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Beschluss

19 K 1524/22

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Inland beabsichtigter Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Einreise kann eine ursprünglich visumsfreie Einreise nicht rückwirkend rechtfertigen. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Berufsausbildung nach § 16a AufenthG ist ein bindender Ausbildungsvertrag erforderlich; Vorverträge oder bloße Garantien genügen nicht. • Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist grundsätzlich rechtmäßig; eine im Tenor bedingte automatische Verlängerung bei „Verstößen gegen die Rechtsordnung" ist intransparent und offensichtlich rechtswidrig. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nur in engen Grenzen anzuordnen; im konkreten Fall ist nur die bedingte Verlängerung des Einreiseverbots aufschiebend zu wirken.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen bedingte Verlängerung des Einreiseverbots • Ein im Inland beabsichtigter Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Einreise kann eine ursprünglich visumsfreie Einreise nicht rückwirkend rechtfertigen. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Berufsausbildung nach § 16a AufenthG ist ein bindender Ausbildungsvertrag erforderlich; Vorverträge oder bloße Garantien genügen nicht. • Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist grundsätzlich rechtmäßig; eine im Tenor bedingte automatische Verlängerung bei „Verstößen gegen die Rechtsordnung" ist intransparent und offensichtlich rechtswidrig. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nur in engen Grenzen anzuordnen; im konkreten Fall ist nur die bedingte Verlängerung des Einreiseverbots aufschiebend zu wirken. Der brasilianische Antragsteller reiste im September 2021 nach Deutschland ein und beantragte im Oktober 2021 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und ergänzend zur Teilnahme an einem Sprachkurs. Die Ausländerbehörde lehnte mit Verfügung vom 16.03.2022 die Erteilung ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte bei Nichtausreise Abschiebung sowie ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot an; ferner enthielt der Tenor eine Klausel, die die Verbotsdauer bei Verstößen gegen die Rechtsordnung verlängern sollte. Der Antragsteller legte u.a. eine Vorvereinbarung und eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes vor; die Bundesagentur für Arbeit verweigerte jedoch die Zustimmung mangels unterschriebener Ausbildungsvertrags. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; die Behörde beantragte Ablehnung. Das Gericht prüfte insbesondere Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Anspruchsvoraussetzungen der §§ 16a, 16f AufenthG, die visumsrechtliche Lage und die Zulässigkeit der bedingten Verlängerung des Einreiseverbots. • Antragsumfang: Antrag richtete sich teils auf Sicherung des Titelerteilungsverfahrens, teils auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ausreiseaufforderung/Einreiseverbot. • Keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG: Der Aufenthalt war nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3, weil bei Einreise bereits Erwerbstätigkeit in Form einer betrieblichen Ausbildung beabsichtigt war und deshalb ein Visum erforderlich gewesen wäre. • § 41 Abs. 2 AufenthV nützt nicht, wenn bei Einreise Erwerbstätigkeit (auch Berufsausbildung) beabsichtigt war; ein späterer Zweckwechsel im Inland kann die Privilegierung nicht rückwirkend begründen. • Verbalnote/Anlage A und § 16 AufenthV greifen nicht, da der beabsichtigte Aufenthaltszweck Arbeitnehmertätigkeit/Ausbildung ist und damit der visumsfreien Einreise keine Anwendung zukommt. • Keine Anordnungsansprüche für einstweilige Sicherung des Titelerteilungsverfahrens (§ 123 VwGO): Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 16a oder des § 16f AufenthG erfüllt sind, insbesondere fehlt ein rechtsverbindlicher Ausbildungsvertrag nach § 10 BBiG und die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. • § 16f AufenthG greift nicht für Integrationskurse; Integrationskurse sind nicht als Intensivsprachkurse im Sinn des § 16f anzusehen, da der Orientierungsteil nicht der vorrangige Spracherwerb ist. • Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist sind voraussichtlich rechtmäßig; öffentliche Vollzugsinteressen überwiegen gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. • Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ist in der Hauptsache voraussichtlich rechtmäßig; die konkrete Fristwahl liegt im zulässigen Ermessen. • Offensichtlich rechtswidrig ist jedoch die Regelung im Tenor, wonach die Verbotsdauer bei ‚Verstößen gegen die deutsche Rechtsordnung’ automatisch verlängert wird; die Regelung ist unklar, rechtlich nicht zulässige Konstruktion und verletzt Bestimmtheitsanforderungen. • Folgerung: Nur hinsichtlich der in Nr.5 Satz 2 des Bescheids enthaltenen bedingten Verlängerung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; insoweit überwiegt das Suspensivinteresse. Der Antrag hatte nur teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde ausschließlich für die Regelung in Nr. 5 Satz 2 (bedingte Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Verstößen gegen die Rechtsordnung) angeordnet; der übrige Antrag wurde abgelehnt. Begründend führte das Gericht aus, dass der Aufenthalt des Antragstellers bei Einreise nicht im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig war, weil er bereits eine betriebliche Ausbildung verfolgte und daher das Visumverfahren erforderlich war; ferner fehlte ein verbindlicher Ausbildungsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass die Voraussetzungen der §§ 16a, 16f AufenthG nicht glaubhaft erfüllt wurden. Die Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist und das einreisebezogene Verbot sind überwiegend voraussichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; allein die unbestimmte, automatische Verlängerung der Verbotsdauer ist offensichtlich rechtswidrig und wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.