Beschluss
4 B 75/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rüge einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht substantiiert einen widersprüchlichen Rechtssatz darlegt.
• Bei der Prüfung schädlicher Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die konkrete Funktionsstörung eines zentralen Versorgungsbereichs abzustellen; eine bloße Tatsachenkritik an der Anwendung des Maßstabs durch das Berufungsgericht begründet keine Zulassungsgrundlage.
• Revisionsrechtliche Klärung ist ausgeschlossen, soweit die vorinstanzlichen Feststellungen Tatsachenfragen betreffen oder die angezeigte Rechtsfrage für das konkrete Urteil nicht entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revision bei schädlichen Auswirkungen nach §34 Abs.3 BauGB • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rüge einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht substantiiert einen widersprüchlichen Rechtssatz darlegt. • Bei der Prüfung schädlicher Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die konkrete Funktionsstörung eines zentralen Versorgungsbereichs abzustellen; eine bloße Tatsachenkritik an der Anwendung des Maßstabs durch das Berufungsgericht begründet keine Zulassungsgrundlage. • Revisionsrechtliche Klärung ist ausgeschlossen, soweit die vorinstanzlichen Feststellungen Tatsachenfragen betreffen oder die angezeigte Rechtsfrage für das konkrete Urteil nicht entscheidungserheblich ist. Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, das eine geplante Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs im Hinblick auf schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich nach § 34 Abs. 3 BauGB als nicht unzulässig bewertete. Sie beantragte die Zulassung der Revision und rügte insbesondere Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie grundsätzliche Fragestellungen zu Auslegungsfragen von §§ 9, 34 BauGB und § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Streitpunkt war, ob bereits eine Verschlechterung der Versorgungssituation oder eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz für schädliche Auswirkungen zu werten sei und wie bei Verkaufsflächenerweiterungen Attraktivitätssteigerungen durch Sortimentserweiterungen zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hatte auf konkrete Tatsachenbefunde zur Bedeutung einzelner Lebensmittelmärkte und zur Quantität/Qualität der Versorgung abgestellt. Die Beschwerde beanstandete die Tatsachenwürdigung und die rechtliche Schwellenbestimmung. • Die Beschwerde begründet weder eine Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2007 ausdrücklich berücksichtigt und nicht einen von diesem abweichenden Rechtssatz aufgestellt. • Eine fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes begründet keine Divergenz, und das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der schädlichen Auswirkungen eben nicht abschließend definiert, so dass eine niedrigere Schädlichkeitsschwelle offenbleiben kann. • Kritik an den vorinstanzlichen Annahmen betrifft überwiegend Tatsachenfragen (z. B. Ausprägung der bestehenden Versorgungssituation, besondere Versorgungsfunktion einzelner Märkte), die revisionsgerichtlich nicht zu prüfen sind, weil es an durchgreifenden Verfahrensrügen fehlt. • Fragen zur rechtlichen Bewertung der Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder zu Maßstäben bei Verkaufsflächenvergleichen sind für das konkrete Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da die Vorinstanz die Überschreitung nicht generell als Indiz, sondern nur eine deutliche Überschreitung als weiteren Bestätigungsfaktor herangezogen hat. • Die Bewertung, ob bei Verkaufsflächenerweiterungen attraktivitätssteigernde Sortimentserweiterungen zu erwarten sind, ist eine Prognose- und Tatsachenfrage des Erst- bzw. Berufungsgerichts und daher revisionsrechtlich nicht zugänglich. • Die Frage, ob der Begriff der Nutzungsarten im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB Unterarten umfasst, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung; die Vorinstanz hat eine zutreffende Rechtsauffassung vertreten, die sich an § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO orientiert. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47, 52 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine begründete Divergenz zur eigenen Rechtsprechung und sieht die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen als entweder tatsachenfeststellungsabhängig oder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich an. Insbesondere sind die angegriffenen Bewertungen zur Bedeutung einzelner Lebensmittelmärkte, zur Auswirkung von Verkaufsflächenerweiterungen und zur Relevanz der 1 200 m²-Grenze revisionsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 24.491,25 Euro festgesetzt.