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Urteil

A 8 K 6301/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, dem bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am ... in .../Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und drusischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.08.2014 aus Syrien aus und am 20.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.11.2015 einen Asylantrag. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 16.03.2017 zu den Gründen seines Asylantrags an. Insoweit wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 4 Mit Bescheid vom 25.04.2017, der am 27.04.2017 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 des Bescheides) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2 des Bescheides). Dem Kläger drohe zwar wegen des Krieges in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen jedoch nicht vor. 5 Der Kläger hat am 12.05.2017 Klage erhoben und beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides vom 25.04.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. 10 Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Akte des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht zum Herkunftsland Syrien vorliegenden Erkenntnismittel Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Der Bescheid des Bundesamtes ist in Ziff. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 15 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). 16 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG benennt Beispiele möglicher Verfolgungshandlungen. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Diese ist nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). 18 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris). Zugunsten desjenigen, der bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, besteht allerdings die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie -). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O.). 19 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. 20 2. Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass dem Kläger, der sich durch seine Ausreise aus Syrien und dem anschließenden Verbleib im Ausland dem Militärdienst entzogen hat (a), im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (b) wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung (c) droht. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht; diese erfolgt regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (d). Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen (e). 21 a) Der Kläger, der nach seinen Angaben von 2006 bis 2008 Wehrdienst geleistet hatte, war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien 27 Jahre alt und damit offiziell militärdienstpflichtig. Aufgrund seiner Militärdienstpflicht war ihm die Ausreise aus Syrien verboten. 22 In Syrien besteht eine Wehrdienstpflicht grundsätzlich für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 -, vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - und vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, jeweils juris m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (im Folgenden: Lagebericht) vom 13.11.2018, S. 11). Mehrere Auskünfte verweisen auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 23 Ausnahmen von der Wehrpflicht gibt es - von Bestechungen abgesehen - nur in eng begrenzten Fällen, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes - etwa für Einzelkinder oder Studenten - gelten zwar teilweise formal weiter, finden in der Praxis allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11 f.). 24 Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig allerdings kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 25 Seit Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stil eingezogen. Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben. In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten. Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 26 Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11). 27 b) Nach der aktuellen Erkenntnislage, insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O.) noch nicht zugrunde lag, ist davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich seiner Militärdienstpflicht durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien entzogen hat, im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt droht. 28 Militärdienstentzug wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch geahndet. Nach dessen Art. 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Militärdienstentzug geahndet (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11 f.). 29 Zwar hat das syrische Regime mit Präsidialdekret Nr. 18/2018 vom 09.10.2018 syrischen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien haben laut des Dekrets vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. „Kriminelle“ sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sollen jedoch von der Straffreiheit ausgenommen sein (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12). Angesichts dessen und dem Umstand, dass bereits zuvor ähnliche Gesetze verabschiedet wurden, die in der Umsetzung wirkungslos blieben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12), ist nicht davon auszugehen, dass das Regime Deserteuren und Wehrdienstverweigerern auf der Grundlage des Präsidialdekrets Nr. 18/2018 zukünftig effektiv Straffreiheit gewähren wird. 30 Vielmehr müssen Syrer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen haben, nach ihrer Ergreifung mit Untersuchungsmaßnahmen rechnen, an die sich längere Inhaftierungen mit Folterungen anschließen können. Nach einigen Quellen werden Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen. Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, sollen eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt worden sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 31 Auch das Auswärtige Amt berichtet im aktuellen Lagebericht (S. 23 f.) davon, dass Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst nach einer mehrmonatigen Haftstrafe zum Militärdienst eingezogen worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien. Die Anwendung systematischer Folterpraktiken durch Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste wird im aktuellen Lagerbericht bestätigt. Darin wird unter anderem ausgeführt (S. 8 f.), seit Beginn des Aufstands im März 2011 seien unzählige Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen belegt. Das syrische Regime gehe seit 2012 in einer „präzedenzlosen Verhaftungswelle“ gegen Oppositionelle und seine Gegner vor. Amnesty International spreche im Jahresbericht 2017 von Tausenden Menschen, die ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren inhaftiert seien. Dem Syrian Network for Human Rights zufolge belaufe sich die Zahl von Inhaftierten und verschwundenen Menschen mit Stand September 2018 auf über 118.000. Anderen Organisationen wie „Save the Rest“ zufolge liege die tatsächliche Zahl sogar noch weit höher. Allein gegenüber dem Büro des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Damaskus seien seit 2012 über 35.000 Menschen als festgenommen, verschwunden und/oder vermisst gemeldet worden. Das IKRK geht davon aus, dass aus Furcht vor Repressalien nur ein Bruchteil der Fälle gemeldet wird und die Dunkelziffer deutlich höher ist (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 8 f.). 32 Diese Verhaftungswelle hält nach den Angaben des Auswärtigen Amtes an und gefährdet auch Syrer außerhalb des Landes. Im März 2018 erschien auf einer oppositionsnahen Nachrichtenseite eine Datenbank mit 1,5 Mio. Namen, die vom syrischen Regime mit Haftbefehl gesucht werden sollen und die nach eigener Darstellung auf zugespielten vertraulichen Dokumenten der syrischen Sicherheitsbehörden basiert. Medienberichten zufolge haben sich viele syrische Flüchtlinge darauf mit korrekten Angaben wiedergefunden, darunter Namen, Geburtsdatum bis hin zu den Namen der Großeltern (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12). 33 Willkürliche Verhaftungen gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Nur in wenigen Fällen erfolgt nach einiger Zeit die Überstellung der Festgenommenen von den Geheimdiensten an eine reguläre Haftanstalt und die Justiz. In vielen anderen Fällen bleiben die Personen „verschwunden“. Seit März 2011 ist den Angehörigen in einer Reihe von belegten Fällen von den beteiligten Sicherheitsdiensten nur noch die Leiche der festgenommenen Person übergeben worden. Untersuchungen über die Todesumstände erfolgen in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt zu Stillschweigen verpflichtet. Seit Sommer 2018 wurden jedoch Sterberegister veröffentlicht, mit denen die Regimebehörden gemäß dem Violations Documentations Center erstmals offiziell den Tod von 7.953 Menschen in ihrem Gewahrsam bestätigen, wenn auch mit wenig glaubwürdigen, amtlich festgestellten natürlichen Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie einschlägigen Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen hingegen Folter und Krankheit durch mangelnde Nahrung und Hygiene in den Einrichtungen, sowie außergerichtliche Tötungen. Die internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des VN-Menschenrechtsrats (Commission of Inquiry, CoI) hat Folter in syrischen Haftanstalten seit Konfliktbeginn wiederholt als Kriegsverbrechen verurteilt (vgl. zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 9). 34 Die geschilderten Sanktionen, die auch Folterungen und „Verschwindenlassen“ beinhalten, sind als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass syrische Männer, die sich ihrer Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen haben, bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris; BayVGH, Urteil vom 14.02.2017 - 21 B 16.31001 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 34). Die Wahrscheinlichkeit, Foltermaßnahmen unterworfen zu werden, ist deshalb beachtlich, weil die Identifizierung der Betroffenen als männliche Personen im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise an den Grenzübergangstellen oder bei Kontrollstellen innerhalb des Landes leicht schon nach äußerlichen Kriterien vorgenommen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Betroffenen in Fahndungslisten aufgenommen worden sind, die an den Grenzübergängen oder den Kontrollstellen innerhalb des Landes vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Um Wehrdienstverweigerer und Reservisten zu rekrutieren und so den Personalbedarf zu decken, finden in Syrien immer wieder Durchsuchungen, Razzien und Massenverhaftungen statt. Auch ist für viele bürokratische Akte, etwa für Heiratszertifikate, eine Bewilligung des Militärs erforderlich. Daher ist es für Wehrdienstverweigerer fast unmöglich, nach Syrien einzureisen oder gar in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 35 c) Angesichts der Erkenntnisse, die sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergeben, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O.) noch nicht vorlag, ist auch davon auszugehen, dass die geschilderte Verfolgung im Fall der hypothetischen Rückkehr nach Syrien aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde. 36 Dies entsprach bereits vor der Veröffentlichung des Lageberichts vom 13.11.2018 der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich der Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O.) angeschlossen hatte. Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs war in den genannten Entscheidungen zu der Einschätzung gelangt, dass eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung keine andere Deutung zulasse, als dass diese nach der allein maßgeblichen objektiven und nicht nach der auf die höchst subjektiven Motive der jeweiligen Akteure abstellenden Betrachtungsweise an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpften und im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verknüpfung gegeben sei (im Ergebnis ebenso HessVGH, Urteil vom 26.07.2018, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2018, a.a.O.; BayVGH Urteil vom 14.02.2017, a.a.O.). Zur Begründung hat der 11. Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt, das syrische Regime sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur in besonderes abstoßender Weise über das Lebensrecht und die Menschenwürde der Personen, die in die Hände seiner Exekutoren fielen, hinwegsetze, sondern auch bereits seit längerem einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg vornehmlich auch gegen die Zivilbevölkerung führe, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten, d.h. auf der „anderen Seite“ stehe. Das Regime sei vollständig von einem „Freund-Feind-Schema“ als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht damit beschrieben werden könne, dass „jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist“. Schon die besondere Intensität der real drohenden Verfolgungshandlungen, die das übliche Maß einer strafrechtlichen Ahndung eines Wehrdienstentzugs auch in Kriegszeiten deutlich überstiegen, indizierten die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -, NVwZ 2009, 1035, 1036). Eine abweichende Einordnung könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe, fernliege. Gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetze und sich in einem existentiellen Überlebenskampf befinde, liege es nahe, dass dieses - gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils - von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgehe. Dieser Schluss dränge sich bei Personen, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen hätten, bereits deswegen auf, weil ihr Verhalten aus Sicht des syrischen Regimes - und vermutlich auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich - zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf beigetragen habe. Bestünden ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach realistischer Lagebeurteilung keine naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für eine fehlende Gerichtetheit, so sei - auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Betroffenen und der humanitären Zielsetzungen des Flüchtlingsrechts - von der naheliegenden und realistischen Alternative auszugehen. Aussagekräftige verwertbare Erkenntnismittel, die es nahelegen könnten, eine andere Schlussfolgerung auch nur in Betracht zu ziehen, existierten nicht. Das angesprochene „Freund-Feind-Schema“ sei vielmehr im Verlauf des Konflikts immer deutlicher zutage getreten. Zwar begründe die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen nicht ohne weiteres die Asylerheblichkeit. Ihr könne aber neben ihrer allgemeinen - flüchtlingsrechtlich nicht einschlägigen - Zielrichtung auch eine Verfolgungstendenz innewohnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 B 22.17 -, juris). Eine solche könne etwa darin liegen, dass zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt werde. Anhaltspunkte für derartige Intentionen könnten sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sowie die menschrechtswidrige Art und Weise ihrer Umsetzung seien wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen. Deutlich werden könne der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet würden. Deswegen sei gerade im Falle des totalitären syrischen Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts diene, sondern vielmehr auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet sei, die - auch zum Zwecke der Abschreckung anderer - eliminiert werden solle. In besonderem Maße gelte dies vor dem Hintergrund der mit den Ermittlungen und Verhören einhergehenden Misshandlungen. Bei dem Regime von Baschar al-Assad handele es sich nicht nur seit vielen Jahren um ein menschenverachtendes diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe. Die Mobilisierung und Rekrutierung der syrischen Land- und Luftstreitkräfte erfolge hier gerade nicht zu dem Zweck, einen kriegerischen Konflikt mit einem auswärtigen dritten Staat auszutragen und zu ermöglichen, sie diene vielmehr der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land; wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteilige, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entziehe, manifestiere damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche in concreto gar nicht gegeben sein sollte. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154; im Anschluss hieran VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 40), es sei syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien oftmals nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, stehe angesichts des vorgenannten Befundes dem nicht entgegen. Vielmehr ließen die vorliegenden Erkenntnismittel nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts diene, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (bis zum Beweis des Gegenteils unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handele. 37 Diese Einschätzung wird durch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 bestätigt. Bereits die Vielzahl und Intensität der sich aus dem Lagebericht ergebenen und vorstehend geschilderten Fälle von „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Folter und Tötungen durch das syrische Regime belegt nach Auffassung des Gerichts, dass die „Schwelle“ für eine Einstufung als (vermeintlich) regimefeindlich in Syrien außerordentlich niedrig ist. Dies legt es nahe, dass Sanktionen wegen Militärdienstentziehung (zumindest auch) auf der Unterstellung beruhen, der Militärdienstpflichtige, der durch seine Flucht die militärische Unterstützung des um seine Existenz ringenden Regimes verweigert hat, sei dessen politischer Gegner. 38 Dies wird bestätigt durch die Feststellung im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 12), wonach bereits 2011 Dutzende syrische Deserteure hingerichtet wurden, und zwar unter dem Vorwurf, dass sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Den Deserteuren wurde somit seitens des syrischen Staates ausdrücklich eine politische Opposition unterstellt. Das Auswärtige Amt weist zudem darauf hin, dass die im Jahr 2012 erlassenen Anti-Terror-Gesetze in den vergangenen Jahren immer wieder dazu missbraucht wurden, gegen im Ausland lebende Oppositionelle bzw. Regimegegner in Abwesenheit drakonische Strafen zu verhängen. Angesichts des Missbrauchs der Anti-Terror-Gesetze zur politischen Repression sei davon auszugehen, dass sie auch bei zurückkehrenden Wehrpflichtigen zur Anwendung kämen. So werde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt werde (zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, a.a.O., S. 12). Die geschilderte Anwendung der Anti-Terror-Gesetze auf Militärdienstpflichtige, die sich dem Militärdienst entzogen haben, legt den Schluss nahe, dass diesen seitens des syrischen Regimes politische Opposition unterstellt wird. 39 d) Dem Kläger würde bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohen, die darauf schließen lässt, dass sie wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgt. 40 Zu den in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten können, gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen“. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts an, um nicht an den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Verbrechen mitzuwirken oder diese zu unterstützen. Eine aus diesem Motiv erfolgte Verweigerung des Militärdiensts ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 44; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris; Marx, NVwZ 2015, 575, 582) regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung. Ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, sieht im Verweigerer einen Oppositionellen (Marx, NVwZ 2015, 575, 582). Eine unter § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fallende Verfolgung erfolgt deshalb regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 44). 41 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Diese Bestimmungen hat der EuGH in seinem Urteil zu dem US-amerikanischen Deserteur Shepherd vom 26.02.2015 (- C-472/13 -, NVwZ 2015, 575) dahingehend ausgelegt, 42 - dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen, 43 - dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde, 44 - dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden, 45 - dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt, 46 - dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und 47 - dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach den genannten Bestimmungen ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand. 48 Nach diesen Maßgaben ist im Fall des Klägers von einer politischen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auszugehen (so auch VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - 26 K 11797/17.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2017 - 3 A 25/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 -, juris; VG Halle, Urteil vom 22.12.2016 - 3 A 259/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris). Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Streitkräfte in dem noch andauernden Konflikt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begehen (aa). Der Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht nicht entgegen, dass der Kläger noch keiner Einheit zugeteilt worden ist (bb). Es fehlt in seinem Fall auch nicht an dem Merkmal, dass eine Militärdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist (cc). Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen Verweigerung des Militärdienstes durch Flucht ins Ausland eine Strafverfolgung bzw. Bestrafung in Form von Inhaftierung und Folter (dd). 49 aa) Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel besteht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Streitkräfte in dem noch auf unabsehbare Zeit andauernden Konflikt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begehen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 ist zu entnehmen, dass Kräfte des syrischen Regimes, das heißt Militär, Sicherheitsdienste und in den „National Defense Forces" (NDF) organisierte Milizen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dokumentiert sind schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung unter Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Hinrichtungen, physische und psychische Folter, willkürliche Inhaftierungen, sexuelle Gewalt, völkerrechtswidrige Vertreibungen von Zivilisten in Folge von Kampfhandlungen, der Einsatz schwerer Kriegswaffen in dicht besiedelten belagerten Städten, die gezielte Zerstörung ziviler Infrastruktur einschließlich Krankenhäusern und Schulen, die Unterbindung der Versorgung mit Lebensmitteln und Medizin und der massenhafte Einsatz von Fassbomben und Chemiewaffen. 50 bb) Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht daran, dass der Kläger noch keiner Einheit zugeteilt worden ist, so dass derzeit ungewiss ist, wo er ggf. eingesetzt würde und welche Aufgaben ihm oblägen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 47). Entscheidend ist vielmehr, dass seine Einziehung zum Militärdienst in Syrien nach Überzeugung des Gerichts unmittelbar drohte. Hiervon ist angesichts der unter 2. a) beschriebenen intensiven Mobilisierung in die syrische Armee auszugehen, die den Schluss zulässt, dass es in Syrien nahezu unmöglich ist, einer Einberufung bzw. Einziehung zum Militärdienst zu entgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Da die syrischen Streitkräfte, wie bereits ausgeführt wurde, wiederholt, massiv und systematisch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in unterschiedlichen Regionen Syriens begangen haben, erscheint es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei vernünftiger Betrachtung plausibel, dass der Kläger im Fall der mit hoher Wahrscheinlichkeit erzwungenen Ableistung des Militärdienstes in welcher Einheit und durch welche konkrete Tätigkeit auch immer durch sein Handeln die Begehung solcher Verbrechen zumindest unterstützen oder vorbereiten würde (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 54; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017, a.a.O. Rn. 30; Lehmann, NVwZ 2018, 293, 298). 51 Die Rechtsprechung des EuGH steht diesem Verständnis des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht entgegen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung vielmehr deutlich gemacht, dass der Flüchtlingsschutz nach den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf den geschützten Personenkreis nicht grundsätzlich restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Marx, NVwZ 2015, 579, 580; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 3a Rn. 40). Soweit der EuGH in den Gründen seines Urteils vom 26.02.2015 (a.a.O.) auf die konkrete Einheit Bezug nimmt, der der Antragsteller angehört, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es im konkreten Fall um einen Staatsangehörigen der Vereinten Nationen von Amerika, also eines grundsätzlich rechtsstaatlich agierenden Staates, ging, dessen Einheit sich im Irak in einem Einsatz befand, der von einem Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gedeckt war. Im Falle militärdienstpflichtiger Syrer, die sich dem Militärdienst in einem totalitären Staat entzogen haben, der einen Vernichtungskrieg gegen seine eigene Zivilbevölkerung führt, ist von anderen tatsächlichen Umständen auszugehen. 52 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG spricht im Übrigen ebenso wie Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie nur von der „Verweigerung des Militärdienstes“, nicht aber davon, dass der Antragsteller bereits „Militärangehöriger“ oder sogar einer Einheit zugeteilt sein muss. Damit zählen nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht nur Deserteure, die aus dem aktiven Dienst fliehen, zum geschützten Personenkreis. Vielmehr können hiervon grundsätzlich auch solche Personen umfasst sein, die den Militärdienst bereits vor dessen Ableistung ablehnen. Diese Personengruppe wäre entgegen dem Wortlaut und Normzweck des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG praktisch schutzlos gestellt, wenn eingefordert würde, dass der Militärdienstverweigerer plausibel darlegt, gerade seine künftige Militäreinheit werde an Verbrechen oder völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligt sein. Selbst im Fall einer bereits erfolgten Einziehung zum Militär dürfte es den Betroffenen in vielen Fällen noch nicht bekannt sein, in welcher Einheit sie künftig ihren Dienst zu verrichten haben, so dass auch diesen Militärangehörigen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Schutz des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verwehrt wäre (vgl. zum Ganzen VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 53). 53 Da es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH für den Flüchtlingsschutz nach den genannten Bestimmungen genügt, dass der Militärangehörige mittelbar, also auch als logistisches oder unterstützendes Personal, an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde, steht den vorgenannten Ausführungen nicht die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O. Rn. 47) entgegen, wonach mehrere Quellen davon sprächen, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland; wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet. Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 33) - der Feststellung unter Rn. 47 widersprechend - ausgeführt, es gebe Quellen, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traue, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition vom 23.8.2016, S. 10). Viele Männer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hätten und anschließend einberufen würden, erhielten nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur eine sehr begrenzte militärische Ausbildung und würden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, S. 3 f.). 54 Im dem konkreten Einzelfall des Klägers besteht das Risiko einer Einziehung in die syrische Armee sowie eines Einsatzes an der Front und der damit einhergehenden Verletzung von Völkerrecht in besonderem Maße, da er nach seinen Angaben bereits Wehrdienst geleistet hat und an der Waffe ausgebildet wurde. 55 cc) Nach Überzeugung des Gerichts fehlt es entgegen der Auffassung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 48) nicht an dem Merkmal, dass eine Militärdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genügt es für die Verweigerung des Wehrdienstes nicht, dass sich ein Wehrdienstpflichtiger dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordere mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdiensts durch Flucht, nämlich die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 48 im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16 -, juris Rn. 95). 56 Dem steht jedoch in Bezug auf das Herkunftsland Syrien entgegen, dass dort - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2018 (a.a.O. Rn. 28) selbst festgestellt hat und sich auch aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 12) ergibt, keine Möglichkeit besteht, den Militärdienst zu verweigern. Für syrische Militärdienstpflichtige ist eine Dienstentziehung durch Flucht die einzige effektive Möglichkeit, eine Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu vermeiden. Auf eine explizite Ablehnung des Militärdienstes würde der syrische Staat mit Haft und Folter, ggf. sogar mit Tötung reagieren, weshalb es auf eine solche nicht ankommen kann (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 47; VG Köln, Urteil vom 28.02.2018, a.a.O. Rn. 109; Lehmann, NVwZ 2018, 293, 298). Dies steht auch mit der Rechtsprechung des EuGH in dem zitierten Urteil vom 26.02.2015 (a.a.O.) in Einklang. Denn der EuGH verlangt nur, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Der EuGH lässt es genügen, dass der Antragsteller beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Verfügung stand. Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. 57 dd) Dem Kläger droht, wie bereits dargelegt wurde, wegen der Verweigerung des Militärdienstes durch Flucht ins Ausland eine Strafverfolgung bzw. Bestrafung in Form von Inhaftierung und Folter. 58 e) Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen eine politische Verfolgung durch das syrische Regime bereits bei der Einreise nach Syrien droht, steht ihm keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O.). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Gründe 11 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Der Bescheid des Bundesamtes ist in Ziff. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 15 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). 16 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG benennt Beispiele möglicher Verfolgungshandlungen. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Diese ist nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). 18 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris). Zugunsten desjenigen, der bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, besteht allerdings die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie -). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O.). 19 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. 20 2. Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass dem Kläger, der sich durch seine Ausreise aus Syrien und dem anschließenden Verbleib im Ausland dem Militärdienst entzogen hat (a), im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (b) wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung (c) droht. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht; diese erfolgt regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (d). Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen (e). 21 a) Der Kläger, der nach seinen Angaben von 2006 bis 2008 Wehrdienst geleistet hatte, war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien 27 Jahre alt und damit offiziell militärdienstpflichtig. Aufgrund seiner Militärdienstpflicht war ihm die Ausreise aus Syrien verboten. 22 In Syrien besteht eine Wehrdienstpflicht grundsätzlich für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 -, vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - und vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, jeweils juris m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (im Folgenden: Lagebericht) vom 13.11.2018, S. 11). Mehrere Auskünfte verweisen auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 23 Ausnahmen von der Wehrpflicht gibt es - von Bestechungen abgesehen - nur in eng begrenzten Fällen, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes - etwa für Einzelkinder oder Studenten - gelten zwar teilweise formal weiter, finden in der Praxis allerdings aufgrund des stark zunehmenden Personalbedarfs nur sehr eingeschränkt und zunehmend willkürlich Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11 f.). 24 Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt. Aufgrund der prekären Personalsituation gibt es gegenwärtig allerdings kein festgesetztes Höchstalter für die Aktivierung von Reservisten mehr, vielmehr werden nach den vorliegenden Auskünften im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren erneut zum Dienst verpflichtet (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 25 Seit Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stil eingezogen. Die syrische Armee hat nach mehreren Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Die Vorgehensweise wird als zunehmend aggressiv beschrieben. In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen werden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten. Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 26 Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11). 27 b) Nach der aktuellen Erkenntnislage, insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O.) noch nicht zugrunde lag, ist davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich seiner Militärdienstpflicht durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien entzogen hat, im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt droht. 28 Militärdienstentzug wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch geahndet. Nach dessen Art. 98 wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden in Art. 101 fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Art. 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Militärdienstentzug geahndet (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 11 f.). 29 Zwar hat das syrische Regime mit Präsidialdekret Nr. 18/2018 vom 09.10.2018 syrischen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien haben laut des Dekrets vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. „Kriminelle“ sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sollen jedoch von der Straffreiheit ausgenommen sein (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12). Angesichts dessen und dem Umstand, dass bereits zuvor ähnliche Gesetze verabschiedet wurden, die in der Umsetzung wirkungslos blieben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12), ist nicht davon auszugehen, dass das Regime Deserteuren und Wehrdienstverweigerern auf der Grundlage des Präsidialdekrets Nr. 18/2018 zukünftig effektiv Straffreiheit gewähren wird. 30 Vielmehr müssen Syrer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen haben, nach ihrer Ergreifung mit Untersuchungsmaßnahmen rechnen, an die sich längere Inhaftierungen mit Folterungen anschließen können. Nach einigen Quellen werden Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen. Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, sollen eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt worden sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.10.2018, vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 31 Auch das Auswärtige Amt berichtet im aktuellen Lagebericht (S. 23 f.) davon, dass Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst nach einer mehrmonatigen Haftstrafe zum Militärdienst eingezogen worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien. Die Anwendung systematischer Folterpraktiken durch Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste wird im aktuellen Lagerbericht bestätigt. Darin wird unter anderem ausgeführt (S. 8 f.), seit Beginn des Aufstands im März 2011 seien unzählige Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen belegt. Das syrische Regime gehe seit 2012 in einer „präzedenzlosen Verhaftungswelle“ gegen Oppositionelle und seine Gegner vor. Amnesty International spreche im Jahresbericht 2017 von Tausenden Menschen, die ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren inhaftiert seien. Dem Syrian Network for Human Rights zufolge belaufe sich die Zahl von Inhaftierten und verschwundenen Menschen mit Stand September 2018 auf über 118.000. Anderen Organisationen wie „Save the Rest“ zufolge liege die tatsächliche Zahl sogar noch weit höher. Allein gegenüber dem Büro des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Damaskus seien seit 2012 über 35.000 Menschen als festgenommen, verschwunden und/oder vermisst gemeldet worden. Das IKRK geht davon aus, dass aus Furcht vor Repressalien nur ein Bruchteil der Fälle gemeldet wird und die Dunkelziffer deutlich höher ist (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 8 f.). 32 Diese Verhaftungswelle hält nach den Angaben des Auswärtigen Amtes an und gefährdet auch Syrer außerhalb des Landes. Im März 2018 erschien auf einer oppositionsnahen Nachrichtenseite eine Datenbank mit 1,5 Mio. Namen, die vom syrischen Regime mit Haftbefehl gesucht werden sollen und die nach eigener Darstellung auf zugespielten vertraulichen Dokumenten der syrischen Sicherheitsbehörden basiert. Medienberichten zufolge haben sich viele syrische Flüchtlinge darauf mit korrekten Angaben wiedergefunden, darunter Namen, Geburtsdatum bis hin zu den Namen der Großeltern (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 12). 33 Willkürliche Verhaftungen gehen von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Nur in wenigen Fällen erfolgt nach einiger Zeit die Überstellung der Festgenommenen von den Geheimdiensten an eine reguläre Haftanstalt und die Justiz. In vielen anderen Fällen bleiben die Personen „verschwunden“. Seit März 2011 ist den Angehörigen in einer Reihe von belegten Fällen von den beteiligten Sicherheitsdiensten nur noch die Leiche der festgenommenen Person übergeben worden. Untersuchungen über die Todesumstände erfolgen in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt zu Stillschweigen verpflichtet. Seit Sommer 2018 wurden jedoch Sterberegister veröffentlicht, mit denen die Regimebehörden gemäß dem Violations Documentations Center erstmals offiziell den Tod von 7.953 Menschen in ihrem Gewahrsam bestätigen, wenn auch mit wenig glaubwürdigen, amtlich festgestellten natürlichen Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie einschlägigen Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen hingegen Folter und Krankheit durch mangelnde Nahrung und Hygiene in den Einrichtungen, sowie außergerichtliche Tötungen. Die internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des VN-Menschenrechtsrats (Commission of Inquiry, CoI) hat Folter in syrischen Haftanstalten seit Konfliktbeginn wiederholt als Kriegsverbrechen verurteilt (vgl. zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, S. 9). 34 Die geschilderten Sanktionen, die auch Folterungen und „Verschwindenlassen“ beinhalten, sind als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass syrische Männer, die sich ihrer Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen haben, bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris; BayVGH, Urteil vom 14.02.2017 - 21 B 16.31001 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 34). Die Wahrscheinlichkeit, Foltermaßnahmen unterworfen zu werden, ist deshalb beachtlich, weil die Identifizierung der Betroffenen als männliche Personen im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise an den Grenzübergangstellen oder bei Kontrollstellen innerhalb des Landes leicht schon nach äußerlichen Kriterien vorgenommen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Betroffenen in Fahndungslisten aufgenommen worden sind, die an den Grenzübergängen oder den Kontrollstellen innerhalb des Landes vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Um Wehrdienstverweigerer und Reservisten zu rekrutieren und so den Personalbedarf zu decken, finden in Syrien immer wieder Durchsuchungen, Razzien und Massenverhaftungen statt. Auch ist für viele bürokratische Akte, etwa für Heiratszertifikate, eine Bewilligung des Militärs erforderlich. Daher ist es für Wehrdienstverweigerer fast unmöglich, nach Syrien einzureisen oder gar in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). 35 c) Angesichts der Erkenntnisse, die sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergeben, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O.) noch nicht vorlag, ist auch davon auszugehen, dass die geschilderte Verfolgung im Fall der hypothetischen Rückkehr nach Syrien aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde. 36 Dies entsprach bereits vor der Veröffentlichung des Lageberichts vom 13.11.2018 der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich der Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O.) angeschlossen hatte. Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs war in den genannten Entscheidungen zu der Einschätzung gelangt, dass eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung keine andere Deutung zulasse, als dass diese nach der allein maßgeblichen objektiven und nicht nach der auf die höchst subjektiven Motive der jeweiligen Akteure abstellenden Betrachtungsweise an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpften und im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verknüpfung gegeben sei (im Ergebnis ebenso HessVGH, Urteil vom 26.07.2018, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2018, a.a.O.; BayVGH Urteil vom 14.02.2017, a.a.O.). Zur Begründung hat der 11. Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt, das syrische Regime sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur in besonderes abstoßender Weise über das Lebensrecht und die Menschenwürde der Personen, die in die Hände seiner Exekutoren fielen, hinwegsetze, sondern auch bereits seit längerem einen durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg vornehmlich auch gegen die Zivilbevölkerung führe, die in den von einer anderen Bürgerkriegspartei gehaltenen Gebieten, d.h. auf der „anderen Seite“ stehe. Das Regime sei vollständig von einem „Freund-Feind-Schema“ als alles durchziehendem Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht damit beschrieben werden könne, dass „jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist“. Schon die besondere Intensität der real drohenden Verfolgungshandlungen, die das übliche Maß einer strafrechtlichen Ahndung eines Wehrdienstentzugs auch in Kriegszeiten deutlich überstiegen, indizierten die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -, NVwZ 2009, 1035, 1036). Eine abweichende Einordnung könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe, fernliege. Gerade im Falle eines totalitären Regimes, das sich rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetze und sich in einem existentiellen Überlebenskampf befinde, liege es nahe, dass dieses - gewissermaßen bis zum Beweis des Gegenteils - von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgehe. Dieser Schluss dränge sich bei Personen, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen hätten, bereits deswegen auf, weil ihr Verhalten aus Sicht des syrischen Regimes - und vermutlich auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich - zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf beigetragen habe. Bestünden ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach realistischer Lagebeurteilung keine naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für eine fehlende Gerichtetheit, so sei - auch unter Berücksichtigung der Beweisnot der Betroffenen und der humanitären Zielsetzungen des Flüchtlingsrechts - von der naheliegenden und realistischen Alternative auszugehen. Aussagekräftige verwertbare Erkenntnismittel, die es nahelegen könnten, eine andere Schlussfolgerung auch nur in Betracht zu ziehen, existierten nicht. Das angesprochene „Freund-Feind-Schema“ sei vielmehr im Verlauf des Konflikts immer deutlicher zutage getreten. Zwar begründe die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen nicht ohne weiteres die Asylerheblichkeit. Ihr könne aber neben ihrer allgemeinen - flüchtlingsrechtlich nicht einschlägigen - Zielrichtung auch eine Verfolgungstendenz innewohnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 B 22.17 -, juris). Eine solche könne etwa darin liegen, dass zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt werde. Anhaltspunkte für derartige Intentionen könnten sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sowie die menschrechtswidrige Art und Weise ihrer Umsetzung seien wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen. Deutlich werden könne der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet würden. Deswegen sei gerade im Falle des totalitären syrischen Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts diene, sondern vielmehr auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet sei, die - auch zum Zwecke der Abschreckung anderer - eliminiert werden solle. In besonderem Maße gelte dies vor dem Hintergrund der mit den Ermittlungen und Verhören einhergehenden Misshandlungen. Bei dem Regime von Baschar al-Assad handele es sich nicht nur seit vielen Jahren um ein menschenverachtendes diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpfe. Die Mobilisierung und Rekrutierung der syrischen Land- und Luftstreitkräfte erfolge hier gerade nicht zu dem Zweck, einen kriegerischen Konflikt mit einem auswärtigen dritten Staat auszutragen und zu ermöglichen, sie diene vielmehr der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land; wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteilige, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entziehe, manifestiere damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche in concreto gar nicht gegeben sein sollte. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154; im Anschluss hieran VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 40), es sei syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien oftmals nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, stehe angesichts des vorgenannten Befundes dem nicht entgegen. Vielmehr ließen die vorliegenden Erkenntnismittel nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts diene, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (bis zum Beweis des Gegenteils unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handele. 37 Diese Einschätzung wird durch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 bestätigt. Bereits die Vielzahl und Intensität der sich aus dem Lagebericht ergebenen und vorstehend geschilderten Fälle von „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Folter und Tötungen durch das syrische Regime belegt nach Auffassung des Gerichts, dass die „Schwelle“ für eine Einstufung als (vermeintlich) regimefeindlich in Syrien außerordentlich niedrig ist. Dies legt es nahe, dass Sanktionen wegen Militärdienstentziehung (zumindest auch) auf der Unterstellung beruhen, der Militärdienstpflichtige, der durch seine Flucht die militärische Unterstützung des um seine Existenz ringenden Regimes verweigert hat, sei dessen politischer Gegner. 38 Dies wird bestätigt durch die Feststellung im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 12), wonach bereits 2011 Dutzende syrische Deserteure hingerichtet wurden, und zwar unter dem Vorwurf, dass sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Den Deserteuren wurde somit seitens des syrischen Staates ausdrücklich eine politische Opposition unterstellt. Das Auswärtige Amt weist zudem darauf hin, dass die im Jahr 2012 erlassenen Anti-Terror-Gesetze in den vergangenen Jahren immer wieder dazu missbraucht wurden, gegen im Ausland lebende Oppositionelle bzw. Regimegegner in Abwesenheit drakonische Strafen zu verhängen. Angesichts des Missbrauchs der Anti-Terror-Gesetze zur politischen Repression sei davon auszugehen, dass sie auch bei zurückkehrenden Wehrpflichtigen zur Anwendung kämen. So werde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt werde (zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.11.2018, a.a.O., S. 12). Die geschilderte Anwendung der Anti-Terror-Gesetze auf Militärdienstpflichtige, die sich dem Militärdienst entzogen haben, legt den Schluss nahe, dass diesen seitens des syrischen Regimes politische Opposition unterstellt wird. 39 d) Dem Kläger würde bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohen, die darauf schließen lässt, dass sie wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgt. 40 Zu den in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen, die als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten können, gehören nach Nr. 5 dieser Vorschrift „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen“. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG knüpft an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts an, um nicht an den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Verbrechen mitzuwirken oder diese zu unterstützen. Eine aus diesem Motiv erfolgte Verweigerung des Militärdiensts ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 44; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris; Marx, NVwZ 2015, 575, 582) regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung. Ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, sieht im Verweigerer einen Oppositionellen (Marx, NVwZ 2015, 575, 582). Eine unter § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fallende Verfolgung erfolgt deshalb regelmäßig wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 44). 41 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruht unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Diese Bestimmungen hat der EuGH in seinem Urteil zu dem US-amerikanischen Deserteur Shepherd vom 26.02.2015 (- C-472/13 -, NVwZ 2015, 575) dahingehend ausgelegt, 42 - dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen, 43 - dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde, 44 - dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden, 45 - dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt, 46 - dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und 47 - dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach den genannten Bestimmungen ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand. 48 Nach diesen Maßgaben ist im Fall des Klägers von einer politischen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 und § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auszugehen (so auch VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 -, juris; VG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - 26 K 11797/17.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2017 - 3 A 25/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 -, juris; VG Halle, Urteil vom 22.12.2016 - 3 A 259/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris). Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Streitkräfte in dem noch andauernden Konflikt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begehen (aa). Der Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG steht nicht entgegen, dass der Kläger noch keiner Einheit zugeteilt worden ist (bb). Es fehlt in seinem Fall auch nicht an dem Merkmal, dass eine Militärdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist (cc). Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen Verweigerung des Militärdienstes durch Flucht ins Ausland eine Strafverfolgung bzw. Bestrafung in Form von Inhaftierung und Folter (dd). 49 aa) Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel besteht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Streitkräfte in dem noch auf unabsehbare Zeit andauernden Konflikt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begehen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 ist zu entnehmen, dass Kräfte des syrischen Regimes, das heißt Militär, Sicherheitsdienste und in den „National Defense Forces" (NDF) organisierte Milizen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dokumentiert sind schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung unter Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Hinrichtungen, physische und psychische Folter, willkürliche Inhaftierungen, sexuelle Gewalt, völkerrechtswidrige Vertreibungen von Zivilisten in Folge von Kampfhandlungen, der Einsatz schwerer Kriegswaffen in dicht besiedelten belagerten Städten, die gezielte Zerstörung ziviler Infrastruktur einschließlich Krankenhäusern und Schulen, die Unterbindung der Versorgung mit Lebensmitteln und Medizin und der massenhafte Einsatz von Fassbomben und Chemiewaffen. 50 bb) Nach Ansicht des Gerichts scheitert die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht daran, dass der Kläger noch keiner Einheit zugeteilt worden ist, so dass derzeit ungewiss ist, wo er ggf. eingesetzt würde und welche Aufgaben ihm oblägen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 47). Entscheidend ist vielmehr, dass seine Einziehung zum Militärdienst in Syrien nach Überzeugung des Gerichts unmittelbar drohte. Hiervon ist angesichts der unter 2. a) beschriebenen intensiven Mobilisierung in die syrische Armee auszugehen, die den Schluss zulässt, dass es in Syrien nahezu unmöglich ist, einer Einberufung bzw. Einziehung zum Militärdienst zu entgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O. m.w.N.). Da die syrischen Streitkräfte, wie bereits ausgeführt wurde, wiederholt, massiv und systematisch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in unterschiedlichen Regionen Syriens begangen haben, erscheint es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei vernünftiger Betrachtung plausibel, dass der Kläger im Fall der mit hoher Wahrscheinlichkeit erzwungenen Ableistung des Militärdienstes in welcher Einheit und durch welche konkrete Tätigkeit auch immer durch sein Handeln die Begehung solcher Verbrechen zumindest unterstützen oder vorbereiten würde (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 54; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017, a.a.O. Rn. 30; Lehmann, NVwZ 2018, 293, 298). 51 Die Rechtsprechung des EuGH steht diesem Verständnis des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht entgegen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung vielmehr deutlich gemacht, dass der Flüchtlingsschutz nach den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf den geschützten Personenkreis nicht grundsätzlich restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Marx, NVwZ 2015, 579, 580; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 3a Rn. 40). Soweit der EuGH in den Gründen seines Urteils vom 26.02.2015 (a.a.O.) auf die konkrete Einheit Bezug nimmt, der der Antragsteller angehört, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es im konkreten Fall um einen Staatsangehörigen der Vereinten Nationen von Amerika, also eines grundsätzlich rechtsstaatlich agierenden Staates, ging, dessen Einheit sich im Irak in einem Einsatz befand, der von einem Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gedeckt war. Im Falle militärdienstpflichtiger Syrer, die sich dem Militärdienst in einem totalitären Staat entzogen haben, der einen Vernichtungskrieg gegen seine eigene Zivilbevölkerung führt, ist von anderen tatsächlichen Umständen auszugehen. 52 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG spricht im Übrigen ebenso wie Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie nur von der „Verweigerung des Militärdienstes“, nicht aber davon, dass der Antragsteller bereits „Militärangehöriger“ oder sogar einer Einheit zugeteilt sein muss. Damit zählen nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht nur Deserteure, die aus dem aktiven Dienst fliehen, zum geschützten Personenkreis. Vielmehr können hiervon grundsätzlich auch solche Personen umfasst sein, die den Militärdienst bereits vor dessen Ableistung ablehnen. Diese Personengruppe wäre entgegen dem Wortlaut und Normzweck des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG praktisch schutzlos gestellt, wenn eingefordert würde, dass der Militärdienstverweigerer plausibel darlegt, gerade seine künftige Militäreinheit werde an Verbrechen oder völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligt sein. Selbst im Fall einer bereits erfolgten Einziehung zum Militär dürfte es den Betroffenen in vielen Fällen noch nicht bekannt sein, in welcher Einheit sie künftig ihren Dienst zu verrichten haben, so dass auch diesen Militärangehörigen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Schutz des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verwehrt wäre (vgl. zum Ganzen VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 53). 53 Da es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH für den Flüchtlingsschutz nach den genannten Bestimmungen genügt, dass der Militärangehörige mittelbar, also auch als logistisches oder unterstützendes Personal, an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde, steht den vorgenannten Ausführungen nicht die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (a.a.O. Rn. 47) entgegen, wonach mehrere Quellen davon sprächen, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland; wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet. Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 33) - der Feststellung unter Rn. 47 widersprechend - ausgeführt, es gebe Quellen, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traue, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition vom 23.8.2016, S. 10). Viele Männer, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hätten und anschließend einberufen würden, erhielten nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur eine sehr begrenzte militärische Ausbildung und würden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, S. 3 f.). 54 Im dem konkreten Einzelfall des Klägers besteht das Risiko einer Einziehung in die syrische Armee sowie eines Einsatzes an der Front und der damit einhergehenden Verletzung von Völkerrecht in besonderem Maße, da er nach seinen Angaben bereits Wehrdienst geleistet hat und an der Waffe ausgebildet wurde. 55 cc) Nach Überzeugung des Gerichts fehlt es entgegen der Auffassung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 48) nicht an dem Merkmal, dass eine Militärdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genügt es für die Verweigerung des Wehrdienstes nicht, dass sich ein Wehrdienstpflichtiger dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordere mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdiensts durch Flucht, nämlich die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018, a.a.O. Rn. 48 im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16 -, juris Rn. 95). 56 Dem steht jedoch in Bezug auf das Herkunftsland Syrien entgegen, dass dort - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2018 (a.a.O. Rn. 28) selbst festgestellt hat und sich auch aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 12) ergibt, keine Möglichkeit besteht, den Militärdienst zu verweigern. Für syrische Militärdienstpflichtige ist eine Dienstentziehung durch Flucht die einzige effektive Möglichkeit, eine Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu vermeiden. Auf eine explizite Ablehnung des Militärdienstes würde der syrische Staat mit Haft und Folter, ggf. sogar mit Tötung reagieren, weshalb es auf eine solche nicht ankommen kann (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O. Rn. 47; VG Köln, Urteil vom 28.02.2018, a.a.O. Rn. 109; Lehmann, NVwZ 2018, 293, 298). Dies steht auch mit der Rechtsprechung des EuGH in dem zitierten Urteil vom 26.02.2015 (a.a.O.) in Einklang. Denn der EuGH verlangt nur, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Der EuGH lässt es genügen, dass der Antragsteller beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Verfügung stand. Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. 57 dd) Dem Kläger droht, wie bereits dargelegt wurde, wegen der Verweigerung des Militärdienstes durch Flucht ins Ausland eine Strafverfolgung bzw. Bestrafung in Form von Inhaftierung und Folter. 58 e) Da dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen eine politische Verfolgung durch das syrische Regime bereits bei der Einreise nach Syrien droht, steht ihm keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.06.2017, vom 14.06.2017 und vom 02.05.2017, a.a.O.). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).