Urteil
19 K 4230/21
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0227.19K4230.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren Sicherheit (hier: internationaler Betäubungsmittelhandel) und dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer aufgrund Erkrankung besonders betreuungsbedürftigen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit.(Rn.40)
2. Immer dann, wenn einer der in Art 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bezeichneten Belange im Rahmen einer Abwägung mit den für eine Aufenthaltsbeendigung streitenden öffentlichen Belangen dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung sich insbesondere im Lichte der Grundrechte des Betroffenen oder seines Kindes, wie sie in Art 4, 7 und 24 Abs 2 und 3 GRCh (juris: EUGrdRCh) verankert sind, als unverhältnismäßig erweist, steht dieser Belang aus Art 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bereits dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen.(Rn.70)
3. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer von mehr als fünf Jahren darf allein mit spezialpräventiven Erwägungen begründet werden.(Rn.103)
4. Die Anwendung des Art 2 Abs 2 Buchst b RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (opt-out-Regelung) setzt jedenfalls voraus, dass die betroffenen Personen aufgrund einer an die strafgerichtliche Verurteilung anknüpfende Ausweisung ausreisepflichtig wurden. Die Norm bezieht sich nicht auf diejenigen Personen, die unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren. (Rn.104)
Tenor
Das in Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt fünf Sechstel, der Beklagte ein Sechstel der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren Sicherheit (hier: internationaler Betäubungsmittelhandel) und dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer aufgrund Erkrankung besonders betreuungsbedürftigen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit.(Rn.40) 2. Immer dann, wenn einer der in Art 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bezeichneten Belange im Rahmen einer Abwägung mit den für eine Aufenthaltsbeendigung streitenden öffentlichen Belangen dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung sich insbesondere im Lichte der Grundrechte des Betroffenen oder seines Kindes, wie sie in Art 4, 7 und 24 Abs 2 und 3 GRCh (juris: EUGrdRCh) verankert sind, als unverhältnismäßig erweist, steht dieser Belang aus Art 5 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bereits dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen.(Rn.70) 3. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer von mehr als fünf Jahren darf allein mit spezialpräventiven Erwägungen begründet werden.(Rn.103) 4. Die Anwendung des Art 2 Abs 2 Buchst b RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (opt-out-Regelung) setzt jedenfalls voraus, dass die betroffenen Personen aufgrund einer an die strafgerichtliche Verurteilung anknüpfende Ausweisung ausreisepflichtig wurden. Die Norm bezieht sich nicht auf diejenigen Personen, die unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren. (Rn.104) Das in Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2021 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt fünf Sechstel, der Beklagte ein Sechstel der Kosten des Verfahrens. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft sowohl bezogen auf die Ausweisung, das auf sie bezogene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Abschiebungsandrohungen – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 des angegriffenen Bescheids einschließlich der Ausreisefristsetzung – und des abschiebungsbezogenen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Denn nicht nur die Ausweisung selbst und die Abschiebungsandrohungen sind belastende Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind. Auch die beiden Einreise- und Aufenthaltsverbote sind einheitliche, in sich nicht teilbare belastende Verwaltungsakte. Ein etwaiger Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (BVerwG, Urteile vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10 – zum abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot – und vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – InfAuslR 2022, 271 Rn. 19 – zum ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot). B. Die Klage ist hinsichtlich der Ausweisung unbegründet (I.). Auch die Androhung der Abschiebung aus der Haft ist rechtmäßig (II.). Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung für den Fall der Haftentlassung (III.). Das bezogen auf die Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Es verletzt den Kläger in seinen Rechten (IV.). Das weiter verfügte, auf eine Abschiebung bezogene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich hier allerdings als rechtmäßig (V.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ist jeweils derjenige der mündlichen Verhandlung der Kammer (für die Ausweisung und die beiden verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – InfAuslR 2022, 271 Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 – VBlBW 2022, 230 (231); für die Abschiebungsandrohung: BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 Rn. 13). Daher kommt das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847), zur Anwendung. I. Die Ausweisungsverfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – InfAuslR 2022, 271 Rn. 26). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung i. S. v. § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Es muss bei der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG berücksichtigt werden, dass es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht, bedarf (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – BVerwGE 157, 325 Rn. 26). 2. Zutreffend sind im angegriffenen Bescheid die bestehenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen festgestellt worden (a). Ebenfalls ist zu Recht die erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht worden; der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (b). Die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG ergibt hier, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG überwiegt (c), so dass sich die getroffene Ausweisungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist. a) Der Kläger hat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht (aa); ihm kommt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu (bb). aa) Der Kläger erfüllt aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht ... den Tatbestand des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer u. a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen wird dieser Tatbestand deutlich hinsichtlich der Strafhöhe und des Erfordernisses vorsätzlicher Straftaten erfüllt. Der Umstand, dass die abgeurteilten Taten und auch das Strafurteil selbst dazu führen, dass weitere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt sind (nämlich Abs. 1 Nr. 1b; Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3), führt nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 11 S 393/16 – InfAuslR 2016, 281; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 20). bb) Dem Kläger kommt das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu. (1) Nach dieser Vorschrift besteht ein solches, wenn die betroffene Person mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Ein Ausländer, der sich in Haft befindet, kann sich auf dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse berufen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2023, § 55 AufenthG Rn. 46). (2) So liegt der Fall hier. Zwar hält sich der Kläger – anders als zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung – schon deswegen nicht mehr mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, weil die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf des 12.02.2021 erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und er keinen Verlängerungsantrag gestellt hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er nicht beabsichtigt, nach Haftentlassung wieder mit seiner über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben und sein Umgangs- und Sorgerecht gemeinsam mit seiner Ehefrau auszuüben. Ausgehend vom Schutzgrund der Norm kommt es hier nämlich nicht darauf an, ob der Ausländer überhaupt einen Aufenthaltstitel besitzt oder sich aus einem sonstigen Grund rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 55 AufenthG Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2022, § 55 AufenthG Rn. 30; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 55 AufenthG Rn. 19). Dass dies zutreffend ist, folgt auch aus der Systematik des § 55 AufenthG, der in Absatz 1 allein in seiner Nr. 4 nicht an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpft und ansonsten einen solchen fordert. Davon, dass der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter beabsichtigen, nach der Haftentlassung wieder gemeinsam als Familie zusammenzuleben, ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers überzeugt. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ebenfalls erfüllt ist, nicht zu einer gesondert zu berücksichtigenden Rechtsposition. Denn die Norm tritt hinter die speziellere Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zurück (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 – 11 S 1389/15 – juris Rn. 83). b) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht vom Kläger weiterhin eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr bezogen auf Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. (1) Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Bayerischer VGH, Urteil vom 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 Rn. 18). Die gerichtliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist auch hinsichtlich solcher Straftaten, deren Begehung in engem Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit standen, kein Indiz für eine weggefallene oder geminderte Wiederholungsgefahr. Zwar ist der mögliche Behandlungserfolg Voraussetzung für die Anordnung (§ 64 Satz 2 StGB). Eine bestehende Wiederholungsgefahr ist indes ebenso eine solche Voraussetzung, was sich aus § 64 Satz 1 StGB ergibt. Vor einer erfolgreichen Beendigung des Maßregelvollzugs kann daher unter keinen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Rückfallgefahr – und damit auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der mit der Abhängigkeit einhergegangenen Straftaten – nicht mehr gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 – 12 S 933/21 – juris Rn.17; OVG Bremen, Beschluss vom 07.102.2022 – 2 LA 49/22 – juris Rn. 23). Regelmäßig wird von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden können, solange die betroffene Person nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem sie sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2022 – 19 ZB 22.1538 – juris Rn 38). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr dann, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 – juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 – juris Rn. 48; Fleuß in: BeckOK AuslR, Stand:01.01.2023 § 53 AufenthG Rn. 22). Nach einer abweichenden Auffassung in der Rechtsprechung soll die Wiederholungsgefahr bereits dann wegfallen, wenn nur eine entfernte, aber keine ernsthafte Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit besteht (OVG Bremen, Urteil vom 21.12.2022 – 2 LB 323/21 – juris). (2) Aus diesen Erwägungen ergibt sich – unabhängig von den beiden oben dargestellten Maßstäben zum Wegfall einer Wiederholungsgefahr eine festzustellende hohe Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat die Straftaten, die den Ausweisungsanlass bieten, im Zusammenhang mit dem eigenen Betäubungsmittelkonsum begangen. Er befindet sich derzeit im Maßregelvollzug, wobei in dem nicht unterschriebenen und deshalb in seinem Aussagewert erheblich geminderten Text aus dem Zentrum für Psychiatrie deutlich wird, dass sich der Kläger derzeit am Anfang der dort durchzuführenden Therapie befindet. Das dort wiedergegebene, vom Kläger geschilderte Verhaltensmuster anlässlich eines Klinikaufenthalts seiner Tochter im Oktober 2022 ähnelt demjenigen in den Jahren 2018 und 2019. Der Kläger hat bezogen auf 2018 und 2019 – auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben, dass die Sorge um seine Tochter zu seinem verstärkten Drogenkonsum beigetragen habe, weil er sich wertlos gefühlt habe und er nicht habe helfen und nichts habe in Ordnung bringen können. Nunmehr, im Oktober 2022, hatte der Kläger die bei ihm geweckten Emotionen, die zu seinem Konsumverlangen führten, ähnlich beschrieben. Dies belegt eine hohe Gefahr für den Kläger zum jetzigen Zeitpunkt, ohne den geschützten Rahmen der Therapiestation in emotional herausfordernden Situationen erneut Betäubungsmittel zu konsumieren. Sein Verhalten vor Beginn des Maßregelvollzugs – insbesondere die fehlende Kontaktaufnahme zur Suchtberatung noch im September 2021 – muss kein für ihn negatives Indiz hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung sein. Ein – zwingend erforderliches – positives Indiz hinsichtlich eines offensichtlich eingetretenen Einstellungswandels zu Betäubungsmitteln, der sich auch im Verhalten niedergeschlagen hätte, lässt sich dem aber nicht entnehmen. Da der Kläger selbst angegeben hat, dass er über die Sorge um die Tochter immer weiter ins Drogenmilieu abgestürzt sei, lässt sich auch nicht feststellen, dass ein etwaiger familiärer Halt nach der Haftentlassung so hinreichend stabilisierend wirken könnte, dass die Wiederholungsgefahr dadurch gemindert werden könnte oder gar entfiele. Vielmehr gehört deshalb, weil die Sorgen um seine Tochter ein wesentlicher Grund für das weitere Abgleiten in das Drogenmilieu gewesen sind, das Erlernen einer diesbezüglichen Bewältigungsstrategie zu den Voraussetzungen, die die Annahme einer sich vermindernden Wiederholungsgefahr erst rechtfertigen können. Dass dies bislang nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Bericht des Zentrums für Psychiatrie unmittelbar, was hier oben auch ausgeführt ist. Dass derzeit eine hohe Wiederholungsgefahr festzustellen ist, ergibt sich neben den bereits diskutierten Umständen aus der Art der vom Kläger begangenen Verbrechen. Denn der Kläger hat die Rauschgiftsucht anderer, die ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit darstellt (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 – NVwZ 2011, 221 Rn. 47 ), als Grundlage seines rücksichtslosen Gewinnstrebens, das über die Finanzierung seiner eigenen Sucht hinausging, ausgenutzt. Wer zur Erreichung seiner diesbezüglichen Ziele Straftaten begeht, die – insbesondere wegen der Verbindungen zur organisierten Kriminalität und der Auswirkung auf die einzelnen Betäubungsmittelabhängigen – geeignet sind, die innere Sicherheit eines Staates zu gefährden (dazu EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 – NVwZ 2011, 221 Rn. 47 ), hat damit ein so erhebliches Maß an krimineller Energie belegt, dass es einer deutlich gewandelten Einstellung bedarf, die sich an Tatsachen festmachen lassen muss, um von einer abgesenkten und in letzter Konsequenz entfallenden Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Solche Umstände lassen sich dem vorgelegten Schreiben des Zentrums für Psychiatrie nicht entnehmen. Auch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind verlässliche Ansätze einer Änderung der Persönlichkeit nicht zu entnehmen. Denn seine Vorstellungen darüber, wie er nach einer Entlassung sein Leben gestalten will, sind reichlich vage geblieben. Insbesondere konnte er keine konkreten Angaben dazu machen, wie er seinen Lebensunterhalt zukünftig – erstmals legal – im Bundesgebiet zu sichern gedenkt. Da er auch nur ausweichend mit Allgemeinplätzen auf die Frage antwortete, wie er zum Drogenhandel gekommen sei, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger sich aus seinen früheren Verhaltensmustern und seinem kriminellen Umfeld bereits erfolgreich und dauerhaft gelöst haben könnte. Seine Aussage, dass er den Kontakt zu allen anderen Leuten aus der Vergangenheit abgebrochen habe, relativierte der Kläger auf Nachfrage, da er angab, zu seinem Bruder, der ebenfalls wegen der gleichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist, weiterhin Kontakt zu halten. Bei einer Gesamtbetrachtung der hier aufgeführten Umstände ist daher von einer unvermindert hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, da sowohl finanzielle Nöte als auch emotionale Stresssituationen beim derzeitigen Stand der Therapie erkennbar das erhebliche Risiko mit sich bringen, dass sich der Kläger wieder Betäubungsmitteln zuwenden könnte. bb) Auf Fragen der Generalprävention und einer diesbezüglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers kommt es angesichts der hohen Wiederholungsgefahr nicht an (siehe zur Generalprävention im Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 Rn. 17; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 75 ff.). c) Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 33, und vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 07.12.2021 – 57467/15 – ; vom 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279 , und vom 02.08.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476 ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N.) als gerechtfertigt. aa) Die zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft zu seiner minderjährigen, deutschen Tochter sind hier – über die gesetzliche Typisierung hinaus – deshalb besonders gewichtig, weil die Tochter infolge einer Tumorerkrankung und deren Behandlung schwerbehindert ist und deswegen im besonderen Maß betreuungs- und zuwendungsbedürftig ist und dies auch auf absehbare Zeit sehr wahrscheinlich so bleiben wird. Neben den persönlichen Bindungen zu seiner Tochter, die auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG führen, ist zugunsten des Klägers ebenfalls mit hohem Gewicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in die Abwägung mit einzustellen. Diese führt zwar zu keinem typisierten Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG, nachdem der Kläger unabhängig von den Wirkungen der Ausweisung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Indes gebietet Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm, der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Abwägung ein hohes Gewicht beizumessen. Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG (K), Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – InfAuslR 2006, 122 (125)). Selbst wenn sich der Kläger in Zukunft mehr in die Betreuung seiner Tochter einbringen wollte, als er dies vor seiner Inhaftierung getan hat – dafür können trotz der Einlassungen des Klägers während der forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu seinem Tagesablauf unmittelbar vor der Verhaftung die regelmäßigen Besuche und Telefonate sprechen –, überwiegt das Interesse an seiner Ausweisung trotz der erheblichen, grundrechtlich geschützten Beziehung zu Ehefrau und Tochter deutlich. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass die derzeit hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftaten hier nicht allein dazu führt, dass zu besorgen ist, dass der Kläger gegen strafrechtliche Normen verstoßen wird. Die Gefährdung der Betäubungsmittelkonsumenten sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels – der Kläger und seine Mittäter bezogen die Drogen aus Belgien – und damit der organisierten Kriminalität, was die Förderung weiterer Straftaten mit sich bringt, führen dazu, dass die von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG besonders geschützten Rechte des Klägers und seiner Tochter sowie seiner Ehefrau zurücktreten müssen. Eine schwerwiegende Gefährdung der inneren Sicherheit ist selbst mit Blick auf eine – unterstellt – zukünftig enge persönliche Vater-Tochter-Beziehung und eine gelebte eheliche Gemeinschaft nicht hinzunehmen. Die Folgen der Trennung werden in einer fehlenden, möglichen faktischen und auch moralischen Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Tochter sein. Die bislang die Beziehung seit dem Aufenthalt im Maßregelvollzug mit prägenden Telefonate können auch nach einer Aufenthaltsbeendigung geführt werden. Das Entfallen des persönlichen Kontakts wiegt – gerade im Verhältnis zu Tochter – schwer. Das Risiko besonders schwerwiegender Straftaten muss die Gesellschaft in diesem Fall dennoch nicht tragen. Dass die Tochter aus medizinischen Gründen in besonderer Weise auch und gerade auf die Anwesenheit angewiesen wäre, hat der Kläger trotz entsprechender schriftlicher Nachfrage des Gerichts weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst geltend gemacht. bb) Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG besonders zu berücksichtigende Dauer des Aufenthalts des Ausländers führt für sich genommen und auch zusammen mit anderen Umständen nicht zu einem besonderen Gewicht im Rahmen der Abwägung, das letztlich einen Ausschlag zugunsten des Klägers hervorrufen könnte. Bis zur Inhaftierung hatte sich der Kläger nur etwas mehr als eineinhalb Monate mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten, der zu einem mehr als nur kurzfristigen Aufenthalt berechtigte. Seine bereits im Mai 2019 erfolgte Anmeldung eines Wohnsitzes bei seiner Ehefrau und seiner Tochter lag aufenthaltsrechtlich jeweils ein zum kurzfristigen Aufenthalt berechtigendes Schengen-Visum zugrunde. Auch wenn es im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG nicht auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ankommt (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 69), so ist hier festzustellen, dass ein beständiger, auf eine gewisse, nicht nur besuchsmäßige Dauer angelegter Aufenthalt vom Kläger jedenfalls ausweislich der von ihm beantragten Aufenthaltstitel erst im Jahr 2020 möglich war. Seine Aufenthaltsdauer ist bei der Abwägung deswegen nur mit sehr geringem Gewicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weil der Zeitpunkt der Anmeldung eines Wohnsitzes mit der Aufnahme der Straftaten, die zu der die Ausweisung auslösenden Verurteilung geführt haben, übereinstimmt. Eine die Straftaten erst ermöglichende faktische Verfestigung des Aufenthalts hat kein hohes Gewicht bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung – auf der Grundlage eben dieser Straftaten – sich als verhältnismäßig erweist. Auf schützenswerte, beachtlich wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet über das Umfeld der Kernfamilie hat sich der Kläger nicht berufen. Angesichts seines kurzen, auf Dauer angelegten Aufenthalts im Bundesgebiet und seine in dieser Zeit erfolgte tiefe Verstrickung in den internationalen Betäubungsmittelhandel liegt das Bestehen solcher Bindungen auch nicht sonst auf der Hand. Besondere Schwierigkeiten bei der Integration im Herkunftsstaat Albanien stehen für den Kläger nicht zu erwarten. cc) Dies alles zusammengesehen bleibt es beim eindeutigen Überwiegen der Ausweisungsinteressen im Verhältnis zu den Bleibeinteressen des Klägers, so dass sich die Ausweisung als rechtmäßig erweist. II. Die beiden gegen den Kläger unter Nr. 3 und Nr. 5 verfügten Abschiebungsandrohungen erweisen sich als rechtmäßig. 1. Die gegen den Kläger gerichtete Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus erweist sich als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. aa) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – der Ausländer befindet sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam – keiner Fristsetzung. Die Abschiebungsandrohung ist eine bereits in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 12 LVwVG) zur Einleitung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG) getroffene Maßnahme (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 109). Sie verfolgt u.a. den Zweck, den betroffenen Ausländer auf seine Ausreisepflicht hinzuweisen, ihn vor einer möglichen Abschiebung zu warnen und ihm zu ermöglichen, seine persönlichen Angelegenheiten zeitnah zu ordnen und die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Zum Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ergeht die Abschiebungsandrohung gerade unabhängig davon, ob der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden sind, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht möglicherweise nicht freiwillig nachkommen wird. Den Zwecken der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dient auch die in § 59 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG statuierte Loslösung der Abschiebungsandrohung von etwaig bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (vgl. Fleuß, ZAR 2023, 25 (41); Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 2 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: September 2022, § 59 Rn. 40). bb) Die nach Art. 5 RL 2008/115/EG zu berücksichtigenden Belange können der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung entgegengehalten werden. (1) Nach dieser Norm berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Art. 5 RL 2008/115/EG darf im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte – u. a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes – zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 und Urteil vom 11.03.2021 – C-112/20 – juris Rn. 35 ). Das Wohl des Kindes (dazu insbesondere EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/10 – NVwZ 2021, 550 ) ist ebenso bei Erlass der Rückkehrentscheidung zu schützen wie es die familiären Bindungen des Betroffenen sind. Es genügt nicht, diese Belange allein auf der Ebene des Vollzugs der Rückkehrentscheidung zur Geltung zu verhelfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 ). (2) Davon ausgehend können die in Art. 5 RL 2008/115 bezeichneten Belange einschließlich des Gebots der Nichtzurückweisung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen (VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 23.01.2023 – 19 K 4534/22 – juris Rn. 69; vom 09.06.2022 – 19 K 1524/22 – InfAuslR 2022, 359 (364) und vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – InfAuslR 2022, 160). Insoweit ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der bestimmt, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, unionsrechtskonform einschränkend auszulegen (Roß, NVwZ 2021, 553 (554)). Während das Gebot der Nichtzurückweisung in seiner in Art. 5 RL 2008/115/EG in Bezug genommenen Ausprägung zwingend und absolut dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung entgegensteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 133 ff.; zum Verbot des Ergehens einer Rückkehrentscheidung, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre: EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-69/21 – InfAuslR 2023, 1 Rn. 53 ff. ), stellen die zu berücksichtigenden Belange – Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand des Betroffenen – dann, wenn sie im konkreten Fall einschlägig sind, keine solche zwingend entgegenstehenden Umstände dar. Vielmehr ist aus unionsrechtlicher Perspektive gefordert, dass in den Fällen, in denen die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum zubilligt, den genannten Belangen ein erhebliches – nicht zwingend ausschlaggebendes – Gewicht beigemessen wird (vgl. Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11, Art. 5 Rn. 3). Immer dann, wenn einer der in Art. 5 RL 2008/115/EG bezeichneten Belange im Rahmen einer Abwägung mit den für eine Aufenthaltsbeendigung streitenden öffentlichen Belangen dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung sich insbesondere im Lichte der Grundrechte des Betroffenen oder seines Kindes, wie sie in Art. 4, 7 und 24 Abs. 2 und 3 GRCh verankert sind, als unverhältnismäßig erweist, steht dieser Belang aus Art. 5 RL 2008/115/EG bereits dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist insoweit unionsrechtskonform einschränkend auszulegen. Auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen (IARMJ/EASO, Vulnerability in the context of applications for international protection, 2021, S. 33; Friso Ross, in: Schwarze, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 24 GRCh Rn. 3) Vorgabe, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ist im Blick zu behalten, dass auch die Grundrechte aus Art. 24 GRCh einschränkbar sind, Art. 52 Abs. 1 GRCh. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh. cc) Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung kann nicht getrennt von der Rechtmäßigkeit der Ausreisefristsetzung beurteilt werden. Eine rechtswidrige, den Betroffenen in eigenen Rechten verletzende Ausreisefristsetzung führt somit unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der Abschiebungsandrohung (ständige Rechtsprechung der Kammer, siehe hierzu und zur eingehenden Begründung: VG Karlsruhe, Beschlüsse 05.07.2022 – 19 K 684/22 – juris Rn. 35 ff. und vom 22.07.2022 – 19 K 1765/22 – juris Rn. 71 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 – VBlBW 2021, 388, juris Rn. 22; aA. OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 – juris Rn. 70). b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen vor. aa) Der Kläger ist seit dem Ablauf seines befristeten Aufenthaltstitels zur Ausreise verpflichtet (siehe §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). bb) Aus den Belangen des Art. 5 RL 2008/115/EG folgt nicht, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers sich derzeit als unverhältnismäßig erweist, so dass diese Belange nach den obigen Erwägungen der Abschiebungsandrohung nicht entgegengehalten werden können. Insbesondere muss das hier berührte Kindeswohl der Tochter des Klägers sowie das Familienleben des Klägers mit Ehefrau und Tochter bei der erforderlichen Wertung und Abwägung mit dem öffentlichen Interesse, die bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen, eindeutig zurückstehen. In gleicher Weise wie bei der im Rahmen der Ausweisung erforderlichen Abwägung gilt: Eine schwerwiegende Gefährdung der inneren Sicherheit, wie sie vom Kläger ausgeht, ist selbst mit Blick auf eine – unterstellt – enge persönliche Vater-Tochter-Beziehung und eine gelebte eheliche Gemeinschaft nicht hinzunehmen. Die Folgen der Trennung werden in einer fehlenden, möglichen faktischen und auch moralischen Unterstützung seiner Ehefrau und seiner Tochter liegen. Die bislang die Beziehung seit dem Aufenthalt im Maßregelvollzug mit prägenden Telefonate können auch nach einer Aufenthaltsbeendigung geführt werden. Das Entfallen des persönlichen Kontakts wiegt – gerade im Verhältnis zu Tochter – schwer. Aber auch dann, wenn bei der Prüfung eines Duldungsgrundes und damit allein der Aussetzung der Abschiebung unter Umständen ein mehr an Gefahr hinzunehmen und Kindeswohlbelange eher den Ausschlag geben könnten als bei der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG, bleibt hier die große Wiederholungsgefahr im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten und die Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates so prägend, dass auch eine Duldung des Klägers aufgrund familiärer Belange derzeit nicht in Betracht kommt. Die Tochter des Klägers muss die Einschränkung ihrer Grundrechte aus Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GRCh zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer daher hinnehmen. Besondere medizinische Belange und ein daraus resultierender besonders hoher Betreuungsbedarf, die hier möglicherweise anderes und sogar abweichendes von der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG gebieten könnten, sind vom Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage nicht geltend gemacht worden. cc) Die unterbliebene Setzung einer Frist zur Ausreise steht hier mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang. (1) Hinsichtlich des nationalen, geschriebenen Rechts ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, denn der Kläger befindet sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Maßregelvollzug. (2) Die Vorgehensweise ist auch unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG nicht zu beanstanden. (aa) Von § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 – VBlBW 2018, 15 und Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 – VBlBW 2021, 388; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 – 19 K 4534/22 – juris Rn. 76; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 01.09.2022, § 59 Rn. 181). Nach dieser Regelung können die Mitgliedstaaten u.a. dann davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Es darf nicht automatisch auf normativem Wege – etwa über § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – oder durch die Praxis davon abgesehen werden, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn einer der Tatbestände des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG vorliegt. Die richtige Anwendung der zu diesem Zweck in Art. 7 Abs. 4 der RL 2008/115 vorgesehenen Möglichkeit zum Absehen von einer Ausreisefrist erfordert, dass im Einzelfall geprüft wird, ob das Fehlen einer solchen Frist mit den Grundrechten dieser Person vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 – C-554/13 – InfAuslR 2015, 280 Rn. 70 ). (bb) Da die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG den Mitgliedstaaten allein die Möglichkeit einräumt, vom Setzen einer Ausreise abzusehen, sie aber nicht dazu verpflichtet, liegt die Auswahl der Frist wie auch die vorgelagerte Entscheidung, ob von Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG überhaupt Gebrauch gemacht wird, im deutschen Recht im Ermessen der zur Entscheidung berufenen Behörde. Im Rahmen des Auswahlermessens ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Betroffenen vorzunehmen. Konkret kann der Frage nachzugehen sein, ob in Ansehung des konkreten Gewichts der Interessenlage der Betroffenen das Risiko einer möglichen Verwirklichung der von ihnen ausgehenden Gefahr (auch Fluchtgefahr) noch innerhalb der jeweils vorgesehenen Frist verantwortet werden kann (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 01.09.2022, § 59 Rn. 124). Auch der 12. Senat des VGH Baden-Württemberg sieht die Entscheidung als echte Ermessensentscheidung an, was sich daraus ergibt, dass er bei der Anwendung der Norm allein auf die Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts abstellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 – VBlBW 2021, 388, juris Rn. 27: „Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass Art. 7 Abs. 4 RFRL bei der Entscheidungsfindung der Behörde überhaupt im Blick gewesen ist.“). (cc) Es kommt hier nicht darauf an, ob ausnahmslos immer dann, wenn eine spezialpräventiv begründete Ausweisung Grundlage der Abschiebungsandrohung ist, unmittelbar auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG erfüllt sind (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2021 – 3 S 22/21 – juris Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 62). Denn hier beruht die Ausreisepflicht nach Aufenthaltsgesetz und in der Folge die Illegalität des Aufenthalts im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG – wie ausgeführt – auf dem Ablauf eines Aufenthaltstitels und nicht auf der Ausweisung. Daher ist die Ausweisung nicht Grundlage der Abschiebungsandrohung. (dd) Jedoch kann dann, wenn im Rahmen eines Rückführungsverfahrens – wie hier bei der Entscheidung der Ausweisung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – festgestellt wird, dass die betroffene Person eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, von Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht werden, ohne dass eine erneute Prüfung der Kriterien, die für die Feststellung des Bestehens der Gefahr als maßgeblich erachtet wurden, erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 – C-554/13 – InfAuslR 2015, 280 Rn. 73 ). So liegt der Fall hier. Die Erfüllung des Tatbestands des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG ergibt sich aus den konkreten Umständen, die der Ausweisung zugrunde liegen. Angesichts der von dem bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel ausgehenden Gefahr für die innere Sicherheit des Staates und der derzeit hohen Gefahr, dass der Kläger erneut einschlägig straffällig werden könnte, reichen die Feststellungen aus, auch hier den Tatbestand der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne zu bejahen. (ee) Ausgehend von der hohen Gefährlichkeit des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels für die Gesellschaft ist hier das eröffnete Ermessen, von § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Gebrauch zu machen, dahingehend auf Null reduziert, dass die Ausländerbehörde gehalten gewesen ist, die Norm anzuwenden. Insoweit ist es auch ohne rechtliche Konsequenz, dass der angegriffene Bescheid keine Begründung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung enthält und daher diesbezüglich nicht mit den Vorgaben aus § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Einklang steht. Nach dieser Norm ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Dieser Rechtsverstoß führt nach § 46 LVwVfG nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier deswegen der Fall, weil in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null die Behörde nicht anders hätte entscheiden dürfen (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 VwVfG Rn. 79). Zu einer Beeinflussung der Sachentscheidung kann es hier durch die Verletzung des § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht gekommen sein. (ff) Der Anwendung des § 46 LVwVfG steht Unionsrecht hier nicht entgegen. In Ermangelung von Vorgaben in der Richtlinie 2008/115/EG zu Fehlerfolgen bei einer – entgegen Art. 12 Abs. 1 RL 2008/115/EG nicht gegebenen – Begründung finden allein die nationalen Fehlerfolgenregelungen Anwendung. Denn dann, wenn das Unionsrecht keine Folgen der Missachtung von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechten festlegt, richten sich die Fehlerfolgen nach dem nationalen Recht, wenn und soweit diese Bestimmungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (siehe etwa EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-166/13 – NVwZ-RR 2014, 978 Rn. 51 ). Da § 46 LVwVfG unterschiedslos auf unionsrechtliche wie auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung findet, achtet dessen Anwendung die Vorgaben des Äquivalenzgrundsatzes. Da die Beschränkung der Fehlerfolgen eines Begründungsfehlers auf solche Umstände, die sich möglicherweise auf die Sachentscheidung auswirken, auch den unionsrechtlichen Einschränkungen des Rechts auf eine Begründung entspricht, wird auch der Effektivitätsgrundsatz gewahrt. Das Recht auf die Begründung der Entscheidung, das hier sekundärrechtlich in Art. 12 RL 2008/115/EG verankert ist, folgt primärrechtlich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – C-277/11 – NVwZ 2013, 59 Rn. 88 ). Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-166/13 – NVwZ-RR 2014, 978 Rn. 53 ). Insbesondere kann nach dem Unionsrecht eine Verletzung der Verteidigungsrechte, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH Urteile vom 10.09.2013 – C-383/13 PPU – juris Rn. 38 und vom 16.07.2020 – C-517/17 – NVwZ 2020, 1817 Rn. 70 ). Damit trifft das Unionsrecht insoweit die gleiche Einschränkung für die materielle Relevanz eines formellen Fehlers bei der Begründung von Entscheidungen wie § 46 LVwVfG, so dass die letztgenannte Vorschrift Anwendung finden kann. 2. Die unter Nr. 5 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung, die an die Nichtbeachtung der verfügten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Haftentlassung anknüpft, ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit gilt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung das oben unter II. 1. Ausgeführte. Die gesetzte Frist hält sich an den von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzten Rahmen. Die Frage, ob der Beklagte wegen der – festgestellten – hohen vom Kläger ausgehenden Gefahr objektiv gehalten gewesen wäre, von der Ausnahmevorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine – in diesem Fall – zu lang gesetzten Ausreisefrist keine Rechtsverletzung des zur Ausreise Verpflichteten begründen kann. III. Das im Zusammenhang mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf 6 Jahre befristet worden ist, erweist sich als ermessensfehlerhaft und ist daher rechtswidrig. Es verletzt die Rechte des Klägers und unterliegt daher der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. a) Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Nach Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre unter anderem dann nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Regelung beruht auf Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG. Dort ist bestimmt, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. b) aa) Wenn an eine Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt und sich deswegen auch nicht an den Vorgaben dieser Richtlinie messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 41), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot geknüpft wird und die ausgewiesene Person sich illegal im Bundesgebiet im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL 2008/155/EG aufhält, muss dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot den Vorgaben der RL 2008/115/EG gerecht werden. Dabei kann dahinstehen, ob für ein allein national zu verfügendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht an den Vorgaben der RL 2008/115/EG zu messen wäre, bereits keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage besteht und § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG allein die Möglichkeit bietet, innerhalb der Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG tätig zu werden (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 156). Denn es ist jedenfalls geklärt, dass gegen Personen, die aufgrund eines illegalen Aufenthalts dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG unterfallen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur nach Maßgabe dieser Richtlinie verfügt werden darf (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – NVwZ 2021, 1207 Rn. 48 ; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 51 zu einem an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot). bb) Aus den Vorgaben der RL 2008/115/EG folgt insbesondere, dass das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss, Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG – was in dieser Weise nicht ausdrücklich in § 11 AufenthG kodifiziert ist – und sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch an den Vorgaben des Art. 11 RL 2008/115/EG messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 53 ff.). Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist – die hier geforderte – Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 Rn. 18). 2. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ist im Sinne der – hier einschlägigen (a) – Richtlinie 2008/115/EG unabhängig von der wirksamen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und rechtmäßigen (siehe I.) Ausweisung illegal (b), so dass sich das verfügte Einreise-und Aufenthaltsverbot auch an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG messen lassen muss. a) Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen; ein umfassendes Opt-Out aus den Bindungen der Richtlinie hat der Bundesgesetzgeber nicht vollzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 – 1 C 14.19 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 37 und vom 06.05.2020 – 1 C 14.19 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- und Asylrecht Nr 114 Rn. 4 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 54). b) Mit Ablauf seines Aufenthaltstitels am 12.02.2021 erfüllt der Kläger nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder den dortigen Aufenthalt und hält sich daher illegal im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG im Bundesgebiet auf. 3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Gegen den Kläger ist eine wirksame, rechtmäßige Ausweisung verfügt (siehe oben I.); gegen den Kläger ist ebenso eine wirksame und rechtmäßige Abschiebungsandrohung und damit eine Rückkehrentscheidung verfügt worden (siehe oben II.), mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2021 einhergeht. 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist indes ermessensfehlerhaft erfolgt. a) Die Ausländerbehörde muss bei der nach § 11 Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 57). aa) Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist ist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung – wie oben dargelegt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 –1 C 3.16 – BVerwGE 157, 325 Rn. 66 und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 16 f.). bb) Aus der in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115 angelegten Differenzierung, wonach eine Dauer von fünf Jahren für das Einreiseverbot nur überschritten werden darf, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, ist ausgehend von diesen unionsrechtlichen Begriffen zwingend zu folgern, dass allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG Rn. 99; so auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 58). Indes gilt diese unionsrechtliche Beschränkung nicht, soweit der nationale Gesetzgeber von seiner Möglichkeit aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch macht, die Richtlinie partiell nicht auf die Personen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Mit der Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG, nach der dann, wenn ein Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überschritten werden darf, könnte der Gesetzgeber insoweit teilweise den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG begrenzt haben (so wohl: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – BVerwGE 175, 16 Rn. 54). Denn hinsichtlich der Fristbemessung beim Einreise- und Aufenthaltsverbot findet sich in der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass gegenüber verurteilten Straftätern der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt werde (BT-Drs. 18/4097, S. 36 zu dem bis zum 20.08.2019 geltenden § 11 Abs. 3 AufenthG, der mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist ohne inhaltliche Änderung in § 11 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG überführt worden ist, vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31). Der ausdrückliche Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie eingeschränkt werde, könnte zusammen mit dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, der neben den in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG genannten Voraussetzungen Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen erfasst, ausreichend sein, um der Vorgabe gerecht zu werden, dass sich die Abweichung vom grundsätzlichen Anwendungsbereich aus dem nationalen Recht zur Richtlinienumsetzung ergeben muss. Forderte man darüber hinaus aber eine Veröffentlichung der Entscheidung des Gesetzgebers, vom Opt-Out Gebrauch zu machen (dahin tendiert Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11, Art. 2 Rn.5), wäre der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht ausreichend, da diese nicht Gegenstand des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages ist (eine ausdrückliche gesetzliche Regelung als Konsequenz eines unionsrechtlichen Gebots der Normenklarheit fordert Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor § 53 Rn. 30). Ob hier ein wirksames, partielles Opt-Out vorliegt, kann indes offen bleiben. cc) Zu beachten ist nämlich, dass die Option des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG allein in den Fällen eröffnet sein kann, in denen die Betroffenen aufgrund einer an die strafgerichtliche Verurteilung anknüpfenden Ausweisung ausreisepflichtig wurden. Sie bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Betroffenen, die unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG Rn. 35). Dies folgt wiederum daraus, dass die Möglichkeit der abweichenden Gesetzgebung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG im Wortlaut – auch in anderen Sprachfassungen (z. B. engl. „are subject to return … as a consequence of a criminal law sanction; franz.: „faisant l’objet d’une sanction pénale … ayant pour conséquence leur retour“; ital.: „sottoposti a rimpatrio … come conseguenza di una sanzione penale“, niederl.: „die verplicht zijn tot terugkeer als gevolg van een strafrechtelijke sanctie“; span: „que estén sujetos a medidas de retorno que sean constitutivas de sanciones penales o consecuencia de sanciones penales, …“) – eindeutig einen Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht fordert. Daher ist § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit seiner Bezugnahme auf die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion ausgewiesenen Personen unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass allein dann, wenn die Ausweisung die Ausreisepflicht herbeigeführt hat, der Tatbestand einschlägig ist. b) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat von seinem ihm in § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessen zur Bestimmung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlerhaft Gebrauch gemacht, so dass sich das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erweist und den Kläger deshalb in eigenen Rechten verletzt. aa) Nach den dargelegten Maßstäben ist die Bestimmung der Frist für das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot hier an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zu messen. Denn die Ausreisepflicht des Klägers beruht hier nicht auf der verfügten Ausweisung. Es fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausweisung und Ausreisepflicht bzw. Rückkehrverpflichtung. Die Ausreisepflicht beruht hier nämlich auf dem fehlenden Aufenthaltstitel nebst fehlendem sonstigen Aufenthaltsrecht, § 50 Abs. 1 AufenthG. Dies führt auch zum illegalen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (siehe oben III. 2. b). Daher ist selbst dann, wenn der Gesetzgeber von einer Möglichkeit zum partiellen Opt-Out nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht haben sollte, die Richtlinie 2008/115/EG dennoch anwendbar. bb) Da zur Begründung der Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von sechs Jahren festzusetzen in dem angegriffenen Bescheid „bezüglich des Vorliegens spezial- und generalpräventiver Ausweisungsgründe sowie einer Wiederholungsgefahr“ auf die Erwägungen zur Ausweisung verwiesen wird, sind hier erkennbar spezial- und generalpräventive Gründe herangezogen worden und damit nicht allein solche, die auf eine – im unionsrechtlichen Sinne – schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bezogen sind. Dies führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. cc) Der Beklagte hat diese fehlerhaften Ermessenserwägungen im laufenden Verfahren auch nicht in einer Weise nachgebessert, die den rechtserheblichen Fehler korrigiert hätte. (1) An die Form und Handhabung der Nachbesserung von Ermessenserwägungen sind zur Wahrung der Rechtsverteidigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen zu stellen (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2019, § 114 Rn. 267).Will eine Behörde im laufenden Verwaltungsprozess die Begründung des Verwaltungsakts ändern oder ergänzen, dann muss sie u. a. erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Es muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, wenn sie einen Verwaltungsakt ändern will und der Inhalt eines Schriftsatzes nicht allen prozessuales Verteidigungsvorbringen enthält (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81 Rn. 35). Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen ist es für den Kläger auch erkennbar, wann eine fehlerhafte Ermessensbetätigung korrigiert wurde, so dass er die Möglichkeit hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) (a) Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 13.02.2023 auf die Nachfrage des Gerichts ausführt, dass „die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Erwägungen heraus gerechtfertigt [sei] und […] auch ohne Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erfolgen [könnte]“, ergibt sich schon aus der im Konjunktiv gehaltenen Erklärung, dass er dennoch an den generalpräventiven Erwägungen festhält. Dem Bescheid selbst lässt sich nicht entnehmen, im welchen Verhältnis die spezialpräventiven Erwägungen zur Bestimmung der Frist und die entsprechenden generalpräventiven Erwägungen stehen. Eine Änderung der Begründung hat der Beklagte mit dem Schriftsatz nicht vorgenommen. (b) Mit der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Bestimmung der Frist für das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot auch allein durch die spezialpräventiven Erwägungen getragen, ist eine erfolgreiche Nachbesserung der Ermessenserwägungen ebenfalls nicht durchgeführt worden. Denn mit den – im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen – Erwägungen zur Bestimmung der Frist sind spezial- und generalpräventive Überlegungen gemeinsam für den ersten Schritt, mit dem die maximale Frist von neun Jahren ermittelt worden ist, tragend. Mit einer – nicht ausdrücklich auf eine Änderung des Bescheids gerichteten – Erklärung in der mündlichen Verhandlung mag die Begründung des Bescheids zwar ergänzt worden sein. Allerdings wird mit ihr der bisherige Teil der – oben zitierten – Begründung nicht unmittelbar gegenstandslos. Dies ist dem Vertreter des Beklagten durch den Hinweis des Gerichts, die Passage auf den Seiten 38 und 39 zeige, dass die spezial- und generalpräventiven Erwägungen eng miteinander verwoben seien, auch verdeutlicht worden. Mit diesem Hinweis ist deutlich geworden, dass das Gericht eine Gegenstandslosigkeit dieser Begründungselemente des Bescheids vom 22.10.2021 aufgrund der Erklärung zu den allein tragenden spezialpräventiven Erwägungen nicht annehmen konnte. Eine weitere Erklärung des Vertreters des Beklagten ist daraufhin nicht erfolgt. IV. Das an die Abschiebung anknüpfende verfügte, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtmäßig. 1. Für dieses ebenfalls auf § 11 Abs. 1 AufenthG zu stützendes Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten die unter III. 1. und 2. dargestellten Vorgaben und Maßstäbe. 2. Die Richtlinie 2008/115/EG kennt bezogen auf den jeweiligen einzelnen Fall der Illegalität keine Mehrheit von Rückkehrentscheidungen und keine Mehrheit von Einreiseverboten. Dieser Linie folgend hat der Bundesgesetzgeber die Richtlinie umgesetzt und mit § 11 Abs. 1 AufenthG eine einzige Regelung für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorgesehen, das an die Tatbestände einer erfolgten Ausweisung oder einer Zurück- oder Abschiebung anknüpft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 155 f.). Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass damit die unionsrechtlich eröffnete Möglichkeit, in Fällen, die nicht von der Rückführungsrichtlinie abschließend erfasst werden, nach einer nationalen Rechtsvorschrift ein Einreiseverbot zu verhängen (dazu GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 24.11.2022 – C-528/21 – Rn. 59 ), nach der derzeitigen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes national ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls deshalb, weil das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot hier rechtswidrig und in der Folge aufzuheben ist, besteht hier im Ergebnis ein einziges, auf die Richtlinie 2008/115/EG zurückgehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG sind erfüllt. Die Ermessenserwägungen zur Länge der Frist, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sind frei von zu kontrollierenden Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Verfügung insoweit nach nationalem Recht zutreffend an die aufschiebende Bedingung der Abschiebung geknüpft und das Ermessen mit Blick auf die mögliche Abschiebung ausgeübt worden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und vollzieht das Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach. B E S C H L U S S Vom 27.02.2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die gegen ihn verfügte Ausweisung nebst befristetem Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie gegen zwei Abschiebungsandrohungen ebenfalls nebst einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger ist ein 38 Jahre alter albanischer Staatsangehöriger. Seine in ... lebende Ehefrau, mit der er seit 2016 verheiratet ist, ist kosovarische Staatsangehörige. Die beiden haben eine 2018 geborene Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist. Bei dieser ist 2020 ein Knochentumor im Schienbein diagnostiziert worden. Am 09.10.2018 teilte das Bundesverwaltungsamt der Stadt ... mit, dass der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Tochter gestellt habe. Der Kläger gab an, zukünftig als Kfz-Verkäufer tätig sein zu wollen. Der Kläger wurde am 31.01.2019 von der Bundespolizei am Rhein-Main-Flughafen bei einem Einreiseversuch zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsamt teilte am 06.02.2019 dazu mit, dass er nach Auskunft der Bundespolizei kein Rückflugticket besessen habe, an seinem Finger sei Kokain nachgewiesen worden. Am 29.05.2019 meldete der Kläger seinen Wohnsitz unter der Adresse in ..., unter der auch seine Ehefrau und seine Tochter gemeldet sind, rückwirkend zum 11.05.2019 an. Am 03.01.2020 stimmte die Stadt ... der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu. Mit dem am 16.01.2020 ausgestellten Visum reiste der Kläger am 22.01.2020 ein. Am 11.02.2020 beantragte er die Bewilligung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. In der Folge erteilte die Stadt ... dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vom 13.02.2020 bis 12.02.2021. Einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis stellte der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Am 06.03.2020 wurde der Kläger festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts ... vom 30.12.2020 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten angeordnet wurde. Den nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen des Urteils ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder und einer dritten Person in den Jahren 2019 und 2020 in ... einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hatte, eine vierte Person, die ebenfalls mit gleichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, war als Kurierfahrer in Erscheinung getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen ist im Urteil festgestellt worden, dass der Kläger nach einem Umzug nach Hamburg im Jahr 2012 mit dem regelmäßigen Konsum von Kokain und erheblichen Mengen an Alkohol begonnen habe. Im Jahr 2015 habe er nichts konsumiert, seit seinem Umzug nach ... im Jahr 2016 habe er regelmäßig Kokain konsumiert. Seit der Geburt der Tochter könne der regelmäßige Konsum auf ein bis drei Gramm beziffert werden, zusätzlich habe er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Zur Sache ist festgestellt worden, dass sich der Kläger mit seinem Bruder und der dritten Person vor Mai 2019 zusammengeschlossen hatte, um regelmäßig und dauerhaft Kokain und Marihuana im Kilogrammbereich aus dem Ausland zu beschaffen und gewinnbringend an eine Vielzahl von Kunden weiterzuverkaufen, um den jeweils eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Kläger war dabei zusammen mit seinem Bruder für die Beschaffung zuständig. Sie hatten den Kontakt zu den ausländischen Lieferanten, nahmen die Bestellungen auf, sorgten für die Bezahlung und organisierten die Treffen mit den Kurierfahrern. Das Rauschgift wurde in der Wohnung der dritten Person gelagert und – auch – von dem Kläger mit den anderen gestreckt und portioniert. Der Kläger und die beiden anderen waren jeweils mit dem Verkauf des Rauschgifts betraut. In zehn Fällen erwarben der Kläger und die beiden anderen dabei in neun Fällen zwischen dem 29.05.2019 und dem 05.03.2020 mindestens 2 kg Kokain, in einem Fall mindestens 3 kg Kokain. Weiter erwarben sie am 04.02.2020 30 kg Marihuana. Der Kläger war entsprechend einer getroffenen Verfahrensabsprache umfassend geständig. Der vorläufigen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie ... vom 11.11.2020 lässt sich entnehmen, dass der Kläger angegeben hatte, 2010 nach Hamburg gekommen zu sein, wo er „nix“ gemacht habe. Er habe sich teilweise ohne Papiere in Deutschland aufgehalten. Bis 2015 sei er in Hamburg gewesen und sodann nach Albanien zurückgekehrt, weil der Pass abgelaufen sei. Dort habe er seine jetzige Frau kennengelernt. 2016 sei er mehrfach nach Deutschland gereist und habe bei einem Freund gelebt. Er habe in ... auch illegal gearbeitet. Zu Beginn der Untersuchungshaft habe er gelegentliche Entzugssymptome gehabt. In den ersten drei bis vier Wochen sei das schlimm und täglich gewesen. Zuletzt träten diese nur noch einige Male auf. Ab dem 25. Lebensjahr habe er THC konsumiert. Seit der Zeit in Hamburg habe er den Überblick verloren. Zuletzt habe er einmal in der Woche THC konsumiert. Alkohol habe er zuletzt öfter zusammen mit Kokain genommen, etwa habe er gerne zuvor Whisky getrunken. Auch Kokain habe er ab dem 25. Lebensjahr genommen. In den letzten vier Jahren habe er mehr konsumiert, jeden Tag 1 bis 2 g, teilweise auch einmal 4 bis 5 g. In den Tagen vor der Verhaftung sei er morgens aus dem Haus gegangen, seine Frau sei zu Hause gewesen. Er habe sich mit Freunden getroffen und habe am Automaten gespielt. Man habe zusammen Alkohol und Drogen konsumiert. Eine berufliche Perspektive sehe er für sich auf dem Bau. Geld habe er eigentlich immer ausgegeben, wenn er welches besessen habe. Zur Beurteilung heißt es in dem Gutachten, dass der Kläger die Problemhaftigkeit seines Suchtmittelkonsums erkenne und einen Veränderungswunsch angebe. Widersprechende Therapieerfahrungen gebe es insoweit nicht. Seine Sprachkenntnisse seien für den Therapieerfolg ausreichend. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung in einer Entziehungsanstalt daher nicht aussichtslos. Es sei von einer Behandlungsdauer von eineinhalb Jahren auszugehen. Am 25.02.2021 wurde der Kläger vom Beklagten-Vertreter zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört. Ebenso wurde er zu einem beabsichtigten Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Jahren für den Fall der Ausweisung und von zwei Jahren aufgrund der Abschiebung angehört. Mit der Stellungnahme seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2021 machte er geltend, dass er sich zu keinem Zeitpunkt illegal in Deutschland aufgehalten habe. Ihm komme mit Blick auf seine deutsche Tochter ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu. Bei dieser sei im Säuglingsalter ein Teil des Schienbeins entfernt und mit einem Teil des Wadenbeinknochens rekonstruiert worden. Während der gesamten Wachstumsphase des Kindes bedürfe es vieler Operationen. Sie sei nur sehr beschränkt bewegungsfähig und müsse oft getragen werden. Der Kläger wolle seiner Verantwortung voll gerecht werden und werde, wolle und müsse seine Versäumnisse, die mit seiner Drogensucht einhergehenden Delinquenz zu beklagen gewesen seien, wiedergutmachen. Die Sorgen und der Kummer um seine Tochter hätten dazu geführt, dass er immer mehr ins Drogenmilieu abgestürzt sei. Mit dem angeordneten Maßregelvollzug gehe einher, dass der psychiatrische Sachverständige und das Gericht dem Kläger eine hervorragende Prognose stellten für den Fall, dass er sich im Rahmen der Unterbringung seiner Drogensucht stelle und künftig abstinent lebe. Dann sehe das Gericht keine Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten. Der Kläger spreche sehr gut Deutsch und habe sich in ... gut integrieren können. Mit der gemeinsamen Tochter sprächen die Eheleute fast ausschließlich deutsch. Der Stellungnahme war ein Schreiben der Ehefrau des Klägers beigefügt, nach dem diese an der Ehe festhalte und mit ihrem Ehemann nach der Haftentlassung weiter zusammenleben wolle. Ausweislich des Protokolls der Vollzugsplankonferenz vom 20.05.2021 der JVA ... wurde dem Kläger u. a. eine Anbindung an die Drogenberatung der Anstalt empfohlen. Im September 2021 erklärte die JVA ... in einer E-Mail, dass der Kläger noch keinen Kontakt zur Suchtberatung zur Vorbereitung des Maßregelvollzugs aufgenommen habe. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2021 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1). Es wurde gegen ihn aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung verfügt (Nr. 2). Weiter wurde dem Kläger die Abschiebung aus der bestehenden Haft nach Albanien angedroht (Nr. 3). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Abschiebung verfügt (Nr. 4). Für den Fall der Haftentlassung vor der beabsichtigten Abschiebung wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall, dass er der Ausreiseverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach § 53 Abs. 1 AufenthG auszuweisen sei. Aufgrund der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Ihm komme ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zugute, da er mit seiner deutschen minderjährigen Tochter und seiner Ehefrau vor der Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Die Belange des Kindes seien durch eine Aufenthaltsbeendigung tangiert, zumal seine Tochter schwerbehindert sowie behandlungs- als auch pflegebedürftig sei. Da er keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitze, weil deren Gültigkeitsdauer abgelaufen sei, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, könne kein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen. Bei der Abwägung des Ausweisungs- mit dem Bleibeinteresse sei eine gewisse Aufenthaltsverfestigung anzunehmen, da er sich schon vor Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland während seiner Aufenthalte – mit Touristenvisa – eine Familie aufgebaut habe. Es sei aber festzustellen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland überwiegend dem Betäubungsmittelhandel gewidmet habe und daher habe nur geringfügig stabile Bindungen in legaler wirtschaftlicher oder sonstiger Art aufbauen können. Es sei ihm zuletzt nicht möglich gewesen, seine Familie mit einem legalen Einkommen zu unterstützen. Es sei aktenkundig, dass er sich vor der Inhaftierung ab morgens mit Freunden aus dem Drogenmilieu umgeben und Drogen konsumiert habe. Er habe sich nicht hinreichend um seine Familie gekümmert. Letztlich habe er sich trotz der schwierigen Lebenslage seiner Tochter eher von der Familie abgewandt, indem er sich dem Betäubungsmittelkonsum hingegeben habe. Die Kernfamilie lebe zwar in Deutschland, er verfüge aber auch über einen sozialen und familiären Empfangsraum in Albanien. Auch während vorangegangener Aufenthalte habe sich der Kläger in Deutschland nicht rechtstreu verhalten. Die damaligen Straftaten seien nicht abgeurteilt worden. Die Verfahren seien wegen seiner Abwesenheit eingestellt worden. Das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stelle eine Straftat von besonders hohem Gesinnungsunwert dar, der Kläger habe das deutsche Recht in besonders großem Maße gebrochen und auch Dritte in ihrer Gesundheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet. Es sei davon auszugehen, dass er sich ein umfassendes Einkommen habe erwirtschaften wollen, dass über die Finanzierung des Eigenkonsums deutlich hinausgehe. Insoweit könne es als erwiesen angesehen werden, dass er sich nicht nur durch seine Suchtmittelabhängigkeit, sondern vielmehr auch durch monetäre Anreize habe leiten lassen. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr könne bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, nicht ausgegangen werden, solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht sei. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt habe, könne demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte. Die Ausweisung sei spezialpräventiv geboten; die Folgen für seine Familie habe er selbst herbeigeführt. Der Umstand, dass er im September 2021 noch keinen Kontakt zur Suchtberatung seiner JVA aufgenommen habe, untermauere jedenfalls eine umfassende Motivation, die Suchtproblematik anzugehen und lösen zu wollen, nicht. Darüber hinaus sei bei einer Rückkehr in das Umfeld von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Die Ausweisung sei auch generalpräventiv geboten. Die Zahl der Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisten und hier Straftaten begingen, wachse ständig. Ohne konsequentes Einschreiten der Ausländerbehörden müsse dies den Ausländern risikolos erscheinen. Die Ausweisung stehe auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Einklang. Gerade in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Geburt seines kranken Kindes, seiner Übersiedlung nach Deutschland und dem bandenmäßigen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sei nicht erkennbar, dass die Entwicklung seiner familiären Beziehungen zu einer Zäsur oder gar einer Wende im Hinblick auf sein strafbares Verhalten geführt habe. Diese Beziehungen stellten aufgrund der familiären Sorgen vielmehr den Beginn seiner strafrechtlichen Entgleisung dar. Mit der Ausweisung sei zwar eine Verschlechterung des Vater-Kind-Verhältnisses zu erwarten, jedoch sei die Maßnahme gleichzeitig ordnungsrechtlich verhältnismäßig. Es wäre ungerechtfertigt und würde dem Sinn und Zweck des Ausweisungsrechts widersprechen, würde der Kläger von der Maßnahme aufgrund seiner familiären Bindung verschont. Aus den gleichen Gründen sei die Ausweisung auch mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren. Aufgrund der Ausweisung werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 6 Jahre erlassen. Die konkrete Dauer der Frist sei nach dem spezialpräventiven Zweck der Ausweisungsverfügung zu bemessen. In einem ersten Schritt bedürfe es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten, das der Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge. Die dabei zu ermittelnde Höchstfrist sei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht gemessen und ggf. relativiert. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens werde der spezialpräventive Zweck erst erreicht sein, wenn sich der Kläger in dem tenorierten Zeitraum nach Ausreise im Ausland aufgehalten habe. Er habe zeitgleich mit der dauerhaften Übersiedlung nach Deutschland begonnen, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und diese intensiv zu konsumieren. Nachdem er bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hätte er die Art und Schwere der Straftaten trotz eines lediglich befristeten, zwischenzeitlich sogar abgelaufenen Aufenthaltstitels immens gesteigert. Er habe sich bei Begehung der Straftaten über einen längeren Zeitraum als intensiver Rechtsbrecher mit hoher krimineller Energie und einer umfassenden Einflechtung ins Milieu dargestellt. Ziel seines umfangreichen, bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels sei es gewesen, sich den Eigenkonsum sowie den Lebensunterhalt zu finanzieren. Seine strafrechtliche Biographie, die zweifelsohne in seinen Betäubungsmittelgeschäften in den Jahren 2019/2020 seinen Höhepunkt gefunden habe, zeichne eine geringe Hemmschwelle seinerseits, Straftaten mit erheblichem Gesinnungsunwert zu begehen. Nach seinen eigenen Angaben habe sich die Krankheit seiner Tochter sogar risikosteigernd ausgewirkt. Es sei auch innerhalb der Haft noch keine anfängliche Reifung festzustellen, er habe noch keinen Kontakt zur Suchtberatung aufgenommen. Die Begründung bezieht sich auch auf generalpräventive Erwägungen. Insoweit heißt es in dem angegriffenen Bescheid wörtlich: „Darüber hinaus wurden bei der Bestimmung der Frist auch die generalpräventiven Ausweisungsgründe eingebunden. Die konkrete Dauer der Frist ist im vorliegenden Einzelfall nämlich auch nach dem durch die Ausweisung vorgegebenen generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen. Durch die Anordnung einer angemessenen Frist ist zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist. Auf die Begründung bezüglich des Vorliegens spezial- und generalpräventiver Ausweisungsgründe sowie einer Wiederholungsgefahr unter II. wird verwiesen.“ Dies führe zu einer angemessenen Frist von neun Jahren in einem ersten Schritt. Eine Kürzung dieser Frist sei angesichts der familiären Bindungen vorgenommen. Eine enge Bindung sei hier weiter anzunehmen. Der Kläger sei ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Daher werde ihm die Abschiebung angekündigt. Sie solle zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sobald ein Termin feststehe, werde er, sofern er inhaftiert sein solle, darüber unterrichtet. Die Abschiebung solle nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Dies sei hier geschehen. Die Frist von 30 Tagen reiche aus, damit er seine notwendigen Vorkehrungen treffen könne. Da er sich auf richterlicher Anordnung in Haft befinde, sei die Überwachung der Ausreise erforderlich. Hinsichtlich einer möglichen Abschiebung werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot für zwei Jahre erlassen. Die Sperrwirkung der Abschiebung knüpfe an die Regelung des § 58 AufenthG an. Das öffentliche Interesse, das die Abschiebung gebiete, gebiete es auch, den Ausländer für einen bestimmten Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten. Denn der Ausländer habe dann Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben und die Besorgnis bestehe, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren könne angenommen werden, dass keine Besorgnis mehr bestehe, dass der Kläger erneut Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen geben würden. Der Kläger, der sich seit dem 04.05.2022 im Maßregelvollzug im Zentrum für Psychiatrie ... befindet, hat am 26.11.2021 Klage gegen den am 28.10.2021 zugestellten Bescheid erhoben. Eine am 29.11.2021 von einer anderen Prozessbevollmächtigten erhobene Klage hat er am 04.04.2022 zurückgenommen (...). Während die Klage im hiesigen Verfahren nicht begründet worden ist, hat der Kläger im Verfahren ... unter anderem zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass die Ausweisungsverfügung rechtswidrig sei. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung überwiege das Bleibeinteresse des Klägers. Es seien nicht alle Belange des Klägers ermittelt worden; die festgestellte Wiederholungsgefahr gleiche einer Unterstellung und keiner fundierten Prognose. Die Beklagte verkenne das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Die Belange oder das Wohl eines Kindes seien zu berücksichtigen. Die Beklagte habe es nicht geschafft, sich in der Verfügung mit den Belangen der minderjährigen Tochter zu befassen, die nicht nur an einer schweren Knochenerkrankung leide, aber auch den Vater verliere. Die Beklagte bestrafe vor allem die minderjährige Tochter. Es werde ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger angesichts der Erkrankung der Tochter in das Drogenmilieu hineingekommen sei. Er wolle seiner Tochter die bestmögliche Behandlung zukommen lassen und zugleich sicherstellen, dass es ihr an nichts fehle. Die familiären Bande würden verunglimpft, wenn die Beklagte die Beziehungen aufgrund der familiären Sorge als Beginn der strafrechtlichen Entgleisung benenne. Die Schuldzuweisung an den Kläger, wonach er für die Trennung verantwortlich sei, erwecke den Eindruck, dass hier keine juristische Aufarbeitung der entgegen gerichteten Belange erfolge, sondern vielmehr eine vorweggenommene Entscheidung gerechtfertigt werden solle. Auch könne derzeit keine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden. Der Beklagte setze sich nicht damit auseinander, dass eine lange Haftstrafe und die Drogentherapie zu einem Umdenken des Klägers führen könne. Eine solche Auseinandersetzung sei verfassungsrechtlich mit Blick auf das Recht zur Resozialisierung notwendig. Es stelle sich denknotwendig die Frage, welchen Sinn die 7-jährige Haftstrafe und die 1 Jahr und 6 Monate andauernde Drogentherapie habe, wenn es eine Behörde dann doch dazu berechtige, pauschal zu behaupten, dass ohnehin mit einem Rückfall in alte Verhaltensmuster zu rechnen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr verkennten die ausgeführten Gesamtumstände sowie die aktuelle Rechtsprechung. Nach einem Urteil des Bayerischen VGH könne nämlich bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhten, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe. Es werde auch verkannt, dass es sich bei der Verfügung um keine Bestrafung und besonders um keine Sanktion für die Tochter des Klägers handele. Auf gerichtliche Nachfrage führte der Beklagte schriftsätzlich aus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot bezogen auf die Abschiebung eine eigenständige Bedeutung behalte. Es erfülle andere Zwecke als das auf die Ausweisung bezogene Verbot. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein undatiertes Schreiben, dessen Verfasser nicht genannt ist, übergeben und dazu erklärt, dieses stamme von Frau ... vom ZfP ... und stamme aus den letzten Tagen vor der Verhandlung. Ihr sei das Schreiben am Tag der Verhandlung übergeben worden. In diesem heißt es u.a., dass sich beim Kläger von Beginn an Sprachschwierigkeiten gezeigt hätten, die immer wieder zu Verständnisschwierigkeiten führten. Im Deutschunterricht zeige er sich sehr bemüht, komme pünktlich und erledige seine Hausaufgaben. Der Kläger habe sich vorerst problemlos an die Vorgaben der Stationsordnung und an die Abläufe des Wochenplanes anpassen können. In der Patientengruppe habe er sich gut zurechtfinden können, habe sich aber keiner bestehenden Gruppierung seiner Mitpatienten angeschlossen. Es habe geschienen, dass er zum Behandlungsteam sehr schnell habe Vertrauen fassen und eine gewisse Sicherheit habe entwickeln können. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass der Kläger noch am Anfang der Therapie stehe. Seine Motivation, eine Therapie zu beginnen und fortzuführen scheine bei ihm gegeben zu sein. Ende Oktober 2022 habe der Kläger die Rückmeldung erhalten, dass es seiner Tochter nicht gut gehe. Auf Nachfrage der Bezugspflege habe er immer wieder angegeben, ein kurzzeitiges Konsumverlangen zu spüren. Er habe angegeben, dass er den Krankenhausaufenthalt von seiner Frau und Tochter nur schwer habe aushalten können, da er nicht bei seiner Familie habe sein können. In solchen Situationen komme er sich hilflos und ausgeliefert vor, neige dazu schnell Schuldgefühle zu entwickeln sowie sich wert- und nutzlos zu fühlen. Es sei noch nicht einfach für ihn. Er bekomme regelmäßig Besuch von seiner Frau und seinem Kind. Das Verhältnis scheine sehr innig und harmonisch zu sein. Jeden Abend führe er Telefonate mit seiner Tochter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage zum Protokoll genommene Schreiben verwiesen. Dem Gericht lagen die Behördenakten des Vertreters des Beklagten, diejenigen der Ausländerbehörde der Stadt ..., die Akten zum Strafverfahren 16 KLs 92 Js 1397/19 und die Gefangenpersonalakten des Klägers bei der JVA ... vor. Auf diese wird – ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten – wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.