Beschluss
6 K 2060/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Verpflichtungsklage kann im Eilverfahren für zugleich angefochtene Gebührenfestsetzungen nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden.
• Bei Gebühren für Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (§ 10 LIFG) fehlt eine hinreichende Rechtsgrundlage, wenn das einschlägige Gebührenverzeichnis keine spezifischen Gebührentatbestände und Höchstsätze enthält.
• Gebühren nach § 10 Abs. 3 LIFG sind so zu bemessen, dass sie nicht prohibitiv wirken; Gebühren über 500 EUR können angesichts vergleichbarer Regelungen regelmäßig abschreckend sein.
• Bei der Überprüfung der Gebührenbemessung sind sowohl fehlende gesetzliche Grundlagen als auch unplausibel angesetzter Verwaltungsaufwand und Doppelerfassung von Kosten als Ermessensfehler zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gebührenfestsetzung nach LIFG bei fehlender Gebührengrundlage • Die aufschiebende Wirkung einer Verpflichtungsklage kann im Eilverfahren für zugleich angefochtene Gebührenfestsetzungen nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. • Bei Gebühren für Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (§ 10 LIFG) fehlt eine hinreichende Rechtsgrundlage, wenn das einschlägige Gebührenverzeichnis keine spezifischen Gebührentatbestände und Höchstsätze enthält. • Gebühren nach § 10 Abs. 3 LIFG sind so zu bemessen, dass sie nicht prohibitiv wirken; Gebühren über 500 EUR können angesichts vergleichbarer Regelungen regelmäßig abschreckend sein. • Bei der Überprüfung der Gebührenbemessung sind sowohl fehlende gesetzliche Grundlagen als auch unplausibel angesetzter Verwaltungsaufwand und Doppelerfassung von Kosten als Ermessensfehler zu prüfen. Der Antragsteller begehrt Zugang zu amtlichen Informationen des Kultusministeriums nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Das Kultusministerium setzte mit Bescheid vom 14.12.2018 Gebühren in Ziffer 2 in Höhe von 1.500 EUR fest; zuvor waren dem Antragsteller sogar höhere Gebühren angekündigt worden, was ihn veranlasste, einen Antrag zurückzunehmen. Der Antragsteller erhob Klage (6 K 192/19) als Verpflichtungsklage gegen die Sachentscheidung und focht zugleich die Gebührenfestsetzung an. Im Eilverfahren beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Gebührenfestsetzung. Das Gericht prüfte, ob die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO anzuordnen ist, ob die Gebühren eine ausreichende Rechtsgrundlage haben und ob die Bemessung prohibitiv oder ermessensfehlerhaft ist. Relevante Tatsachen sind Umfang der Akten (782 Seiten), angenommener Verwaltungsaufwand (272 Stunden) und die Änderung des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung zum 01.01.2019, die erst nach dem Bescheid differenzierte Höchstsätze einführte. • Statthaftigkeit: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2, Abs. 5 VwGO ist zulässig auch bei paralleler Verpflichtungsklage gegen die Sachentscheidung. • Maßstab der Interessenabwägung: Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids oder unbillige Härten relevant; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist. • Fehlende Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, 3 LIFG verlangt für informationsbezogene Gebühren spezifische Gebührentatbestände und Höchstsätze; das bis zum 31.12.2018 geltende Gebührenverzeichnis des Kultusministeriums enthielt solche Regelungen nicht, so dass eine auf dieser Grundlage gestützte Gebührenfestsetzung rechtswidrig erscheint. • Prohibitive Wirkung: § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG verbietet Gebühren, die abschreckend wirken. Vergleichbare Höchstsätze in anderen Regelungen und die kurz vor Jahreswechsel eingeleitete Begrenzung auf bis zu 500 EUR zeigen, dass 1.500 EUR abstrakt abschreckend sind; lebenssachlicher Kontext des Antragstellers führt auch zu individuell-konkret abschreckender Wirkung. • Ermessensfehler bei Bemessung: Die angenommene Höhe des Verwaltungsaufwands (272 Stunden) ist angesichts von 782 Seiten und Beteiligung weniger Körperschaften nicht plausibel; zudem wurde die Fotokopienposition nicht getrennt darstellbar zu einem bereits nach Zeitaufwand bemessenen Posten behandelt, was eine Doppelerfassung und damit einen Ermessensfehler begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); der Streitwert wurde auf 375 EUR festgesetzt (1/4 von 1.500 EUR) gemäß GKG- und Streitwertkatalogregelungen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheids vom 14.12.2018 angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen. Insbesondere fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt spezifische Gebührentatbestände und Höchstsätze im Gebührenverzeichnis des Kultusministeriums, wie sie § 10 Abs. 1, 3 LIFG verlangt, sodass die Rechtsgrundlage für die Gebühr fraglich ist. Ferner ist die Bemessung der Gebühr in Höhe von 1.500 EUR wegen abstrakt und konkret abschreckender Wirkung sowie wegen unplausibel angesetztem Verwaltungsaufwand und möglicher Doppelerfassung von Kosten ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 375 EUR festgesetzt. Damit bleibt dem Antragsteller der Vollzug der streitigen Gebührenfestsetzung bis zur endgültigen Entscheidung versagt.