Urteil
3 K 70/23
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0716.3K70.23.00
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Leitsätze
1. Der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ gebietet es, auch auf eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts die Regelungen des Umweltinformationsrechts anzuwenden.(Rn.44)
2. Informationen über einzelne Bestände eines Anlageportfolios können Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) sein.(Rn.56)
3. Soweit Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsrecht bestehen, ist eine Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hinsichtlich der (Umwelt-)Informationen eines Anlageportfolios ausgeschlossen. (Rn.69)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 01.07.2022 Zugang zu den einzelnen Beständen des Portfolios der "VBLklassik" zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert zu gewähren, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bestehen, weil die Beklagte bereits aufgrund der §§ 33 bis 47 WpHG einer Mitteilungspflicht unterlag und dieser nachgekommen ist.
Soweit der beantragte Informationszugang hiervon nicht umfasst ist, wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 01.07.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ gebietet es, auch auf eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts die Regelungen des Umweltinformationsrechts anzuwenden.(Rn.44) 2. Informationen über einzelne Bestände eines Anlageportfolios können Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) sein.(Rn.56) 3. Soweit Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsrecht bestehen, ist eine Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hinsichtlich der (Umwelt-)Informationen eines Anlageportfolios ausgeschlossen. (Rn.69) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 01.07.2022 Zugang zu den einzelnen Beständen des Portfolios der "VBLklassik" zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert zu gewähren, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bestehen, weil die Beklagte bereits aufgrund der §§ 33 bis 47 WpHG einer Mitteilungspflicht unterlag und dieser nachgekommen ist. Soweit der beantragte Informationszugang hiervon nicht umfasst ist, wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 01.07.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1) und im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren sowohl auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch auf § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die Prüfung der Anspruchsgrundlage aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG fällt gemäß § 6 Abs. 1 UIG in jedem Fall in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Danach ist für Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Bestimmung regelt allgemein und abschließend für alle Streitigkeiten, die sich auf Ansprüche nach diesem Gesetz beziehen, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.01.2025 – 15 E 445/24 –, juris). Soweit ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG geltend gemacht wird, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Regelung – anders als § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG – ausschließlich Behörden verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2012 – 7 B 5.12 –, juris). An der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen streitigen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich nicht deshalb eine Abweichung, weil die streitentscheidende Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur "Behörden des Bundes" verpflichtet und vorliegend u.a. streitig ist, ob die Beklagte hiervon umfasst ist oder nicht. In Ermangelung eines anderen Rechtswegs (auch) für diesen vom Kläger geltend gemachten Anspruch, würde die Verneinung der Voraussetzungen des Anspruchs zur Unbegründetheit der Klage insoweit führen, nicht aber zur Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. 1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die erhobene Verpflichtungsklage – vorliegend als Untätigkeitsklage – statthaft. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG sind gegen die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Dies gilt ebenso für den Zugangsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Auch hier ist die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG als Verwaltungsakt ausgestaltet, wie sich aus der Regelung in § 6 Abs. 2 UIG über die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung ergibt (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: Sächs. OVG, Urteil vom 06.12.2016 – 4 A 342/14 –, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 30.11.2006 – 10 TG 2531/06 –, juris Rn. 8; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 6 UIG Rn. 8; Schoch, in: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 9 Rn. 84, alle m.w.Nachw.). Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist neben dem verfolgten prozessualen Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts zugleich die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung des beantragten Verwaltungsakts, bezogen auf die Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage, rechtswidrig ist (Wöckel. in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 121 Rn. 28; vgl. auch Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 51). Der Anspruch auf Bescheiderlass hängt dabei nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt beschieden bzw. ob sie dies in fehlerhafter Weise getan hat (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 121 Rn. 63 f.). Die Beklagte dringt daher insoweit nicht mit ihren Ausführungen durch, ihr fehle die Kompetenz für den Erlass des angestrebten Verwaltungsaktes. Wenn und soweit der Anspruch durchgreift, vermitteln das Informationsfreiheitsgesetz sowie das Umweltinformationsgesetz der Beklagten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 VBLS) auch die Kompetenz, die Anfrage in der rechtlich vorgegebenen Form zu beantworten. Die Frage, ob der jeweilige Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Da die Beklagte den Antrag des Klägers in ihrer E-Mail vom 25.07.2022 sowie im Schreiben vom 16.08.2022 nicht verbeschieden und ausdrücklich – unter Verweis auf eine fehlende Behördeneigenschaft – keine Verwaltungsakte erlassen hat, liegt eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage vor. 1.3. Die Klage ist fristgemäß erhoben worden. Die Mitteilung der Beklagten vom 16.08.2022 auf den Widerspruch des Klägers hin war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit der Klageerhebung vom 06.01.2023 hat der Kläger damit jedenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten. 2. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Informationen über das Umweltinformationsgesetz dem Grunde nach (hierzu unter 2.1.). Ein möglicher Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht weitergehend (hierzu unter 2.2.). 2.1. Der Kläger hat teilweise einen Anspruch auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen aus dem Umweltinformationsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Übrigen hat er einen Anspruch auf Bescheidung seines Auskunftsbegehrens hieraus (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zugang zu Umweltinformationen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die hier zu entscheidende Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 – 10 C 2.21 –, juris Rn. 35). Die Voraussetzungen für eine Erfüllung des Informationsbegehrens des Klägers nach den §§ 2 bis 4 UIG sind gegeben. 2.1.1. Der Kläger ist subjektiv anspruchsberechtigt, da nach § 3 Abs. 1 UIG "jede Person", also jede natürliche und juristische Person den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 26). 2.1.2. Das Antragserfordernis aus § 4 Abs. 1 UIG ist gewahrt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.07.2022 sowie vom 25.07.2022 bei der Beklagten den Zugang zu Umweltinformationen geltend gemacht. 2.1.3. Bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich auch um eine informationspflichtige Stelle. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie unterfalle nicht den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes, weil sie eine von Bund und Ländern gleichberechtigt mitgetragene Anstalt des öffentlichen Rechts sei. Ebenso dringt sie nicht mit dem Verweis darauf durch, sie sei lediglich rein privatrechtlich tätig und daher komme hier das Umweltinformationsgesetz nicht zur Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 UIG gilt das Umweltinformationsgesetz des Bundes für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Vorgabe der Stelle "des Bundes" sind alle dem Bund als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zugeordneten informationspflichtigen Stellen gemeint (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 1 UIG Rn. 19). Weiter werden die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfasst. Erfasst ist damit die gesamte mittelbare Bundesverwaltung, also Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bundesunmittelbar ist eine juristische Person, wenn sie in der Trägerschaft des Bundes steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.05.1960 – 1 BvR 190/58 –; Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvL 23/81 –, beide juris). Informationspflichtige Stellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG u.a. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gemäß Satz 2 gelten Gremien, die diese Stellen beraten, als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a), und Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (Satz 3 lit. b). Die Bundesländer haben sämtlich eigene Regelungen für den Zugang zu Umweltinformationen bei ihren Landesbehörden erlassen. Hierfür haben manche Länder die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes pauschal oder mit leichten Modifikationen für anwendbar erklärt, während andere Länder eigene Vollregelungen erlassen haben, die sich allerdings ebenfalls weitgehend an den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes orientieren; dies hat seine Ursache nicht zuletzt darin, weil die insoweit maßgebliche Richtlinie (RL) 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26) den Bundesländern keine größeren Spielräume für Abweichungen bei der Gesetzgebung eröffnet (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, Vorbemerkung Rn. 71). Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, § 1 Satz 1 VBLS. Als solche fällt sie unter die "anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung" im Sinne der einschlägigen Bundes- und Landesregelungen (vgl. zur Anstalt allgemein: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2008 – 10 S 2702/06 –, juris Rn. 20; zur Einordnung der VBL als Behörde: Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 IFG Rn. 170). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt der Umstand, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bund und die Länder durch eine körperschaftsähnliche Beteiligung an der Anstalt als gleichberechtigte Mitträger der VBL gerieren (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 –, juris Rn. 44 unter Verweis auf Vetter, Die Zusatzversicherung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, S. 242), im Rahmen des Umweltinformationsrechts nicht dazu, dass die Beklagte sich darauf berufen kann, die bundes- und landesrechtlichen Regelungen seien jeweils nicht anwendbar, da es bei ihr an einer eindeutigen Zuordnung zur Bundes- oder einer Landesverwaltung fehle. Der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des "effet utile" nach Art. 4 Abs. 3 EUV gebietet es, die Regelungen des Umweltinformationsrechts auch auf die Beklagte anzuwenden, denn die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts müssen nicht nur rechtlich umgesetzt werden, die Umsetzung muss zur Verwirklichung des Ziels auch tatsächlich wirksam sein (vgl. allgemein zum gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des "effet utile": BVerwG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 C 21.09 –, juris Rn. 28). Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 11 der RL 2003/4/EG sollte der Begriff der "Behörden" so erweitert werden, dass davon Regierungen und "andere Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erfasst werden", unabhängig davon, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht. Dies schließt es aus, die Beklagte mit der Begründung hiervon auszunehmen, ihre Zuordnung zu einer der Ebenen sei nicht eindeutig. Zum gleichen Ergebnis führt die Auffassung, dass die Beklagte per se schon der Bundesverwaltung zuzurechnen ist, da maßgeblich darauf abzustellen ist, dass sie unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen steht (so Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 IFG Rn. 170 und Rn. 92). Auch der Einwand der Beklagten, sie handele ausschließlich in privatrechtlicher Form, Hoheitsbefugnisse seien ihr nicht übertragen worden, führt nicht dazu, dass sie nicht als informationspflichtige Stelle zu werten wäre. Eine Beschränkung dergestalt, dass eine Behörde nur insoweit als informationspflichtige Stelle anzusehen ist, als sie öffentlich-rechtlich handelt, kann dem Umweltinformationsgesetz nicht entnommen werden (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 – 7 C 5.04 –, juris Rn. 20 f.; Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 1 IFG Rn. 170). Eine andere Gesetzesauslegung verbietet auch insoweit das Gemeinschaftsrecht. Schon nach der vorangegangenen Regelung in Art. 2 lit. b RL 90/313/EWG war das privatrechtliche und fiskalische Handeln der Verwaltung in den Geltungsbereich des Umweltinformationsrechts einbezogen. Art. 2 Nr. 2 RL 2003/4/EG nimmt insoweit keine Einengung vor; im Gegenteil, der Informationszugang wird – auch durch die Extension des Begriffs "Behörde" – sogar noch erweitert (Schoch, DVBl 2006, 184 [185]). Der Verweis der Beklagten auf die normierten Ausschlüsse in den Regelungen über die informationspflichtigen Stellen – etwa in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG "soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen" – führt zu keinem anderen Ergebnis. Über diese Ausschlüsse sind nur die rechtsetzende und (bei den Gerichten) die rechtsprechende Tätigkeit ausgenommen (Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2006 Anm. 3). Hiervon ist die Tätigkeit der Beklagten nicht umfasst. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre fehle (generell) die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. Dem Gesetzgeber ist es ohne weiteres möglich ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Entscheidung der Verwaltung als Verwaltungsakt zu ergehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11. 2008 – 10 S 2702/06 –, juris). Aus der Regelung in § 6 Abs. 2 UIG über die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung ergibt sich, dass im Umweltinformationsgesetz die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG als Verwaltungsakt ausgestaltet ist. Als informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung hat die Beklagte mithin hierüber die Kompetenz erhalten, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen durch Verwaltungsakt zu bescheiden. 2.1.4. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Die Definition des Begriffs der Umweltinformation findet sich in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art der Speicherung alle Daten über u.a. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1). Weiterhin sind Umweltinformationen alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2). Auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG der auf Faktoren im Sinne § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sind Umweltinformationen (Nr. 3 lit. a); ebenso Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme (Nr. 3 lit. b). Die aktuelle Fassung der Regelungen in § 2 Abs. 3 UIG erfolgte durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704). Der Gesetzgeber wollte sich bei dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 UIG ausdrücklich eng an die RL 2003/4/EG anlehnen, deren Begriffsbestimmung gegenüber der ursprünglichen Fassung in der RL 90/313/EWG vom 07.06.1990 (ABl. L 158, 56) "umfassender definiert" sei (BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.). Die EU-Kommission hatte dies mit den Versuchen der Mitgliedstaaten begründet, den Begriff einengend auszulegen. Zwar habe bereits die RL 90/313/EWG eine weit gefasste Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt" enthalten, doch scheine aufgrund der gewonnenen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden (KOM (2000) 402 endgültig, S. 10). Dass die RL 2003/4/EG von einem weiteren Begriffsverständnis ausgeht, zeigt sich auch an deren Erwägungsgrund Nr. 1, wonach der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen und so letztlich den Umweltschutz zu verbessern, sowie insbesondere an Erwägungsgrund Nr. 10, wonach die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahingehend präzisiert werden sollte, "dass Informationen jeder Form (...) erfasst werden(...)". In Übereinstimmung mit diesem weiten Begriffsverständnis ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.02.2024 – 10 C 1.22 –, juris Rn. 14 und vom 21.02.2008 – 4 C 13.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014 – 10 S 2043/14 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 – 12 B 23.07 –, juris Rn. 44; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 2 UIG Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG ist nicht zu differenzieren zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen. Das Kriterium hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie(n) gefunden und ist deshalb zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 – 4 C 13.07 –, juris Rn. 13, OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 54). Weiter wird auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (BVerwG, Urteil vom 29.02.2024 – 10 C 1.22 –, juris zum Maßnahmen-Begriff; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 56 m.w.Nachw.). Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck – wenn auch nicht der Hauptzweck – der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 58 m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen, genügt für die vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsprognose die Möglichkeit einer Auswirkung der Maßnahme auf Umweltbestandteile oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf allerdings nicht nur eine theoretische oder fernliegende sein. Damit reicht nicht jeder potentielle, aber entfernte Wirkungszusammenhang aus. Hierdurch wird der Zugangsanspruch konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 29.02.2024 – 10 C 1.22 –, juris Rn. 15 m.w.Nachw.). Auf eine mögliche Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren, also auf eine negative oder schädigende Auswirkung, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 – 10 C 2.21 –, juris Rn. 15 f.). Dass eine "Auswirkung"", abgesehen von den besonderen Umständen eines Einzelfalls, eine neutral – also positiv oder negativ – zu bewertende Veränderung des Zustands eines Umweltbestandteils ist, ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der historischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Umweltinformationsrichtlinie. Setzte Art. 2 lit. a der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG noch Informationen über Maßnahmen voraus, die den Zustand der dort genannten Umweltbestandteile beeinträchtigen oder beeinträchtigen konnten, hat der Unionsgesetzgeber diese Einschränkung in Art. 2 Nr. 1 lit. c RL 2003/4/EG nicht übernommen. Dies entspricht der Zielsetzung, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gegenüber der Vorgängerrichtlinie zu erweitern (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 2 der RL 2003/4/EG). Dieses Begriffsverständnis wird dadurch bestätigt, dass Art. 2 Nr. 1 lit. e RL 2003/4/EG auch Kosten/Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert (BVerwG, Urteil vom 29.02.2024 – 10 C 1.22 –, juris Rn. 16 m.w.Nachw.). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar; dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 62). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a und zusätzlich lit. b UIG. Die Anlagetätigkeit der Beklagten hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren. So erwirbt die Beklagte u.a. Anteile von Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit sich in unterschiedlicher Form mindestens wahrscheinlich u.a. auf den Zustand der Umweltbestandteile "Luft und Atmosphäre" auswirken. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Aus Publikationen der Beklagten geht hervor, dass sie selbst annimmt, dass sie u.a. über die Auswahl der jeweiligen Anlagen diese Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren auch steuern kann und sie ist nach eigenem Bekunden auch gewillt dies zu tun. Darüber hinaus und zusätzlich erlangt die Beklagte als Aktionärin von Unternehmen eine Miteigentümerposition, die es ihr ermöglicht etwa über die Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung auf Unternehmen hinsichtlich der Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten einzuwirken. Auch insoweit besteht bei der Beklagten nach eigenem Bekunden die Absicht, dies zu tun. Beispielsweise wird im VBL-Geschäftsbericht 2018 (Lagebericht) auf S. 54 ausgeführt, dass die Beklagte in Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien einen "doppelten Ansatz" verfolgt, um u.a. ihrer ökologischen Verantwortung als Kapitalanleger gerecht zu werden. Hierin verweist die Beklagte ausdrücklich darauf, dass sie als Aktionär Miteigentümer eines Unternehmens ist und über Stimmrechte auf der Hauptversammlung verfügt; sie habe einen sogenannten "Engagementansatz" mit dem Ziel entwickelt, bei im Portfolio befindlichen Unternehmen mit kritischen Geschäftsaktivitäten den Einfluss als Aktionär zu nutzen, um diese in direktem Dialog zu einer nachhaltigen und verantwortlichen Wirtschaftsweise zu bewegen. Ausdrücklich führt die Beklagte hierin weiter aus, sie setze sich im Rahmen dieses Engagementprozesses für die unterschiedlichen Belange u.a. aus den Bereichen Umwelt und Klima ein. Die aktive Steuerungsmöglichkeit im Umweltbereich direkt bei der Kapitalanlage selbst ergibt sich u.a. aus dem VBL-Geschäftsbericht 2021 (Nachhaltigkeitsbericht) S. 80 f., danach schließt die Beklagte seit Dezember 2021 sämtliche Investition in Unternehmen aus, die über ein überwiegend kohlebasiertes Geschäftsmodell verfügen; dies schließe Bergbau, Transport und Verbrennung mit ein. Innerhalb des Anlageportfolios hat die Beklagte ferner beschlossen, u.a. in Green, Social und Sustainable Bonds zu investieren; die enthaltenen Green Bonds zielen nach eigenen Angaben der Beklagten insbesondere auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen ab. Nach dem Bericht für das Geschäftsjahr 2021 hat die Beklagte die Umsetzung ihres Engagements auf einen Nachhaltigkeitsdienstleister ausgelagert, um die Stimmrechte zu bündeln und die Wirkung des Engagements zu erhöhen. Aus diesem Bericht geht ferner hervor, dass die Beklagte mit ihren "Engagement-Aktivitäten" auch Wirkungen erzielt habe, hiernach habe insbesondere im Bereich der CO2-Reduktion bei einigen Unternehmen eine Anpassung der zugrundeliegenden Klimastrategie erzielt werden können. Danach steht zur Überzeugung der Kammer nicht nur fest, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG handelt, sondern zusätzlich auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG einschlägig ist, da es hierbei für das Merkmal des Bezweckens des Schutzes von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nicht darauf ankommt, dass es sich um den Hauptzweck handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 58 m.w.Nachw.). Entsprechend spielt es keine Rolle, dass der Hauptzweck der Beklagten die Vermögensmehrung ist und im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie auch noch weitere Belange aus dem Bereich Soziales oder Unternehmensführung Berücksichtigung finden. 2.1.5. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der begehrten Information u.a. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Ablehnungsgrund setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsgeheimnis oder ein Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Die Beklagte kann grundsätzlich geltend machen, dass durch die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Umweltinformationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (hierzu unter 2.1.5.1.). Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (hierzu unter 2.1.5.2.). Dem vom Kläger begehrten Informationszugang steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insoweit nicht entgegen, wie die Beklagte gemäß den §§ 33 bis 47 WpHG einer Mitteilungspflicht unterlag und diesen Pflichten nachgekommen ist (hierzu unter 2.1.5.3.). Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen kann, hat sie als informationspflichtige Stelle eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung vorzunehmen; dies ist bislang noch nicht erfolgt (hierzu unter 2.1.5.4.). 2.1.5.1. Informationen über die Anlagetätigkeit der Beklagten können grundsätzlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darstellen. Als "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" werden "alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat" (so BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03 –, juris). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 50). Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2016 – OVG 12 N 20/15 –, BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 23.05.2011 – 8 B 1729/10 –, juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 2 K 167/11 –, juris Rn. 101). Auch eine privatrechtlich handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 90; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2015 – OVG 12 N 88/13 –, juris Rn. 21; Urteile vom 12.02.2015 – OVG 12 B 13/12 –, juris und vom 02.10.2007 – OVG 12 B 11/07 und OVG 12 B 12/07 –, juris Rn. 24 und 36; VG Berlin, Urteil vom 29.01.2024 – 2 K 41/23 –, juris Rn. 38). Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen; entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 91). Die Beklagte nimmt vorliegend wie ein privater Dritter am Kapitalmarkt teil. Insoweit besteht die Gefahr, dass eine bei Wettbewerbern bekanntgewordenen Anlagestrategie der Beklagten nachteiligen Einfluss auf deren Marktposition, insbesondere auf deren Erwerbs- oder Veräußerungschancen, haben kann (vgl. die Antwort vom 15.05.2019 auf eine parlamentarische Anfrage zu konkreten Investments der Beklagten in BT-Drucks. 19/10441, S. 14 f.). Die Beklagte kann daher grundsätzlich geltend machen, dass einzelne Informationen, die vorliegend im Streit stehen, (weiterhin) Wettbewerbsrelevanz haben. 2.1.5.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Informationen über Emissionen im Sinne der RL 2003/4/EG weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 – C-442/14 –, juris Rn. 85 ff.). Der Begriff "Umweltinformationen über Emissionen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ist informationsrechtlich und nicht immissionsschutzrechtlich zu bestimmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 51). Hierunter fallen alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 54). Zusätzlich zu den Informationen über Emissionen als solche, das heißt die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, werden auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt erfasst. Aufgrund der Ziele der RL 2003/4/EG muss die Öffentlichkeit nicht nur Zugang zu den Informationen über Emissionen als solche haben, sondern auch zu den Informationen über die mehr oder weniger langfristigen Folgen dieser Emissionen auf den Zustand der Umwelt. Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt ist auch darin zu verstehen, wie die Umwelt von Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 2.20 –, juris Rn. 28 m.w.Nachw.). Demgegenüber werden von dem Begriff der Umweltinformationen über Emissionen Vorgänge vor einer Freisetzung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art in die Umwelt nicht erfasst; dies gilt etwa für Informationen über Vorgänge innerhalb einer Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe (erst) entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 40; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, § 8 UIG Rn. 46b). Nach diesem Maßstab fallen die Informationen über die Anlagetätigkeit der Beklagten nicht unter den Begriff der Umweltinformationen über Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Hierbei handelt es sich weder um Informationen über die Freisetzung von Emissionen als solche noch um Informationen über die Folgen von Emissionen auf den Zustand der Umwelt. 2.1.5.3. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG greift tatbestandlich nur, "soweit" durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Soweit die Beklagte bereits aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen informationspflichtig ist, kann ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris). Eine entsprechende Informationsplicht besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagetätigkeit der Beklagten im Rahmen der Mitteilungspflichten aus dem Wertpapierhandelsrecht gemäß §§ 33 bis 47 WpHG. Die Regelungen dienen dazu, das Anlegerpublikum auf dem Kapitalmarkt darüber in Kenntnis zu setzen, wer und in welcher Höhe über bedeutende Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft (Emittenten) verfügt oder imstande ist, sich diese zu verschaffen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), dies unverzüglich u.a. dem Emittenten mitzuteilen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Habls. 1 WpHG hat ein Inlandsemittent u.a. Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen. Soweit die hier streitgegenständlichen Informationen Meldepflichten nach §§ 33 bis 47 WpHG ausgelöst haben und die Beklagte diesen nachgekommen ist, kann die Beklagte sich nicht (mehr) darauf berufen, mit der Bekanntgabe der Informationen würden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zugänglich gemacht. Diese Informationen sind bereits allgemein zugänglich. Weiter ist auszuführen, dass die insoweit erfassten (Umwelt-)Informationen damit nicht bereits auf andere, leicht zugängliche Art im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG dem Kläger zur Verfügung stehen. Aus der Gesamtsystematik des Umweltinformationsgesetzes ergibt sich, dass der in § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG geregelte Fall nur den durch die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle anderweitig eröffneten Informationszugang erfasst (vgl. Götze in Götze/Engel, UIG, 1. Auflage 2017, § 3 Rn. 19). Die Veröffentlichungspflicht im Rahmen der §§ 33 bis 47 WpHG trifft demgegenüber die Emittenten der Wertpapiere, nicht die vorliegend nach dem Umweltinformationsgesetz informationspflichtige Beklagte. Die Beklagte kann den Kläger daher nicht darauf verweisen, diese Informationen bei einzelnen Emittenten abzurufen. 2.1.5.4. Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen kann, hat sie als informationspflichtige Stelle eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung vorzunehmen; dies ist bislang noch nicht erfolgt. Soweit ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis besteht und – wie hier – keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, führt dies im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes – anders als beim Informationsfreiheitsgesetzt, vgl. § 6 Satz 2 IFG – nicht grundsätzlich zur Ablehnung des Anspruchs. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen. Diese durch die informationspflichtige Stelle vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 20.01.2021 – C-619/19 –, juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 22.03.2022 – 10 C 2.21 –, juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte noch keine Abwägung vorgenommen, da sie – rechtsirrig – davon ausgegangen ist, nicht von den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes erfasst zu sein. Dies gebietet es, hier die Grundsätze des sog. steckengebliebenen Verfahrens (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 – 4 B 179.97 –, juris Rn. 3) entsprechend anzuwenden und der Beklagten in Rahmen eines Bescheidungsurteils gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufzugeben, die ausstehende Abwägungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Bei der von der Beklagten danach vorzunehmenden Abwägung ist die weitreichende Zielsetzung der dem Umweltinformationsgesetz zugrunde liegenden Umweltinformationsrichtlinie, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern, zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgründe Nrn. 1 und 2 der RL 2003/4/EG sowie BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 2.20 –, juris Rn. 33 und Teilurteil vom 08.05.2019 – 7 C 28.17 –, juris Rn. 32). Hiernach ist für die Abwägung u.a. maßgeblich, dass der Kläger nicht in erster Linie eigene Interessen verfolgt (für eine Verfolgung eigener Interessen vgl. etwa die Klägerin im Fall BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 63), sondern gerade auch in seiner Eigenschaft als Journalist die vorliegende Klage erhoben hat. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller mithin ein Interesse, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Als Journalist kommt ihm die Funktion als "public watchdog" zu, indem durch Veröffentlichung entsprechender Informationen der hier angestrebte freie Meinungsaustausch angestoßen, gefördert und gestärkt wird. Weiter hat die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung einzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG geschützt werden, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Betroffenen nachteilig zu beeinflussen (vgl. hierzu bereits unter 2.1.5.1.). Ob und ggf. welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Betroffenen zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – OVG 12 B 11.07 –, juris, Rn. 26). Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offen gelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 55 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 43; Louis, NuR 2013, 77 [87]). Erforderlich ist insoweit mindestens, dass die informationspflichtige Stelle plausibel und nachvollziehbar darlegt, weshalb im Falle eines Bekanntwerdens nachteilige Wirkungen im Wettbewerb zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 43 m.w.Nachw.). Weiter ist maßgeblich, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse einer zeitlichen Grenze unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf eine Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 2.20 –, juris Rn. 26, Teilurteil vom 08.05.2019 – 7 C 28.17 –, juris Rn. 32; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-15/16 –, juris Rn. 57). Aber auch im Übrigen gilt, dass eine solche Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nur für den Zeitraum gelten kann, in dem der jeweilige Schutz noch gerechtfertigt ist (vgl. für interne Mitteilungen: EuGH, Urteil vom 20.01.2021 – C-619/19 –, juris Rn. 64). Die Beklagte wird entsprechend zu prüfen haben, ob hinsichtlich der einzelnen Informationen über ihre Anlagepositionen noch ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Dies kann etwa entfallen sein, weil entsprechend der eigenen Ankündigung Anlagen in z.B. kohlebasierte Geschäftsmodelle zwischenzeitlich aufgegeben wurden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten werden diese Maßstäbe nicht durch die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Veröffentlichung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik modifiziert. 2.2. Dem Kläger steht aus dem Informationsfreiheitsgesetz kein weitergehender Anspruch auf die beantragten Informationen zu. Insbesondere schließt hier ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis den Auskunftsanspruch – vorbehaltlich einer Einwilligung des Betroffenen – aus, § 6 Satz 2 IFG (vgl. hierzu 2.1.5.4.; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 12/13 –, juris Rn. 30; Schoch, ZGI 2023, 251 [253]). Nach § 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. 2.3. Soweit der Kläger über den Bescheidungsausspruch (vgl. 2.1.5.4.) hinaus die Verpflichtung der Beklagten beantragt hat, war die Klage abzuweisen. 2.4. Im Tenor der Entscheidung bedurfte es keiner Aufhebung der Mitteilungen der Beklagten vom 25.07.2022 und vom 16.08.2022. Bei den Mitteilungen handelt es sich nicht um entgegenstehende Bescheide. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Informationszugang gerade nicht beschieden, sondern bewusst lediglich die Information erteilt, sie unterfalle – nach ihrer Auffassung – nicht den einschlägigen Regelungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen; mangels Hoheitsbefugnis könne sie keine Verwaltungsakte erlassen. Damit hat die Beklagte keine Bescheide erlassen, die in Bestandskraft erwachsen und der vorliegenden Entscheidung entgegenstehen könnten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Maß des jeweiligen Unterliegens, den das Gericht mit ein Fünftel beim Kläger und vier Fünftel bei der Beklagten ansetzt. 4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG endgültig auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger begeht von der Beklagten Informationen zu dem Anlagenportfolio der von ihr betriebenen Pflichtversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Der Kläger ist freier Journalist sowie Projektleiter der von der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. betriebenen Internetplattform "FragDenStaat". Die Beklagte ist gemäß § 1 ihrer Satzung (VBLS) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe. Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, vgl. § 2 VBLS. Sie ist die größte Zusatzversorgungskasse für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und verwaltet einen Bilanzwert in der Größenordnung eines zweistelligen Milliardenbetrags. Mit E-Mail vom 01.07.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) die Übersendung einer Aufstellung der einzelnen Bestände des Portfolios der "VBLklassik" zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 25.07.2022 den vom Kläger begehrten Informationszugang zu ihren Investments mit der Begründung ab, sie nehme keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Ihre Aufgabe sei es den Angestellten im öffentlichen Dienst im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Altersversorgung zu leisten. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und ihren Versicherten sowie den beteiligten Arbeitgebern sei ausschließlich privatrechtlicher Natur. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.07.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Auskunftspflicht unabhängig von der behördlichen Handlungsform bestehe. Entscheidend sei, dass die Beklagte nach § 1 Satz 1 VBLS eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sei und der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehe. Mit Schreiben vom 16.08.2022 wies die Beklagte das Begehren des Klägers (erneut) zurück und führte zur Begründung aus, sie setze nur die tariflichen Festlegungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte um und sei daher rein privatrechtlich tätig. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern wie beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung oder den gesetzlichen Krankenkassen, den staatliche Aufgaben auf Grundlage der Sozialgesetzbücher zugewiesen seien, habe die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten keine öffentlich-rechtliche Grundlage. Zudem sei die Beklagte eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach ihrem Zweck und ihrer Organisation lasse sie sich weder in die Bundes- noch in die Landesorganisation einordnen. Da Bund und Länder gleichberechtigte Mitträger der Beklagten seien, könne diese historisch bedingt nicht der Bundesverwaltung zugeordnet werden und nehme zudem keine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahr. Abschließend erklärte die Beklagte, dass es sich bei den Schreiben vom 25.07.2022 sowie 16.08.2022 aufgrund ihrer mangelnden Behördeneigenschaft nicht um Bescheide bzw. Verwaltungsakte handele. Am 06.01.2023 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er sein Informationsbegehren weiter verfolgt. In seiner Begründung führt er aus, die Klage sei nach § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Die Beklagte habe durch Verwaltungsakt über den begehrten Informationszugang zu entscheiden. Sie sei Behörde, weil sie eine Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit sei, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehme. In Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz sei die Beklagte rechtlich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu behandeln, der die Zusatzversorgung Beschäftigter im öffentlichen Dienst als öffentliche Verwaltungsaufgaben übertragen worden und die dem Bund zugeordnet sei. Die Beklagte sei auch eine informationspflichtige "Stelle der Verwaltung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG.Dieser Begriff sowie der Begriff "Behörden" in § 1 Abs. 1 S. 1 IFG entsprächen nach dem Willen des Gesetzgebers dem funktionellen Behördenbegriff in § 1 Abs. 4 VwVfG. Maßgeblich sei danach, dass der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes wie des Informationsfreiheitsgesetzes sich allein auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne beziehe. In diesem Zusammenhang sei der Begriff der Verwaltung grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zur Rechtsetzung und Rechtsprechung zu bestimmen. Entsprechend sei als Behörde jede Stelle anzusehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Bei der Beklagten handele es sich nach dem Zweck ihrer Errichtung und satzungsgemäßen Aufgabe um eine "Stelle der öffentlichen Verwaltung". Weiter sei die Beklagte dem Bund zugeordnet und unterfalle damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 2 finde das UIG Anwendung auf informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Unterscheidung von Bundes- und Landesbehörden richte sich nach der organisatorischen Zuordnung der Behörden. Die Beklagte unterliege gemäß § 3 Abs. 1 VBLS für die Pflichtversicherung (sog. VBLKLassik) sowie die damit zusammenhängenden Bereiche der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Als informationspflichtigen Stelle stehe der Beklagten auch kraft Gesetzes die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt über Informationszugangsbegehren zu entscheiden. Die begehrten Portfolioangaben seien Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 UIG. Die von der Beklagten getätigten Kapitalmarktinvestitionen und gehaltenen Kapitalanlagen seien klimaschutz- bzw. umweltschutzrelevante Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Es sei nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen zu unterscheiden. Ein potentieller Wirkungszusammenhang sei ausreichend, soweit er hinreichend wahrscheinlich sei. Kapitalmarktinvestitionen schafften weltweit die finanzielle Grundlage von CO2 verursachenden Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe. Die Kapitalmarktinvestitionen der Beklagten seien Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, die sich auf Umweltmedien wie etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume auswirkten. Der potentielle Wirkungszusammenhang zwischen den Investitionsmaßnahmen der Beklagten und der kapitalmarktabhängigen Unternehmenstätigkeit von CO2-Emittenten und die hierdurch verursachten Auswirkungen auf die Umweltmedien wiesen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auf. Dies ergäbe sich auch aus den Veröffentlichungen der Beklagten über die Grundsätze ihrer Geldanlagenpolitik. Nach dem Anlagenkonzept der Beklagten sei die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der gesamten Kapitalanlage wesentlicher Bestandteil ihrer strategischen Anlagepolitik und Teil der treuhändischen Verantwortung im Sinne der Versicherten und Arbeitgeber. Dabei solle der Klimawandel eines der dringlichsten Kernthemen sein. Bereits bestehende Investments in Unternehmen mit überwiegend kohlebasierten Geschäftsmodellen würden danach bis zum Ende des Jahres 2025 zurückgeführt. Die Beklagte verfolge nach ihren eigenen Angaben das Ziel, den Einfluss als Aktionär zu nutzen, um die Emittenten zu einer nachhaltigen und verantwortlichen Wirtschaftsweise ihrer Unternehmen zu bewegen, insbesondere zum Klimaschutz. Die Beklagte verweise ausdrücklich auf die Ziele des Weltklimagipfels der Vereinten Nationen 2015 in Paris, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet habe. Es sei das erklärte Ziel der Beklagten bei ihren Investitionen und den von ihr gehaltenen Kapitalanlagen durch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten und Einflussnahme auf die Emittenten einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Das der Kapitalanlagenverwaltung durch die Beklagten zugrunde gelegte Konzept zum Klimaschutz, die verfolgte Strategie der Nachhaltigkeit im Sinne von Environmental, Social and Corporate Governance (ESG) sowie die erstrebte Einflussnahme als Aktionär seien Maßnahmen, die zu dem Zweck des Schutzes von Umweltbestandteilen in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. Soweit die angefragten Portfolioangaben keine Umweltinformationen darstellen sollten, werde der Informationsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes geltend gemacht. Soweit die Beklagte geltend mache durch die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht, sei dieser Schutz von vornherein versagt, soweit die in den streitgegenständlichen Portfoliobeständen befindlichen Aktien und Anleihen bestimmten Publizitätspflichten unterlägen. Es könne kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Informationen bestehen, die Gegenstand kapitalmarktrechtlicher Veröffentlichungspflichten seien. Weiter liege ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stünden, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse habe, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gelte der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen sei bei prognostischer Würdigung nicht geeignet, der Beklagten einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Jedenfalls bestehe ein vorrangiges Informationsinteresse des Klägers und der Öffentlichkeit. Insoweit liege ein Abwägungsmangel vor. Die gebotene Abwägung falle im vorliegenden Fall zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen. Unter anderem seien Investitionen der Beklagten wegen ihrer fraglichen Nachhaltigkeit bereits Gegenstand mehrfach kritischer Medienberichterstattung gewesen; dies betreffe insbesondere den hier (ebenfalls) streitgegenständlichen Anlagezeitraum des Jahres 2021. Auch die vorliegende Klage sei bereits Gegenstand mehrfacher Medienberichterstattung gewesen. Der Kläger sei als freier Journalist tätig, er verfolge sein Informationsbegehren im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit zu publizistischen Zwecken. Er recherchiere zur klima- und umweltschutzrelevanten Nachhaltigkeit staatlicher Investitionsstrategien und Anlagentätigkeiten und beabsichtige hierüber zu publizieren, um einen eigenen Beitrag für die demokratische Meinungsbildung und öffentliche Kontrolle des staatlichen Verwaltungshandelns im Finanzsektor zu leisten. Darüber hinaus erscheine es angesichts des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums fernliegend, dass die nicht mehr marktaktuellen Portfoliobestände massenhaft oder von Investoren mit entsprechenden Anlagevermögen kopiert würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Beklagten höchst unwahrscheinlich sein. Zudem verliere eine etwaige fortbestehende Wettbewerbsrelevanz jedenfalls mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung. Auch habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Informationen trotz ihres Alters unverändert immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide mit Schreiben vom 25.07.2022 und 16.08.2022 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 01.07.2022 durch Überlassung von Ablichtungen, Kopien bzw. Ausdrucken Zugang zu gewähren zu den einzelnen Beständen des Portfolios der "VBLklassik" zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Begründung führt sie aus, die erhobene Verpflichtungsklage sei unstatthaft. Gegenstand der erhobenen Versagungsgegenklage sei die Aufhebung eines ablehnenden und zugleich der Erlass eines stattgebenden Verwaltungsakts. Einen solchen habe die Beklagte hier nicht erlassen können. Sie habe keine hoheitlichen Befugnisse, um einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Beklagte könne nicht Trägerin öffentlich-rechtlicher Befugnisse sein; dies gelte nicht nur im Versicherungsverhältnis gegenüber den Angestellten und Arbeitern, sondern auch für die hier geltend gemachten Ansprüche. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte falle entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter die informationspflichtigen Stellen nach dem Umweltinformationsgesetz sowie dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie nehme keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Weiter stelle nicht jede Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liege, sogleich eine Verwaltungstätigkeit dar. Verwaltungstätigkeit kennzeichne vielmehr, dass sie nach außen gerichtet sei – und die Stelle auch zum außenwirksamen Handeln ermächtigt sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Durch die Formulierung "soweit" in § 2 Abs. 1 UIG und § 1 Abs. 1 S. 2 IFG zeige der Gesetzgeber, dass nicht jeder Bereich einer informationspflichtigen Stelle dem Informationszugang unterliege, sondern es sich auch im jeweiligen Einzelfall um Verwaltungstätigkeit handeln müsse. Dies sei für die Anlagetätigkeit der Beklagten nicht der Fall. Der satzungsmäßige Zweck der Beklagten sei es, den Beschäftigten der an ihr Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dabei handele es sich insgesamt eindeutig um eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Vermögensanlage erfolge zudem nur zu dem Zweck, die Versorgungsbeiträge sicher und rentabel zu verwenden, um auch zukünftig die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sicherstellen zu können. Es gehe damit allein um die Mehrung des Vermögens, das aus der Versicherung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes folge. Auch wenn man der Auffassung des Klägers folge, sei das Umweltinformationsgesetz bzw. das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf sie anwendbar. Es läge ein Fall der sogenannten Mischverwaltung vor, bei der hier keine klare Trennung zwischen Bundes- und Landesanteil erfolgen könne, womit sowohl eine Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes bzw. des Umweltinformationsgesetzes auf Bundes- als auch auf Landesebene ausscheide. Denn bei Bund-Länder-Einrichtungen bestehe eine Informationspflicht jeweils nur, soweit dem Bund oder Land ein selbständiger Organisationsteil zukomme. Sei eine solche Zuordnung demgegenüber nicht möglich, führe dies dazu, dass sowohl die Anwendung des Bundes- als auch des Landesrechts ausscheide. Unbeachtlich sei dabei, dass sie der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehe. Hierin sei keine Unterwerfung der Länder unter die Aufsicht des Bundes zu sehen. Vielmehr sei diese Ausgestaltung historisch bedingt. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits nicht dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes unterliege, scheide dieses Gesetz jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handele. Zwar sei hier grundsätzlich ein weites Verständnis anzulegen, wonach auch mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt umfasst sein könnten. Allerdings müsse eine gewisse Erheblichkeit der dokumentierten Aktivitäten erkennbar sein. Denn das Umweltinformationsgesetz gewähre kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG fordere darüber hinaus ein zielgerichtetes Handeln der informationspflichtigen Stelle. Der Schutz der Umweltbestandteile müsse "bezweckt" werden. Dies treffe auf die Kapitalanlage der Beklagten nicht zu. Es sei zwar zutreffend, dass die Beklagte bei ihren Anlageentscheidungen auch Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtige; dies aber nicht zu dem Zwecke, die Umwelt zu schützen oder zu verbessern, sondern ausschließlich unter Risikoaspekten. Dabei betrachte die Beklagte Nachhaltigkeitsrisiken – die keineswegs ökologischer Art sein müssten, sondern sich auch aus sozialen Fragestellungen, etwa Menschenrechtsverletzungen ergeben könnten – nicht als separate Risikoart, sondern als Faktor, der zur Wesentlichkeit anderer Risikoarten wie zum Beispiel dem Kredit- oder Marktrisiko beitrage. Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie in der Anlagepolitik der Beklagten sei damit ausschließlich, das verwaltete Portfolio gegen Verluste abzusichern. Allein der Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Anlage auch Nachhaltigkeitsaspekte aus Risikogesichtspunkten berücksichtige, könne danach nicht ausreichen, zumal die Beklagte nach den von ihr aufgestellten Kriterien nicht gezielt nur in nachhaltige Aktien und Anleihen investiere, sondern dies nur einen Teil der zu beachtenden Risikoaspekte darstelle. Die, zumindest in geringem Maße, notwendige Erheblichkeit für die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG benannten Umweltbestandteile sei nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Informationszugang sei jedenfalls nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, die mangels Einwilligung nicht offenzulegen seien. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liege bereits dann vor, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulasse. Die Regelung sei auch für die öffentliche Hand einschlägig, soweit diese in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnähmen. Bei Offenbarung der hier begehrten Informationen seien negative Auswirkungen auf die Stellung der Beklagten am Markt zu befürchten. Es bestehe die reelle Gefahr, dass die konkrete Anlagestrategie der Beklagten imitiert und damit die Gewinnchancen bei Anlage in den Aktien- und Anleihemärkten geschmälert würden. Entsprechend habe das Bundesfinanzministerium auf eine vergleichbare parlamentarische Anfrage die Antwort als "VS – vertraulich" eingestuft und an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übersandt, wo sie nur nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden könne. Im Übrigen sähen die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Veröffentlichung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik ausdrücklich vor, dass die Einrichtungen dem Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnissen gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG, Rechnung tragen würden. Dies gelte beispielsweise in Bezug auf die Granularität von Daten oder bei der Beschreibung von vertraulichen Prozessen. Die Regelungen würden auch für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen wie die Beklagte gelten. Der Gesetzgeber gestehe den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Blick auf die Erfüllung ihrer treuhänderischen Verantwortung gegenüber Versicherten und Rentenberechtigten zu, dass sie keine detaillierten Daten und Informationen zum Anlageportfolio offenlegen müssten, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen seien oder nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die elektronische Gerichtsakte verwiesen.