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Urteil

5 A 476/21 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2023:1005.5A476.21HAL.00
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Leitsätze
Ein örtlicher Träger der Jugendhilfe hat auch nicht analog § 89b SGB VIII (juris: SGB 8) einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber einem anderen örtlichen Träger, wenn er einen aus dem Gebiet eines nach § 88a Abs 2 und 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen Zuweisungsjugendamtes entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer in Obhut nimmt. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein örtlicher Träger der Jugendhilfe hat auch nicht analog § 89b SGB VIII (juris: SGB 8) einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber einem anderen örtlichen Träger, wenn er einen aus dem Gebiet eines nach § 88a Abs 2 und 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zuständigen Zuweisungsjugendamtes entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer in Obhut nimmt. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die – gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladene – Klägerin in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, nicht die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, da sich die Beteiligten in einem Verhältnis der Gleichordnung, nicht der Über-/Unterordnung gegenüberstehen, sich mithin nicht einseitig unabhängig von ihrem Willen zur Vornahme einer Maßnahme verpflichten können; demgemäß erfolgte auch die Ablehnung der begehrten Kostenerstattung durch den Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 nicht durch einen Verwaltungsakt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme des A. am 3. Februar 2017 und 27. Mai 2017 in Höhe von insgesamt 581,06 Euro nicht zu. Sie hat gegenüber dem Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89b Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022) – SGB VIII –. Nach dieser Regelung sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. Die Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist nicht schon durch die Regelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII ausgeschlossen, wonach Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vorgehen (vgl. hierzu: Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 87 SGB VIII [Stand: 14. April 2023] Rn. 8). Eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 und 2 SGB VIII kommt vorliegend nämlich nicht in Betracht, weil die Inobhutnahmen des A. durch die Klägerin am 3. Februar 2017 und 27. Mai 2017 nicht innerhalb eines Monats nach dessen Einreise erfolgten (vgl. § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Der Tag der Einreise und der Tag, an dem die Gewährung der Jugendhilfe einsetzt oder die Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe getroffen worden ist, müssen aber innerhalb eines Monats liegen. Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache in einem Jugendamt. Die Einreise des A. erfolgte bereits im Dezember 2016, so dass die Monatsfrist im Zeitpunkt seiner Inobhutnahmen durch die Klägerin am 3. Februar 2017 und 27. Mai 2017 bereits verstrichen war. Gleichwohl kommt eine Kostenerstattung gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII hier nicht in Betracht. Denn die Zuständigkeit des Beklagten für A. wurde nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 54 ff.). Nach dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind die von einem örtlichen Träger (hier: der Klägerin) im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) (hier: des A. am 3. Februar 2017 und 27. Mai 2017) aufgewendeten Kosten (hier: in Höhe von 581,06 Euro) von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. Letzteres ist hier nicht der Fall, da die Zuständigkeit des Beklagten für A. nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 86 SGB VIII, sondern – am 3. Februar 2017 – gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und – am 27. Mai 2017 – nach § 88a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII begründet wurde. Der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 neu in § 87 SGB VIII eingefügte Satz 2 stellt insoweit klar, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 richtet. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung kann eine örtliche Zuständigkeit anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 87 Satz 1 SGB VIII folglich nur noch bei Inobhutnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII begründet werden. Nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle, hier mithin nach dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18. Januar 2017. Danach war der Beklagte gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für eine Inobhutnahme des A. nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zuständig und blieb seine Zuständigkeit nach § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch während der A. gewährten stationären Heimunterbringung bestehen. Die Kammer muss hier nicht entscheiden, ob in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer Jugendhilfeeinrichtung eines nach § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers entweicht, neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit dieses Trägers aufgrund § 87 Satz 1 SGB VIII, § 87 Satz 2 i. V. m. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII oder § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers besteht, in dessen Gemeindegebiet der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhielt (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 52; DIJuF-Rechtsgutachten 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage, § 88a Rn. 8). Denn durch das Entweichen des A. änderte sich jedenfalls nicht die örtliche Zuständigkeit des Beklagten, da sich der Zuweisungsbescheid vom 18. Januar 2017 hierdurch nicht erledigte. Mit diesem wurde vielmehr die Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen dauerhaft für den örtlichen Träger festgeschrieben, dem der Minderjährige nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zugewiesen wurde (vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 – 25 K 4009/21 – juris Rn. 23, 28). Allein der Gesetzgeber ist dazu berufen, die Zuständigkeit im Fall des Entweichens eines unbegleiteten Minderjährigen anderweitig zu regeln (vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 – 25 K 4009/21 – juris Rn. 37). Dies gilt selbst dann, wenn er übersehen haben sollte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 53), dass ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer einer bereits installierten Jugendhilfemaßnahme entweichen kann und das Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises verlässt, in dem sich das Zuweisungsjugendamt befindet. Die auf § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII beruhende Zuständigkeit des Beklagten kann sich nicht daneben aus der Zuständigkeitsregel des § 86 SGB VIII begründen, weil diese Norm von der spezielleren Regelung des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 – juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 24). Unter Zugrundelegung dessen vermag § 89b Abs. 1 SGB VIII in der streitbefangenen Fallgestaltung schon strukturell keine Erstattungsansprüche zu begründen, zumal der Gesetzgeber auch anderenorts (vgl. etwa §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) der Unterscheidung zwischen einer Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlichen Aufenthalts oder behördlicher Zuweisung kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 – juris Rn. 26 ff.). Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenerstattung folgt überdies nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII. Dies würde voraussetzen, dass die Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und die hier zu entscheidende Fallgestaltung in rechtlicher Hinsicht insoweit mit dem vom Gesetzgeber in § 89b Abs. 1 SGB VIII geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass sich annehmen lässt, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass des § 89b SGB VIII, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 – juris Rn. 15). Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt (i. E. ebenso: VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 66 ff. und vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 25 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 25 K 4009/21 – juris Rn. 47; wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2022 2 K 4768/20 –. Vgl. zu einer analogen Anwendung des § 89b SGB VIII oder auch § 89d SGB VIII – auf Letzteren könnte die Klägerin ohnehin allenfalls einen Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, nicht den Beklagten, stützen –: Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 89d SGB VIII [Stand: 25. April 2023] Rn. 20 und § 89b SGB VIII [Stand: 1. August 2022] Rn. 6; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar [Hrsg.], Sozialgesetzbuch VIII, Kinder-und Jugendhilfe, Lehr-und Praxiskommentar, 8. Auflage 2022, § 89d Rn. 12 und § 89b Rn. 6 f.). Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke, soweit ein Kostenerstattungsanspruch vorliegend nicht gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII besteht, weil der Beklagte kein nach § 86 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger ist. Denn diese Fallgestaltung erfasst § 89b Abs. 2 SGB VIII. Nach dieser Norm sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn eine nach § 86 SGB VIII an einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfende örtliche Zuständigkeit nicht gegeben (wie hier im Fall des nach § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII zuständigen Beklagten) oder nicht ermittelbar ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 36; DIJuF- Rechtsgutachten 2.3.2018 – SN_2017_0651 DE/Af, JAmt 2018, 147 [148]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 4 L 135/14 – juris Rn. 14 im Hinblick auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Kostenerstattungsregeln der §§ 89 ff. SGB VIII zielen allgemein auf eine gerechte Verteilung der Lasten für die örtlichen Jugendhilfeträger, die aufgrund der dem Jugendhilferecht zugrunde liegenden Leitgedanken der Leistungsnähe und Kontinuität der Hilfe (vgl. § 89a SGB VIII) oder ihrer Anziehungskraft auf Leistungsempfänger, ihrer geographischen Lage oder der bei ihnen ansässigen Institutionen (vgl. §§ 89, 89b, 89d und 89e SGB VIII) eine besondere Belastung durch eine außergewöhnliche Zahl an Leistungsempfängern erfahren (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 37). § 89b SGB VIII zielt darauf, eine ungleichmäßige Belastung der Jugendhilfeträger, insbesondere derjenigen der Großstädte, zu verhindern und den Schutz der Einrichtungsorte anzustreben (vgl. Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 89b SGB VIII [Stand: 1. August 2022] Rn. 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 89d SGB VIII erachtete der Gesetzgeber einen bundesweiten Ausgleich der Kosten gerade aufgrund des neu eingeführten bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens für nicht mehr erforderlich. Durch die Ermöglichung eines bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens, das sich nach der Aufnahmequote nach § 42c Abs. 1 Satz 2 richtet, werde bundesweit ein gerechter Ausgleich des mit der Aufnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger verbundenen Aufwands sichergestellt und sei ein bundesweiter Ausgleich der Kosten nur noch im Hinblick auf die Belastungen notwendig, die sich aus der Erstattung der Kosten nach § 89d Absatz 3 ergeben, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes entstanden seien; durch die Einführung eines landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens werde eine gerechte Verteilung der mit der Aufnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger verbundenen Aufwands sichergestellt (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29 f.). Soweit das VG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 26) dem nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen vermag, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch jene Kosten in den Blick genommen hat, die durch die Inobhutnahme pflichtwidrig aus der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer entstehen, spricht darüber hinaus gegen eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, dass es überdies an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, die eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Fälle eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger nur in Fällen einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit vorsieht, dem § 89b Abs. 2 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers begründet, wenn kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, sowie der neu geschaffenen Erstattungsregelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die einen Kostenerstattungsanspruch der kraft tatsächlichen Aufenthalts oder kraft Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständigen örtlichen Träger gegenüber dem Land vorsieht, deutlich gemacht, dass die Kosten für Maßnahmen im Sinne des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII jedenfalls nicht die örtlichen Träger treffen sollen, deren Kosten vom jeweiligen Bundesland zu erstatten sind. Gleiches ergibt sich aus den Wertungen der §§ 89 und 89b Abs. 2 SGB VIII. Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck gebracht, dass Kostenerstattungsansprüche gegen das Land nach § 89d Abs. 1 bis 3 SGB VIII Kostenerstattungsansprüchen nach § 89b Abs. 1 SGB VIII vorgehen. Deshalb widerspräche auch eine Verweisung der unter entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII in Anspruch genommenen örtlichen Träger auf die Möglichkeit eines landesinternen Rückgriffs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII der gesetzlichen Systematik. Weiterhin spricht die Systematik der Kostenerstattungsregeln der §§ 89 bis 89d SGB VIII – einschließlich des Umstands, dass auch der in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsanspruch des kraft tatsächlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Trägers gegen das Land gerichtet ist – dafür, dass auch im Fall einer Auffangzuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X jedenfalls keine Kostenerstattungsansprüche zwischen örtlichen Trägern bestehen sollen (vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 67 und vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 27). Die Kammer muss nicht entscheiden, ob, was eher fernliegt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 37), die Auffangregelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII in Fällen eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer entgegen ihres Wortlautes einer Auslegung zugänglich sein könnte, die auch länderübergreifende Erstattungsansprüche ermöglicht. Ein entsprechender Erstattungsanspruch müsste sich nämlich jedenfalls gegen das Land als überörtlichen Träger richten. Eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII mit der Folge, dass Ansprüche auch gegen örtliche Träger begründet werden, deren Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird, kommt angesichts der Systematik der gesetzlichen Erstattungsansprüche nicht in Betracht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 28). Keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigt die bei der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. bis 15. November 2018 gefasste 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen, dem tätig gewordenen Jugendamt die Kosten für Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer durch das nach § 88a Abs. 2 oder 3 SGB VIII zuständige Jugendamt zu erstatten. Die Empfehlung hat zum einen keinen rechtsverbindlichen Charakter (ebenso: VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 – 25 K 4009/21 – juris Rn. 67). Zum anderen ergibt sich aus ihrer Begründung, da die nach § 88a Abs. 2 und 3 SGB VIII begründete Zuständigkeit beim Entweichen des unbegleiteten minderjährigen Ausländers fortbestehe, habe ein anderer, nach dem Entweichen tätig gewordener örtlicher Träger gegenüber dem Zuweisungsjugendamt einen Anspruch auf Erstattung hierdurch entstandener Kosten analog § 89b Abs. 1 SGB VIII, nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine dahingehende Analogie (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 7 K 6259/20 – juris Rn. 39). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII, wonach die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht. Die Norm ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig. Denn die Klägerin ist – unbeschadet der Frage des Bestehens einer subsidiären Auffangzuständigkeit gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII, § 87 Satz 2 i. V. m. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII oder § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X – im Hinblick auf die streitbefangenen Inobhutnahmen jedenfalls nicht nach §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII zuständig gewesen. Abgesehen davon könnte die Klägerin einen Anspruch nach § 89 SGB VIII nicht gegenüber dem Beklagten, sondern allenfalls dem überörtlichen Träger geltend machen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 – juris Rn. 23). Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist ebenfalls nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Dies ist hier nicht der Fall; weder liegen die Voraussetzungen des sich auf Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII beziehenden § 86d SGB VIII vor, noch bestand – wie zuvor aufgezeigt – eine Zuständigkeit des Beklagten nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII. Weiterhin hat die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X. Eine Anwendbarkeit dieser Regelungen ist zwar nicht grundsätzlich im Bereich der Jugendhilfe ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 C 7.20 – juris Rn. 8), weil nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das SGB VIII enthält allerdings bezüglich der Inobhutnahme ein abschließendes System der Kostenerstattung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 8 K 108/21 – juris Rn. 74). Wenngleich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII bei entwichenen minderjährigen Ausländern ausscheidet, besteht entweder ein Kostenerstattungsanspruch gegen das Land nach § 89d Abs. 1 SGB VIII oder gegen den überörtlichen Träger nach § 89b Abs. 2 SGB VIII. In Anbetracht dessen scheidet ein Kostenerstattungsanspruch eines örtlichen Trägers (hier: der Klägerin), der für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers allenfalls subsidiär zuständig ist, gegen das Zuweisungsjugendamt auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGB X aus. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften zur öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB i. V. m. § 670 BGB vermag der Klägerin nicht zum Erfolg ihrer Klage zu verhelfen. Daraus kann die Klägerin nicht erfolgreich Ansprüche herleiten, weil die Regelungen angesichts der gesetzlichen Systematik der in §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht entsprechend anzuwenden sind; die bewussten gesetzgeberischen Wertungen dürfen nicht übergangen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 – 8 K 4700/21 – juris Rn. 30). Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung zumindest der anlässlich der Inobhutnahme am 3. Februar 2017 entstandenen Kosten auf der Grundlage der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vom 15. Mai 2017. Denn mit dieser E-Mail vom 15. Mai 2017 wahrte der Beklagte bereits nicht die für die Gültigkeit eines Schuldanerkenntnisses gesetzlich vorgesehene Form. Gemäß § 781 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schulanerkenntnis), schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist nach Satz 2 der Regelung ausgeschlossen. Unbeschadet dessen ergibt die Auslegung des Wortlauts der E-Mail und der Bezeichnung ihres Betreffs „Kostenanerkenntnis gemäß § 89b SGB VIII – Barry, A. Amadou“, dass der Beklagte mit dieser keinen neuen, selbständigen Schuldgrund im Sinne eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses schaffen wollte. Unter Berücksichtigung der nach Art. 20 Abs. 3 GG bestehenden Rechtsbindung der Verwaltung nahm der Beklagte danach mit seiner E-Mail lediglich – rechtlich unverbindlich – auf die nach § 89b SGB VIII bestehende Rechtslage Bezug. Das ist eine Erklärung, die auch widerrufen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 581,06 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Betrifft der Klageantrag – wie hier – eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe für die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes maßgeblich. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe die Erstattung von Kosten für zwei im Jahr 2017 erfolgte Inobhutnahmen des (im Folgenden: A.). A. wurde am … 2000 geboren und reiste eigenen Angaben zufolge im Dezember 2016 – nicht von Personensorgeberechtigten begleitet – in das Bundesgebiet ein. Nachdem ihn das Jugendamt des Landkreises Lörrach am 27. Dezember 2016 vorläufig in Obhut genommen hatte, wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt A. mit Bescheid vom 18. Januar 2017 dem Beklagten zur Inobhutnahme nach § 42b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Der Beklagte nahm A. mit Bescheid vom 30. Januar 2017 in Obhut und brachte ihn vorläufig in Querfurt unter. Seit 2. Februar 2017 war A. aus dem Kinder- und Jugendheim Querfurt abgängig. Die Bundespolizei griff ihn am 3. Februar 2017 gegen 00:10 Uhr am Hauptbahnhof der Klägerin auf. Die Klägerin nahm ihn in Obhut und brachte ihn im Bürgermeister-Gräf-Haus unter. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe von 212,12 Euro. Von 9:00 Uhr bis 12:15 Uhr wurde A. im klägerischen Jugendamt befragt. Es entstanden Kosten für die Fahrt dorthin in Höhe von 7,-Euro, für die Beauftragung des Dolmetschers in Höhe von 126,95 Euro und für die Rückführung zum Beklagten in Höhe von 6,- Euro für die Fahrt zum Hauptbahnhof sowie 86,- Euro für das Zugticket nach Halle (Saale). Die Klägerin informierte den Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 2017 über die Inobhutnahme. Dieser hob seinen Bescheid vom 30. Januar 2017 betreffend die Inobhutnahme von A. mit Bescheiden vom 1. März 2017 mit Ablauf des 28. Februar 2017 auf und gewährte A. Jugendhilfe in Form stationärer Heimunterbringung ab 1. bis 31. März 2017, die er mit Bescheid vom 28. März 2017 bis zum 1. März 2018 verlängerte. Auf die klägerische Bitte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses mit Schreiben vom 20. März 2017 erkannte der Beklagte mit E-Mail vom 15. Mai 2017 die Kosten für den 3. Februar 2017 an. In der Nacht vom 26. zum 27. Mai 2017 war A. abermals abgängig. Die Bundespolizei griff ihn am 27. Mai 2017 am Hauptbahnhof der Klägerin auf. Nachdem diese A. erneut in Obhut genommen hatte, entwich dieser noch am selben Tag aus seiner Unterbringung im B.Haus, für die der Klägerin Kosten in Höhe von 142,99 Euro entstanden. Seitdem ist er unbekannten Aufenthalts. Die Klägerin informierte den Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2017 über die Inobhutnahme vom 27. Mai 2017 und bat mit Schreiben vom 4. Juli 2017 um Anerkenntnis der diesbezüglichen Kosten. Der Beklagte hob seinen Bescheid vom 28. März 2017 betreffend die stationäre Heimunterbringung von A. mit Bescheid vom 31. Mai 2017 mit Ablauf des 26. Mai 2017 auf. Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte er der Klägerin mit, eine Kostenerstattung könne nur erfolgen, wenn sie ihm eine Ablehnung der Kostenerstattungspflicht ihres überörtlichen Trägers zukommen lasse. Das Regierungspräsidium Kassel bat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 um Verständnis, dass sich aufgrund der Vielzahl der gegenwärtig anhängigen Verfahren die weitere Bearbeitung deren Antrags auf Kostenerstattung vom 1. Oktober 2021 noch etwas verzögern werde. Nachdem die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2021 unter Bezugnahme auf dessen Kostenübernahmeerklärung vom 15. Mai 2017 eine Kostenaufstellung über 581,06 Euro übersandt hatte, verweigerte dieser die Kostenerstattung mit Schreiben vom 12. Oktober 2021. Mit ihrer am 28. Dezember 2021 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch stehe ihr gegenüber dem Beklagten zu. Sie sei als örtliche Trägerin der Jugendhilfe gemäß §§ 87 Satz 1, 88a Abs. 1 SGB VIII für die (vorläufige) Inobhutnahme zuständig gewesen. § 88a Abs. 1 SGB VIII greife nur, solange keine Zuweisungsentscheidung vorliege. Liege eine solche vor, erfolge eine Inobhutnahme am Ort des aktuellen Aufenthalts nur mit dem Ziel, den jungen Menschen gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII an den gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger zu übergeben. Die zwischenzeitliche Inobhutnahme sei auf § 87 Satz 1 SGB VIII zu stützen, weil § 88a SGB VIII das Problem einer Abgängigkeit nach Zuweisungsentscheidung nicht regele und § 87 Satz 2 SGB VIII keine Sperrwirkung entfalte. Der Beklagte sei unmittelbar vor dem Aufgreifen von A. am 3. Februar 2017 gemäß § 88a Abs. 2 SGB VIII für die Inobhutnahme und unmittelbar vor dem Aufgreifen am 27. Mai 2017 – bereits Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährend – nach § 88a Abs. 3 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Nach dem Wortlaut des § 88a Abs. 2 SGB VIII hätte er A. in Obhut nehmen müssen, was angesichts der Entfernung nicht praktikabel erscheine. Über § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB habe ihr Jugendamt die Inobhutnahme aus Kindeswohloder sonstigen humanitären Gründen durchführen dürfen. In der Praxis müsse auf § 87 SGB VIII und den tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen zurückgegriffen werden, obwohl § 87 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich auf § 88a Abs. 2 SGB VIII verweise. Angesichts dieser unklaren Zuständigkeitsregelung handele es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Eine Kostenerstattung gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII erfolge durch den örtlichen Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet werde. Es sei davon auszugehen, dass der in Querfurt untergebrachte A. seinen Lebensmittelpunkt und folglich gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet habe. § 89b SGB VIII sei zumindest analog anzuwenden, da der Gesetzgeber mit § 88a Abs. 2 SGB VIII an die Zuweisungsentscheidung habe anknüpfen wollen. Daran anschließend sei im vorliegenden, nicht geregelten Fall des Entweichens des Jugendlichen ein Tätigwerden des Jugendhilfeträgers am Ort des tatsächlichen Aufenthalts notwendig. Dies begründe einen Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 88a Abs. 2 SGB VIII aufgrund der Zuweisung zuständigen Jugendhilfeträger, da Verteilverfahren sowie § 89b SGB VIII auf die Verhinderung einer ungleichmäßigen Belastung der Jugendhilfeträger, insbesondere der Großstädte, zielten. Nicht nur in der Zuständigkeitsregelung, sondern auch der Kostenerstattungsregelung bestehe eine planwidrige Regelungslücke, weil § 89b Abs. 1 SGB VIII einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII voraussetze. Für diesen sei nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I der Lebensmittelpunkt der Person maßgeblich. Verlasse ein Minderjähriger den Bereich des Zuweisungsjugendamtes – wie hier – nur für kurze Dauer, könne der Lebensmittelpunkt in dessen Bereich bejaht werden. Infolgedessen seien Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit neben dem gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Menschen durch die Zuweisungsentscheidung begründet werde. Der Sachverhalt sei in rechtlicher Hinsicht insoweit mit dem geregelten Tatbestand vergleichbar, dass angenommen werden könne, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Deshalb sei eine Analogie zulässig. Ein örtlich zuständiger Träger sei vorhanden, jedoch nicht nach § 86 SGB VIII, sondern § 88a SGB VIII. Dem Wortlaut nach komme § 89d Abs. 1 SGB VIII in Betracht, jedoch sei die Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt worden. In den meisten Fällen liege eine Zuweisungsentscheidung vor, die erfahrungsgemäß einen Monat in Anspruch nehme. Deshalb wären fast alle Jugendhilfefälle, die sich aufgrund einer Zuweisungsentscheidung im Bereich des Zuweisungsjugendamtes befinden und bei denen die Jugendlichen im Bereich eines anderen örtlichen Jugendamtes in Obhut genommen werden (müssen), von der Kostenerstattungsregelung ausgenommen. Die Anwendung des § 89d Abs. 1 SGB VIII liefe ins Leere und würde – entgegen des grundsätzlichen Ziels der Kostenerstattungsregelungen – zu keinem Ausgleich zwischen den örtlichen Trägern führen. Griffe man auf § 89b Abs. 2 SGB VIII zurück, würden anstelle der örtlichen Träger der Jugendhilfe die überörtlichen Träger, in deren Bereich beliebte Großstädte der Jugendliche liegen, ungleich belastet. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, an sie 581,06 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, ihm gegenüber habe die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch. § 89b Abs. 1 SGB VIII gewähre nur einen Anspruch gegen den örtlichen Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. Er sei zu keinem Zeitpunkt gemäß § 86 SGB VIII zuständig gewesen, sondern nach der spezielleren Regelung des § 88a SGB VIII, beim ersten Entweichen von A. gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und beim zweiten Entweichen gemäß § 88a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. § 89b Abs. 1 SGB VIII sei mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anzuwenden, da die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers greife, wenn der Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII mangels eines nach § 86 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers ausscheide. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Entweichen eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nach Abschluss des Verteilverfahrens während einer Inobhutnahme oder laufenden Leistung nicht im Blick gehabt und deshalb keine (weitere) entsprechende Regelung getroffen habe. Die vom Normgeber mit § 89b SGB VIII neben § 89d SGB VIII geschaffene Sonderregelung für die Erstattungspflicht bei Inobhutnahmen greife, wenn – wie hier – § 89d SGB VIII nicht anwendbar sei (§ 89d Abs. 5 SGB VIII). Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut greife § 89b Abs. 2 SGB VIII, wenn der Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII ausscheide, weil kein nach § 86 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger vorhanden sei. Dann seien die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger (hier: die Klägerin) gehöre. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintenanstelle und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetze, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Selbst das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke unterstellt, sei angesichts der Regelung in § 89d Abs. 1 SGB VIII, die nach Absatz 5 der Norm allen Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII vorgehe, nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Kostenerstattung gegenüber dem nach § 88a Abs. 2 oder 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger gewollt und geschaffen hätte. § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB VIII greife hier nur deshalb nicht, weil die Jugendhilfe nicht innerhalb eines Monats nach Einreise des jungen Menschen gewährt worden sei. Der Gesetzgeber hätte ohne Weiteres einen Ausgleich vom nach § 88a Abs. 2 oder 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger regeln können, da die Verteilung mittels Zuweisung nach § 88a Abs. 2 SGB VIII bundesweit zwingend vorgesehen sei. Er habe sich aber entschieden (vgl. § 89b Abs. 2 SGB VIII), das Land des örtlichen Trägers zur Kostenerstattung zu verpflichten. Damit verfange das Argument nicht, eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII trage der gesetzgeberischen Absicht Rechnung, die örtlichen Jugendhilfeträger nicht ungleich zu belasten. Die Klägerin habe mit dem hier einschlägigen § 89b Abs. 2 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihren überörtlichen Träger, sei mithin nicht (ungleich) mit Kosten belastet. Die 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen lasse ebenfalls nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII schließen. Sein mit E-Mail vom 15. Mai 2017 abgegebenes Kostenanerkenntnis für den 3. Februar 2017 widerrufe er ausdrücklich. Dieses sei weder als deklaratorisches noch abstraktes Anerkenntnis zu werten. Ein Schuldanerkenntnis müsse durch bestimmte Vorgänge – etwa Meinungsverschiedenheiten der Parteien – veranlasst sein und könne nicht mit dem Vertragsschluss zusammenfallen. Zwischen den Beteiligten habe weder zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch davor Streit oder Ungewissheit über die Kostenerstattungspflicht bestanden. Seine E-Mail sei auch nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu werten, da er mit dieser keinen selbständigen Kostenerstattungsanspruch gegen sich habe begründen wollen. Die Form nach § 781 Satz 1 und 2 BGB sei ebenfalls nicht gewahrt. Im Übrigen wäre ein konstitutives Kostenanerkenntnis unwirksam, weil die nach Art. 20 Abs. 3 GG der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterworfenen Sozialleistungsträger keine Forderung ohne Rechtsgrund oder entgegen der Rechtsvorschriften durch konstitutives Schuldversprechen begründen dürften. Dem Kostenbegehren stehe schließlich § 89f Abs. 2 SGB VIII entgegen; keiner der genannten Ausnahmetatbestände liege vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.