Beschluss
2 B 128/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht verletzt seine Aufklärungs‑ und Fürsorgepflicht nach § 86 Abs.1 VwGO, wenn es sich mit einem vom Gericht eingeholten Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignete oder unvollständige Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung liefert.
• Bei medizinischen Gutachten muss der Gutachter alle relevanten Krankenunterlagen und fachkundigen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und Abweichungen in nachvollziehbarer Weise begründen; andernfalls ist das Gutachten unvollständig.
• Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenermittlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungs‑pflicht des Gerichts bei unvollständigem medizinischem Gutachten • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungs‑ und Fürsorgepflicht nach § 86 Abs.1 VwGO, wenn es sich mit einem vom Gericht eingeholten Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignete oder unvollständige Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung liefert. • Bei medizinischen Gutachten muss der Gutachter alle relevanten Krankenunterlagen und fachkundigen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und Abweichungen in nachvollziehbarer Weise begründen; andernfalls ist das Gutachten unvollständig. • Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenermittlung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines beim Arbeiten mit Silikonfugen entstandenen Krankheitsbildes als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit nach BeamtVG. Nach erfolglosen Erstinstanzen wies das Berufungsgericht die Klage ab, weil nicht mit erforderlicher Gewissheit feststehe, dass bei Aushärten der Fugen schädigende Stoffe einen relevanten Körperschaden verursacht hätten. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, insbesondere unzureichende Sachaufklärung und Beanstandungen bei Auswahl und Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen. Er machte geltend, der Gutachter habe sich nicht mit in der Literatur vertretenen Auffassungen zu CFS und MCS auseinandergesetzt, die sein behandelnder Arzt vorgebracht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Verfahrensrügen und die Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht. • Grundlage ist § 86 Abs.1 VwGO: das Gericht hat die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt bis zur Grenze des Zumutbaren aufzuklären; Art und Umfang der Beweisaufnahme liegen im Ermessen des Gerichts. • Ein medizinisches Gutachten ist unvollständig, wenn der Gutachter einschlägige Krankenunterlagen oder fachkundige Stellungnahmen nicht berücksichtigt oder Abweichungen von solchen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar begründet (§ 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO). • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich mit einem Gutachten begnügt, das erkennbare Mängel aufweist, nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, auf unzutreffenden Tatsachen beruht, oder wenn der Gutachter nicht ersichtlich die einschlägigen fachlichen Positionen geprüft hat. • Im vorliegenden Fall hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass sein behandelnder Arzt in Gutachten auf in der wissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassungen (u.a. zu CFS und MCS) verwiesen hatte und verlangte, der gerichtlich bestellte Gutachter solle sich damit auseinandersetzen. • Der vom Berufungsgericht bestellte Gutachter sowie das Berufungsgericht selbst haben jedoch nicht dargelegt, dass diese in der Literatur vertretenen Auffassungen dem Gutachter bekannt waren oder warum sie aus wissenschaftlicher Sicht zurückgewiesen werden; damit war das Gutachten unvollständig und für die Entscheidungsfindung ungeeignet. • Soweit der Kläger Einwände gegen die Auswahl des Sachverständigen und dessen Ablehnung erhob, sind bestimmte Vorentscheidungen nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde überprüfbar; die Verfahrensrüge war jedoch insoweit begründet, als die Sachverhaltsaufklärung unzureichend war. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, ist die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen geboten. Die Nichtzulassungsbeschwerde war in dem Punkt begründet, dass die gerichtliche Sachaufklärung unzureichend war. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das angefochtene Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dort hat das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen in dem erforderlichen Umfang nachzuholen, insbesondere den Sachverständigen anzuweisen, sich mit den vom Kläger benannten fachwissenschaftlichen Äußerungen auseinanderzusetzen oder bei deren Unkenntnis einen ergänzenden Gutachter zu bestellen. Kommt das Berufungsgericht zu geklärter Tatsachenlage, kann es hierauf erneut eine Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall oder Berufskrankheit treffen.