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Beschluss

PB 12 K 2077/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenübernahme für Teilnahme an Schulungsveranstaltungen durch die Dienststelle setzt objektive und subjektive Erforderlichkeit gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG voraus. • Spezialschulungen können Kostenübernahme begründen, wenn sie dienststellenbezogene Kenntnisse vermitteln, die über Grundkenntnisse hinausgehen. • Fehlt die Zuständigkeit der örtlichen Dienststelle für die behandelten Themen (Zuständigkeit der Zentralverwaltung/Hauptverwaltung), entfällt regelmäßig die Erforderlichkeit für örtliche Personalratsmitglieder.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Seminarkosten mangels erforderlicher, dienststellenbezogener Schulung • Kostenübernahme für Teilnahme an Schulungsveranstaltungen durch die Dienststelle setzt objektive und subjektive Erforderlichkeit gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG voraus. • Spezialschulungen können Kostenübernahme begründen, wenn sie dienststellenbezogene Kenntnisse vermitteln, die über Grundkenntnisse hinausgehen. • Fehlt die Zuständigkeit der örtlichen Dienststelle für die behandelten Themen (Zuständigkeit der Zentralverwaltung/Hauptverwaltung), entfällt regelmäßig die Erforderlichkeit für örtliche Personalratsmitglieder. Der Vorsitzende des Personalrats des Regionalzentrums besuchte am 10.–11.05.2011 ein Seminar "Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen". Die Seminarkosten beliefen sich auf 488,55 EUR; die Dienststelle lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, das Seminar diene überwiegend Informations- und gewerkschaftlicher Arbeit und nicht der erforderlichen Wissensvermittlung. Der Personalrat beantragte die Verpflichtung zur Kostenerstattung; die Dienststelle hielt entgegen, die relevanten Themen würden von der Zentralverwaltung bzw. dem Hauptpersonalrat behandelt, sodass für das örtliche Gremium kein Schulungsbedarf bestehe. Streitgegenstand ist, ob die Teilnahme objektiv und subjektiv erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG war und damit Kostentragungspflichten nach § 44 Abs. 1 BPersVG ausgelöst werden. • Rechtliche Grundlagen: § 44 Abs. 1 BPersVG verpflichtet die Dienststelle zur Übernahme dienstbedingter Personalratskosten; § 46 Abs. 6 BPersVG regelt Kostenübernahme für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur, soweit sie Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. • Erforderlichkeitsmaßstab: Die Prüfung ist sach- und personenbezogen; es ist zwischen Grund- und Spezialschulungen zu unterscheiden. Objektive Erforderlichkeit verlangt, dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Tätigkeit des entsendeten Mitglieds erforderlich und dienststellenbezogen sind; subjektive Erforderlichkeit erfordert Schulungsbedarf gerade für den entsandten Teilnehmer. • Anwendung auf den Fall: Das Seminar stellte zwar eine Spezialschulung dar, doch enthielten einzelne Vorträge überwiegend allgemeine oder tarifpolitische Information (z.B. Vortrag zur GKV), die nicht als erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG anzusehen sind. • Dienststellenbezogenheit: Nach den vorgelegten Organisationsregelungen obliegt die Entscheidung zu grundlegenden Umstrukturierungen, Sozialplänen und Fragen des Betriebsübergangs der Zentralverwaltung und damit dem Hauptpersonalrat. Weil die behandelten Themen in der Zuständigkeit der Hauptverwaltung liegen, fehlte die dienststellenbezogene Erforderlichkeit für das örtliche Regionalzentrum. • Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich ist das Programm zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses; nachträgliche Änderungen (ausgefallener Vortrag und Verlängerung anderer Beiträge) ändern nichts an der Erforderlichkeitsprüfung. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Es fehlt sowohl an objektiver als auch an subjektiver Erforderlichkeit der Schulung für den hier entsandten Vorsitzenden; daher besteht kein Anspruch auf Freistellung von Arbeit und keine Verpflichtung zur Übernahme der Seminar-, Übernachtungs- und Reisekosten nach den genannten Vorschriften. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an der streitigen Veranstaltung nicht erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG war, weil wesentliche Seminarinhalte keine dienststellenbezogene Wissensvermittlung darstellten und die zentralen Fragestellungen in der Zuständigkeit der Hauptverwaltung bzw. des Hauptpersonalrats lagen. Mangels objektiver und subjektiver Schulungsbedürftigkeit besteht daher kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 44 Abs. 1 BPersVG. Die Entscheidung schließt auch die Erstattung von Übernachtungs- und Reisekosten aus. Gebühren oder Auslagen wurden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zuerkannt.