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Beschluss

9 B 207/14

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0602.9B207.14.0A
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Leitsätze
Die sog. Sechsmonatsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung beginnt nur bei einem vom Gericht positiv entschiedenen Eilrechtsschutzbegehren erneut.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sog. Sechsmonatsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung beginnt nur bei einem vom Gericht positiv entschiedenen Eilrechtsschutzbegehren erneut.(Rn.8) Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 5. Mai 2014 (9 B 44/14 MD), mit welchem der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2014 abgelehnt wurde. Mit dem Bescheid wurde der Asylantrag des Antragstellers gem. § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 18 (7), Art. 20 (1) b Dublin II-Verordnung wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 03.03.2014, 9 B 46/14; juris gemeldet). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Antragsteller trägt nunmehr vor, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung mit Ablauf des 20. Mai 2014 verstrichen ist. Dies ist zutreffend (Bl. 77 Beiakte A) und stellt somit einen gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstand dar, welcher beim vom Gericht gefassten Beschluss vom 5. Mai 2014 noch keine Berücksichtigung finden konnte. Die fiktive Zustimmung Italiens erfolgte unter dem 20. November 2013, woraufhin die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Februar 2014 die Unzulässigkeit des Asylantrages in Deutschland feststellte und die Abschiebung des Antragstellers nach Italien anordnete. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht bei dem erkennenden Gericht die Hauptsacheklage (9 A 43/14 MD) und stellte zugleich einen Eilrechtsschutzantrag (9 B 44/14 MD), welcher mit Beschluss vom 5. Mai 2014 mit Verweis auf die nunmehr ergangene obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der nicht (mehr) feststellbaren Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts abgelehnt wurde. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-Verordnung am 20. Mai 2014. Der Antragsteller ist bis zum Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung nicht nach Italien abgeschoben worden. Gerichtsbekannt ist zuletzt, dass der Antragsteller sich am 3. Juni 2014 hinsichtlich seiner Reisefähigkeit beim Gesundheitsamt vorstellen solle. Demnach darf der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr nach Italien überstellt werden. Das hat zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nunmehr rechtswidrig ist und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-Verordnung gelten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) auch für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Eine rechtliche Verlängerungsmöglichkeit dieser zum Zeitpunkt der fiktiven Übernahmeerklärung zu berechnenden Frist ist nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht folgt der - nunmehr - wohl überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung, wonach ein erfolglos gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einer Verlängerung bzw. einem Neubeginn der Sechsmonatsfrist führt (vgl. dazu nur: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; VG Hannover, Beschl. v. 31.03.2014, 1 B 6483/14; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.04.2014, A 1 K 25/14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14.A; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014, 3 B 7136/13; alle juris). Der - noch - verbreiteten gegenteiligen Auffassung einiger Gerichte (vgl.: VG Göttingen, Beschl. v. 28.11.2013, 2 B 887/13; VG Regensburg, Beschl. v. 13.12.2013, RO 9 S 13.30618; beide juris), kann in Anbetracht des Wortlauts und der Systematik der Regelungen der Dublin II-Verordnung nicht gefolgt werden. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung bestimmt, dass die Überstellung des Asylbewerbers von dem Mitgliedstaat, in den der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gem. den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die vergleichbare Regelung findet sich nunmehr in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach erfolgt die Abschiebung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Nach diesem klaren gesetzlichen Wortlaut - jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Sechsmonatsfrist - wird der Lauf der Überstellungsfrist in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich mit der an dem Tag in elektronischer Form übermittelten Annahme des Aufnahmeersuchens bzw. der entsprechenden Fiktionswirkung ausgelöst. Denn in dem vorliegenden Verfahren hat die Hauptsacheklage des Antragstellers - über die noch nicht entschieden ist - gem. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung und das erkennende Gericht hat den gleichzeitig gestellten fristgerechten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. Mai 2014 unanfechtbar abgelehnt. Aufgrund des somit vorangegangenen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens wäre die Sechsmonatsfrist nach der zweiten Alternative des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung nur dann zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, in Lauf gesetzt worden, wenn das Gericht dem Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hätte und die aufschiebende Wirkung angeordnet hätte. Nur in diesem Fall beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigem Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens zu laufen (vgl. dazu und zur Berechnung: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14 m. V. a. Beschl. v. 31.03.2014, 1 B 6483/14; juris). Dies ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (EuGH, Urt. v. 29.01.2009, C 19-08; juris) zur inhaltsgleichen Regelung für die Rücküberstellung in Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-Verordnung ausdrücklich ausgeführt worden. Für die gegenteilige Ansicht, dass auch eine ablehnende Eilrechtsentscheidung als „Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“ anzusehen wäre, lassen sich aus der Systematik und Zielsetzung der Zuständigkeitsregelungen in der Dublin II-Verordnung keine überzeugenden Argumente ableiten (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14.A; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014, 3 B 7136/13; juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach Art. 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die deutschen Behörden vor dem Vollzug der Abschiebungsanordnung die Entscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichts abzuwarten haben. Denn dem Regelwerk nach der Dublin II-Verordnung sind gerade keine diesbezüglichen Vorschriften zu entnehmen. So sieht Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-Verordnung nur Ausnahmen bzw. Verlängerungsmöglichkeiten der Sechsmonatsfrist vor, wenn der Asylbewerber etwa aufgrund einer Inhaftierung oder seiner Flüchtigkeit nicht vollzogen werden konnte. Hätte der - europäische Gesetzgeber - auch für die Fälle der vorliegenden Art, wonach nationalen Recht wegen des laufenden Eilrechtsschutzverfahrens eine Abschiebung nicht möglich erscheint, einen Regelungsbedarf gesehen, hätte er entsprechende Vorschriften erlassen. Dies übersieht die von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des VG Göttingen (Beschl. v. 28.11.2013, 2 B 88//13; juris). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH v. 29.01.2009 (a. a. O.). Denn die dort beschriebene „praktische Wirksamkeit“ der Durchführung der für alle Mitgliedstaaten gleichen Frist besagt gerade, dass nur in den Fällen der national angeordneten aufschiebenden Wirkung für alle Mitgliedstaaten gleiche Bedingungen gelten sollen. Das – national – in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verfahrensrechtlich geregelte Abschiebeverbot, ist vom zeitlichen Gedanken und den praktischen Auswirkungen bereits als gering zu bewerten und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist zu vernachlässigen. Dabei ist dem erkennenden Gericht durchaus bewusst, dass durch die Stellung eines Eilrechtsschutzantrages bei dem Verwaltungsgericht und die damit bedingten auch evtl. vom Antragsteller herbeizuführende Verfahrensverzögerung der Ablauf der Überstellungsfrist ermöglicht und sogar vereitelt werden kann. Dazu ist aber bereits zu bemerken, dass die Antragsgegnerin es durch eine frühzeitige Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers nach der feststehenden Übernahmeerklärung bzw. der Übernahmefiktion durch den Erststaat es bereits in der Hand hat, die Verfahrensverzögerung überschaubar zu gestalten. Denn dann ist der Asylbewerber nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG bereits gezwungen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides Rechtsschutz zu begehren, wobei dann jedoch noch die Bearbeitung bei dem angerufenen Gericht den Ablauf der Frist herbeiführen kann. In diesem Zusammenhang muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass auch während des laufenden gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens die Antragsgegnerin nicht daran gehindert ist, die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Überstellung des Asylbewerbers vorzubereiten (vgl. dazu: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; juris). So hätte auch vorliegend die Reisefähigkeit des Antragstellers vorab geprüft werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung; 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung, wobei dort als erste Alternative der Überstellungsmöglichkeit von der „materiellen“ (so Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Dublin II-Verordnung) bzw. der praktischen Möglichkeit (so Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung) gesprochen wird, welche selbständig neben dem weiter hinzutretenden Tatbestandsmerkmals der Sechsmonatsfrist Voraussetzung ist. Demnach müssen wegen der Verbindung mit dem „und“ und keinem „oder“ beide Voraussetzungen vorliegen, so dass die Sechsmonatsfrist nicht laufen könnte, wenn die materielle bzw. praktische Möglichkeit der Überstellung nicht gegeben ist. „Materiell möglich“ bzw. „praktisch möglich“ bedeutet jedoch nur die tatsächliche Verfügbarkeit des Asylbewerbers und die tatsächlichen wie technischen Rückführmöglichkeiten hinsichtlich der Transportwege und der Transportmittel. Daraus kann an zur Überzeugung des Gerichts nicht herauslesen, dass diese Voraussetzungen auch dann gegeben wären, wenn aufgrund nationalen Rechts während des Eilrechtsschutzverfahrens die Abschiebung rechtlich nicht möglich ist. Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass nur eine stattgebende gerichtliche Entscheidung eine gesetzlich vorgesehen Alternative zum erstmaligen Auslösen des Laufs der Überstellungsfrist darstellt. Hierzu heißt es in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-Verordnung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfes oder der Überprüfung zu beantragen und dass die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, sorgen. Damit trifft Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-Verordnung eine den § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleiche Regelung, die für sich betrachtet noch keine Wirkung für den Lauf der Überstellungsfrist entfaltet (vgl.: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; juris). Das VG Düsseldorf (Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14. A; juris) weißt gerade umgekehrt darauf hin, dass bei einem Anknüpfen des Fristablaufs an eine erfolglose Eilentscheidung es zu einem Hinausschieben der Überstellungsfrist weit über die hierfür als angemessen angesehene Frist von sechs Monaten hinaus führen würde. Dies würde auch zu einer nicht hinnehmbaren Belastung für den Asylbewerber führen, welcher unter Umständen Monate lange auf seine tatsächliche Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat warten müsste. Die Überstellungsfrist würde durch eine solche Auslegung faktisch zu einer Entscheidungsfrist für den Erlass der Überstellungsentscheidung werden. Für den Asylbewerber bedeutet dies, dass er nach der Aufnahme oder Übernahmeerklärung des an sich zuständigen Mitgliedstaates unter Umständen für einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr mit einer Bewirkung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechnen müsse, ohne dass einer der in der Dublin II-Verordnung ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle einer Fristverlängerung von der Sechsmonatigen Frist vorliegt. Mangels der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht möglich die Sechsmonatsfrist während des anhängigen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens als gehemmt anzusehen, so dass diese Zeitdauer den Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht beeinträchtigen würde bzw. hinzu addiert werden müsste. Diese an sich - gerechte - Überlegung verschließt sich aber mangels der gesetzlichen Regelung. Denn die Hemmung oder Verjährung sowie der Beginn und Lauf einer Frist müssen gesetzlich geregelt sein. Die angeordnete Mitteilung dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes. Über den weiter gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung musste nicht mehr entschieden werden. Demnach ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.