Beschluss
3 S 1216/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet.
• Unvollständige Bauvorlagen können zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen und damit nachbarliche Schutzrechte berühren, wenn dadurch nicht beurteilt werden kann, ob materielle nachbarschützende Vorschriften eingehalten werden.
• Formelle Mängel der Bauvorlagen begründen nur ausnahmsweise Nachbarrechte, insbesondere wenn dadurch Abstandsflächen oder andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft werden können.
• Entstehung eines Schmutzwinkels in den genehmigten Plänen kann die Genehmigung als rechtswidrig erscheinen lassen.
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine summarische Prüfung geboten; unbestimmte Ausführungen gehen zulasten des Bauherrn.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei unbestimmter Baugenehmigung wegen unvollständiger Bauvorlagen • Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet. • Unvollständige Bauvorlagen können zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen und damit nachbarliche Schutzrechte berühren, wenn dadurch nicht beurteilt werden kann, ob materielle nachbarschützende Vorschriften eingehalten werden. • Formelle Mängel der Bauvorlagen begründen nur ausnahmsweise Nachbarrechte, insbesondere wenn dadurch Abstandsflächen oder andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft werden können. • Entstehung eines Schmutzwinkels in den genehmigten Plänen kann die Genehmigung als rechtswidrig erscheinen lassen. • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist eine summarische Prüfung geboten; unbestimmte Ausführungen gehen zulasten des Bauherrn. Der Antragsteller wandte sich gegen Nachtragsbaugenehmigungen des Beigeladenen für ein Garagengebäude, erwirkte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche und focht die Entscheidung an. Streitgegenstand sind die Genehmigungen vom 23.08.2004 und 10.01.2005 sowie die Frage, ob die vorgelegten Bauvorlagen vollständig sind und nachbarliche Schutzrechte berühren. Die Bauzeichnungen enthielten keine Angabe zur Nutzung des Dachraums über der Garage. Das Verwaltungsgericht setzte dem Antrag des Nachbarn die aufschiebende Wirkung zu; der Beigeladene erhob Beschwerde beim VGH. Der VGH prüfte summarisch, ob die Genehmigungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die dem Nachbarschutz dienen, und ob durch die unvollständigen Unterlagen eine rechtsverbindliche Beurteilung möglich ist. Ferner wurde festgestellt, dass die Pläne einen Schmutzwinkel entstehen lassen, was zusätzlichen Verstoß gegen die LBO-Regelungen begründen kann. • Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Recht angeordnet. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; hierbei überwiegen die privaten Interessen des Nachbarn vorläufig das öffentliche Interesse sowie das Ausnutzungsinteresse des Bauherrn (§ 212a BauGB). • Nach § 52 LBO i.V.m. § 6 Abs.2 Nr.1 LBOVVO sind in Bauzeichnungen Grundrisse aller Geschosse mit Nutzung anzugeben; die fehlende Nutzungsangabe des Dachraums macht die Vorlagen unvollständig. • Formelle Mängel der Bauvorlagen begründen nur in Ausnahmefällen nachbarliche Rechtsverletzungen; dies ist dann der Fall, wenn dadurch nicht geprüft werden kann, ob nachbarschützende Vorschriften eingehalten sind. • Bei dem genehmigten Garagengebäude ist die Zulässigkeit ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs.1 LBO nur gegeben, wenn das Gebäude lediglich Garagen oder Nebenräume enthält; wegen der unklaren Nutzung des Dachraums kann dies nicht ausgeschlossen werden, sodass die Unbestimmtheit dem Bauherrn anzulasten ist. • Die genehmigten Pläne zeigen eindeutig das Entstehen eines Schmutzwinkels und verletzen damit § 6 Abs.2 LBO; eine nachträgliche Auflage oder Baulastbereitschaft des Bauherrn ändert die Zwischenergebnislage im vorläufigen Rechtsschutz nicht. • Kostenentscheidung sowie Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Beschwerde des Beigeladenen wird nicht abgeholfen; sie wird zurückgewiesen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Nachtragsbaugenehmigungen bleibt bestehen, weil die Bauvorlagen unvollständig und dadurch die Genehmigungen unbestimmt sind und nicht verlässlich ausschließen lässt, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Insbesondere ist die Nutzung des Dachraums nicht angegeben, wodurch Abstandsflächenfragen offenbleiben und die Unbestimmtheit zulasten des Bauherrn geht. Ferner führt der ausgewiesene Schmutzwinkel in den genehmigten Plänen zu einem weiteren Verstoß gegen § 6 Abs.2 LBO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.