbewusstsein erkennen. Wie bereits beschrieben, zeigt der Kläger keine nachhaltige Motivation, seine bestehende Suchtproblematik zu bearbeiten. Dies offenbart sich in besonderem Maße im Umgang mit Tabletten in der Haftanstalt. Unabhängig davon, um welche Tabletten es sich handelt, beschaffte sich der Kläger solche selbst und ohne ärztliche Konsultation. Dabei erzählte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung offen, dass er in Haft von seinem Kumpel Tabletten bekommen, wenn er etwas benötige. Dies verdeutlicht, dass der Kläger weiterhin keinerlei Unrechtsbewusstsein in Bezug auf den Handel mit Betäubungsmitteln aufweist. Auch sein bisher gezeigtes aggressives Verhalten hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht aufgearbeitet. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass er grundsätzlich nicht aggressiv sei. Er werde nur aggressiv, wenn er Alkohol trinke oder Tabletten nehme, beim Konsum von Marihuana werde er nur gechillt. Der Kläger zeigte jedoch auch in Haft sowohl gegenüber einem Mitgefangenen – Schlag mit einer Tasse in dessen Gesicht – als auch gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt – Bedrohung mit einer Rasierklinge und Beleidigung – ein gesteigertes aggressives Verhalten. Statt sich mit seinem aggressiven Verhalten auseinanderzusetzen, leugnet oder verdrängt der Kläger dieses vielmehr. Ein ähnliches Bild offenbart sich mit Blick auf die begangenen Straftaten. Das Gericht konnte sich auch nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger mit seinen begangenen Straftaten ernsthaft auseinandergesetzt hat und sich auch in Zukunft von einem solchen Verhalten distanzieren wird. Weder hat der Kläger eine Aufarbeitung dargelegt noch die Tatfolgen für die Geschädigten reflektiert. Er gab lediglich pauschal an, dass ihm die Taten leidtäten, aber schon passiert seien. Daran zeigt sich, dass der Kläger eine Aufarbeitung nicht für notwendig erachtet. Vielmehr erkennt der Kläger das Unrecht seiner Taten teilweise nicht an. Die gegenüber seiner ehemaligen Freundin begangene Körperverletzung durch den Schlag gegen den Kehlkopf leugnete der Kläger. Auch hinsichtlich einer weiteren Körperverletzung, wobei unklar bleibt, auf welche begangene Körperverletzung sich der Kläger bezog, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er nur einem Mädchen geholfen habe. Das einzige Problem das er gehabt habe, sei das Suchtproblem gewesen. Der Kläger beschränkte sich bei der Befragung zu den Taten damit ausschließlich auf Rechtfertigungen oder die Leugnung. Das fehlende Unrechtsbewusstsein des Klägers zeigte sich bereits während der Hauptverhandlung am 10. September 2021, als der Kläger aus dem geöffneten Fenster flüchtete und etwa fünf bis sechs Meter in die Tiefe sprang. Die Wiederholungsgefahr wird durch die fehlende Stabilität der beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers begünstigt. Der Kläger hat während der Haft keinerlei Anstrengungen unternommen, seine bestehenden Schulden zu begleichen. Einer beruflichen Tätigkeit ist der Kläger bisher nicht nachgegangen. Eine kurzzeitige Tätigkeit in einem Supermarkt im Jahr 2020 endete in der Probezeit, weil sich der Kläger nicht an feste Regeln halten konnte. Auch während der Haft hat er keine Anstrengungen im Hinblick auf eine spätere berufliche Tätigkeit unternommen. Der Kläger nahm lediglich an Sprachprüfungen teil. Den Hauptschulabschluss legte er nicht ab. Es ist zudem keine Stabilisation der Verhältnisse des Klägers aufgrund von familiären oder sonstigen Kontakten zu erwarten. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hält der Kläger ausschließlich telefonischen Kontakt zu seiner Schwester in Österreich. Seit der Inhaftierung habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern, die in Deutschland lebten. Abgesehen von seiner Schwester habe er keinen Kontakt zu weiteren Personen. Nach seiner erneuten Inhaftierung hat der Kläger damit weniger soziale Kontakte als davor. Doch selbst vor seiner Inhaftierung konnten ihn diese Kontakte nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch die bereits vollstreckte Haftstrafe selbst hat den Kläger nicht dazu bewogen, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung anzuerkennen. Vielmehr wurde der Kläger, wie beschrieben, unmittelbar nach der Haftentlassung erneut straffällig. Bisher ist nicht erkennbar, dass der Kläger nunmehr aufgrund der erneuten Haft sein bisheriges Verhalten überdenkt. (e) Insgesamt zeigte der Kläger während der Zeiten, in denen er nicht Inhaftiert war, eine besonders hohe kriminelle Energie. Die gesteigerte Straffälligkeit bis hin zu schweren Taten offenbarte sich letztlich bei der Raubtat durch die Art und Weise der Tatausführung. Die Ursachen für diese Taten, vor allem seine gesteigerte Aggressivität und die Rauschmittelabhängigkeit, bestehen mangels Therapie fort. Der Kläger zeigt bis heute kein Unrechtsbewusstsein und hat sich weder mit den Taten selbst noch mit den Ursachen auseinandergesetzt. Dass der Kläger mittlerweile eine Änderung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens durchlaufen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass weiterhin eine ernsthafte Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Klägers droht. cc) Nach § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG soll von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn die oben geprüften Voraussetzungen vorliegen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine rechtlich gebundene Ermessensentscheidung. Das heißt, die Entscheidung der Behörde ist grundsätzlich gebunden und nur in atypischen Fällen darf die Entscheidung der Behörde abweichen (vgl. Koch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, 44. Ed. 2024, § 60 Rn. 57; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 60 Rn. 60). Bei der vorliegenden – den Tatbestand des § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG erfüllenden – Sachlage hätte das Bundesamt trotz der Ausgestaltung der Vorschrift als Soll-Vorschrift, die hierdurch ein sogenanntes intendiertes oder gebundenes Ermessen eröffnet, auch von einer Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG und mithin gemäß § 3 Abs. 4 AsylG von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absehen müssen. Eine andere Entscheidung ist, soweit das Gericht die Ermessensentscheidung des Bundesamtes überprüfen kann (§ 114 Satz 1 VwGO), durch nichts veranlasst. Denn es liegen keine atypischen Umstände vor, die eine vom intendierten Ermessens des § 60 Abs. 8a AufenthG abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Die getroffene Entscheidung ist auch angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit durch die Taten des Klägers verhältnismäßig. Die eingehenden Erwägungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid, denen das Gericht – wie bereits ausgeführt – folgt, halten einer gerichtlichen Nachprüfung in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO stand. dd) Eine weitergehende Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs selbst war hier nicht erforderlich, da es sich insoweit ausweislich des Wortlauts des § 73 Abs. 5 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt. ee) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass wegen des Rückwirkungsverbotes im gegebenen Fall nicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG, sondern dessen Vorgängerregelung, der zum 31. Oktober 2024 außer Kraft getretene § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 15. August 2019, anzuwenden wäre (die Frage einer unzulässigen echten Rückwirkung in diesem Zusammenhang indes verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 11.9.2017 – 20 ZB 17.30673 – juris Rn. 2) wären die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG in der Fassung vom 15. August 2019 kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Bereits wegen der Raubtat des Klägers wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, weil die Vorgängernorm mit Ausnahme kleinerer redaktioneller Änderungen, die aber – im vorliegenden Fall – keine entscheidungserheblichen Auswirkungen haben, mit der nunmehr aktuellen Norm übereinstimmt. c) Insofern kann offenbleiben, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auch auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 AsylG gestützt werden kann, weil sich die Verhältnisse in Syrien durch den Sturz des Assad-Regimes verändert haben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 22.4.2025 – A 8 K 7034/24 – juris LS). 2. Der zulässige Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU. Im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bedarf es keiner zusätzlichen Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, wie sie etwa bei dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten Ausschlusstatbestand in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um einen dauerhaften Ausschlussgrund, der nicht der Abwehr künftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung einer schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären Schutz (weiter) zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 51; VG Bremen, Beschluss vom 3.4.2025 – 2 V 330/25 – juris Rn. 22). Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Qualifikationsrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 52). Dabei muss die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vornehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 55). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt. Der Kläger hat eine schwere Straftat im Sinne dieser Vorschrift und des Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU begangen. Das Gericht folgt insofern den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes und sieht deshalb von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Zudem ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen in Bezug auf den Kläger ebenfalls der Fall. Die von ihm begangenen Straftaten weisen bereits eine besondere Schwere auf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.2025 – A 4 S 1002/23 – juris Rn. 32). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Der nach eigenen Angaben am XXX (nach anderen Angaben am XXX oder am XXX) in Syrien (nach eigenen Angaben in Damaskus) geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus Syrien als Land des gewöhnlichen Aufenthalts, zugehörig zur sunnitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft. Er verließ Syrien wohl im Jahr 2015. Von Syrien gelangte er über die Türkei, Griechenland, die Balkanroute und Österreich auf dem Landweg nach Deutschland. Am 1. Dezember 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. April 2016 einen Asylantrag. Am 9. Mai 2017 wurde der Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinen Asylgründen angehört. Der Kläger gab an, er habe in Syrien in Damaskus im Jarmuk Camp gelebt. Er habe das Land wegen des Krieges und drohenden Militärdienstes verlassen. Er sei vor seiner Flucht von 2011 bis 2015 in Adra im Gefängnis aufgrund einer familiären Streitigkeit inhaftiert gewesen. Es habe seinen Bruder geschlagen und ihn mit einem Messer verletzt, weil sie sich wegen eines Autoschlüssels gestritten hätten. Sein Bruder habe vor Gericht angegeben, dass er – der Kläger – ihn habe töten wollen. Zudem habe er demonstriert. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Zwei Brüder und eine Schwester lebten in Deutschland. Seine Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder und die Großfamilie lebten in Syrien. Sein Vater sei verschwunden. Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 (Az.: XXX) wurde dem Kläger als staatenloser Palästinenser die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung – aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat – abgelehnt. In einem Vermerk wurde festgehalten, der Kläger sei als staatenloser Palästinenser beim UNRWA (UNO-Hilfswerk zur Betreuung palästinensischer Flüchtlinge) registriert. Staatenlosen Palästinensern, die bis zu Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien unter Schutz des UNRWA standen, sei grundsätzlich Flüchtlingsschutz zu gewähren. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die Stadt XXX dem Bundesamt mit, dass der Kläger folgende Straftaten begangen habe: · Am 13. August 2017: Gefährliche Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug auf Straßen, Wegen oder Plätzen gemäß § 224 StGB · Am 7. September 2017: Urerlaubter Handel in nicht geringer Menge mit Methamphetamin in allen Formen – gewerbsmäßig und gemeinschaftlich und unerlaubter Handel in nicht geringer Menge mit Cannabis (und Zubereitung) · 11. Oktober 2017: Gefährliche Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug gemäß § 224 StGB · 14. Oktober 2017: Brandstiftung gemäß § 306 StGB, Ermittlungsverfahren eingestellt am 22. Februar 2018 · Seit 17. Oktober 2017 in U-Haft in der JVA XXX. Bei dem Kläger wurden an diesem Tag bei einem Polizeieinsatz Drogen gefunden: 284,5 Gramm Haschisch und 1.169,5 Gramm Marihuana, errechnet wurden 15.081 Konsumeinheiten. Dabei war das Cannabis teilweise verkaufsfertig abgepackt; zudem wurden 2.021 Ecstasy-Tabletten gefunden. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 15. Oktober 2021 trat der Kläger seit Ende 2017 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. · Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wurde der Kläger vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 17. Oktober 2017 in zwei Fällen zu zwei Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 12. Februar 2020 erledigt. · Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht XXX wegen Diebstahls am 11. März 2020 eine Geldstrafe verhängt. · Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2020 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln am 19. April 2020 eine Geldstrafe verhängt. · Mit Beschluss vom 10. August 2020 bildete das Amtsgerichts XXX eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe. · Mit Strafbefehl vom 24. September 2020 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht XXX erneut wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln am 3. August 2020 eine Geldstrafe verhängt. · Mit Urteil vom 9. Juni 2021 wurde der Kläger vom Amtsgericht XXX wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 30. Mai 2020 zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurden bei dem Kläger zwei Cliptütchen mit jeweils 33,23 Gramm Kokain und 6,23 Gramm Marihuana gefunden. Der Großteil war zum Verkauf bestimmt. Daneben konsumierte der Kläger selbst Kokain und regelmäßig Cannabis. Die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung im Jahr 2021 (Az.: XXX) ergab am 9. Dezember 2021, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht vorlägen. Die rechtskräftig festgestellten Straftaten erreichten nicht das Mindesterfordernis für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Mit Urteil vom 15. September 2021 des Landgerichts XXX (Az.: XXX, rechtskräftig seit 9.3.2022) wurde der Kläger wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen insgesamt vier Taten im Jahr 2020 zugrunde, für die folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet wurden: für die erste Tat vier Monate Freiheitsstrafe, für die zweite Tat ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, für die dritte Tat sechs Monate Freiheitsstrafe und für die vierte Tat fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Bei der ersten Tat versetzte der Kläger seiner früheren Freundin im Oktober 2020 zwei Faustschläge, wobei einer den Kehlkopf traf und zu einer Kehlkopfprellung führte. Bei der zweiten Tat im Dezember 2020 stritt der Kläger mit dem späteren Geschädigten, weil dieser die beim Kläger erworbenen Betäubungsmittel nicht bezahlen wollte. Daraufhin zog der Kläger den Geschädigten an dessen Schal zu sich und gab ihm einen Kopfstoß gegen die Nase, wodurch der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt. Weitere nicht bekannte Personen schlugen gleichzeitig auf den Geschädigten ein, wodurch er zudem eine Platzwunde an der Stirn erlitt. Die weiteren Taten vor Weihnachten 2020 beging der Kläger gemeinsam mit zwei Freunden und seiner damaligen Freundin. Seine Freundin nutzte in der Vergangenheit die Online Plattform „mysugardaddy.eu“, um Treffen mit Männern zu verabreden, bei denen sie sexuelle Dienstleistungen gegen ein zuvor vereinbartes Entgelt erbrachte. Nachdem sie eine Beziehung mit dem Kläger eingegangen war, stellte sie auf dessen Wunsch die Aktivitäten ein. Spätestens im Dezember 2020 beschloss sie, Treffen auf der Plattform zum Schein zu verabreden, um ihre Freier zur Übergabe des vereinbarten Bahrlohns zu bewegen und danach zu flüchten, was mindestens einmal gelang. Als der Kläger und seine Freunde von diesem Vorgehen erfuhren, vereinbarten sie, die Flucht seiner Freundin bei der nächsten Tat abzusichern. Dieses geplante Vorgehen schlug bei der dritten Tat fehl, weil der Freier das Geld, nachdem er Verdacht geschöpft hatte, nicht vor Leistungserbringung herausgeben wollte. Anschließend beschlossen die Beteiligten, beim nächsten Treffen mit einem Freier diesem erforderlichenfalls gewaltsam das Bargeld abzunehmen. Bei der vierten Tat setzten sie dieses Vorgehen um. Einer der Beteiligten bedrohte den Geschädigten mit einem Küchenmesser. Als der Geschädigte die Herausgabe seiner Wertsachen entschieden verweigerte, packten ihn der Kläger und ein weiterer Beteiligter von hinten und hielten ihn fest, woraufhin ein weiterer Beteiligter dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf versetzte. Zudem versetzte er ihm einen Schlag gegen den Kopf mit einer gläsernen Weinflasche. Der Schlag mit der Flasche kam auch für den Kläger überraschend. Anschließend entrissen der Kläger und der weitere Beteiligte dem Geschädigten seine Jacke und erbeuteten so 500 Euro Bargeld. Die vier Mittäter entfernten sich sodann vom Tatort. Mit dem Bargeld kauften sie Lebensmittel und Betäubungsmittel. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge zwei Platzwunden am Kopf, die genäht werden mussten, eine Nasenbeinprellung und Kopfschmerzen. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit als Aushilfskraft bei einer Fastfoodkette gearbeitet habe, jedoch im Jahr 2017 arbeitslos geworden sei. Im Zuge seiner Arbeitslosigkeit habe er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol begonnen, um seine Probleme zu verdrängen. Er habe dabei bis zu einer halben Flasche Wodka am Tag getrunken. Mit dem Handel von Betäubungsmitteln habe er seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum finanziert. Der Konsum sei durch die Verbüßung der Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX unterbrochen worden. Unter starken Entzugserscheinungen habe er nicht gelitten. Nachdem er bis zum 12. Februar 2020 die Haftstrafe vollständig verbüßt habe, habe er nach seiner Haftentlassung jeden Abend Wodka getrunken und täglich Marihuana konsumiert. Zudem habe er auch Kokain und Tilidin oder Tramadol konsumiert. Entzugserscheinungen habe er weiterhin nicht gehabt. Er habe nie aus freien Stücken versucht, mit dem Konsum von Betäubungsmitteln aufzuhören und keine Therapie gemacht. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Kläger nach der Haftentlassung vorerst keine Arbeit gefunden. Im Jahr 2020 habe er kurzzeitig bei einem Supermarkt gearbeitet. Er sei in der Probezeit entlassen worden, weil er sich nicht an festgelegte Regeln halten könne. Aufgrund des Haftbefehls vom 19. Februar 2021 wurde der Kläger am 24. Februar 2021 in Untersuchungshaft genommen. Der Kläger befindet sich seither in Haft – zum Teil aufgrund der Untersuchungshaft, zum Teil zur Vollstreckung der Haftstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht XXX vom 9. Juni 2021 und zum Teil aufgrund der letzten Verurteilung durch das Landgericht XXX. Das Haftende wurde zuletzt für den 15. Juli 2029 berechnet. Entsprechend war der Kläger auch während der mündlichen Verhandlung der letzten Straftaten in Haft. Während der Hauptverhandlung am 10. September 2021 flüchtete der Kläger aus dem aufgrund der Corona-Pandemie geöffneten Fenster und sprang etwa fünf bis sechs Meter in die Tiefe. Er konnte jedoch am Folgetag wieder festgenommen werden. In Bezug auf § 64 StGB aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums des Klägers verneinte die Kammer sachverständig beraten das Vorliegen einer hinreichend konkreten Aussicht, dass der Kläger in einer Entziehungsanstalt geheilt oder für eine erhebliche Zeit von einem Rückfall in seine Drogensucht bewahrt werden könne und dadurch von weiteren Straftaten abgehalten werde. Es liege keine ausreichende Behandlungsmotivation vor und der Kläger sei nicht in der Lage sich an Regeln zu halten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022, zugestellt am 8. Dezember 2022, wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Begründung des beabsichtigten Widerrufs wurde auf das Urteil vom 15. September 2021 und die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe verwiesen. Zudem sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Hinsichtlich der Abschiebungsverbote wurde darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, inwiefern dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und dortiger familiärer Bindungen eine Rückkehr in Gebiete möglich sei, die unter Kontrolle der türkischen Regierung oder der kurdischen Opposition stünden. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 (Az.: XXX), zugestellt am 15. Februar 2023, wurde die mit Bescheid vom 12. Juli 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen (Nr. 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 2). Zudem wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil vom 15. September 2021 zu widerrufen. Von dem Kläger gehe die erforderliche Wiederholungsgefahr aus. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten zeigten die kriminelle Energie des Klägers und seine Bereitschaft zur Missachtung hochwertiger Rechte und Rechtsgüter Dritter. So habe der Kläger unter Gewaltanwendung teils gemeinschaftlich und nach vorheriger Planung mehrere Straftaten zu Lasten der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter begangen, wobei er erhebliche und schwere Verletzungen Dritter zumindest billigend in Kauf nahm. Zudem sei der Kläger bereits wiederholt, insbesondere wegen Drogendelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich jedoch weder durch Verurteilungen, Hafterfahrung noch die Entdeckung der Taten von seinem Handeln abhalten lassen. Nachdem er im Februar 2020 aus der Haft entlassen worden sei und der Führungsaufsicht unterstanden habe, habe er dennoch ab Mai in schneller Reihenfolge mehrere erhebliche Straftaten begangen. Die Loslösung von der geltenden Rechtsordnung zeige auch die Flucht während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht XXX. Die Ablehnung der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt aufgrund dessen fehlender Bereitschaft zu Behandlungsmaßnahmen zeige, dass nur geringe Erfolgsaussichten einer Therapie seiner Drogensucht bestünden. Dies erhöhe die Gefahr für weitere Straftaten. Nachdem er 2017 arbeitslos geworden sei, habe er mit dem Konsum von Alkohol und Drogen begonnen. Nach Verbüßung einer Haftstrafe habe er, obwohl er nicht unter Entzugserscheinungen gelitten habe, den Konsum fortgesetzt. Weil er sich nicht an Regeln halten könne, habe er nur kurzfristig in einem Supermarkt gearbeitet, sei aber in der Probezeit entlassen worden. Mangels Stellungnahme des Klägers könne nicht festgestellt werden, dass sich seine persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Seine sozialen Kontakte, insbesondere seine Geschwister, hätten ihm bisher keinen Halt geben können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, weil der Kläger eine schwere Straftat begangen habe. Die individuellen Umstände der im Urteil vom 15. September 2021 festgestellten Taten sprächen aufgrund ihrer planvollen und gemeinschaftlichen Ausführung und ihrer Brutalität für die Annahme einer schweren Straftat. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch die Betäubungsmitteldelikte, insbesondere das Handeltreiben, in Anbetracht der gesellschaftlichen Folgen von Drogendelikten schwere Straftaten sein könnten. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht erforderlich, aber es sei anzunehmen, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, insbesondere aufgrund der bereits festgestellten Wiederholungsgefahr. Ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens liege vor. Es seien keine besonderen individuellen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würde, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in die kurdischen Oppositionsgebiete oder unter türkischer Kontrolle stehenden Gebiete möglich wäre, das Existenzminimum zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern. Er habe zwar als Automechaniker gearbeitet, verfüge aber über keine Berufsausbildung. Familiäre Bindungen bestünden nach Aktenlage nicht. Ein Verweis auf die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA sei in Syrien zudem weiterhin nicht möglich. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen, erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.“ Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass das Asylverfahren seit dem 2. März 2023 unanfechtbar abgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 26. April 2023 (Az.: XXX) des Regierungspräsidiums XXX wurde die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland verfügt (Nr. 1). Die Abschiebung wurde angedroht und festgestellt, dass der Kläger bis zum vollziehbaren Widerruf des durch Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2023 festgestellten Abschiebungsverbots und bis zum unanfechtbaren Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nr. 2). Der Kläger wurde im Falle der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung und ab Bestandskraft von Nummer 1 zu verlassen. Alternativ wurde entsprechend Nummer 2 die Abschiebung angedroht (Nr. 3). Ein auf sieben Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet (Nr. 4). Der Kläger habe erstmals am 2. August 2017 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese sei bis zum 1. Dezember 2023 befristet. Mit Schreiben vom 2. November 2022 sei der Kläger zu der geplanten Ausweisung angehört worden. Der Kläger habe sich in der Haft zunächst unauffällig verhalten und sei in einen Wohngruppenvollzug verlegt worden. Dort sei es am 9. Januar 2023 zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. Diesem habe der Kläger eine Tasse in das Gesicht geschlagen, wodurch der Mitgefangene erhebliche Verletzungen erlitten habe. Aufgrund dieses Vorfalls sei der Kläger am 17. Januar 2023 von der Justizvollzugsanstalt XXX in die Justizvollzugsanstalt XXX verlegt worden. Eine erneute Verlegung sei aufgrund selbst zugefügter oberflächlicher Schnittwunden erfolgt. Diese habe der Kläger mit dem Druck begründet, der von arabischstämmigen Mitgefangenen ausgehe. Nach der Verlegung habe sich der Kläger von Selbstverletzungsgedanken distanziert. Die Ausweisung erfolge, weil das Ausweisungsinteresse überwiege. Das Ausweisungsinteresse wiege aufgrund der im Urteil vom 15. September 2021 festgestellten Straftaten besonders schwer. Zudem liege eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Bescheid vom 25. Januar 2023. Insbesondere wird die schnelle Rückfälligkeit sowohl hinsichtlich der Straftatbegehung als auch hinsichtlich des Alkohol- und Drogenkonsums im Jahr 2020 nach der verbüßten Haftstrafe hervorgehoben. Der Kläger zeige eine Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt und fehlende Empathie, sowie eine außerordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der in Deutschland geltenden Rechtsordnung. Von weiteren Straftaten insbesondere zur Finanzierung von Betäubungsmitteln und Alkohol sei auszugehen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers folge daraus, dass er sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Bis zum rechtskräftigen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bestehe ein besonderer Ausweisungsschutz, jedoch lägen wie bereits gezeigt die erhöhten Voraussetzungen für die Ausweisung eines ausländischen Flüchtlings aufgrund zwingender Gründe der öffentlichen Ordnung vor. Der Kontakt mit den Geschwistern im Bundesgebiet könne auf anderen Wegen aufrechterhalten werden. Zudem lebe die Familie teilweise in Syrien oder anderen EU-Staaten. Eine Entwurzelung hinsichtlich Syriens liege nicht vor. Eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung liege nicht vor. Auch ein langfristiges Bleiberecht sei nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 13. August 2024 wurden in Anlehnung an die Gesetzesänderung und die Rechtsprechung die Nummern 2 bis 4 des Bescheids vom 26. April 2024 aufgehoben. Der Kläger hat am 16. Mai 2023 Klage gegen die Ausweisungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (Az.: XXX). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. September 2024 eingestellt, nachdem die Klage als zurückgenommen galt, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben hat. Mit formlosem und unterschiebenen Schreiben vom 18. Februar 2023 teilte der Kläger mit, dass er einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und eine Rückkehr in sein Heimatland vermeiden wolle. Diesem Schreiben war eine nicht unterschriebene Klage an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 17. Februar 2023 beigefügt. Die Schreiben gingen am 2. März 2023 beim Bundesamt ein. Mit Schreiben vom 8. März 2023 übersandte das Bundesamt die Schreiben dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Beschluss vom 15. April 2024 (Az.: XXX) erklärte sich das Verwaltungsgericht für örtlich unzuständig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Justizvollzugsanstalt XXX inhaftiert gewesen sei, und verwies den Rechtsstreit an das hiesige Gericht. Der Kläger hat am 8. März 2023 Klage erhoben. Er trägt vor, er wolle in Deutschland bleiben, weil in Syrien Krieg herrsche. Er wolle eine Sozialtherapie und eine Suchttherapie machen. Zudem habe er zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland. Sein Vater sei im Krieg in Syrien gestorben. Seine Mutter lebe immer noch in Syrien. Syrien habe er aufgrund des Wehrdienstes verlassen. Der Kläger beantragt, 1. Nummer 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 25. Januar 2023 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, das unterschriebene Schriftstück vom 13. März 2024 dürfte sachdienlich als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 auszulegen sein. Die Klage sei wohl zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Aber sie sei unbegründet. Mit Beschluss vom 18. November 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen seiner dortigen Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Az.: XXX), zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und zur Ausweisungsverfügung (Az.: XXX) sowie die Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen betreffend die Ausweisungsverfügung (Az.: XXX) zudem zwei Bände zur Strafsache Haft (Az.: XXX), eine Akte und ein Protokollband (Az.: XXX) der Staatsanwaltschaft XXX vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren sowie die dem Gericht zum Herkunftsland Syrien vorliegenden Erkenntnismittel Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).