Urteil
A 8 K 6301/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Flucht aus Syrien zur Vermeidung des Wehrdienstes kann Asylrelevant sein, wenn bei Rückkehr mit Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung zu rechnen ist.
• Bei massiven Menschenrechtsverletzungen des Regimes ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sanktionen wegen Militärdienstentziehung (Inhaftierung, Folter, ‚Verschwindenlassen‘) auf der Unterstellung politischer Gegnerschaft beruhen.
• § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG greift auch ein, wenn plausibel ist, dass der geleistete oder zu leistende Militärdienst mittelbar zur Begehung von Kriegsverbrechen beitragen würde; ein konkreter Einheitseinsatz muss nicht bereits feststehen.
• Für syrische Staatsangehörige kann die unerlaubte Ausreise als einzige effektive Möglichkeit gelten, Kriegsverbrechen zu vermeiden; ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer steht insoweit nicht zur Verfügung.
• Fehlt eine zumutbare inländische Fluchtalternative, ist die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, soweit die beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung besteht.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstentziehung in Syrien • Flucht aus Syrien zur Vermeidung des Wehrdienstes kann Asylrelevant sein, wenn bei Rückkehr mit Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung zu rechnen ist. • Bei massiven Menschenrechtsverletzungen des Regimes ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sanktionen wegen Militärdienstentziehung (Inhaftierung, Folter, ‚Verschwindenlassen‘) auf der Unterstellung politischer Gegnerschaft beruhen. • § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG greift auch ein, wenn plausibel ist, dass der geleistete oder zu leistende Militärdienst mittelbar zur Begehung von Kriegsverbrechen beitragen würde; ein konkreter Einheitseinsatz muss nicht bereits feststehen. • Für syrische Staatsangehörige kann die unerlaubte Ausreise als einzige effektive Möglichkeit gelten, Kriegsverbrechen zu vermeiden; ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer steht insoweit nicht zur Verfügung. • Fehlt eine zumutbare inländische Fluchtalternative, ist die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, soweit die beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung besteht. Der syrische Kläger, drusischer Glaubenszugehörigkeit, reiste 2014 aus Syrien aus, kam 2015 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag; das BAMF erkannte subsidiären Schutz, lehnte jedoch die Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger war wehrdienstpflichtig und hatte zuvor Wehrdienst geleistet; seine Ausreise war nach syrischem Recht verboten. Das Gericht prüfte, ob dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil er dem Militärdienst entzogen ist. Es zog aktuelle Erkenntnismittel einschließlich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes heran und bewertete die Lage in Syrien unter Berücksichtigung systematischer Menschenrechtsverletzungen. Streitgegenstand war die Frage, ob der Wehrdienstentzug bzw. die Flucht als Verfolgungsgrund im Sinne des AsylG zu qualifizieren ist. Das Gericht stellte insbesondere die Gefahr von Inhaftierung, Folter und Einsatz an der Front sowie die fehlende inländische Fluchtalternative heraus. • Rechtliche Grundlage: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1, § 3 Abs.4, Verfolgungsbegriff und Beispiele in § 3a, Anknüpfungstatbestände in § 3c und Ausschluss innerstaatlicher Schutzmöglichkeiten nach § 3e AsylG. • Tatsächliche Feststellungen: In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht; Reservisten werden weit über die formalen Altersgrenzen hinaus reaktiviert; seit 2014 finden großflächige Einziehungen, Razzien und Listenabgleiche statt. • Gefahr und Charakter der Sanktionen: Bei Ergriffenen drohen Untersuchungen, längere Haft, Folter, Verschwindenlassen und in Einzelfällen Hinrichtung; diese Sanktionen erfüllen den Verfolgungsbegriff (§ 3a Abs.1, Abs.2 AsylG). • Verfolgungsgrund: Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung werden vom Gericht als gerichtet auf eine dem Betroffenen zugeschriebene politische Überzeugung gewertet, sodass die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b und § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG vorliegen. • Anwendung unionsrechtlicher Maßstäbe: § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG entspricht Art.9/12 der Qualifikationsrichtlinie; nach EuGH-Rechtsprechung genügt eine auf Indizien basierte Würdigung, und es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bereits einer konkreten Einheit zugeteilt ist. • Verweigerung vs. Flucht: In Syrien besteht praktisch keine Möglichkeit, den Militärdienst legal zu verweigern; die Flucht stellt dort das einzige effektive Mittel dar, der Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen zu entgehen, sodass die Anforderung eines gesonderten Verweigerungsverfahrens nicht erfüllt werden kann. • Innenstaatliche Fluchtalternative: Wegen der Identifizierbarkeit der Betroffenen, Fahndungslisten und systematischer Maßnahmen ist keine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) gegeben. • Schlussfolgerung: Unter Würdigung aller Umstände besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bei Rückkehr; der ablehnende Bescheid ist deshalb rechtswidrig und die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hebt den entsprechenden Ablehnungsbescheid auf. Begründet wird dies damit, dass bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien dem Kläger wegen der unerlaubten Ausreise und damit verbundenen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht in Form von Inhaftierung, Folter und weiteren menschenrechtswidrigen Maßnahmen. Diese Sanktionen werden als Verfolgung wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs.1 i.V.m. § 3a Abs.2 Nr.5 AsylG gewertet. Da in Syrien keine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht und ein Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung de facto nicht zur Verfügung steht, ist der Schutzanspruch nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.