Urteil
A 4 K 2903/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylbewerber, der in Syrien wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion mit Strafverfolgung oder schwerwiegender Bestrafung rechnen muss, kann Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sein.
• Die Verweigerung oder Desertion des Militärdienstes in einem Konflikt, der Kriegsverbrechen umfasst, erfüllt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG den Tatbestand asylerheblicher Verfolgung, wenn bei Rückkehr ein reales Risiko strafrechtlicher Sanktionierung oder Zwangsrekrutierung besteht.
• Bei der Prüfung genügt es, dass dem Betroffenen aufgrund der Gesamtsituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (real risk); es ist nicht entscheidend, welcher Einheit er zugewiesen würde.
• Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist bei einer dichten Kontroll- und Fahndungsstruktur sowie allgemeiner Kriegsgefahr in Syrien regelmäßig nicht zumutbar (§ 3e AsylG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerung/Desertion in Syrien • Ein Asylbewerber, der in Syrien wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion mit Strafverfolgung oder schwerwiegender Bestrafung rechnen muss, kann Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sein. • Die Verweigerung oder Desertion des Militärdienstes in einem Konflikt, der Kriegsverbrechen umfasst, erfüllt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG den Tatbestand asylerheblicher Verfolgung, wenn bei Rückkehr ein reales Risiko strafrechtlicher Sanktionierung oder Zwangsrekrutierung besteht. • Bei der Prüfung genügt es, dass dem Betroffenen aufgrund der Gesamtsituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (real risk); es ist nicht entscheidend, welcher Einheit er zugewiesen würde. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist bei einer dichten Kontroll- und Fahndungsstruktur sowie allgemeiner Kriegsgefahr in Syrien regelmäßig nicht zumutbar (§ 3e AsylG). Der syrische Staatsangehörige, geboren 1988, reiste Anfang 2016 in die Bundesrepublik ein und beantragte im Mai 2016 Asyl. Er gab an, Student gewesen zu sein und seinen Wehrdienst nur bis Juli 2016 aufschieben zu können; die Ausreise erfolgte ohne behördliche Beglaubigung. Das Bundesamt erkannte subsidiären Schutz, lehnte die Flüchtlingseigenschaft jedoch ab mit der Begründung, es liege keine konkrete Vorverfolgung durch ein Einberufungs- oder Militärverfahren vor. Der Kläger begehrt gerichtliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er bei Rückkehr mit Strafverfolgung und harten Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung bzw. Verweigerung zu rechnen habe. Das Gericht prüfte die Lage in Syrien, die strafrechtlichen Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer und die praktische Rekrutierungspraxis des Militärs. • Rechtliche Grundlagen: Flüchtlingseigenschaft § 3 Abs. 1 AsylG; Definition und Beispiele von Verfolgung nach § 3a AsylG; Zuschreibungsprinzip § 3b AsylG; Ausschluss wegen Teilnahme an Kriegsverbrechen nach § 3 Abs. 2 sowie § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. • Tatbestand erfüllt: Der Kläger ist wehrpflichtig, hat die Pflicht nicht erfüllt und ist illegal ausgereist; damit besteht bei Rückkehr ein konkretes Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen Wehrdienstentzugs/Desertion (Military Penal Code mit hohen Haftstrafen bis hin zu Todesstrafe/lebenslanger Haft). • Kausalität zur Verfolgung: Die Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung ist nicht nur belanglose Strafverfolgung, sondern in der syrischen Konstellation auch politisch motiviert, weil Dienstverweigerung als Illoyalität bzw. regimekritische Einstellung gewertet wird; damit liegt ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vor oder es genügt, dass diese Haltung dem Kläger zugeschrieben wird (§ 3b). • Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen: Der Dienst beim syrischen Militär erfolgt in einem Kontext, in dem systematisch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden; selbst Unterstützungs- oder Logistikeinheiten können damit in Verbindung stehen, sodass eine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Handlungen möglich ist und Verweigerung nicht innerhalb Syriens möglich ist. • Realität des Rückkehrrisikos: Aufgrund von Fahndungslisten, Checkpoints, Massenverhaftungen und dokumentierten Fällen von Haft, Folter oder Verschwinden ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass der Kläger bei Rückkehr aufgegriffen, bestraft oder zwangsrekrutiert wird (real risk). • Keine innerstaatliche Fluchtalternative: Wegen flächendeckender Kampfhandlungen, dichten Kontrollpunkten und allgemeinen Sicherheitsrisiken ist ein sicherer und zumutbarer Aufenthalt in anderen Landesteilen Syriens nicht möglich (§ 3e AsylG). • Abwägung und Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Eingriffe und der Informationslage über Lage und Praxis in Syrien überwiegen die für Verfolgung sprechenden Umstände; daher ist die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen. Die Klage ist begründet: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts insoweit aufzuheben. Begründet ist dies damit, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Syrische Arabische Republik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht wegen Wehrdienstentziehung/Desertion und wegen der damit verbundenen Zuschreibung einer staatsfeindlichen bzw. politischen Gesinnung; außerdem würde er bei Einberufung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Militärdienst tätig werden, der völkerrechtswidrige Handlungen umfasst, sodass er sich einer Teilnahme verweigern würde und deshalb strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.