Urteil
11 K 1809/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.12.2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 20.02.2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Gleichstellung mit einem nach der Besoldungsgruppe 12 der Landesbesoldungsordnung A besoldeten Beamten. 2 Er ist Beamter des beklagten Landkreises und wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.07.2008 zum Kreisforstamtmann (Besoldungsgruppe 11 Landesbesoldungsordnung A) befördert. Dieser Beförderung ging die bislang letzte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26.09.2007 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007 voraus. Im Rahmen des Forstdienstes des Beklagten nahm der Kläger die Aufgaben des Leiters des Forstreviers ... wahr. Anlässlich der Wahl des örtlichen Personalrats des Landratsamts ... am 27.04.2010 wurde er auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Gruppe der Beamten zum Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts gewählt. Ab dem 07.07.2010 wurde dem Kläger hierfür eine Teilfreistellung von 25 % seiner Arbeitszeit gewährt. Ab dem 01.07.2012 erhöhte sich die Teilfreistellung auf 30 %, ab dem 01.12.2012 auf 40 % und ab dem 01.07.2013 auf 50 % der Arbeitszeit. Nach seiner Wiederwahl ist der Kläger als Vorsitzender des Personalrats des Landratsamts ... seit dem 01.12.2014 vollumfänglich vom Dienst freigestellt. 3 Im August 2014 schrieb der beklagte Landkreis intern für das Kreisforstamt, Sachgebiet „Zentrale Leitung“, die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation (Besoldungsgruppe A 12) aus. Auf diese Stelle bewarb sich lediglich der Kollege ... (im Folgenden: X) des Klägers, der mit den Aufgaben des betreffenden Dienstpostens bereits seit November 2013 betraut war. Herr X wurde unter dem 21.08.2014 zur Beförderung ausgewählt und sodann im Laufe des Jahres 2015 zum Kreisforstamtsrat befördert. 4 Der Kläger selbst hatte zuvor nach einer Beratung durch die Personalabteilung dem Beklagten mit E-Mail vom 08.08.2014 Folgendes mitgeteilt: 5 „(…) Zwischenzeitlich habe ich mich entschieden: Eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle eines Koordinators Innere Organisation beim Kreisforstamt gebe ich aufgrund meiner Freistellung als Personalrat ausdrücklich nicht ab. Eine sinkende Attraktivität der Stelle oder Beförderungsnachteile für andere Kollegen, insbesondere für Herrn X, möchte ich keinesfalls verursachen. Ich gehe davon aus, dass eine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre, zumal ich beruflich dieselben Ausgangsvoraussetzungen vorweisen kann wie der Kollege X, der die Stelle bereits seit einigen Monaten kommissarisch versieht. Statt dessen beantrage ich, im Rahmen der „fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs“, so behandelt zu werden, wie der Kollege/die Kollegen, der/die diese Stelle erhält. (…)“ 6 Hierauf wurde für den Kläger seitens des Landratsamts ... eine Anlassbeurteilung zum 25.08.2014 entworfen. Die Akten weisen des Weiteren zwei „fiktive Abwägungen“ des Kreisforstamtsleiters ... (im Folgenden: Y) vom 15. und 25.08.2014 auf, die einen Vergleich zwischen dem Kläger und dem Kollegen X anstellen. 7 Mit Schreiben vom 08.12.2014 teilte der Landrat des beklagten Landkreises dem Kläger mit, dass dieser als freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln sei wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt. Seine Freistellung dürfe zu keiner Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen, dieser sei vielmehr fiktiv nachzuzeichnen. Hierbei sei die übliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation als Maßstab anzusetzen. Insoweit sei festzustellen, dass die Mehrheit der Revierleiterkollegen des Klägers ebenfalls in die Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert sei. Auf die fragliche Stelle habe er sich nicht beworben, weil er seinem Kollegen die Karrierechance nicht habe nehmen wollen. Gleichwohl sei in Absprache mit dem Kreisforstamt geprüft worden, auf wen die Auswahlentscheidung im Falle seiner Bewerbung voraussichtlich gefallen wäre. Der getroffene Abgleich der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers und des Kollegen X mit dem Anforderungsprofil der Stelle habe ergeben, dass in der Gesamtabwägung der Kollege X fachlich und persönlich für die Stelle besser geeignet sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Stelle im Fall einer Bewerbung nicht übertragen worden wäre. Im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdeganges entspreche die Wertigkeit seiner Stelle damit weiterhin der Besoldungsgruppe A 11. 8 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, Grund für seine unterlassene Bewerbung sei ausschließlich seine Personalratstätigkeit gewesen. Der erwähnte getroffene Abgleich seiner fachlichen und persönlichen Eignung mit derjenigen des jetzigen Stelleninhabers sei lediglich pauschal erläutert worden und lasse eine Auswahlentscheidung im Detail nicht nachvollziehen. 9 Seitens des Kreisforstamtsleiters Y erfolgte hierauf unter dem 06.02.2015 eine weitere in einem Aktenvermerk festgehaltene „Fiktive Abwägung“ der beiden Kandidaten, welche zu dem Ergebnis führte, dass sowohl in der Leistungsbewertung als auch in der Befähigungsbewertung der Kollege X besser als der Kläger beurteilt wurde. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 wies der Landrat des beklagten Landkreises den Widerspruch des Klägers zurück. Hierin ist ausgeführt, neben mehreren anderen Möglichkeiten, die vorliegend nicht gegeben seien, könne ein fiktiver Höhergruppierungsanspruch dann bestehen, wenn ein Personalratsmitglied eine Bewerbung von vornherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Diese Voraussetzungen seien aber in dem Fall des Klägers nicht gegeben. So fehle es zum einen bereits an einem ausreichend schlüssigen Vorbringen dazu, dass dieser eine Bewerbung auf die fragliche Stelle ausschließlich und allein aufgrund seiner Freistellung als Personalratsmitglied unterlassen habe. Zum anderen habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine eigene - unterstellte - Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Hierauf führe auch nicht der vom Kreisforstamtsleiter Y vorgenommene fiktive Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn X. Zusammenfassend sei Herr Y zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr X in der Gesamtabwägung für die Stelle besser geeignet sei als der Kläger. In einem Auswahlverfahren hätte sich der Kläger daher nicht gegen den jetzigen Amtsinhaber durchsetzen können, zumal dieser bereits einschlägige Berufserfahrungen auf der betreffenden Stelle habe sammeln und sich dort habe bewähren können. Die Beförderungsstelle wäre daher auch im Falle einer Bewerbung des Klägers seinem Mitbewerber zu übertragen gewesen, ohne dass die Gründe hierfür in der Personalratstätigkeit des Klägers gelegen hätten. Von aktuell 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - befänden sich lediglich acht bzw. im Revierdienst drei auf höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Stellen. Im Wege der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers sei seine Stelle daher mangels anderer Anknüpfungspunkte nach wie vor der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 02.03.2015 zu. 11 Der Kläger hat am 02.04.2015 Klage erhoben, mit der er beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.12.2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 20.02.2015 zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre. 13 Zur Begründung der Klage lässt er ausführen, sein Anspruch auf Beförderung ergebe sich aus den Vorgaben des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG). Dass er sich auf die ausgeschriebene Stelle nicht beworben habe, stehe seinem Anspruch nicht entgegen. So könne ein Amtsträger, der geltend mache, dass er ohne die Ausübung seines Amtes und ohne seine Freistellung befördert worden wäre, dartun, dass er eine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Amtstätigkeit unterlassen habe und die Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Der Auffassung des Beklagten, dass sich der Kläger lediglich aus kollegialen Gründen nicht auf die fragliche Stelle beworben habe, werde ausdrücklich widersprochen. Der Beklagte habe aber auch den beruflichen Werdegang des Klägers nicht rechtmäßig nachgezeichnet. Soweit er einen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem ausgewählten Bewerber angestellt habe, sei eine Tatsachengrundlage für die Bewertung der fiktiven Leistung des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger habe seine letzte dienstliche Beurteilung am 26.09.2007 als Anlassbeurteilung zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Beurteilung als Grundlage für den Leistungsvergleich herangezogen habe. Auch wenn diese Beurteilung nicht hinreichend aktuell gewesen wäre, sei somit ein belastbarer Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt. Soweit eine fiktive Nachzeichnung seines gesamten beruflichen Werdegangs vorgenommen worden sei, sei diese rechtsfehlerhaft. Insoweit beschränke sich der Beklagte darauf, mitzuteilen, wie viele Beamtinnen und Beamte mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund zwischenzeitlich auf höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stellen befördert worden seien. Zwar sei allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel für eine fiktive Nachzeichnung darstelle. Entscheide sich der Dienstherr hierfür, müsse er aber sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch für deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung trügen. Vor diesem Hintergrund sei in dem vorliegenden Fall keine Einordnung des Klägers in eine mögliche Vergleichsgruppe möglich . Da eine Beförderung nicht rückwirkend möglich sei, sei er im Falle eines Beförderungsanspruchs ab dem 01.09.2015, dem Zeitpunkt der Beförderung des ausgewählten Kollegen, so zu stellen, als ob zu diesem Zeitpunkt eine Beförderung erfolgt wäre. 14 Der beklagte Landkreis beantragt Klagabweisung. 15 Er führt an, der Kläger sei aufgrund seiner Personalratstätigkeit nicht in irgendeiner Art und Weise benachteiligt worden. Nach wie vor werde die Auffassung vertreten, dass dieser sich vorrangig auf die ausgeschriebene Stelle nur deswegen nicht beworben habe, weil er seinem Kollegen ein berufliches Fortkommen nicht habe verwehren wollen. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass nur eine einzige Stelle der Besoldungsgruppe A 12 zu besetzen gewesen sei. Der Kläger habe zudem zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, warum eine eigene Bewerbung erfolgreich verlaufen wäre und warum er und nicht der jetzige Stelleninhaber die Stelle hätte erhalten müssen. Hierauf führe auch nicht die seitens des Dienstherrn vorgenommene fiktive Leistungsbewertung. Bei dem erfolgten konkreten Vergleich der beiden „fiktiven Bewerber“ habe sich eindeutig herausgestellt, dass der jetzige Stelleninhaber der geeignetere Bewerber gewesen wäre. Hierbei sei auch die letzte Anlassbeurteilung des Klägers vom 26.09.2007 herangezogen worden. Darüber hinaus sei aber auch eine angemessene Vergleichsgruppe gebildet worden. Hierin enthalten seien alle Mitarbeiter mit dem gleichen Ausbildungsstand und dem gleichen beruflichen Hintergrund wie der Kläger. Von diesen 38 Beamtinnen und Beamten besetzten derzeit nur acht Personen Ämter, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Diese acht Personen zeichneten sich indes durch eine besondere Verantwortung und einen besonders weiten oder speziellen Aufgabenkreis aus, was im Rahmen von Stellenbewertungsrunden unter Teilnahme eines Beraters der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelt worden sei. Die höhere Besoldungsstufe dieser Personen resultiere also aus einer herausragenden Position, die nur vergleichsweise wenige Beamtinnen und Beamte mit der gleichen Ausbildung innehätten. Diese Bildung der Vergleichsgruppen sei sogar noch zu Gunsten des Klägers erfolgt. So befänden sich von den Mitarbeitern im Revierdienst, zu welchen auch der Kläger gehöre, lediglich drei Personen mit einem besonderen Aufgabenkreis in einer höheren Besoldungsgruppe als A 11. Anzeichen dafür, dass dem Kläger eine solche hervorgehobene Position übertragen worden wäre, seien nicht ersichtlich. Hiergegen spreche etwa, dass er in der Zeit vor der Besetzung der fraglichen Stelle kein Interesse an der Ausübung des betreffenden Dienstpostens gezeigt habe. Schließlich erscheine es rechtsmissbräuchlich, sich nicht einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren zu stellen und dann im Nachgang eine Benachteiligung zu rügen. 16 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite erläutert, bei Herrn Y handele es sich um den früheren Kreisforstamtsleiter, der seinen Dienst bei dem Beklagten erst am 15.12.2009 angetreten habe. Dessen Vorgänger sei am 11.12.2008 verstorben, anschließend sei die Stelle ein Jahr lang nicht besetzt gewesen. Dem Kläger seien seit seiner letzten Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2007 keine weiteren Beurteilungen, auch keine Regelbeurteilungen, erteilt worden. 17 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 18 Die zulässige, insbesondere nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fristgerecht erhobene Klage hat nur zu einem Teil Erfolg. 19 So sind der den Kläger betreffende Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.02.2015 rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels gegebener Spruchreife kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger der Anspruch zukommt, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre; er kann lediglich beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Seine weitergehende Klage ist daher abzuweisen. I. 20 Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Gleichstellungsanspruchs ist die auch in den Bundesländern unmittelbar geltende (vgl. dazu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 107 Rn.1; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 107 Rn. 1 ff.) Bestimmung des § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) hat lediglich einen nachzeichnenden deklaratorischen Charakter (vgl. Altvater u.a., LPVG-BW, 3. Aufl., § 6 Rn. 1). Entsprechende gleichgerichtete Regelungen finden sich im Übrigen in den §§ 8 und 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG, in § 46 Abs. 1 LPVG und in § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sämtliche Regelungen bilden die Basis für eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Personalvertretungen. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Zuständigkeit für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes kann das Benachteiligungsverbot etwa als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer höheren Vergütung dienen. Es handele sich nicht nur um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vielmehr richte es sich als ein Gebot an den Arbeitgeber, dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne die Freistellung genommen hätte. Auf entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Erfüllung dieses Gebots habe das freigestellte Personalratsmitglied einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Das bedeute, dass ein Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung in eine Position mit höherer Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre, den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung einer Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen könne (BAG, Urteile vom 26.09.1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85, vom 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 und vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164). 22 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beamter etwa von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig von dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Diese Grundsätze gelten insbesondere für freigestellte Mitglieder des Personalrats, deren Benachteiligung verboten ist und die deshalb auf der Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Vergabe von Beförderungsämtern zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; OVG Münster, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris). 23 Das Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die berufliche Entwicklung eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98). 24 Ein Personalratsmitglied, das behauptet, ohne seine erfolgte Freistellung befördert worden zu sein, kann auf mehreren Wegen einen Anspruch auf eine (fiktive) Beförderung begründen. Es kann etwa dartun, dass seine tatsächliche erfolgte Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Ein Anspruch auf Höhergruppierung setzt aber nicht notwendig voraus, dass sich das freigestellte Personalratsmitglied tatsächlich erfolglos um eine Beförderungsstelle beworben hat. Vielmehr kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn das Personalratsmitglied eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Daneben kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Bedienstete mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 27.06.2001, a.a.O.). II. 25 Anknüpfungspunkt für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Vorgang um die - erstmalige - Besetzung der von dem Beklagten neu geschaffenen Stelle eines/einer „Koordinators/Koordinatorin Innere Organisation“ der Besoldungsstufe A 12 im Kreisforstamt des beklagten Landkreises. Ohne sich tatsächlich auf diese Stelle beworben zu haben, macht der Kläger geltend, er habe eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen. 26 1. Aufgrund des Inhalts der an seinen Dienstherrn gerichteten E-Mail vom 08.08.2014 steht für die Kammer außer Frage, dass sich der Kläger - nach dem Ablauf einer gewissen Bedenkzeit - dazu entschieden hatte, eine Bewerbung auf die fragliche ausgeschriebene Stelle vordringlich aufgrund seiner Freistellung als Personalrat nicht abzugeben. Gerade dieses hat der Kläger ausdrücklich bekundet, woran sich auch der Beklagte insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts und dem hieraus begründeten Verhältnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) im Grundsatz zu orientieren hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vornehmlich aus anderen Gründen als der Ausübung seiner Personalratstätigkeit ohnehin nicht auf die fragliche Stelle beworben hätte, etwa weil ihn die mit dem neu geschaffenen Amt verbundene Aufgabe nicht interessierte oder weil er einem Aufstieg seines Kollegen X nicht im Wege stehen wollte, ergeben sich für die Kammer nicht, zumal das Absehen von einer Bewerbung zwangsläufig die Beförderungschancen anderer geeigneter Kollegen erhöht. 27 2. Indes ist die Kammer auf der Basis der seitens des Beklagten erfolgten Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers nicht davon überzeugt, dass die fragliche Stelle im Fall einer Bewerbung des Klägers diesem und nicht dem Kollegen X hätte übertragen werden müssen. Allerdings kann aufgrund der erfolgten Nachzeichnung auch nicht von dem Gegenteil ausgegangen werden, weshalb die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage lediglich im Wege eines Bescheidungsausspruchs - als Minus zu dem vordringlichen Gleichstellungsbegehren (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 43) - Erfolg hat. 28 a) Eine Möglichkeit für die Prüfung, ob eine unterstellte Bewerbung eines vom Dienst freigestellten Beamten Erfolg gehabt hätte, ist nach ständiger Rechtsprechung die korrekte (fiktive) Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Denn aus dem sich aus § 107 BPersVG ergebenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sowie dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich die Tätigkeit eines - jedenfalls gänzlich oder weitgehend vom Dienst freigestellten - Personalratsmitglieds jeder dienstlichen Beurteilung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 89, 222a). 29 Für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung muss der Dienstherr eine Prognose darüber abgeben, wie der berufliche Werdegang des Beamten ohne seine Freistellung vom Dienst verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung seiner dienstlichen Leistungen ab. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer solchen Prognose. Das Regelungskonzept einer fiktiven Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und dem sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9 f.). Eine solche Nachzeichnung wird dem für Mitglieder von Personalvertretungen geltenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot jedoch nur gerecht, wenn sie nicht nur den beruflichen Werdegang des freigestellten Beamten, sondern auch den vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen einbezieht, denn die letzte tatsächliche Beurteilung des freigestellten Beamten ist nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben (VGH Mannheim, Beschluss vom 04. Juli 2008 - 4 S 519/08 - RiA 2009, 41). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird sodann fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er allerdings sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Denn von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 - DÖD 1998, 191). Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass das Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht befördert worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98). 30 Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt des Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind und dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben, und zwar auch dann, wenn sich das Beurteilungssystem zwischenzeitlich geändert hat. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen ist und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Die durchschnittlich zu erwartende Leistungssteigerung ist entweder durch die Art der Fortschreibung oder durch die anschließende Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1 /13 - IÖD 2014, 220; BAG, Urteile vom 26.09.1990, a.a.O., vom 27.06.2001, a.a.O., vom 19.03.2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329 und vom 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29; VGH München, Beschluss vom 25.01.2016 - 3 CE 15.2014 - RiA 2016,78 -; OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 B 1934/05 - IÖD 2006, 214, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07 - PersR 2008, 131, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; aus der Literatur: Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, ZfPR 2002, 51; Zimmerling, Die fiktive Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei Mitgliedern von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, ZfPR 2014, 26; Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 8 Rn. 41 ff., § 46 Rn. 154 ff.; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl., § 46 Rn. 25a ff.; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 46 Rn. 77 ff.). 31 b) In dem vorliegenden Fall teilt der Beklagte ersichtlich die Auffassung, wonach es im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger verfolgten Anspruchs einer Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs bedarf. Er hat zu diesem Zweck - ohne dies allerdings im Einzelnen näher darzulegen und schriftlich zu dokumentieren - den Kläger ausgehend von dessen letzter dienstlicher Beurteilung vom 26.09.2007 einer Vergleichsgruppe von 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - zugeordnet und dargestellt, dass hiervon lediglich acht Personen - davon drei im Revierdienst - Ämter besetzten, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Zu Letzteren könne der Kläger indes nicht gerechnet werden, wenn bei ihm eine lediglich durchschnittliche weitere berufliche Entwicklung unterstellt werde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Kläger sich im Laufe der Zeit überdurchschnittlich entwickelt hätte, sodass von dessen Verbleib in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen sei. Zusätzlich zu diesen Überlegungen hat der Beklagte, anknüpfend an das Auswahlverfahren zur Besetzung der nach A 12 bewerteten neu geschaffenen Stelle - einen aktuellen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen X angestellt, indem es der dienstlichen Anlassbeurteilung des Kollegen X eine nicht unterschriebene und nicht vollständig ausgefüllte fiktive Anlassbeurteilung für den Kläger gegenübergestellt und zusätzlich mehrere Aktenvermerke über „fiktive Abwägungen“ zwischen dem Kläger und dem Kollegen X angefertigt hat. 32 c) Auch wenn dem Dienstherrn - wie ausgeführt - durchaus ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer Prognose über den weiteren Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds zukommt, sieht die Kammer das diesbezügliche Vorgehen des Beklagten als fehlerhaft an. 33 Ganz abgesehen davon, dass die seitens des Beklagten vorgenommene fiktive Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers mittels der Bildung einer Referenzgruppe in keiner Weise hinreichend substantiiert und dokumentiert worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nur OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2007 - 17 K 4998/07 - DÖD 2009, 78; VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2014 - 3 K 1230/12 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2013 - 9 K 1215/12 - PersR 2014, 42), ist in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten offensichtlich übersehen worden, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Auswahlentscheidung für eine Besetzung der neu geschaffenen und nach A 12 bewerteten Stelle aufgrund seiner Wahl in den Personalrat des Landratsamts ... nie zu mehr als 50 % von der Ausübung seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit als Leiter des Forstreviers ... freigestellt war. Der Umfang seiner Freistellung betrug zu Beginn der Amtsperiode des Personalrats sogar lediglich 25 %. 34 Bei dieser Sachlage aber stellt sich nach der Auffassung der Kammer die Methode einer sog. fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines Beamten als ungeeignet und damit fehlerhaft dar. Denn in Fällen einer lediglich geringen Freistellung vom Dienst ist die berufliche Entwicklung des Beamten in erster Linie aufgrund der tatsächlich von diesem erbrachten dienstlichen Leistung in seinem eigentlichen Aufgabenbereich zu ermitteln (zu einer nur teilweisen Freistellung vom Dienst vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.06.1995 - 1 R 26/94 - juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 02.03.2006, a.a.O. und vom 14.12.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2007 - 11 K 2243/06 -; Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, a.a.O.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 44; Ilbertz u.a., a.a.O. § 46 Rn. 25b). Eine bloße fiktive Nachzeichnung des Werdegangs kommt in diesen Fällen gerade nicht in Betracht. Insbesondere die auch in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten angestellte Bildung einer Vergleichsgruppe und die damit einhergehende fiktive Überlegung, ob der Kläger dieser Vergleichsgruppe zugehört oder nicht, würde eine unter Umständen gänzlich andere tatsächliche Leistungsentwicklung des Beamten unberücksichtigt lassen, was im Einzelfall dazu führen könnte, dass eine tatsächliche besonders positive Fortentwicklung des Beamten unberücksichtigt bliebe. 35 Die danach fehlerhafte Bildung einer Vergleichsgruppe zwecks fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers kann des Weiteren auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte zusätzlich zu dieser Vorgehensweise noch eine „fiktive“ aktuelle Abwägung zwischen dem Kläger und seinem Kollegen X vorgenommen hat. Dies zum einen deswegen, weil auch insoweit für den Kläger im August 2014 lediglich eine fiktive, nicht vollständig ausgefüllte dienstliche Anlassbeurteilung erstellt worden ist, obwohl für diesen ohne Weiteres eine reguläre und mit Rechtsmitteln angreifbare dienstliche Regel- oder Anlassbeurteilung im Hinblick auf seinen tatsächlich erbrachten Dienst als Revierleiter hätte erstellt werden können. Zum anderen, weil auch die fiktive Anlassbeurteilung nicht hinreichend den beruflichen Werdegang des Klägers und insbesondere dessen dienstliche Leistungen seit dem Zeitpunkt seiner letzten regulären Beurteilung vom 26.09.2007 (betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007) abbildet. Zwar wurde diese Beurteilung von dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn Y, erstellt. Sie bezieht sich indes nicht, wie dies auch bei einer Anlassbeurteilung erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 - VBlBW 2016, 117), auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum und vermag jedenfalls in keiner Weise den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 14.12.2009 zu berücksichtigen, während welchem Herr Y noch gar nicht in Diensten des beklagten Landkreises stand. 36 d) Konsequenz einer fehlenden oder fehlerhaften Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers, die von dem Beklagten in einem erneuten Verfahren noch nachgeholt werden könnte, ist die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 19. 03. 2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329). 37 Hierbei wird die fehlerhaft erfolgte Nachzeichnung im Zusammenhang mit einer neuen Auswahl im Hinblick auf die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation im Kreisforstamt des Beklagten erneut vorzunehmen sein. Bei dieser Wiederholung des Auswahlvorgangs wird zunächst die letzte „reguläre“ Beurteilung des Klägers, also dessen Anlassbeurteilung vom 26.09.2007, bei Berücksichtigung der seitdem von dem Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen im Wege einer aktuellen - nicht fiktiven - dienstlichen Beurteilung fortzuschreiben sein, wobei es vorab erforderlich sein dürfte, für einzelne Teile des Beurteilungszeitraums ab dem 01.09.2007 aussagefähige Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Vorgesetzten des Klägers einzuholen. Diese neue dienstliche Beurteilung wird sodann mit einer entsprechenden Bewertung des Kollegen X des Klägers im Wege eines Besetzungsberichts ins Verhältnis zu setzen und so ausführlich niederzulegen sein, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers auch für Dritte nachvollziehbar wird (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. 08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35). 38 Aufgrund des erwähnten gegebenen Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dieser dem Nachzeichnungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung dessen tatsächlich erbrachter Leistungen auch in anderer Weise nachkommt. Zentrale Voraussetzungen jeder Nachzeichnungsmethode sind indes stets das Vorliegen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die Nachzeichnung, eine plausible Vergleichsmethode sowie die Nachvollziehbarkeit des Vorgehens im Einzelnen auch für Dritte aufgrund einer allgemein verständlichen Dokumentation. 39 Erst auf der Basis einer entsprechenden fehlerfreien Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers wird der Beklagte sodann in der Lage sein, die von dem Kläger angestrebte Entscheidung über seinen Antrag, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre, zu treffen. B. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. 41 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. 42 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG auf 25.923,48 EUR festgesetzt. 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe A. 18 Die zulässige, insbesondere nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fristgerecht erhobene Klage hat nur zu einem Teil Erfolg. 19 So sind der den Kläger betreffende Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.02.2015 rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels gegebener Spruchreife kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger der Anspruch zukommt, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre; er kann lediglich beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Seine weitergehende Klage ist daher abzuweisen. I. 20 Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Gleichstellungsanspruchs ist die auch in den Bundesländern unmittelbar geltende (vgl. dazu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 107 Rn.1; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 107 Rn. 1 ff.) Bestimmung des § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) hat lediglich einen nachzeichnenden deklaratorischen Charakter (vgl. Altvater u.a., LPVG-BW, 3. Aufl., § 6 Rn. 1). Entsprechende gleichgerichtete Regelungen finden sich im Übrigen in den §§ 8 und 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG, in § 46 Abs. 1 LPVG und in § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sämtliche Regelungen bilden die Basis für eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Personalvertretungen. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Zuständigkeit für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes kann das Benachteiligungsverbot etwa als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer höheren Vergütung dienen. Es handele sich nicht nur um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vielmehr richte es sich als ein Gebot an den Arbeitgeber, dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne die Freistellung genommen hätte. Auf entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Erfüllung dieses Gebots habe das freigestellte Personalratsmitglied einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Das bedeute, dass ein Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung in eine Position mit höherer Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre, den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung einer Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen könne (BAG, Urteile vom 26.09.1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85, vom 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 und vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164). 22 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beamter etwa von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig von dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Diese Grundsätze gelten insbesondere für freigestellte Mitglieder des Personalrats, deren Benachteiligung verboten ist und die deshalb auf der Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Vergabe von Beförderungsämtern zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; OVG Münster, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris). 23 Das Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die berufliche Entwicklung eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98). 24 Ein Personalratsmitglied, das behauptet, ohne seine erfolgte Freistellung befördert worden zu sein, kann auf mehreren Wegen einen Anspruch auf eine (fiktive) Beförderung begründen. Es kann etwa dartun, dass seine tatsächliche erfolgte Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Ein Anspruch auf Höhergruppierung setzt aber nicht notwendig voraus, dass sich das freigestellte Personalratsmitglied tatsächlich erfolglos um eine Beförderungsstelle beworben hat. Vielmehr kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn das Personalratsmitglied eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Daneben kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Bedienstete mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 27.06.2001, a.a.O.). II. 25 Anknüpfungspunkt für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Vorgang um die - erstmalige - Besetzung der von dem Beklagten neu geschaffenen Stelle eines/einer „Koordinators/Koordinatorin Innere Organisation“ der Besoldungsstufe A 12 im Kreisforstamt des beklagten Landkreises. Ohne sich tatsächlich auf diese Stelle beworben zu haben, macht der Kläger geltend, er habe eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen. 26 1. Aufgrund des Inhalts der an seinen Dienstherrn gerichteten E-Mail vom 08.08.2014 steht für die Kammer außer Frage, dass sich der Kläger - nach dem Ablauf einer gewissen Bedenkzeit - dazu entschieden hatte, eine Bewerbung auf die fragliche ausgeschriebene Stelle vordringlich aufgrund seiner Freistellung als Personalrat nicht abzugeben. Gerade dieses hat der Kläger ausdrücklich bekundet, woran sich auch der Beklagte insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts und dem hieraus begründeten Verhältnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) im Grundsatz zu orientieren hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vornehmlich aus anderen Gründen als der Ausübung seiner Personalratstätigkeit ohnehin nicht auf die fragliche Stelle beworben hätte, etwa weil ihn die mit dem neu geschaffenen Amt verbundene Aufgabe nicht interessierte oder weil er einem Aufstieg seines Kollegen X nicht im Wege stehen wollte, ergeben sich für die Kammer nicht, zumal das Absehen von einer Bewerbung zwangsläufig die Beförderungschancen anderer geeigneter Kollegen erhöht. 27 2. Indes ist die Kammer auf der Basis der seitens des Beklagten erfolgten Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers nicht davon überzeugt, dass die fragliche Stelle im Fall einer Bewerbung des Klägers diesem und nicht dem Kollegen X hätte übertragen werden müssen. Allerdings kann aufgrund der erfolgten Nachzeichnung auch nicht von dem Gegenteil ausgegangen werden, weshalb die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage lediglich im Wege eines Bescheidungsausspruchs - als Minus zu dem vordringlichen Gleichstellungsbegehren (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 43) - Erfolg hat. 28 a) Eine Möglichkeit für die Prüfung, ob eine unterstellte Bewerbung eines vom Dienst freigestellten Beamten Erfolg gehabt hätte, ist nach ständiger Rechtsprechung die korrekte (fiktive) Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Denn aus dem sich aus § 107 BPersVG ergebenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sowie dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich die Tätigkeit eines - jedenfalls gänzlich oder weitgehend vom Dienst freigestellten - Personalratsmitglieds jeder dienstlichen Beurteilung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 89, 222a). 29 Für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung muss der Dienstherr eine Prognose darüber abgeben, wie der berufliche Werdegang des Beamten ohne seine Freistellung vom Dienst verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung seiner dienstlichen Leistungen ab. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer solchen Prognose. Das Regelungskonzept einer fiktiven Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und dem sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9 f.). Eine solche Nachzeichnung wird dem für Mitglieder von Personalvertretungen geltenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot jedoch nur gerecht, wenn sie nicht nur den beruflichen Werdegang des freigestellten Beamten, sondern auch den vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen einbezieht, denn die letzte tatsächliche Beurteilung des freigestellten Beamten ist nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben (VGH Mannheim, Beschluss vom 04. Juli 2008 - 4 S 519/08 - RiA 2009, 41). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird sodann fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er allerdings sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Denn von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 - DÖD 1998, 191). Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass das Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht befördert worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98). 30 Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt des Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind und dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben, und zwar auch dann, wenn sich das Beurteilungssystem zwischenzeitlich geändert hat. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen ist und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Die durchschnittlich zu erwartende Leistungssteigerung ist entweder durch die Art der Fortschreibung oder durch die anschließende Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1 /13 - IÖD 2014, 220; BAG, Urteile vom 26.09.1990, a.a.O., vom 27.06.2001, a.a.O., vom 19.03.2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329 und vom 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29; VGH München, Beschluss vom 25.01.2016 - 3 CE 15.2014 - RiA 2016,78 -; OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 B 1934/05 - IÖD 2006, 214, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07 - PersR 2008, 131, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; aus der Literatur: Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, ZfPR 2002, 51; Zimmerling, Die fiktive Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei Mitgliedern von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, ZfPR 2014, 26; Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 8 Rn. 41 ff., § 46 Rn. 154 ff.; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl., § 46 Rn. 25a ff.; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 46 Rn. 77 ff.). 31 b) In dem vorliegenden Fall teilt der Beklagte ersichtlich die Auffassung, wonach es im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger verfolgten Anspruchs einer Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs bedarf. Er hat zu diesem Zweck - ohne dies allerdings im Einzelnen näher darzulegen und schriftlich zu dokumentieren - den Kläger ausgehend von dessen letzter dienstlicher Beurteilung vom 26.09.2007 einer Vergleichsgruppe von 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - zugeordnet und dargestellt, dass hiervon lediglich acht Personen - davon drei im Revierdienst - Ämter besetzten, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Zu Letzteren könne der Kläger indes nicht gerechnet werden, wenn bei ihm eine lediglich durchschnittliche weitere berufliche Entwicklung unterstellt werde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Kläger sich im Laufe der Zeit überdurchschnittlich entwickelt hätte, sodass von dessen Verbleib in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen sei. Zusätzlich zu diesen Überlegungen hat der Beklagte, anknüpfend an das Auswahlverfahren zur Besetzung der nach A 12 bewerteten neu geschaffenen Stelle - einen aktuellen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen X angestellt, indem es der dienstlichen Anlassbeurteilung des Kollegen X eine nicht unterschriebene und nicht vollständig ausgefüllte fiktive Anlassbeurteilung für den Kläger gegenübergestellt und zusätzlich mehrere Aktenvermerke über „fiktive Abwägungen“ zwischen dem Kläger und dem Kollegen X angefertigt hat. 32 c) Auch wenn dem Dienstherrn - wie ausgeführt - durchaus ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer Prognose über den weiteren Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds zukommt, sieht die Kammer das diesbezügliche Vorgehen des Beklagten als fehlerhaft an. 33 Ganz abgesehen davon, dass die seitens des Beklagten vorgenommene fiktive Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers mittels der Bildung einer Referenzgruppe in keiner Weise hinreichend substantiiert und dokumentiert worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nur OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2007 - 17 K 4998/07 - DÖD 2009, 78; VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2014 - 3 K 1230/12 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2013 - 9 K 1215/12 - PersR 2014, 42), ist in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten offensichtlich übersehen worden, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Auswahlentscheidung für eine Besetzung der neu geschaffenen und nach A 12 bewerteten Stelle aufgrund seiner Wahl in den Personalrat des Landratsamts ... nie zu mehr als 50 % von der Ausübung seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit als Leiter des Forstreviers ... freigestellt war. Der Umfang seiner Freistellung betrug zu Beginn der Amtsperiode des Personalrats sogar lediglich 25 %. 34 Bei dieser Sachlage aber stellt sich nach der Auffassung der Kammer die Methode einer sog. fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines Beamten als ungeeignet und damit fehlerhaft dar. Denn in Fällen einer lediglich geringen Freistellung vom Dienst ist die berufliche Entwicklung des Beamten in erster Linie aufgrund der tatsächlich von diesem erbrachten dienstlichen Leistung in seinem eigentlichen Aufgabenbereich zu ermitteln (zu einer nur teilweisen Freistellung vom Dienst vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.06.1995 - 1 R 26/94 - juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 02.03.2006, a.a.O. und vom 14.12.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2007 - 11 K 2243/06 -; Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, a.a.O.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 44; Ilbertz u.a., a.a.O. § 46 Rn. 25b). Eine bloße fiktive Nachzeichnung des Werdegangs kommt in diesen Fällen gerade nicht in Betracht. Insbesondere die auch in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten angestellte Bildung einer Vergleichsgruppe und die damit einhergehende fiktive Überlegung, ob der Kläger dieser Vergleichsgruppe zugehört oder nicht, würde eine unter Umständen gänzlich andere tatsächliche Leistungsentwicklung des Beamten unberücksichtigt lassen, was im Einzelfall dazu führen könnte, dass eine tatsächliche besonders positive Fortentwicklung des Beamten unberücksichtigt bliebe. 35 Die danach fehlerhafte Bildung einer Vergleichsgruppe zwecks fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers kann des Weiteren auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte zusätzlich zu dieser Vorgehensweise noch eine „fiktive“ aktuelle Abwägung zwischen dem Kläger und seinem Kollegen X vorgenommen hat. Dies zum einen deswegen, weil auch insoweit für den Kläger im August 2014 lediglich eine fiktive, nicht vollständig ausgefüllte dienstliche Anlassbeurteilung erstellt worden ist, obwohl für diesen ohne Weiteres eine reguläre und mit Rechtsmitteln angreifbare dienstliche Regel- oder Anlassbeurteilung im Hinblick auf seinen tatsächlich erbrachten Dienst als Revierleiter hätte erstellt werden können. Zum anderen, weil auch die fiktive Anlassbeurteilung nicht hinreichend den beruflichen Werdegang des Klägers und insbesondere dessen dienstliche Leistungen seit dem Zeitpunkt seiner letzten regulären Beurteilung vom 26.09.2007 (betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007) abbildet. Zwar wurde diese Beurteilung von dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn Y, erstellt. Sie bezieht sich indes nicht, wie dies auch bei einer Anlassbeurteilung erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 - VBlBW 2016, 117), auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum und vermag jedenfalls in keiner Weise den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 14.12.2009 zu berücksichtigen, während welchem Herr Y noch gar nicht in Diensten des beklagten Landkreises stand. 36 d) Konsequenz einer fehlenden oder fehlerhaften Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers, die von dem Beklagten in einem erneuten Verfahren noch nachgeholt werden könnte, ist die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 19. 03. 2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329). 37 Hierbei wird die fehlerhaft erfolgte Nachzeichnung im Zusammenhang mit einer neuen Auswahl im Hinblick auf die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation im Kreisforstamt des Beklagten erneut vorzunehmen sein. Bei dieser Wiederholung des Auswahlvorgangs wird zunächst die letzte „reguläre“ Beurteilung des Klägers, also dessen Anlassbeurteilung vom 26.09.2007, bei Berücksichtigung der seitdem von dem Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen im Wege einer aktuellen - nicht fiktiven - dienstlichen Beurteilung fortzuschreiben sein, wobei es vorab erforderlich sein dürfte, für einzelne Teile des Beurteilungszeitraums ab dem 01.09.2007 aussagefähige Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Vorgesetzten des Klägers einzuholen. Diese neue dienstliche Beurteilung wird sodann mit einer entsprechenden Bewertung des Kollegen X des Klägers im Wege eines Besetzungsberichts ins Verhältnis zu setzen und so ausführlich niederzulegen sein, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers auch für Dritte nachvollziehbar wird (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. 08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35). 38 Aufgrund des erwähnten gegebenen Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dieser dem Nachzeichnungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung dessen tatsächlich erbrachter Leistungen auch in anderer Weise nachkommt. Zentrale Voraussetzungen jeder Nachzeichnungsmethode sind indes stets das Vorliegen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die Nachzeichnung, eine plausible Vergleichsmethode sowie die Nachvollziehbarkeit des Vorgehens im Einzelnen auch für Dritte aufgrund einer allgemein verständlichen Dokumentation. 39 Erst auf der Basis einer entsprechenden fehlerfreien Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers wird der Beklagte sodann in der Lage sein, die von dem Kläger angestrebte Entscheidung über seinen Antrag, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre, zu treffen. B. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. 41 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. 42 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG auf 25.923,48 EUR festgesetzt. 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.