Urteil
A 8 K 5304/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt über den ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Nach seinen ursprünglichen Angaben wurde er am XXX geboren, stammt aus Aleppo und ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens. In das Bundesgebiet sei er am XXX eingereist. In der mündlichen Verhandlung korrigierte der Kläger sein Geburtsjahr auf 1991 und räumte ein, bei dem im Asylverfahren vorgelegten syrischen Reisepass handle es sich um eine Fälschung (vgl. insoweit auch bereits das Ergebnis der Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 29.09.2016, Bl. 81 der Behördenakte). Am 12.04.2016 stellte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren A 8 K 2994/19, einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkten Asylantrag. 3 Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in seiner persönlichen Anhörung am 22.09.2016 ausweislich der hierzu gefertigten Anhörungsniederschrift Folgendes an: 4 „Bis zu meiner Ausreise habe ich mich in Aleppo im Stadtviertel Bistan Albasha aufgehalten. Es war eine Eigentumswohnung, die ich mit meiner Familie bewohnt habe. Diese ist jetzt zerstört und meine Familie lebt in der Türkei. Ich selbst bin zweieinhalb Jahre in der Türkei geblieben und am 29.11.2015 mit dem Schlauchboot nach Griechenland und dann weiter über die Balkanroute mit Bus und Zug bis nach Deutschland gefahren. Wehrdienst habe ich in Syrien von 2008 bis 2010 geleistet. Ich war ein einfacher Soldat und in Damaskus stationiert. Ich war Reiter von Pferden. Am 21.07.2012 habe ich wegen des Kriegs XXX verlassen und bin nach Aleppo umgezogen, weil die Freie Syrische Armee (FSA) uns aus unserer Stadt vertrieben hat. Dort wurde die Frau meines Bruders von einem Scharfschützen erschossen. Bekannt ist es nicht, wer sie erschossen hat, weil es da Scharfschützen von beiden Seiten gibt. Sie wurde von der FSA öffentlich in den Medien als Opfer bekannt gemacht. Aus diesem Grund wurden wir nachher vom Assad-Regime als FSA-Angehörige betrachtet. Ich fürchtete die Einberufung vom Assad Regime und von der FSA und aus diesem Grund habe ich Syrien verlassen. 5 (Auf Nachfrage, warum der Kläger denke, er werde sieben Monate nach dem Krieg die Einberufung bekommen, obwohl er seit Anfang des Kriegs nicht einberufen worden sei:) Am Anfang wurden die Jungs aus Daraa und Homs einberufen, weil dort die Situation schlimm war. Aleppo war damals ruhig, aber ich wusste, dass es irgendwann auch zu Einberufungen in Aleppo kommen würde. 6 (Auf Nachfrage, wieso er denke, dass sie von der FSA aus XXX vertrieben worden seien:) Es war damals eine Aktion von der FSA, sie haben alle Zivilisten vertrieben, weil sie in diesem Stadtviertel ihre Station gründen wollten. 7 (Auf Nachfrage, warum er eine Einberufung durch die FSA fürchte:) Sie nähern die Jungs an, sie machen dieses Angebot und schlagen vor, dass es bei denen besser ist als bei der normalen Armee. 8 (Auf Nachfrage, ob die Möglichkeit bestanden habe, innerhalb Syriens umzuziehen oder weiter in der Türkei zu bleiben:) In Syrien besteht die Einberufungsgefahr überall und in der Türkei konnte ich den Rassismus nicht mehr leiden und zudem wurde ich am Arbeitsmarkt ausgenutzt. 9 (Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte:) Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte ich den Tod in Syrien wegen des Kriegs. In Bezug auf meine Person befürchte ich zudem die Einberufung und Verfolgung durch das Assad Regime, weil ich das Land illegal verlassen habe. Ich wurde als FSA-Angehöriger wegen des Vorfalls mit der Frau meines Bruders betrachtet. 10 (Auf Nachfrage, ob er der Begründung seines Asylantrags noch etwas hinzufügen wolle:) Nein.“ 11 Die Frau des Klägers erklärte zu ihren Fluchtgründen: „Mehrere Monate vor unserer Ausreise von Syrien wurde unser Haus in Aleppo von Bombardierungen getroffen. Da wurde mein Bruder verletzt. Ich selbst wurde nicht verletzt. Danach haben wir Syrien verlassen, weil wir die Einberufung meines Bruders fürchteten. Das zweite Stockwerk des Hauses wurde bei dem Bombardement komplett zerstört. Wir hielten uns zu dieser Zeit unten im ersten Stockwerk auf. In Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien befürchte ich die ganze Situation dort.“ 12 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016, dem Kläger zugestellt am 08.10.2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen habe. Er habe eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den flüchtlingsrechtlichen Anknüpfungsmerkmalen trotz entsprechender Nachfragen nicht ausreichend substantiieren können. Soweit er geltend gemacht habe, Syrien aus Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst verlassen bzw. sich dem Wehrdienst entzogen zu haben, habe er dies auch auf Nachfrage weder konkret noch substantiiert darlegen können. Er habe auch keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, die eine begründete Furcht diesbezüglich unterstreichen würden. 13 Hiergegen hat der Kläger am 12.10.2016 Klage erhoben. Unter Berücksichtigung der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland sowie aufgrund der illegalen Ausreise, des längeren Auslandsaufenthalts sowie der Asylantragstellung seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung auch der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ergebe sich außerdem aus seinen Angaben in der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt. Er könne inzwischen außerdem neue Beweise vorlegen, aus denen sich ergebe, dass er ein desertierter Soldat der syrischen Armee sei. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen laminierten Ausweis sowie drei Dokumente vorgelegt. Hierbei handle es sich um seinen Militärausweis, einen Meldebefehl, einen in einem Militärkrankenhaus ausgestellten Urlaubsschein sowie einen Überweisungsschein. 14 Für die Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Flucht und der Desertion aus der syrischen Armee in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen. 20 Für das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziff. 2 des insoweit angefochtenen Bescheids des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig erfolgt und verletzt somit keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG und hat deswegen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylG). 22 Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ist ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Aus der Bürgerkriegssituation oder auch der allgemeinen staatlichen Willkür in seinem Heimatland Syrien kann der Kläger - auch mit Blick auf eine unterstellt unerlaubte Ausreise und die Asylantragstellung in Deutschland - einen Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht ableiten, weil diese unterschiedslos die gesamte Bevölkerung Syriens bzw. alle aus dem - vor allem westlichen - Ausland Zurückkehrenden betrifft und nicht an einen der vorgenannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 18 ff., und vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.). Hieraus ergibt sich vielmehr allein ein Anspruch auf subsidiären Schutz, der dem Kläger in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids auch gewährt wurde (vgl. zum Anspruch auf Subsidiärschutz wegen der für zurückkehrende syrische Staatsangehörige bestehenden Gefahr, Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG namentlich durch die verschiedenen Sicherheits- und Geheimdienste des Assad-Regimes zu werden, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 17 ff. ). 23 Seinen ursprünglichen Vortrag einer Zurechnung zur FSA seitens der syrischen Behörden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der er geltend gemacht hat, ein desertierter „Regierungssoldat“ zu sein, nicht mehr aufgegriffen. 24 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung aus einem der fünf in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG abschließend aufgeführten Gründe drohen könnte. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich namentlich auch nicht daraus, dass der Kläger beim Verlassen Syriens im wehrdienstfähigen Alter war und deswegen damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr seitens der syrischen Behörden als „wehrdienstflüchtig“ angesehen zu werden. Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 25.01.2017 - A 8 K 3796/16 -; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, DVBl. 2017, 1312; zuletzt Urteil vom 11.12.2018 - A 8 K 6301/17 -, juris) der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, Asylmagazin 2019, 181, und vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, Asylmagazin 2019, 26) sowie anderer Obergerichte (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2019 - 5 LB 29/19 -, juris Rn. 57 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 02.07.2019 - 2 LB 402/19 -, juris Rn. 35 ff. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2019 - 14 A 2608/18.A -, juris Rn. 47 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.04.2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 42 ff.; a.A. bislang noch HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, Asylmagazin 2018, 203; ThürOVG, Urteil vom 15.06.2018 - 3 KO 155/18 -, juris Rn. 69 ff.) an. Danach kann „Wehrdienstflüchtigen“ aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung auf Grundlage entsprechender Erkenntnisquellen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände in Anknüpfung an die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 41). Diese Einschränkung begegnet auch mit Blick auf nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu behandelnde Kriegsverbrechen der syrischen Armee und die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben keinen Bedenken (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 B 82.18 u.a. -, juris Rn. 9 sowie Beschlüsse vom 28.03.2019 - 1 B 7.19 - und vom 20.05.2019 - 1 B 25.19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - 14 A 1104.19.A -, juris Rn. 10 f.; NdsOVG, Beschluss vom 03.04.2019 - 2 LB 341/19 -, juris Rn. 60 ff. ; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 A 3526/17 -, Asylmagazin 2019, 184). 25 Dass der Kläger einer Einheit angehört hat oder zu einer solchen Einheit eingezogen werden sollte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begangen hat oder hierzu bestimmt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 35), ist indes nicht erkennbar. Individuell gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht pauschalierend aus seiner Religion, Ethnie oder regionalen Herkunft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 42 ff.). 26 Als Anknüpfungspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr kommt im Fall des Klägers vielmehr allein die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Desertion in Betracht. Zwar ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass eine Desertion aktiver Militärangehöriger, d.h. solcher Personen, die in einer bestimmten militärischen Einheit gedient haben und damit - bezogen auf die Lage in Syrien - gleichsam aus einem (Bürger-)Kriegseinsatz geflohen sind, dies regelmäßig nur mit Hilfe der Opposition bewerkstelligen konnten (vgl. Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 33). Bei dieser Personengruppe erscheint es deswegen nach wie vor beachtlich wahrscheinlich, dass sie vom Assad-Regime als Gefahr wahrgenommen und deswegen im Fall einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle bzw. Regimegegner verfolgt werden (in diese Richtung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 40). 27 Die Kammer konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass der Kläger Syrien als Deserteur im dargelegten Sinne verlassen hat. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger angegebene Tätigkeit in bzw. für die syrische (Regierungs-)Armee, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Klägers unterstellt, als soldatische Verwendung dergestalt angesehen werden könnten, dass man ihm seitens der syrischen Behörden eine Flucht aus einem aktiven Militärdienst vorwerfen könnte. Denn nach seinen eigenen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung war der Kläger vornehmlich mit gärtnerischen Tätigkeiten bzw. Hausmeisterarbeiten für einen Militärsportverein befasst. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit irgendeine militärische Funktion innegehabt hätte. Für geflohene syrische Staatsbedienstete, die weder eine gehobene Position innehatten noch in sensiblen Bereichen tätig waren, besteht aber bei einer unterstellten Rückkehr keine beachtliche flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgungsgefahr, weil nicht allgemein davon auszugehen ist, dass diesen Personen bei einer Rückkehr pauschal eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20.09.2018 - 1 A 10215/17.OVG - und vom 12.04.2018 - 1 A 10988/16.OVG - mit den dort aufgeführten Erkenntnismitteln; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 - 2 LB 71/18 - und SaarlOVG, Urteil vom 20.08.2018 - 1 A 589/17 -, alle juris). Dies kann jedoch hier dahinstehen. Denn die Angaben des Klägers zu seiner Desertion waren derart unglaubhaft, dass einer richterlichen Überzeugungsbildung insoweit Zweifel entgegenstanden, die auch durch die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme nicht mehr zu überwinden wären. 28 Im Ausgangspunkt ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darlegen. Hierzu obliegt es ihm, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden unterliegt dabei der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 B 118.01 -, juris Rn. 3). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Schutzbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, NVwZ-RR 2002, 311; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 19). Schildert der Schutzsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig, besteht auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379, und vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317). 29 Gemessen daran konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung aufgrund der nun geltend gemachten Desertion außerhalb seines Herkunftslands Syrien befindet. Mangels Darlegung eines stimmigen Sachverhalts bedurfte es hierzu auch nicht der Vernehmung der Ehefrau des Klägers oder seines als Zeugen benannten, offenbar ebenfalls im Bundesgebiet sich aufhaltenden ehemaligen Dienstvorgesetzten. Der Kläger hat insoweit im Übrigen auch nicht dargelegt, inwieweit diese Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache der angegebenen Desertion und deren näherer Umstände haben könnten und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, juris Rn. 11). Hinsichtlich seiner Ehefrau hat er sogar angegeben, er wisse nicht, wo sie sich zur fraglichen Zeit im Jahr 2013 aufgehalten habe. 30 Gegen die Glaubhaftigkeit der eigenen Angaben des Klägers zu einer Desertion aus der syrischen Armee spricht bereits grundlegend, dass er keine vernünftigen Gründe vorbringen konnte, die deren späte, erst im gerichtlichen Verfahren und selbst hier erst nach einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2017 erfolgte Einführung plausibel erscheinen ließen. Auch Kopien der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (ein Militärausweis und drei Bescheinigungen) wurden - unter Bezugnahme und damit in erkennbarer Reaktion auf das von der bisherigen Rechtsprechung auch der Kammer abweichende Urteil des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - erst mit Schriftsatz vom 19.11.2018 vorgelegt, obwohl der Kläger sie durch seine Mutter bereits im Januar/Februar 2018 erhalten haben möchte und er hinsichtlich des Militärausweises zunächst angegeben hatte, dieser habe sich seit Ausstellung 2013 und damit schon bei der Bundesamtsanhörung am 22.09.2016 in seinem Besitz befunden. Soweit der Kläger dies damit zu erklären versucht, ihm sei gesagt worden, wenn er von „so etwas“ - gemeint: einer Desertion - berichte und hierzu Unterlagen vorlege, werde er nach Syrien abgeschoben, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Vortrag, warum - nach seinen Angaben andere Schutzsuchende und darunter auch Personen, die mit dem Assad-Regime kooperierten - ihm Angst gemacht und berichtet haben sollten, desertierte Angehörige des syrischen Militärs würden abgeschoben, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat mit seinem Asylantrag in Deutschland gerade um Schutz vor den syrischen Behörden nachgesucht, so dass sich nicht erklärt, warum er aus Angst vor möglichen Zuträgern derselben vor dem Bundesamt wesentliche Angaben verschweigt, die dieses Schutzgesuch begründen. Insbesondere ist nicht zu erklären, warum der Kläger eine „schwächere“ Begründung - Angst vor der Einberufung - vorträgt, das „stärkere“ Argument - die Desertion als nach außen hin manifestierte Abkehr vom Regime und damit regimekritische Haltung - aber bei der Anhörung verschweigt. Dies wird auch nicht durch die Angabe mangelnder Rechtskenntnisse plausibilisiert. Denn ausweislich der Anhörungsniederschrift vom 22.09.2016 wurde der Kläger über die Bedeutung der Anhörung und der vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Verfolgungsgründe ebenso belehrt wie über die Notwendigkeit der Vorlage aller insoweit relevanten Unterlagen. Auch wurde er bereits zuvor durch das Merkblatt „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller“ entsprechend informiert (vgl. Bl. 4 ff. der Behördenakte sowie die Bestätigung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung). Außerdem wurde er im Laufe seiner Anhörung ausdrücklich zur Ableistung seines Wehrdienstes, zu den Gründen seiner Flucht sowie den von ihm bei einer Rückkehr befürchteten Schwierigkeiten befragt und hat im Anschluss an seine damaligen Angaben erklärt, dem nichts mehr hinzufügen zu wollen. 31 Das jetzige Vorbringen des Klägers ist zudem geprägt durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die nur dadurch erklärbar sind, dass er im Rahmen der gerichtlichen Anhörung versucht hat, seine Angaben an die Fragen des Gerichts anzupassen. So hat der Kläger schon widersprüchliche und in sich nicht stimmige Angaben dazu gemacht, wann er die nun vorgelegten Dokumente, deren jeweilige Bedeutung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion er auch nicht nachvollziehbar erläutern konnte, erhalten und mit sich geführt hat. Unklar bleiben zudem Grund und Umstände der „Entziehung“ bzw. „Neuausstellung“ des - wiederum erst auf Nachfrage erwähnten - Militärausweises aus der Zeit ab Anfang 2012. Auch die näheren Umstände der behaupteten Desertion konnte der Kläger nicht in ihrem Zusammenhang schlüssig darstellen. Die Schilderung dieses Kerngeschehens wie auch der Vorbereitung und Durchführung der Ausreise in die Türkei fällt durch Oberflächlichkeit und Detailarmut auf. Dabei hat der Kläger überwiegend nur auf Fragen der Kammer reagiert, anstatt von sich aus eine in sich stimmige Schilderung abzugeben. Unverständlich bleibt dabei, dass er nach der angegebenen Rückkehr von Damaskus nach Aleppo, die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dortigen militärischen Situation als „Regierungssoldat“ wenig plausibel erscheint, selbst in der Lage gewesen sein soll zu entscheiden, statt in Damaskus nunmehr in Aleppo für denselben Militärreiterclub „Dienst zu tun“. Der Kläger erklärt auch nicht, warum gerade für ihn die teure - nach seiner auch in diesem Punkt wenig glaubhaften Erläuterung u.a. durch eine „Sammlung“ finanzierte - Beschaffung eines gefälschten Passes zum Grenzübertritt in die Türkei erforderlich war. Denn eines solchen hätte es nicht bedurft, wenn es zutreffen würde, dass er sich zum Schutz seiner Familie als Frau verkleidet hat und seine Ehefrau die türkische Grenze ohne Reisepass hat passieren können, was seinen Angaben nach „problemlos“ möglich gewesen ist. Nicht nachzuvollziehen ist dabei zudem das Mitführen der den Kläger als desertierten Soldaten identifizierenden Dokumente, durch das er sich ersichtlich und unnötig in Gefahr gebracht hätte. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger sein Vorbringen mehrfach angepasst. Völlig unglaubhaft sind schließlich die Schilderungen zu einer Rückkehr nach Syrien nach der erfolgten Flucht in die Türkei, die nur für eine Woche erfolgt sein soll, während welcher der Kläger seine Ehefrau geheiratet haben will. Bereits die Motive für eine solche Rückkehr bleiben diffus, zumal der - illegale - Grenzübertritt nach seinen Angaben wieder mit Kosten verbunden war. Die näheren Umstände der Kontrollübernahme durch das Assad-Regime, die Auswirkungen auf ihn selbst sowie die Wiedereinreise in die Türkei schildert der Kläger von sich aus im Übrigen überhaupt nicht. Mit Blick auf die nunmehr behauptete Desertion ist sein Vortrag somit als insgesamt unglaubhaft zu beurteilen. 32 An dieser Beurteilung können schließlich auch die vorgelegten Unterlagen nichts ändern. Insoweit kann im Ausgangspunkt zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Asylverfahren mit seinem Reisepass bereits ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat, was Zweifel auch an der Echtheit der nun vorgelegten Schriftstücke begründet. Hinzu kommt der unklare und vom Kläger auch nicht plausibel erklärbare Inhalt etwa des „Urlaubsscheins“, der u.a. Meldetermine doppelt sowie auch solche an nicht existenten Daten wie dem 29./30.02.2013 nennt. Hinsichtlich des „Überweisungsscheins“ ist bereits eine Relevanz für die geltend gemachte Desertion nicht erkennbar. All dem muss in Anbetracht der insgesamt fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nicht näher nachgegangen werden. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziff. 2 des insoweit angefochtenen Bescheids des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig erfolgt und verletzt somit keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG und hat deswegen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylG). 22 Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ist ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Aus der Bürgerkriegssituation oder auch der allgemeinen staatlichen Willkür in seinem Heimatland Syrien kann der Kläger - auch mit Blick auf eine unterstellt unerlaubte Ausreise und die Asylantragstellung in Deutschland - einen Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht ableiten, weil diese unterschiedslos die gesamte Bevölkerung Syriens bzw. alle aus dem - vor allem westlichen - Ausland Zurückkehrenden betrifft und nicht an einen der vorgenannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 18 ff., und vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.). Hieraus ergibt sich vielmehr allein ein Anspruch auf subsidiären Schutz, der dem Kläger in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids auch gewährt wurde (vgl. zum Anspruch auf Subsidiärschutz wegen der für zurückkehrende syrische Staatsangehörige bestehenden Gefahr, Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG namentlich durch die verschiedenen Sicherheits- und Geheimdienste des Assad-Regimes zu werden, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 17 ff. ). 23 Seinen ursprünglichen Vortrag einer Zurechnung zur FSA seitens der syrischen Behörden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der er geltend gemacht hat, ein desertierter „Regierungssoldat“ zu sein, nicht mehr aufgegriffen. 24 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) bestehen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung aus einem der fünf in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG abschließend aufgeführten Gründe drohen könnte. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich namentlich auch nicht daraus, dass der Kläger beim Verlassen Syriens im wehrdienstfähigen Alter war und deswegen damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr seitens der syrischen Behörden als „wehrdienstflüchtig“ angesehen zu werden. Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 25.01.2017 - A 8 K 3796/16 -; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, DVBl. 2017, 1312; zuletzt Urteil vom 11.12.2018 - A 8 K 6301/17 -, juris) der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, Asylmagazin 2019, 181, und vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, Asylmagazin 2019, 26) sowie anderer Obergerichte (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2019 - 5 LB 29/19 -, juris Rn. 57 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 02.07.2019 - 2 LB 402/19 -, juris Rn. 35 ff. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2019 - 14 A 2608/18.A -, juris Rn. 47 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.04.2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 42 ff.; a.A. bislang noch HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, Asylmagazin 2018, 203; ThürOVG, Urteil vom 15.06.2018 - 3 KO 155/18 -, juris Rn. 69 ff.) an. Danach kann „Wehrdienstflüchtigen“ aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung auf Grundlage entsprechender Erkenntnisquellen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände in Anknüpfung an die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 41). Diese Einschränkung begegnet auch mit Blick auf nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu behandelnde Kriegsverbrechen der syrischen Armee und die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben keinen Bedenken (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 B 82.18 u.a. -, juris Rn. 9 sowie Beschlüsse vom 28.03.2019 - 1 B 7.19 - und vom 20.05.2019 - 1 B 25.19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - 14 A 1104.19.A -, juris Rn. 10 f.; NdsOVG, Beschluss vom 03.04.2019 - 2 LB 341/19 -, juris Rn. 60 ff. ; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 A 3526/17 -, Asylmagazin 2019, 184). 25 Dass der Kläger einer Einheit angehört hat oder zu einer solchen Einheit eingezogen werden sollte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begangen hat oder hierzu bestimmt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 35), ist indes nicht erkennbar. Individuell gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht pauschalierend aus seiner Religion, Ethnie oder regionalen Herkunft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 42 ff.). 26 Als Anknüpfungspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr kommt im Fall des Klägers vielmehr allein die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Desertion in Betracht. Zwar ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass eine Desertion aktiver Militärangehöriger, d.h. solcher Personen, die in einer bestimmten militärischen Einheit gedient haben und damit - bezogen auf die Lage in Syrien - gleichsam aus einem (Bürger-)Kriegseinsatz geflohen sind, dies regelmäßig nur mit Hilfe der Opposition bewerkstelligen konnten (vgl. Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 33). Bei dieser Personengruppe erscheint es deswegen nach wie vor beachtlich wahrscheinlich, dass sie vom Assad-Regime als Gefahr wahrgenommen und deswegen im Fall einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle bzw. Regimegegner verfolgt werden (in diese Richtung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019, a.a.O. Rn. 40). 27 Die Kammer konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass der Kläger Syrien als Deserteur im dargelegten Sinne verlassen hat. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger angegebene Tätigkeit in bzw. für die syrische (Regierungs-)Armee, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Klägers unterstellt, als soldatische Verwendung dergestalt angesehen werden könnten, dass man ihm seitens der syrischen Behörden eine Flucht aus einem aktiven Militärdienst vorwerfen könnte. Denn nach seinen eigenen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung war der Kläger vornehmlich mit gärtnerischen Tätigkeiten bzw. Hausmeisterarbeiten für einen Militärsportverein befasst. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit irgendeine militärische Funktion innegehabt hätte. Für geflohene syrische Staatsbedienstete, die weder eine gehobene Position innehatten noch in sensiblen Bereichen tätig waren, besteht aber bei einer unterstellten Rückkehr keine beachtliche flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgungsgefahr, weil nicht allgemein davon auszugehen ist, dass diesen Personen bei einer Rückkehr pauschal eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20.09.2018 - 1 A 10215/17.OVG - und vom 12.04.2018 - 1 A 10988/16.OVG - mit den dort aufgeführten Erkenntnismitteln; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 - 2 LB 71/18 - und SaarlOVG, Urteil vom 20.08.2018 - 1 A 589/17 -, alle juris). Dies kann jedoch hier dahinstehen. Denn die Angaben des Klägers zu seiner Desertion waren derart unglaubhaft, dass einer richterlichen Überzeugungsbildung insoweit Zweifel entgegenstanden, die auch durch die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme nicht mehr zu überwinden wären. 28 Im Ausgangspunkt ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darlegen. Hierzu obliegt es ihm, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden unterliegt dabei der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 B 118.01 -, juris Rn. 3). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Schutzbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, NVwZ-RR 2002, 311; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 -, juris Rn. 19). Schildert der Schutzsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig, besteht auch kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379, und vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317). 29 Gemessen daran konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung aufgrund der nun geltend gemachten Desertion außerhalb seines Herkunftslands Syrien befindet. Mangels Darlegung eines stimmigen Sachverhalts bedurfte es hierzu auch nicht der Vernehmung der Ehefrau des Klägers oder seines als Zeugen benannten, offenbar ebenfalls im Bundesgebiet sich aufhaltenden ehemaligen Dienstvorgesetzten. Der Kläger hat insoweit im Übrigen auch nicht dargelegt, inwieweit diese Kenntnis von der in ihr Wissen gestellten Tatsache der angegebenen Desertion und deren näherer Umstände haben könnten und welche rechtlich erheblichen Bekundungen über ihre konkreten Wahrnehmungen zu erwarten sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, juris Rn. 11). Hinsichtlich seiner Ehefrau hat er sogar angegeben, er wisse nicht, wo sie sich zur fraglichen Zeit im Jahr 2013 aufgehalten habe. 30 Gegen die Glaubhaftigkeit der eigenen Angaben des Klägers zu einer Desertion aus der syrischen Armee spricht bereits grundlegend, dass er keine vernünftigen Gründe vorbringen konnte, die deren späte, erst im gerichtlichen Verfahren und selbst hier erst nach einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.10.2017 erfolgte Einführung plausibel erscheinen ließen. Auch Kopien der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (ein Militärausweis und drei Bescheinigungen) wurden - unter Bezugnahme und damit in erkennbarer Reaktion auf das von der bisherigen Rechtsprechung auch der Kammer abweichende Urteil des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - erst mit Schriftsatz vom 19.11.2018 vorgelegt, obwohl der Kläger sie durch seine Mutter bereits im Januar/Februar 2018 erhalten haben möchte und er hinsichtlich des Militärausweises zunächst angegeben hatte, dieser habe sich seit Ausstellung 2013 und damit schon bei der Bundesamtsanhörung am 22.09.2016 in seinem Besitz befunden. Soweit der Kläger dies damit zu erklären versucht, ihm sei gesagt worden, wenn er von „so etwas“ - gemeint: einer Desertion - berichte und hierzu Unterlagen vorlege, werde er nach Syrien abgeschoben, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Vortrag, warum - nach seinen Angaben andere Schutzsuchende und darunter auch Personen, die mit dem Assad-Regime kooperierten - ihm Angst gemacht und berichtet haben sollten, desertierte Angehörige des syrischen Militärs würden abgeschoben, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat mit seinem Asylantrag in Deutschland gerade um Schutz vor den syrischen Behörden nachgesucht, so dass sich nicht erklärt, warum er aus Angst vor möglichen Zuträgern derselben vor dem Bundesamt wesentliche Angaben verschweigt, die dieses Schutzgesuch begründen. Insbesondere ist nicht zu erklären, warum der Kläger eine „schwächere“ Begründung - Angst vor der Einberufung - vorträgt, das „stärkere“ Argument - die Desertion als nach außen hin manifestierte Abkehr vom Regime und damit regimekritische Haltung - aber bei der Anhörung verschweigt. Dies wird auch nicht durch die Angabe mangelnder Rechtskenntnisse plausibilisiert. Denn ausweislich der Anhörungsniederschrift vom 22.09.2016 wurde der Kläger über die Bedeutung der Anhörung und der vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Verfolgungsgründe ebenso belehrt wie über die Notwendigkeit der Vorlage aller insoweit relevanten Unterlagen. Auch wurde er bereits zuvor durch das Merkblatt „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller“ entsprechend informiert (vgl. Bl. 4 ff. der Behördenakte sowie die Bestätigung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung). Außerdem wurde er im Laufe seiner Anhörung ausdrücklich zur Ableistung seines Wehrdienstes, zu den Gründen seiner Flucht sowie den von ihm bei einer Rückkehr befürchteten Schwierigkeiten befragt und hat im Anschluss an seine damaligen Angaben erklärt, dem nichts mehr hinzufügen zu wollen. 31 Das jetzige Vorbringen des Klägers ist zudem geprägt durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die nur dadurch erklärbar sind, dass er im Rahmen der gerichtlichen Anhörung versucht hat, seine Angaben an die Fragen des Gerichts anzupassen. So hat der Kläger schon widersprüchliche und in sich nicht stimmige Angaben dazu gemacht, wann er die nun vorgelegten Dokumente, deren jeweilige Bedeutung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion er auch nicht nachvollziehbar erläutern konnte, erhalten und mit sich geführt hat. Unklar bleiben zudem Grund und Umstände der „Entziehung“ bzw. „Neuausstellung“ des - wiederum erst auf Nachfrage erwähnten - Militärausweises aus der Zeit ab Anfang 2012. Auch die näheren Umstände der behaupteten Desertion konnte der Kläger nicht in ihrem Zusammenhang schlüssig darstellen. Die Schilderung dieses Kerngeschehens wie auch der Vorbereitung und Durchführung der Ausreise in die Türkei fällt durch Oberflächlichkeit und Detailarmut auf. Dabei hat der Kläger überwiegend nur auf Fragen der Kammer reagiert, anstatt von sich aus eine in sich stimmige Schilderung abzugeben. Unverständlich bleibt dabei, dass er nach der angegebenen Rückkehr von Damaskus nach Aleppo, die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dortigen militärischen Situation als „Regierungssoldat“ wenig plausibel erscheint, selbst in der Lage gewesen sein soll zu entscheiden, statt in Damaskus nunmehr in Aleppo für denselben Militärreiterclub „Dienst zu tun“. Der Kläger erklärt auch nicht, warum gerade für ihn die teure - nach seiner auch in diesem Punkt wenig glaubhaften Erläuterung u.a. durch eine „Sammlung“ finanzierte - Beschaffung eines gefälschten Passes zum Grenzübertritt in die Türkei erforderlich war. Denn eines solchen hätte es nicht bedurft, wenn es zutreffen würde, dass er sich zum Schutz seiner Familie als Frau verkleidet hat und seine Ehefrau die türkische Grenze ohne Reisepass hat passieren können, was seinen Angaben nach „problemlos“ möglich gewesen ist. Nicht nachzuvollziehen ist dabei zudem das Mitführen der den Kläger als desertierten Soldaten identifizierenden Dokumente, durch das er sich ersichtlich und unnötig in Gefahr gebracht hätte. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger sein Vorbringen mehrfach angepasst. Völlig unglaubhaft sind schließlich die Schilderungen zu einer Rückkehr nach Syrien nach der erfolgten Flucht in die Türkei, die nur für eine Woche erfolgt sein soll, während welcher der Kläger seine Ehefrau geheiratet haben will. Bereits die Motive für eine solche Rückkehr bleiben diffus, zumal der - illegale - Grenzübertritt nach seinen Angaben wieder mit Kosten verbunden war. Die näheren Umstände der Kontrollübernahme durch das Assad-Regime, die Auswirkungen auf ihn selbst sowie die Wiedereinreise in die Türkei schildert der Kläger von sich aus im Übrigen überhaupt nicht. Mit Blick auf die nunmehr behauptete Desertion ist sein Vortrag somit als insgesamt unglaubhaft zu beurteilen. 32 An dieser Beurteilung können schließlich auch die vorgelegten Unterlagen nichts ändern. Insoweit kann im Ausgangspunkt zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Asylverfahren mit seinem Reisepass bereits ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat, was Zweifel auch an der Echtheit der nun vorgelegten Schriftstücke begründet. Hinzu kommt der unklare und vom Kläger auch nicht plausibel erklärbare Inhalt etwa des „Urlaubsscheins“, der u.a. Meldetermine doppelt sowie auch solche an nicht existenten Daten wie dem 29./30.02.2013 nennt. Hinsichtlich des „Überweisungsscheins“ ist bereits eine Relevanz für die geltend gemachte Desertion nicht erkennbar. All dem muss in Anbetracht der insgesamt fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nicht näher nachgegangen werden. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.