Beschluss
10 S 2043/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach dem Umweltinformationsgesetz kann abgelehnt werden, wenn die begehrten Informationen personenbezogene Daten enthalten und deren Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich beeinträchtigt (§ 9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG i.V.m. § 3 Abs.1 LUIG).
• Ob Umweltinformationen vorliegen, bemisst sich danach, ob die informationspflichtige Stelle sachlich und räumlich über die Daten verfügt; die rechtliche Verfügungsbefugnis ist hierfür nicht entscheidend.
• Das öffentliche Interesse an Bekanntgabe überwiegt nicht stets das Datenschutzinteresse; es bedarf einer konkreten Abwägung, insbesondere wenn ein rechtskräftiger Löschungsanspruch des Betroffenen vorliegt.
• Ein Zugang zu Daten, die unter einer spezifischen Zweckbindung erhoben wurden und deren Löschung angeordnet ist, würde diese Zweckbindung entwerten und kann das Geheimhaltungsinteresse verstärken.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen überwiegenden Datenschutz- und Löschungsinteresses • Eine einstweilige Anordnung nach dem Umweltinformationsgesetz kann abgelehnt werden, wenn die begehrten Informationen personenbezogene Daten enthalten und deren Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich beeinträchtigt (§ 9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG i.V.m. § 3 Abs.1 LUIG). • Ob Umweltinformationen vorliegen, bemisst sich danach, ob die informationspflichtige Stelle sachlich und räumlich über die Daten verfügt; die rechtliche Verfügungsbefugnis ist hierfür nicht entscheidend. • Das öffentliche Interesse an Bekanntgabe überwiegt nicht stets das Datenschutzinteresse; es bedarf einer konkreten Abwägung, insbesondere wenn ein rechtskräftiger Löschungsanspruch des Betroffenen vorliegt. • Ein Zugang zu Daten, die unter einer spezifischen Zweckbindung erhoben wurden und deren Löschung angeordnet ist, würde diese Zweckbindung entwerten und kann das Geheimhaltungsinteresse verstärken. Der Antragsteller begehrte Zugang zu Sicherungskopien von E-Mail-Account-Daten des ehemaligen Ministerpräsidenten M., soweit sie umweltbezogene Informationen aus J.2010 bis M.2011 enthalten. Das Staatsministerium hatte den Zugang abgelehnt; die Hauptsacheklage ist noch anhängig. Der Beigeladene hat rechtskräftig einen Löschungsanspruch für diese Dateien erlangt. Vor diesem Hintergrund beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz, um Löschung bis zur Entscheidung zu verhindern oder die Überlassung an das Landesarchiv unter Rückgabebedingung zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Behörde die Dateien nicht mehr innehabe bzw. der Hilfsantrag antragsbefugtkeitsrechtlich scheitere. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt (§§146,147 VwGO). • Vorliegen von Umweltinformationen: Maßgeblich ist, ob die informationspflichtige Stelle die Daten tatsächlich im räumlichen Verfügungsbereich hat; eine endgültige Entscheidung, ob es sich um Umweltinformationen handelt, war nicht erforderlich. • Personenbezogene Daten: Die E-Mail-Postfach-Daten sind personenbezogene Daten i.S.d. §3 Abs.1 LDSG, weil sie Einzelangaben zu sachlichen Verhältnissen des Betroffenen (Kommunikation) enthalten. • Erhebliches Geheimhaltungsinteresse: Die Bekanntgabe würde das Interesse des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, zumal ihm aufgrund §23 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §15 Abs.4 LDSG ein Löschungsanspruch zusteht; dieser datenschutzrechtliche Anspruch hat erhebliches Gewicht und stützt das Geheimhaltungsinteresse auch grundrechtlich. • Abwägung mit öffentlichem Interesse: §9 Abs.1 Satz1 Nr.1 UIG erlaubt zwar eine Abwägung zugunsten der Bekanntgabe bei überwiegendem öffentlichen Interesse; hier überwog das öffentliche Informationsinteresse nicht, weil das Begehren primär Aufklärung von politischem Handeln (‚Schwarzer Donnerstag‘) und nicht vorrangig Umweltschutzzwecken diente. • Spezialrechtliche Wirkung: Das Umweltinformationsrecht verdrängt das Datenschutzrecht nicht im Ergebnis; es begründet keine neue Zweckbefugnis, die einem bestehenden Löschungsanspruch entgegenstünde. Eine Weitergabe würde die unter §15 Abs.4 LDSG bestehende Zweckbindung entwerten. • Hilfsantrag: Mangels Anspruch auf Bekanntgabe besteht auch kein Anspruch, die Übernahme durch das Landesarchiv unter Rückgabebedingungen sicherzustellen. • Verhältnis zu Unionsrecht: Die Umweltinformationsrichtlinie gestattet den Schutz personenbezogener Daten und verlangt eine einzelfallbezogene Abwägung; daher besteht kein zwingender unionsrechtlicher Anspruch auf Offenlegung in diesem Fall. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf einstweiligen Zugang zu den beantragten E-Mail-Dateien, weil es sich um personenbezogene Daten handelt und das Geheimhaltungs- und Löschungsinteresse des Betroffenen das Bekanntgabeinteresse überwiegt. Eine Weitergabe würde die spezifische Zweckbindung der Datenerhebung und den rechtskräftig festgestellten Löschungsanspruch entwerten. Auch der Hilfsantrag auf Sicherstellung der Verfügbarkeit durch das Landesarchiv ist unbegründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.