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Urteil

6 C 19/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestätigung entscheidungserheblicher Mitgliederzahlen durch einen neutralen Dritten (Generalsekretär des Zentralrats) ist als Schiedsgutachten anzusehen und kann Parteien verbindlich zugewiesen werden. • Bricht der Schiedsgutachter die Prüfung ab oder bleibt sie ohne Ergebnis, sind staatliche Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt selbst festzustellen; § 113 Abs. 5 VwGO kann insoweit nicht die Spruchreife verhindern. • Bei der gerichtlichen Überprüfung sind nur äußerlich nachprüfbare Kriterien heranzuziehen; das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bleibt unangetastet, soweit es um innere religiöse Bewertungen geht. • Zur Verteilung staatlicher Mittel darf nicht eine rechtsstaatlich bedenkliche Abhängigkeit entstehen; die Zuweisung der Prüfungsaufgabe an einen neutralen Dritten kann dem entgegenwirken, ist aber gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Schiedsgutachterbestätigung von Mitgliederzahlen und gerichtliche Feststellung bei Abbruch der Prüfung • Die Bestätigung entscheidungserheblicher Mitgliederzahlen durch einen neutralen Dritten (Generalsekretär des Zentralrats) ist als Schiedsgutachten anzusehen und kann Parteien verbindlich zugewiesen werden. • Bricht der Schiedsgutachter die Prüfung ab oder bleibt sie ohne Ergebnis, sind staatliche Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt selbst festzustellen; § 113 Abs. 5 VwGO kann insoweit nicht die Spruchreife verhindern. • Bei der gerichtlichen Überprüfung sind nur äußerlich nachprüfbare Kriterien heranzuziehen; das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bleibt unangetastet, soweit es um innere religiöse Bewertungen geht. • Zur Verteilung staatlicher Mittel darf nicht eine rechtsstaatlich bedenkliche Abhängigkeit entstehen; die Zuweisung der Prüfungsaufgabe an einen neutralen Dritten kann dem entgegenwirken, ist aber gerichtlich überprüfbar. Die Synagogengemeinde zu Halle (Kläger) begehrt die Festsetzung und Auszahlung ihres Anteils am Landeszuschuss 2008; Anspruchsberechtigt sind nach Staatsvertrag der Landesverband, drei beigeladene Gemeinden, der Kläger und neu entstehende Gemeinden. Das Schlussprotokoll überträgt dem Generalsekretär des Zentralrats die Aufgabe, Mitgliederzahlen schriftlich zu bestätigen; der Landesverband soll die Verteilung anhand dieser Zahlen bekanntgeben. Der Kläger reichte eine Mitgliederliste mit 296 Personen ein; der Generalsekretär meldete zunächst 293, nahm die Bestätigung später zurück und brach die Überprüfung ab. Der Landesverband setzte interimsmäßig nur 32 Mitglieder an. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landesverband, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; das Oberverwaltungsgericht wies Berufung und Anschlussberufung ab, weil die Bestätigung des Generalsekretärs fehle und die Sache nicht spruchreif sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Landesverbandes stattgegeben und die Sache zurückverwiesen, weil das Gericht die Spruchreife selbst hätte herstellen müssen. • Revision des Landesverbandes ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hat materielles Bundesrecht verletzt, indem es die Sache nicht selbst spruchreif gemacht hat. • Das Schlussprotokoll ist so auszulegen, dass der Generalsekretär als neutraler Dritter die Prüfung der Mitgliederzahlen als Schiedsgutachter übernehmen kann; seine Bestätigung hat Schiedsgutachtenfunktion. • Ein Schiedsgutachten steht nicht grundsätzlich vor der staatlichen gerichtlichen Prüfung; brechen Schiedsgutachter die Prüfung ab oder verzögern sie diese, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt selbst festzustellen (analog § 319 Abs.1 S.2 BGB). • § 113 Abs.5 VwGO (Verpflichtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) ist hier nicht einschlägig, weil dem Landesverband kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen verbleibt, das einer vorrangigen Entscheidung durch die Behörde zuzuweisen wäre. • Staatliche Gerichte dürfen und müssen die formalen, äußerlich nachprüfbaren Voraussetzungen der Mitgliedschaft überprüfen (z. B. Aufnahmeantrag, Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, Meldebescheinigungen) ohne in religiöse Kernbewertungen einzugreifen; das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bleibt geschützt. • Mehrfache Nennung einer Person in Mitgliedslisten ist zu vermeiden; Gerichte können die betroffenen Personen oder Gemeinden zu einer Erklärung über die gewünschte Zuordnung auffordern; unterbleibt der Nachweis, kann die Person nicht berücksichtigt werden. • Nur rechtmäßig in Deutschland aufhältige Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt sind gemäß Staatsvertrag für die Verteilung zu berücksichtigen; Meldebescheinigungen können als Nachweis verlangt werden. Die Revision des beklagten Landesverbandes war erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklärt und die Spruchreife herstellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeiten, die Mitgliederlisten nachprüfbar zu machen, insbesondere durch Verlangen der formalen Nachweise (Aufnahmeanträge, Beschlüsse, Meldebescheinigungen) zu nutzen und insoweit die Feststellung zu treffen, welche Personen als Mitglieder mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen sind. Damit wird geklärt, ob und in welchem Umfang dem Kläger der mitgliederbezogene Anteil am Landeszuschuss für 2008 zuzubilligen ist; sodann kann abschließend über die Festsetzung und Zahlung entschieden werden.